In der Kleinen Anfrage „Asbesthaltige Baumaterialien in Wohnungen und Wohnhäusern, öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden" (Drucksache 13/7743) wurde u. a. auch nach bundeseigenen Gebäuden oder vom Bund angemieteten bzw. genutzten Gebäuden, die mit asbesthaltigen Baustoffen belastet sind, gefragt. Die Auskünfte in der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 13/7876) dazu sind unzureichend. Begründet mit der nur kurzen Zeit, die zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehe (um eine Fristverlängerung wurde nicht gebeten) wurden lediglich Auskünfte zum Palast der Republik in Berlin gegeben.
Die unzureichende Antwort ist auch unverständlich, da davon ausgegangen wird, daß der Bund seinen Immobilienbesitz und deren Zustand computergestützt systematisch erfaßt hat und demzufolge zu solch relevanten Fragen wie Asbestbelastungen jederzeit ohne größeren zusätzlichen Aufwand aussagefähig sein müßte.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hatte bereits an den von den Bundesländern erarbeiteten Empfehlungen „Spritzasbest und ähnliche Asbestprodukte in Innenräumen - erkennen, bewerten, sanieren" mitgewirkt und diese mit Erlaß von März 1986 bei den Obersten Bundesbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit, der Deutschen Bundesbahn, den Finanzbauverwaltungen des Bundes und der Länder und der Max-Planck-Gesellschaft eingeführt. Diese Empfehlungen wurden außerdem vom Bund als Broschüre in hoher Auflage veröffentlicht.
Auf Initiative der Bundesregierung wurden diese Empfehlungen überarbeitet, neueren Erkenntnissen und Entwicklungen angepaßt und durch die Asbest-Richtlinien ersetzt.
Die „Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" haben die obersten Bauaufsichtsbehörden aller Bundesländer 1989 als Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt.
Asbestprodukte werden im wesentlichen nach ihrer Rohdichte und ihrem Asbestgehalt in fest- und schwachgebundene eingeteilt. Asbestzementprodukte haben einen geringen Asbestanteil (Asbestgehalte von unter 15 %) und eine Rohdichte von über 1 000 kg/m3 . In Asbestzementprodukten werden die Asbestfasern durch Zement fest gebunden. Schwachgebundene Asbestprodukte haben eine Rohdichte unter 1 000 kg/m 3 und können höhere Asbestmengen enthalten, im Falle von Spritzasbest bis zu 70 %.
Aufgrund der schwachen Bindung des Asbestes kann von Spritzasbest und ähnlichen Asbestprodukten bei der Verwendung in Gebäuden Asbestfaserstaub in die Raumluft abgegeben werden.
Eine Gesundheitsgefährdung durch eingebaute Asbestprodukte kann nach heutigem Erkenntnisstand nur von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgehen. Das Vorliegen schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden muß erkannt, die Dringlichkeit der Sanierung geprüft und die Sanierung mit geeigneten Verfahren durchgeführt werden.
Rechtliche Grundlage zur Abwehr von Gesundheitsgefahren bildet das Bauaufsichtsrecht. Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung - insbesondere Leben und Gesundheit - nicht gefährdet werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend benutzbar sind. Deshalb sind Bauteile mit schwachgebundenen Asbestprodukten stets so zu sanieren, daß sie keine Fasern an die Raumluft abgeben können.
Im Rahmen des Sanierungsgebotes gibt es aufgrund der konkreten Einbausituationen einen relativ großen Spielraum bei der Bewertung der Dringlichkeit der Sanierung. Diese Bewertung ist auf der Grundlage der Asbestrichtlinien durchzuführen. Danach kann die Sanierung dringend erforderlich, erforderlich oder langfristig vorzumerken sein.
Kleinere ohnehin durchzuführende Maßnahmen (z. B. im anlagentechnischen Bereich) sind nicht in die vorliegende Auswertung eingegangen.
Verantwortlich für die Beseitigung von Gesundheitsgefahren sind die Eigentümer der Gebäude. Beim Bund werden hier die Bundesvermögensämter und die Standortverwaltungen tätig. Die Finanzbauverwaltung veranlaßt Untersuchungen, wenn ihr z. B. bei den jährlichen Baubegehungen das Vorhandensein von schwachgebundenem Asbest in einem Gebäude bekannt wird, oder wenn sie mit entsprechenden Recherchen aufgrund eines Nutzerverdachts beauftragt wird. Einzelheiten regelt der Einführungs-Erlaß zu den Asbestrichtlinien von 1989.
Zur Beantwortung der Fragen hat die Bundesregierung eine Datenerhebung bei der Finanzbauverwaltung (Oberfinanzdirektionen) und der Bundesbaudirektion durchgeführt. Eine Datensammlung über alle Gebäude des Bundes, die neben sämtlichen Gebäudeabmessungen auch einen vollständigen Materialnachweis enthält, gibt es nicht. Ebenso werden die notwendigen Unterhaltungsarbeiten - nach der Dringlichkeit als auch nach Kostengrößen (Baubedarfsnachweisung RBBau Muster A 10) - nicht bundesweit ressortübergreifend zusammengestellt. Eine - wie in der Fragestellung gewünschte - computergestützte zentrale Zusammenfassung entsprechender Daten ist wegen der Arbeitsweise der Finanzbauverwaltungen nicht erfolgt und auch nicht erforderlich.