Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/7463
18. 04.97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Angelica Schwall-Düren, Michael
Müller (Düsseldorf), Brigi tte Adler, Ingrid Becker-Inglau, Hans-Werner Bertl, Ursula
Burchardt, Hans Martin Bu ry, Dr. Marliese Dobberthien, Achim Großmann, Dr. Liesel
Hartenstein, Dieter Heistermann, Dr. Barbara Hendricks, Eike Hovermann, Dr. Uwe
Jens, Hans-Peter Kemper, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Klaus Lennartz,
Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Siegmar Mosdorf, Jutta Müller (Völklingen), Doris
Odendahl, Karin Rehbock-Zureich, Dieter Schanz, Dieter Schloten, Ulla Schmidt
(Aachen), Dagmar Schmidt (Meschede), Regina Schmidt-Zadel, Walter Schöler,
Reinhard Schultz (Everswinkel), Volkmar Schultz (Köln), Dr. Dietrich Sperling,
Dr. Bodo Teichmann, Siegfried Vergin, Ute Vogt (Pforzheim), Dr. Konstanze Wegner,
Hildegard Wester, Dieter Wiefelspütz und Dr. Christoph Zöpel
— Drucksache 13/7344 —
Luftqualität in Innenräumen
In der „Konzeption der Bundesregierung zur Verbesserung der
Luftqualität in Innenräumen" aus dem Jahre 1992 werden zahlreiche
Maßnahmevorschläge gemacht, die u. a. auch die Schaffung einheitlicher
Kriterien für Raumluft-Messungen zum Ziel haben. So heißt es in der
Konzeption: „Hinsichtlich der Analytik fehlen bei vielen Stoffen
standardisierte Verfahren, die zum routinemäßigen Einsatz in Innenräumen
geeignet sind, sowie Vorschriften zur Qualitätssicherung. Hinsichtlich
der Meßverfahren hält die Bundesregierung das Instrument von
bundeseinheitlich zu erarbeitenden Empfehlungen für am besten geeignet,
um den Bedürfnissen nach Beurteilung der Raumluftqualität
nachzukommen."
Aus dem Bericht der Bundesregierung über den Stand der Umsetzung
der Maßnahmevorschläge vom 28. Februar 1996 ist zu entnehmen, daß
inzwischen zahlreiche Forschungsprojekte, insbesondere zur Ermittlung
von Emissionsquellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen
Organismus, durchgeführt werden. Aus dem Zwischenbericht geht
jedoch nicht hervor, wie sich der Stand der Umsetzung hinsichtlich der von
der Bundesregierung geforderten standardisierten Meßverfahren bzw.
der Forderung nach der Festlegung von Grenzwerten für bestimmte
Innenraumluft-Verunreinigungen darstellt.
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verunsicherung sowohl der
Verbraucher als auch der Handwerksbetriebe, die mit der Verarbeitung
potentiell oder vermeintlich gesundheitsgefährdender Baustoffe und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 16. April 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Bauhilfsstoffe beschäftigt sind, erscheint die Gewinnung seriöser und
wissenschaftlich fundie rter Erkenntnisse über die Quellen und das
Ausmaß der Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft dringend geboten.
Dies kann u. E. nur durch einheitliche Festlegung von Grenzwerten und
Meßmethoden geschehen.
1. Gibt es inzwischen einheitliche Meßverfahren für die Ermittlung von
Schadstoffbelastungen in der Innenraumluft (bezogen auf
Raumkonditionen, Ort der Messung, Meßinstrumente und -konditionen)
oder eine Festlegung bzw. Empfehlung für Konzentrationswerte?
In den letzten Jahren hat sich der Ausschuß „Innenraumluft" des
Fachbereichs Meßtechnik der Kommission Reinhaltung der Luft
im VDI und DIN mit der Erstellung von Vorschriften für
Innenraumluftuntersuchungen befaßt. Die Arbeiten, die kontinuierlich
weitergeführt werden, fanden bisher ihren Niederschlag in einer
Reihe von Richtlinien bzw. Richtlinienentwürfen. Von besonderer
Bedeutung ist die Richtlinienreihe VDI 4300 zur Meßstrategie.
Dort sind Angaben darüber zu finden, wie in Innenräumen
gemessen werden soll und welche Randbedingungen dabei zu
beachten sind. Generelle Aspekte sind in Blatt 1 der Richtlinie 4300
dargelegt. Auf Besonderheiten bei einzelnen Stoffen bzw.
Stoffgruppen (u. a. Formaldehyd, Pentachlorphenol, polychlorierte
Biphenyle) wird in weiteren Blättern eingegangen. Die
Erkenntnisse der Arbeiten fließen in das internationale Normenwerk ein.
Zum zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
2. Für wie viele toxische bzw. umweltrelevante Stoffe gibt es bislang
Grenzwerte bzw. Richtwerte?
Welche Stoffe sind das, und wie hoch sind diese Werte?
Ein Überblick über Möglichkeiten zur Bewe rtung der Luftqualität in
Innenräumen ist 1993 im Bundesgesundheitsblatt 36 (1993), 117-118
veröffentlicht worden. Daraus ergibt sich, daß der in der Zweiten
Bundes-Immissionsschutzverordnung (2. BImSchV) festgelegte
Wert für Tetrachlorethen (0,1 mg/m 3) der einzige gesetzlich
festgelegte Grenzwert ist. Für eine bestimmte Anzahl weiterer
Verbindungen (Formaldehyd, PCB, PCP, Lindan) gibt es vom ehemaligen
Bundesgesundheitsamt herausgegebene Richtwerte, die keinen
rechtsverbindlichen Charakter haben. Die Projektgruppe
„Schadstoffe" der Fachkommission Baunormung der ARGEBAU
(Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder) hat für polychlorierte
Biphenyle und Pentachlorphenol in Innenräumen Werte, die als
Anhaltspunkte für die Sanierung bzw. Sanierungserfolge
herangezogen werden können, verabschiedet. Diese Werte können von
den Ländern in ihre bauaufsichtlichen Bestimmungen übernommen
werden. Dies ist zum Teil auch erfolgt. Für eine große Zahl der
flüchtigen organischen Verbindungen werden in der oben
genannten Zusammenstellung ferner als Bewertungshilfe die Ergebnisse
aus dem im Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des
Umweltbundesamtes durchgeführten „Umwelt-Survey" angegeben.
Eine überarbeitete Fassung der ebenfalls angeführten „Air Quality
Guidelines for Europe" der Weltgesundheitsorganisation aus dem
Jahr 1987, die auch für die Bewertung von Innenraumluft
herangezogen werden können, soll im Laufe des Jahres 1997
erscheinen.
Für Radon hat die SSK 1994 Grundsätze zur Begrenzung der
Strahlenexposition in Gebäuden verabschiedet.
Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-
Kommission des Umweltbundesamtes und der
Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamtinnen und -beamten der
Länder (AGLMB) hat ein Basisschema zur Ableitung von
Richtwerten für Innenraumluftverunreinigungen erarbeitet, das im
November 1996 veröffentlicht wurde (Bundesgesundheitsblatt 39
[(1996] 422-426). Richtwertvorschläge für Einzelstoffe werden auf
der Grundlage dieses Schemas erarbeitet und veröffentlicht.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Schaller u. a. (vgl.
Deutsches Arzteblatt 90, Heft 31/32, August 1993, Seite 2128), daß für
die meisten toxischen und umweltrelevanten Stoffe bisher weder
Grenzwerte oder Richtwerte noch vorläufige Bewertungsmaßstäbe
erarbeitet worden sind, und wie geht sie mit diesem Nichtwissen um?
Die in der Frage angesprochene Feststellung von Schaller et al.
wird in einem Artikel mit der Überschrift „Bio-Monitoring in der
Arbeits- und Umweltmedizin" getroffen und bezieht sich auf
diesen Themenbereich. Inzwischen hat die Kommission „Human-
Biomonitoring" des Umweltbundesamtes Werte zur
umweltmedizinischen Beurteilung für Blei herausgegeben. In Kürze werden
Beurteilungswerte für Pentachlorphenol, polychlorierte Biphenyle,
Cadmium und Quecksilber folgen.
Die Bundesregierung sieht die Arbeit der Innenraumlufthygiene-
Kommission des Umweltbundesamtes und der in der Antwort zu
Frage 2 genannten Arbeitsgruppe als Beitrag zur Verbesserung
der Bewertung der Luftqualität in Innenräumen. Sie geht
allerdings davon aus, daß eine wirksame Politik zur Reinhaltung der
Luft in Innenräumen an den Schadstoffquellen ansetzen muß
(präventives Vorgehen). Dem kurativen Ansatz kommt also nicht
die Rolle einer Alternative zu, sondern lediglich die einer
Ergänzung zum präventiven Handeln.
4. Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung
schadstoffbedingte Erkrankungen diagnostiziert werden, wenn es viele
Substanzen mit unbekannten Wirkungen gibt?
Mit welcher Berechtigung können vor diesem Hintergrund z. B.
Patienten, die unter dem Multiple-Chemical-Sensitivity(MCS)-
Syndrom leiden, psychiatrisiert werden?
Nicht nur für (möglicherweise) schadstoffbedingte Erkrankungen,
sondern generell gilt, daß die Herstellung eines Zusammenhanges
zwischen Erkrankung und den zugrundeliegenden Ursachen oft
nicht gelingt und häufig im Einzelfall besonders schwierig ist.
Eine Erkrankung kann nur dann als schadstoffbedingt diagnosti
-
ziert werden, wenn ein ursächlicher Bezug zwischen der
Einwirkung von einem oder mehreren Schadstoffen und der
Erkrankung hergestellt werden kann. Sofern eine zu diagnostizierende
Erkrankung nicht mit bekannten Stoffen und deren toxischen
Wirkungen in Verbindung gebracht werden kann, kann allenfalls
vom Verdacht einer schadstoffbedingten Erkrankung gesprochen
werden. Dieser Verdacht läßt sich nur dann erhärten, wenn nach
gründlicher Untersuchung des Patienten und sorgfältiger Prüfung
anderer möglicherweise auf ihn einwirkenden Einflüsse das
Vorliegen anderer Erkrankungen ausgeschlossen werden kann.
Diese Grundsätze gelten auch für Patienten, bei denen der
Verdacht auf MCS besteht.
Wenngleich es hinsichtlich dera rtiger umweltassoziierter
Krankheitsbilder noch eine Vielzahl ungeklärter Fragen im Hinblick auf
Krankheitsursachen und -entwicklung, Diagnostik und Therapie
gibt, ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es gegenwärtig
darauf ankommt,
— die Patienten ernst zu nehmen und angemessen zu betreuen,
— Krankheiten mit definie rten Ursachen sorgfältig
auszuschließen (Differentialdiagnose),
— geeignete Forschungsstrategien hinsichtlich Ursachen,
Entstehungsmechanismen, Krankheitsspezifik, Betreuung und
Behandlung zu entwickeln.
Die Bundesregierung hat inzwischen internationale und nationale
Fachtagungen zur MCS-Problematik gefördert und
Forschungsmittel für geeignete Projekte im Rahmen des
Umweltforschungsplans zur Verfügung gestellt.
Sollte der zweite Teil der Frage so zu verstehen sein, daß darunter
Bestrebungen zur pauschalen Psychiatrisierung von Patienten, bei
denen der Verdacht auf eine schadstoffbedingte Erkrankung
besteht, als gegeben angenommen werden, so kann nur festgestellt
werden, daß der Bundesregierung solche Bestrebungen nicht
bekannt sind. Es ist auch nicht in ihrem Sinne, wenn Patienten, die
ihre Beschwerden auf chemikalienbedingte Einflüsse
zurückführen, von vornherein als psychisch krank bezeichnet werden.
5. An welchen Maßstäben orientieren sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die im Auftrag verschiedener Krankenkassen tätigen sog.
„Umweltmobile" bei ihren Schadstoffmessungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben einzelne
Krankenkassen oder deren Verbände auf Landesebene Verträge über den
Einsatz von „Umweltmobilen" geschlossen. Einzelheiten über den
Einsatz dieser „Umweltmobile" sind der Bundesregierung nicht
bekannt und konnten auch von den befragten Spitzenverbänden
der Krankenkassen kurzfristig nicht mitgeteilt werden.
Bei jeder Art von analytischer Arbeit (und dies gilt auch für die
Arbeit der „Umweltmobile") sollten die Grundsätze der
Qualitätssicherung beachtet werden, wie sie vor allem in der
Normenserie DIN EN 45000 festgelegt sind.
Im übrigen sind in den in der Antwort zu Frage 1 erwähnten
Richtlinien der Reihe VDI 4300 unter dem Stichwort ,,
Qualitätssicherung" Mindestanforderungen festgelegt, die ein
Auftraggeber speziell bei Innenraumluftuntersuchungen mit dem
Analysenlabor (also auch mit dem Betreiber eines „Umweltmobils")
vereinbaren sollte. Ohne die Erfüllung dieser
Mindestanforderungen besteht die Gefahr, daß Meßwerte mit ungewisser
Aussagekraft erzeugt werden.
6. Beabsichtigt die Bundesregierung die Erarbeitung einer gesetzlichen
Regelung zur Festlegung von Grenzwerten für die Raumluft (TA
Raumluft), und wenn nein, warum nicht?
Für die große Zahl von Stoffen und Stoffgruppen, die aus
unterschiedlichen Quellen und aufgrund verschiedenartiger
Entstehungsmechanismen zu Verunreinigungen der Innenraumluft
führen, kann es keine umfassende Regelung geben. Die
unterschiedliche Nutzung von Innenräumen für p rivate oder öffentliche
Zwecke sowie die Tatsache, daß eine Reihe von
Innenraumluftbelastungen allein vom individuellen Verhalten der Raumnutzer
abhängt, läßt eine übergreifende Lösung, die allen sachlichen
Belangen Rechnung trägt, nicht zu.
Darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Bundes, durch
normative Maßnahmen zu einer Vermeidung oder Reduzierung von
Innenraumluftbelastungen beizutragen, beschränkt, da wichtige
Teilbereiche nicht in seine Gesetzgebungskompetenz fallen.
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen
müssen neben der Information der Raumnutzer über die ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten, durch ihr Verhalten das
Auftreten von Schadstoffen zu verhindern, vor allem auch
produktbezogen getroffen werden. Hier werden Schwerpunkte bei
der Verbesserung der Kennzeichnungspflicht für Stoffe und
Produkte, die im Innenraum verwendet werden, und bei der
konsequenten Berücksichtigung der Aspekte der Innenraumluftqualität
und des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Anforderungen des
Bauproduktengesetzes gesehen.]