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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Unterhaltsvorschuß (G-SIG: 13012370)

Mängel des Unterhaltsvorschußgesetzes, Möglichkeiten der Rückholung von Unterhaltsvorschußleistungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

28.04.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 137224.11.03. 97

Unterhaltsvorschuß

der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Rita Grießhaber und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Unterhaltsvorschuß wird sehr häufig nicht zurückgezahlt.

Bundesministerin Claudia Nolte hat die Quote derjenigen zahlungspflichtigen Elternteile, die ein Einkommen unterhalb der Selbstbehaltsgrenze beziehen und deshalb nicht rückzahlungsfähig seien, auf etwa ein Drittel der Fälle beziffert. Der nordrhein-westfälische Finanzminister bezifferte die Fälle, in denen andere, rechtlich beanstandenswerte Tatbestände die fehlende Rückzahlung verursachen, auf etwa die Hälfte aller Fälle (das sind unterhaltsvorschußbeziehende Kinder) und setzt die auf Selbstbehalt beruhenden Fälle etwas niedriger an. Auch die in der Presse veröffentlichten Angaben sowie die Ansätze im Bundeshaushalt erwecken widersprüchliche Eindrücke.

Obwohl also die verschiedenen Ursachen der geringen Rückholquote nicht sauber geklärt wurden, haben Bundesministerin Claudia Nolte und Bundesminister Matthias Wissmann Gesetzesänderungen vorgeschlagen, die auf eine Verbesserung der Rückholquote abzielen. Es ist zu fragen, ob diese Maßnahmen tatsächlich an den Ursachen ansetzen oder wie sie durch tiefergreifende Verbesserungen ergänzt werden müssen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1993 bis 1996 insgesamt und nach Jahren versucht, Unterhaltsrückstände einzutreiben, und in wie vielen Fällen gab es im o. g. Zeitraum keine Versuche, Rückstände einzutreiben?

Aus welchen Gründen?

2

Welche Summen Unterhaltsvorschuß konnten in den Jahren 1993 bis 1996 insgesamt und nach Jahren nicht zurückgeholt werden wegen

a) Selbstbehalt in standardisierter Höhe,

b) Selbstbehalt, der erhöht wurde aufgrund von individuellen Beweggründen wie beispielsweise Erwerbstätigkeit, Schuldzinsen oder Abschreibungen bei Selbständigen?

3

Nach welchen Kategorien erfaßt die 1994 eingeführte Statistik die Gründe für den nicht erfolgten Rückgriff?

Hat diese Statistik zu größerer Transparenz beigetragen?

In wie vielen Fällen erfolgte aufgeschlüsselt nach Kategorien der Statistik kein Rückgriff in den Jahren von 1993 bis 1996 - insgesamt und nach Jahren?

4

In wie vielen Fällen konnte der Rückgriff im o. g. Zeitraum realisiert werden?

Aus welchen Gründen war der Rückgriff in diesen Fällen nur teilweise möglich?

5

Wie hoch waren in den Jahren 1993 bis 1996 - aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Statistik - jeweils die Kosten für Unterhaltsleistungen, die nicht zurückgeholt wurden - insgesamt und nach Jahren?

6

Inwieweit beruht nach Einschätzung der Bundesregierung der Misserfolg bei der Rückholung von Unterhaltsvorschußleistungen auf der Personalsituation der Jugendämter?

7

Inwieweit beruht der Misserfolg auf den Konstruktionsmängeln des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG), insbesondere auf der Tatsache, daß die kommunalen und Kreis-Jugendämter, die die Rückholung betreiben, finanziell davon nicht profitieren, weil Unterhaltsvorschuß von Ländern und Bund geleistet wird?

8

Inwieweit beruht der Misserfolg bei der Rückholung auf der Tatsache, daß die Prozeßkosten von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgebracht werden müssen?

9

In wie vielen Fällen liefen im o. g. Zeitraum die Versuche, Rückstände einzutreiben, ohne Prozeß?

In wie vielen Fällen wurden Prozesse angestrengt?

Wie ist bei den angestrengten Prozessen das Verhältnis von Prozeßkosten und dadurch tatsächlich eingetriebenen Zahlungen?

10

Inwieweit beruht nach Einschätzung der Bundesregierung der Misserfolg auf fehlenden Möglichkeiten der Jugendämter, die Einkommen der zahlungspflichtigen Elternteile genau zu erfassen (kein Zugriff auf vorhandene Daten, etwa von Finanzämtern, Krankenkassen, Verkehrsteilnehmern usw.)?

11

Inwieweit beruht der Misserfolg bei der Rückholung von Unterhaltsvorschuß auf der Tatsache, daß die betreuungspflichtigen Elternteile von den Amtspflegern oft nicht ausreichend am Prozeß der Einkommensermittlung beteiligt werden und ihre Mitarbeit nicht gefördert wird, insbesondere vor dem Hintergrund, daß die aktuellen Vorschläge der Bundesregierung zwar verbesserte Informationsmöglichkeiten für Jugendämter verlangen, nicht aber für die Kinder und ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter?

12

Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, um die Bereitschaft der Jugendämter zur Eintreibung von Unterhaltsrückständen zu unterstützen und zu stärken?

13

Wie ist der Stand der angekündigten Ergänzung des Straßenverkehrsgesetzes (Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Gertrud Dempwolf vom 28. August 1996 auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Siegrun Klemmer, Drucksache 13/5476, S. 27), die dazu dienen soll, die Anschrift von „untergetauchten" Unterhaltsschuldnern zu ermitteln, und wie sollen diese Ermittlungen personell bewerkstelligt werden?

14

Wie viele Mehreinnahmen verspricht sich die Bundesregierung durch die von ihr vorgesehenen Maßnahmen?

15

Hält die Bundesregierung weitere Sanktionen oder gesetzliche Regelungen jenseits des Strafrechts für sinnvoll, um den Rückfluß der Unterhaltsvorschußleistungen zu gewährleisten, und wenn ja, welche?

16

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, daß die materielle Existenz von Kindern zu sichern ist, die Tatsache, daß mit dem Jahressteuergesetz 1997 die rückwirkende Zahlung von Unterhaltsvorschußleistungen auf drei Monate beschränkt wurde?

Wie bewertet sie unter dem gleichen Aspekt die Tatsache, daß nun laufende Rückzahlungen auf den aktuellen Unterhaltsvorschuß angerechnet werden?

Wie hoch ist die Minderausgabe des Bundes im ersten Vierteljahr 1997, die auf diese beiden Gesetzesänderungen zurückgeführt werden kann?

17

Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Praxis vieler Jugendämter, den betreuungspflichtigen Elternteilen (also meist den Müttern) erst zum Jahresende mitzuteilen, daß der Vater zwischenzeitlich zahlungsfähig ist und Unterhaltsvorschuß von ihm im laufenden Jahr zurückgeholt wurde, rechtlich einwandfrei - insbesondere vor dem Hintergrund, daß sich als Folge für die Kinder ihr zeitlicher Anspruch auf Unterhaltsvorschuß (höchstens sechs Jahre) verkürzt?

Wie wird dies von der Bundesregierung bewertet - vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Rückholung von Unterhaltsvorschuß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinter den Interessen der Kinder auf aktuelle Sicherung ihrer materiellen Existenz zurückstehen muß?

18

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der Unterhaltsbedarf von Kindern mit dem Alter wächst, gleichzeitig aber gerade ältere Kinder von dem Recht auf Unterhaltsvorschußleistungen ausgenommen werden?

Bonn, den 11. März 1997

Irmingard Schewe-Gerigk Rita Grießhaber Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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