Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/10055
02. 03. 98
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Schultz (Everswinkel), Joachim
Poß, Wolf-Michael Catenhusen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
— Drucksache 13/9893 —
Zur Straffung der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen
Bemühungen, die Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen zu
straffen, um effektivere Strukturen auch in diesem Bereich der
Bundesverwaltung einzuführen und im Zuge veränderter Aufgaben neu zu
organisieren, sind grundsätzlich zu begrüßen. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, daß die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden des Bundes
und der Länder gemeinsam vielfältige Aufgaben wahrnehmen. Die
einheitliche Finanzverwaltung von Bund und Ländern ist ausdrücklich im
Grundgesetz verankert. Dieser verfassungsrechtliche Rahmen wird
durch das Finanzverwaltungsgesetz ausgefüllt. Veränderungen, die
über eine Optimierung innerhalb der Bundesabteilungen hinaus die
Struktur der in der Regel einheitlichen Verwaltung von Bund und
Ländern in Gestalt der Oberfinanzdirektionen in Frage stellen,
überschreiten den Rahmen der im übrigen unumstrittenen
Organisationshoheit der jeweiligen Finanzminister des Bundes und der Länder und
können nur auf der Grundlage eines im Bundesrat zustimmungsbedürftigen
Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Bei der Neuordnung der Bundesfinanzabteilungen ist zu
berücksichtigen, daß die Ziele des Föderalismusberichtes im Hinblick auf
Standorte von Bundesbehörden in den neuen Bundesländern gerade
auch auf die Oberfinanzdirektionen in Ostdeutschland anzuwenden
sind, deren Aufbau noch nicht einmal abgeschlossen ist und deren
nachgeordnete Ämter stärker noch als in den alten Bundesländern der
fachlichen Betreuung durch die Mittelinstanz bedürfen.
Leider ist die Bundesregierung der Forderung nach einem offenen und
konstruktiven Dialog mit den Ländern unter Einbeziehung der
Oberfinanzpräsidenten und der Leiter der Bundesabteilungen sowie der
Berufsverbände der Bediensteten über eine zukunftsfähige Konzeption des
Bundes zur Straffung der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen
nicht nachgekommen. Auch scheint das Bundesministerium der Justiz
nicht in die Überlegungen einbezogen worden zu sein, obwohl
insbesondere der Zoll ganz wesentlich im Bereich der international
organisierten Kriminalität Aufgaben wahrzunehmen hat.
Der Versuch der Bundesregierung, außerhalb eines
Gesetzgebungsverfahrens die für die Beziehungen von Bund und Ländern konstitutiven
Strukturen einer einheitlichen Finanzverwaltung zu beseitigen, sowie
ihre mangelnde Bereitschaft zu einer ernsthaften Auseinandersetzung
mit alternativen Lösungsmodellen, ist zu kritisieren. Darüber hinaus fehlt
eine nachvollziehbare Darlegung der Bundesregierung, daß ihr Konzept
zielführend ist und den o. a. Gesichtspunkten genügt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
27. Februar 1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Vorbemerkung
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Schultz
(Everswinkel), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD zur
Straffung der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen
greift Fragen auf, die von der SPD-Arbeitsgruppe im
Finanzausschuß des Deutschen Bundestages am 27. Januar 1998 gestellt
und mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs
Hansgeorg Hauser vom 11. Februar 1998 beantwortet wurden
(Finanzausschußdrucksache 13/559). Ein Aktualisierungsbedarf ist
zur Zeit nicht gegeben. Ich halte deshalb auch hier eine Straffung
für sinnvoll und möchte mich auf die wesentlichen Aussagen zum
Thema beschränken.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Einheitlichkeit
der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder der vom
Finanzverwaltungsgesetz vorgesehene Regelfall ist?
Verstößt die vom Bundesminister der Finanzen vorgeschlagene
Straffung mit dem Ergebnis, daß einheitliche Finanzverwaltungen
die Ausnahme werden, nicht gegen das Finanzverwaltungsgesetz?
Überschreitet der Bundesminister der Finanzen mit seinem Versuch,
im vorgeschlagenen Umfang die Finanzverwaltung zu straffen,
nicht seine im übrigen unbestrittene Organisationshoheit?
Wäre es nicht zwingend geboten, eine Neuordnung der
einheitlichen Finanzverwaltung des Bundes und der Länder auf der
Grundlage einer Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes
durchzuführen?
Unterläge ein solches Gesetz nach Meinung der Bundesregierung
der Zustimmungspflicht des Bundesrates?
Die Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben der
Oberfinanzdirektionen beruht auf § 8 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Sie ist vom Bundesministerium der Justiz
rechtsförmlich geprüft worden. Die Prüfung hat ergeben, daß das
geltende Finanzverwaltungsgesetz eine verfassungsgemäße
Grundlage zur Neuordnung der Bundesabteilungen der
Oberfinanzdirektionen darstellt.
Die hier vorliegende Organisationsentscheidung im Bereich der
obligatorischen Bundeseigenverwaltung kann der Bund nach der
grundgesetzlichen Kompetenzordnung treffen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im übrigen die
Bereitschaft der Länder, mit dem Bund einen ausführlichen Dialog
über die sich aus der Umsetzung des Konzepts ergebenden
Folgerungen für ihre eigenen Landesverwaltungen zu führen,
begrüßt und eine konstruktive Haltung in diesen Gesprächen
zugesagt. Eventuell notwendig werdende Änderungen des
Finanzverwaltungsgesetzes unterlägen der Zustimmungspflicht des
Bundesrates.
2. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der regionalen
Präsenz von Bundesabteilungen der Finanzverwaltung zu?
Sind Entscheidungen der Mittelinstanz der Finanzverwaltung des
Bundes, die enger Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen,
Regional- und Kommunalpolitik sowie' großer Ortskenntnis
bedürfen, beliebig zentralisierbar?
Ist im Hinblick auf die derzeit diskutierte Herstellung von
Eindeutigkeit der Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung und
deren Finanzierung ein Rückzug der Bundesabteilungen aus der
Fläche politisch sinnvoll?
Ansprechpartner der Wirtschaftsunternehmen etc. sind primär die
für den Verwaltungsvollzug zuständigen örtlichen Behörden.
Diese stehen auch künftig in den Bezirken mit einem dichten Netz
an Dienststellen zur Verfügung. Demgegenüber obliegt den
Oberfinanzdirektionen in erster Linie die Fachaufsicht über die
nachgeordneten Behörden. Die sachgerechte Wahrnehmung
dieser Aufgabe wird auch durch künftig größere Entfernungen
zwischen Mittel- und Ortsinstanz nicht beeinträchtigt werden.
Angesichts moderner Kommunikationsmittel wird die zeitnahe
Unterrichtung über Sachfragen und ihre praxisgerechte Entscheidung
auch weiterhin gewährleistet sein.
3. Entspricht die Reduzierung von Bundesabteilungen der Finanzver
-
waltung in den neuen Bundesländern oder deren Führung durch
Oberfinanzpräsidenten mit Sitz in den alten Bundesländern den
Zielen des Berichts der Föderalismuskommission?
Ist der erst vor wenigen Jahren z. T. gegen den Widerstand der
neuen Länder durchgesetzte Aufbau von Oberfinanzdirektionen
mit Bundesabteilungen in Ostdeutschland abgeschlossen?
Welche Personalstärken für die Oberfinanzdirektionen in den neuen
Ländern waren geplant, welche sind derzeit erreicht (differenzie rt
nach Abteilungen)?
Bei der Umstrukturierung der Bundesabteilungen an den 21
Oberfinanzdirektionen des Bundesgebietes handelt es sich um
eine Straffungsmaßnahme zur Effizienzsteigerung der
Verwaltung. Die Standorte sind im Hinblick auf die Ost/Westverteilung
als ausgewogen anzusehen. Eine angemessene Präsenz in den
neuen Ländern ist sichergestellt. Zudem wurden von den
Beschlüssen der Unabhängigen Föderalismuskommission nur die
Bundesinstitutionen umfaßt, die in die neuen Länder zu verlagern
sind. Hierzu gehören die Oberfinanzdirektionen nicht.
Der Aufbau der ZuV-Abteilungen und der BV-Abteilungen in den
neuen Bundesländern ist abgeschlossen. Die jeweilige
Personalstärke richtet sich nach dem Aufgabenumfang und ist deshalb
ständig dem jeweils aktuellen Bedarf anzupassen. Der
Personalbestand der Abteilungen ergibt sich aus den Anlagen 3 a und 3 b
des u. a. an den Finanz- und den Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages verteilten Straffungskonzepts.
4. Ist der Abzug von Zollabteilungen aus Oberfinanzdirektionen wie
Rostock oder Chemnitz angesichts wachsender Aufgaben an den
Ostgrenzen (kleine Grenzverkehre, neue Grenzübergänge,
Vereinfachung von Abfertigungsverfahren in Abstimmung mit den
Zollbehörden der anderen Seite) zu verantworten?
Sind die Hauptzollämter in Ostdeutschland mit ihrem sehr jungen
und ständig weiterzuqualifizierenden Personal ohne Unterstützung
einer ortsnahen Zollabteilung in der Lage, die genannten Aufgaben
wahrzunehmen, auch wenn sie auf sie delegiert würden?
Werden die Zollabteilungen nicht auch noch über lange Zeit nach
einem möglichen Beitritt z. B. Polens und Tschechiens zur EU
angesichts differenzierter Regelungen für Personen- und Güterverkehre
grenznahe Aufgaben wahrzunehmen haben?
Würde nicht die Auflösung von Zollabteilungen in Ostdeutschland
dazu führen, daß die operativen Instrumente zur schnellen,
kontrollierten und differenzie rten Öffnung z. B. der polnischen Grenze
nicht mehr zur Verfügung stehen?
Auch für die hier aufgeführten Tätigkeiten sind die örtlichen
Behörden zuständig (Aufgaben des Verwaltungsvollzugs). Diese
stehen den Zollbeteiligten, wie oben bereits ausgeführt, auch
künftig in den Bezirken mit einem dichten Netz von Dienststellen
und fachlich qualifiziertem Personal als Ansprechpartner zur
Verfügung. Beeinträchtigungen des Abfertigungsgeschehens
werden daher infolge der Straffung der Mittelinstanz nicht eintreten.
Mit dem Beitritt Polens und Tschechiens zur EU werden sich die
grenzbezogenen Aufgaben verringern. In der Übergangszeit bis
zur endgültigen Zusammenführung der Abteilungen werden die
ZuVA in Rostock und Chemnitz aber ohnehin als Außenstellen
präsent bleiben.
5. Ist die Annahme, daß die Vermögenszuordnungen in den neuen
Ländern bis zum Jahr 2005 im wesentlichen abgeschlossen sind,
realistisch?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ohne ortsnahe
Vermögensabteilungen des Bundes mit den do rt ' im wesentlichen
angesiedelten Juristen des höheren Dienstes (in der Regel zwei
Juristen: Amtsleiter und Stellvertreter), die i. d. R. über Zugänge zur
Kommunal- und Landespolitik verfügen, eine erfolgreiche und
zügige Verwertung von Liegenschaften des Bundes überhaupt noch
sichergestellt?
Wäre es nicht sinnvoll, die Vermögensabteilungen regional
differenziert da zu straffen, wo Aufgaben tatsächlich wegfallen?
Das BMF unternimmt insbesondere im organisatorischen Bereich
auch in Zukunft erhebliche Anstrengungen, um die Aufgabe der
Vermögenszuordnung so rasch wie möglich zu erledigen. Es
liegen allerdings noch keine gesicherten Erkenntnisse über das
mögliche Restvolumen der Vermögenszuordnung vor. Ein
erheblicher Teil der Vermögensgegenstände, die für eine
Zuordnung durch die Oberfinanzpräsidenten in Betracht kommen,
ist bisher noch nicht zur Zuordnung beantragt worden. Eine
gesicherte Prognose über den Zeitpunkt der Erledigung dieser
Aufgabe ist daher zur Zeit nicht möglich.
Die Oberfinanzdirektionen nehmen im übrigen in erster Linie
Aufsichtsfunktionen wahr. Die räumliche Nähe zu den
Aufgabenschwerpunkten ist daher nicht zwingend.
6. Ist es nicht sinnvoll, Zollabteilungen des Bundes grundsätzlich in
räumlicher Nähe zu den Standorten vorzuhalten, wo auch auf lange
Sicht eine Vielzahl von Zollentscheidungen zu treffen sind, also z. B.
in Frankfurt , Hamburg, Bremen, Rostock?
Ausgangspunkt der Standortüberlegung war, die ZuVA do rt
anzusiedeln, wo sich auf Dauer die Aufgabenschwerpunkte
befinden. Da den ZuVA aber in erster Linie die Aufsicht über die
jeweilige Ortsebene obliegt, können fachliche Erwägungen allein
nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr sind auch
strukturpolitische und andere Gesichtspunkte (wie z. B.
Unterbringungsfragen) bei der Standortwahl zu berücksichtigen.
7. Wie groß ist die Zahl der Stellen, die sich mit dem Modell des
Bundesministers der Finanzen nach Abschluß der Übergangsphase
einsparen lassen?
Wie wird dieses Einsparpotential abgeleitet und begründet?
Wie verteilen sich die verbleibenden Stellen auf die vorgesehenen
acht Standorte (aufgegliedert gemäß Anlage 3 b in der BMF-
Unterrichtung vom 12. Januar 1998, Drucksache 522 des
Finanzausschusses)?
Die Einsparungen ergeben sich zum einen aus einer künftig
geringeren Personalbemessung, die durch Ausschöpfung der mit der
Zusammenlegung zu erzielenden Synergieeffekte möglich sein
wird, und zum anderen durch eine sich an modernen
Managementstrukturen orientierende Anhebung der Leitungs- und
Betreuungsspannen.
Das Einsparungspotential wird sich genau erst beziffern lassen,
wenn von den Oberfinanzdirektionen in Abstimmung mit den
Personalvertretungen die Feinkonzepte zur Zusammenlegung der
Abteilungen erarbeitet worden sind.
Den mit der Straffung zu erzielenden Stelleneinsparungen bei den
abgebenden Abteilungen können nicht in gleichem Umfang
haushaltswirksame Stelleneinsparungen gegenübergestellt wer
-
den. Die Straffung der Mittelinstanz verfolgt gerade die
Zielsetzung, eine Verwaltungsstruktur zu schaffen, die die
Erwirtschaftung der auch in den kommenden Jahren erwarteten
globalen Stelleneinsparungen ermöglicht und sicherstellt, daß die allein
in der Bundesvermögensverwaltung ausgebrachten rd. 1 900 kw
Vermerke erfüllt werden können. Zudem sollen die, durch die
Straffung frei werdenden Stellen zum Teil zur Stärkung der
Ortsinstanz genutzt werden.
Allgemein wird sich der Abbau der durch die Straffung zu
erwirtschaftenden Stellen erst allmählich dem Personalabbau (durch
Alters- oder sonstige Abgänge) entsprechend vollziehen.
8. Welche Einsparungen ergeben sich durch die Zusammenlegungen
im Infrastrukturbereich?
Welche zusätzlichen Kosten entstehen infolge der Neuorganisation
durch Neubauten, Umbauten u. a.?
Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch Umzüge,
Trennungsgeld u. ä.?
In welchem Umfang fallen infolge der Zusammenlegungen
zusätzliche Reisekosten an?
Während der Umstrukturierungsphase (bis zu fünf Jahren) kann
voraussichtlich mit Einsparungen im Infrastrukturbereich nicht
gerechnet werden. Danach dürften sich die Infrastrukturkosten
ggf. parallel zu der Veränderung des sonstigen Personalaufwands
bei den Oberfinanzdirektionen entwickeln.
Infolge der Umorganisation entstehen folgende überschlägig
ermittelte zusätzliche Kosten für Erweiterungen und Umbauten, und
zwar in
Freiburg wegen der Vergrößerung der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilung der künftigen Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit
rd. 5 Mio. DM sowie in Höhe von rd. 5 Mio. DM wegen der
Neuunterbringung der Bundesvermögensabteilung,
Hamburg wegen der Vergrößerung der Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg in Höhe von
ca. 15 Mio. DM,
Neustadt a. d. W. für die vergrößerte Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz in Höhe von 15 Mio.
DM und der vergrößerten Bundesvermögensabteilung in Koblenz
von 8 Mio. DM,
Erfurt wegen der Vergrößerung der Bundesvermögensabteilung
der Oberfinanzdirektion Erfu rt in Höhe von 2,3 bis 3 Mio. DM,
Potsdam für den Neubau der vergrößerten Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilung in Höhe von 25 Mio. DM.
Für die Unterbringung der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen
der Oberfinanzdirektionen Erfurt und Chemnitz am Dienstort
Chemnitz fallen Mehrkosten von ca. 12 Mio. DM nach Abzug des
Verwertungserlöses für das bisherige Dienstgebäude der Zoll-
und Verbrauchsteuerabteilung in Dresden an. In Chemnitz muß
ein neues Dienstgebäude beschafft werden, da die do rt
gegenwärtig angemieteten Räume der Bundesvermögensabteilung für
die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung nicht ausreichen. Für die
Unterbringung der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektion
Nürnberg in München und Nürnberg fallen keine zusätzlichen
Kosten an.
Wegen der noch offenen Zuordnung der
Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen Berlin und Cottbus können
gegenwärtig noch keine Aussagen zu den Unterbringungskosten
getroffen werden.
Da die Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen Köln und
Münster in landeseigenen Gebäuden untergebracht sind, wird für
die künftige Unterbringung der Bundesvermögensabteilung in
Münster und der ZuV-Abteilung in Köln durch Abstimmung mit
dem Land Nordrhein-Westfalen eine kostenneutrale Lösung
angestrebt.
Einsparungen werden sich durch die Zusammenlegungen
mittelfristig dadurch ergeben, daß Dienstliegenschaften nach Aufgabe
der Verwaltungsnutzung einer Verwertung zugeführt werden
können. Dies gilt insbesondere für hochwertige Immobilien in
Innenstadtlagen.
Zu den voraussichtlichen Kosten für Umzüge:
Nach den Modellrechnungen des Straffungspotentials und den
Arbeitsplatzveränderungen wird davon ausgegangen, daß rd. 470
Bedienstete zu ihrem neuen Dienstort umziehen müssen. Bei
durchschnittlichen Einmalkosten von rd. 27 000 DM sind dies
etwa 12,7 Mio. DM.
Zu den Reisekosten:
Zusätzliche Reisekosten fallen durch die Straffung in der Regel
nicht an. Die zunehmende Technisierung und gebotene
Rationalisierung erfordert ohnehin eine stärkere Spezialisierungstiefe,
bei der eventuelle Nachteile durch größere Entfernungen durch
die verbesserten Arbeitsergebnisse mehr als ausgeglichen werden
können.
9. Hat der Bundesminister der Finanzen zur vorgesehenen
„vorübergehenden Beibehaltung von Außenstellen an den bisherigen
Standorten" konkrete Vorstellungen, und wie sehen diese ggf.
hinsichtlich des vorgesehenen Zeitraums und der
Abschmelzungsintensität für die einzelnen Außenstellen aus?
Nach den gegenwärtigen Überlegungen sollen die aufzulösenden
Abteilungen zunächst in Außenstellen umgewandelt und nach
einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren geschlossen werden.
Die Oberfinanzdirektionen werden auf der Grundlage von
Rahmenvorgaben des BMF Feinkonzepte zur Zusammenführung der
Abteilungen entwickeln.
10. Welches Konzept verfolgt der Bundeminister der Finanzen, um dem
einfachen und gehobenen Dienst wie angestrebt eine heimatnahe
Verwendung zu ermöglichen?
Welche konkreten Überlegungen gibt es für die einzelnen
Standorte?
Ist die Neuordnung der externen Finanzkontrolle nicht bereits
soweit fortgeschritten, daß entgegen der Darlegung in der BMF-
Unterrichtung eine Berücksichtigung von Standorten, bei denen
Bundesabteilungen abgezogen werden, gar nicht mehr möglich ist?
Die zur Zusammenführung der Abteilungen erforderlichen
personellen Maßnahmen sollen sozialverträglich erfolgen.
Den Beamten des einfachen und mittleren (nicht des gehobenen)
Dienstes und den vergleichbaren Tarifangehörigen soll nach dem
Konzept des Bundesfinanzministers in der Übergangszeit bis zur
endgültigen Zusammenlegung der Außenstellen mit den
aufnehmenden Abteilungen durch Um-/Versetzungen an andere
Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung bzw. durch
Unterbringung bei anderen Verwaltungen eine heimatnahe
Anschlußverwendung ermöglicht werden.
Die Auflösung der Vorprüfungsstellen und Einrichtung der
Prüfungsämter ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1998 erfolgt. Das
Verfahren zur Reform der externen Finanzkontrolle war zeitlich
bereits so weit fortgeschritten, daß Kompensationsüberlegungen
für die Bundesabteilungen abgebender Standorte bei der
Festlegung der künftigen Prüfungsämter gar nicht bzw. nur noch
bedingt möglich waren.
11. Wird es nach der Zusammenlegung von Dienststellen an
Weststandorten Beschäftigte geben, die nach dem Osttarif bezahlt
werden und umgekehrt?
Ein Transfer von Beschäftigten aus den alten in die neuen
Bundesländer und umgekehrt wird sich bei der vorgesehenen
Zusammenlegung nicht ausschließen lassen. Besoldungsrechtlich
haben solche Versetzungen folgende Auswirkungen:
— Bei Versetzungen in das Beitrittsgebiet: Weiterzahlung der
bisherigen „West-Bezüge",
— bei Versetzungen in das bisherige Bundesgebiet: Zahlung der
vollen „West-Bezüge".
12. In welchem Umfang, für welche Aufgaben und bis zu welcher
finanziellen Größenordnung im Einzelfall ist die Delegation von
Aufgaben der Bundesabteilungen auf die Zoll- und
Vermögensämter vorgesehen?
Wieviel Personal der Bundesabteilungen wird auf die
nachgeordneten Ämter (dauerhaft und bef ristet/kw) verlagert (differenzieren
nach Standorten, Aufgaben und Besoldungsgruppen)?
Aussagen dazu, in welchem Umfang weiche Aufgaben auf die
nachgeordneten Behörden abgeschichtet werden sollen und
wieviel Personal hierzu verlagert wird, lassen sich derzeit noch nicht
treffen. Hierzu wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die
die Möglichkeiten der Frage der Delegation prüfen wird.
Detailliertere Angaben können erst nach Erstellung der
organisatorischen Feinkonzepte vorgelegt werden.
13. In welchen Fällen sind aufgrund des 8/8/8-Modells des
Bundesministers der Finanzen und ggf. der Delegation von bisherigen
Aufgaben der Bundesabteilungen auf nachgeordnete Ämter
Gesetzesänderungen oder Organleiheabkommen mit den
Bundesländern die Folge, z. B. im Zusammenhang mit der Erhebung der
Fehlbelegungsabgabe, der Darlehensverwaltung, der
Wohnbauförderung für die Bundesbediensteten oder im Zusammenhang mit
der Beihilfeverwaltung?
Welche der Folgeregelungen sind nur im Rahmen
zustimmungspflichtiger Gesetze zu entscheiden?
Die Fehlbelegungsabgabe (nur in den alten Bundesländern) wird
von der Bundesvermögensverwaltung auf der Grundlage von
Organleiheabkommen für Länder erhoben. Die auf Grund der
Straffung notwendigen Anpassungen dieser Abkommen werden durch
die Fachabteilung eingeleitet, sobald die Entscheidung hierzu
vorliegt. Soweit eine länderübergreifende Zusammenfassung der
Mittelinstanz vorgesehen ist, ist beabsichtigt, die Erhebung der
Fehlbelegungsabgabe einer Ortsdienststelle im jeweiligen Land
zu übertragen. Im Interesse einer sozialverträglicheren
Umsetzung bietet es sich an, auch die Aufgaben der
Wohnungsbaufinanzierung und der Darlehensverwaltung des Bundes (§ 8 Abs. 5
FVG) auf die Ortsinstanz in dem jeweiligen Land zu verlagern.
Hierzu wäre allerdings eine Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes notwendig (zustimmungspflichtig).
Die übrigen (angesprochenen) Aufgaben der
Bundesvermögensverwaltung obliegen der nach Straffung örtlich zuständigen
Oberfinanzdirektion; hierzu bedarf es keiner gesetzlichen
Änderungen.
14. Warum hat der Bundesminister der Finanzen nicht externen
Sachverstand bei der Entwicklung eines Modells zur Neuorganisation
der Finanzverwaltung eingeschaltet, wie es mit großem Erfolg z. B.
der Bundesminister für Verkehr bei der Neuorganisation der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung oder der Finanzminister des Landes
Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rationalisierung der
Finanzverwaltung (im übrigen mit großem Erfolg auch für die
dortigen Bundesabteilungen) vor einiger Zeit getan haben?
Die Bundesfinanzverwaltung ist auf Grund ihrer
jahrzehntelangen Erfahrungen in Organisationsfragen grundsätzlich in der
Lage, organisatorische Straffungen auch ohne externe
Unterstützung durchzuführen.
15. Ist in die Strukturveränderungen der für die Bekämpfung der
international organisierten Kriminalität zuständige Bundesminister des
Innern einbezogen worden?
Wenn ja, welche Bedenken werden vom Bundesminister des Innern
geltend gemacht, und inwieweit wurden diese berücksichtigt?
Die Neuorganisation der ZuVA der Oberfinanzdirektionen
berührt die Aufgabenwahrnehmung durch den Zollfahndungsdienst
nicht. Eine Beteiligung des für die Bekämpfung der inte rnational
organisierten Kriminalität zuständigen Bundesministers des
Innern war insofern nicht erforderlich.
16. Welche Unterschiede hinsichtlich der Personalbestandsentwicklung
weist das Modell des Bundesministers der Finanzen im Vergleich zu
dem Vorschlag der Oberfinanzpräsidenten (Bundesabteilungen)
aus?
Wie sind die Kosteneinsparungen beider Modelle unter
Berücksichtigung der Personalkosten, der Dienstreisekosten, der
Umzugsbeihilfen, der sachlichen Kosten unter Einbeziehung a ller Kosten für
Gebäude (bitte jeweils die Entwicklung in absoluten Zahlen und
nach Standorten differenziert angeben; vgl. Anlage 3 b in der BMF
-
Unterrichtung vom 12. Januar 1998, Drucksache 522 des
Finanzausschusses)?
Das von einigen Oberfinanzpräsidenten aufgezeigte Mode ll der
„Bundesfinanzabteilungen" ist unklar. Es läßt sich nicht auf alle
21 Oberfinanzbezirke anwenden. Die Einsparungsmöglichkeiten
liegen auf jeden Fall weit unter den Einsparmöglichkeiten des
BMF-Modells. Darüber hinaus kann mit dem Modell
„Bundesfinanzabteilungen" die erforderliche Erhöhung der
Spezialisierung der Beschäftigten nicht erreicht werden.
17. Wäre eine Straffung der Bundesfinanzverwaltung nicht auch
dadurch erreichbar, daß sich das Bundesministerium der Finanzen auf
Richtlinien beschränkt und alle opera tiven Aufgaben auf die
Oberfinanzdirektionen und die Bundesfachämter delegiert?
Entspräche ein solcher Ansatz nicht eher den Zielen einer
vernünftigen Verwaltungsreform, nämlich einer flachen Hierarchie,
mehr Kundennähe und Verlagerung von Verantwortung dahin, wo
die zu lösenden Probleme anstehen?
Das BMF hat von der Möglichkeit der Delegation auf die Ober
finanzdirektionen schon vor etwa zwei Jahren - auch auf
Anregung der Oberfinanzpräsidenten - weitreichend Gebrauch
gemacht. Unabhängig davon wird jedoch parallel zur Abschichtung
von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen auf die örtlichen
Behörden erneut geprüft, ob im BMF weiteres
Abschichtungspotential vorhanden ist.
18. Wäre nach Ansicht der Bundesregierung nicht umgekehrt
angesichts der sich langfristig abzeichnenden Aufgabenverschlankung
bei der Bundesvermögensverwaltung und im Zollbereich aufgrund
der Entwicklung in der EU für einen späteren Zeitpunkt von
vornherein die Straffung hin zu einer Bundesoberbehörde sinnvoll,
anstatt eine Verkettung fachlich kaum zu rechtfertigender
Übergangsmodelle einzuleiten, die für Unruhe sorgen und die
Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung stark beeinträchtigen
könnten?
Im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Straffung der
Mittelinstanz wurde auch überlegt, ob die
Bundesvermögensverwaltung später sachgerechter und wi rtschaftlicher in Form einer
Bundesoberbehörde mit Außenstellen organisiert werden könnte.
Dies berührt jedoch in erster Linie das Ministerium selbst. Schon
wegen der anhaltenden starken Arbeitsbelastung im Bereich der
Konversion ehemals militärisch genutzter Liegenschaften wäre
dies jedoch gegenwärtig noch nicht sachgerecht. Sofern sich
später einmal die Bundesvermögensverwaltung für ein
Oberbehördenmodell entscheiden würde, hätte dies wohl keine
unmittelbaren Auswirkungen auf den Dienstort der Beschäftigten der
Mittelinstanz. Die Bundesvermögensabteilungen der
Oberfinanzdirektionen könnten dann die Keimzellen für die
Außenstellen der Oberbehörde sein. Unmittelbare Auswirkungen auf die
Beschäftigten vor Ort wären damit nicht zu erwarten.
Bei der Reduzierung der ZuVA auf künftig acht handelt es sich
nicht um eine Übergangslösung. Eine Straffung auf eine
Bundesoberbehörde und damit der vollständige Rückzug der ZuVA aus
der Fläche würde angesichts der Vielzahl der zu betreuenden
Beschäftigten des nachgeordneten Bereichs (ca. 30 000) eine
sachgerechte Fachaufsicht nicht mehr gewährleisten.
19. Besteht ein Zusammenhang zwischen der beabsichtigten
überdimensionalen Stärkung der OFD-Standorte Köln und Koblenz und
der Notwendigkeit der Unterbringung von Beamten des
Bundesministeriums der Finanzen nach dessen Umzug nach Berlin?
In welchem Umfang ist vorgesehen, Beamte des
Bundesministeriums der Finanzen an die Oberfinanzdirektionen Köln und
Koblenz zu versetzen?
Da das BMF lediglich 54 v. H. seiner Arbeitsplätze nach Ber lin
verlagert, während 46 v. H. in Bonn verbleiben, werden
Beschäftigte des BMF, denen ein Umzug nach Berlin nicht zugemutet
wird, im Ministerium selbst bzw. in einer der Tauschbehörden
untergebracht. Versetzungen an die Oberfinanzdirektionen Köln
und Koblenz sind z. Z. nicht vorgesehen und werden sich allenfalls
auf Einzelfälle beschränken.
20. Wie stellt sich die Neuorganisation von Bundeskassen dar, auch
unter Berücksichtigung der im Haushaltsausschuß am 4. Februar
1998 als Kompensation gemachten Versprechen, Bundeskassen z. B.
in Kiel, Saarbrücken und Bremen einzurichten, und welche
personellen Folgen in Größenordnung und Struktur wird dies nach sich
ziehen?
In Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 7. Februar 1996 wird
unter Einbeziehung automatisierter Zahlungsverfahren die
Kassenorganisation so gestrafft, daß die Anzahl der Kassen und der
Personalbestand um etwa ein Drittel verringert wird.
Das Konzept zur Straffung der Bundes- und Bundeswehrkassen
befindet sich gegenwärtig in der internen Abstimmung. Es sieht
die Zusammenlegung von Bundes- und Bundeswehrkassen - bei
positiver Wertung des laufenden Pilotprojektes -, eine
Aufgabenumschichtung zwischen den Bundeskassen und die schrittweise
Umsetzung der Neuorganisation bei gleichzeitiger Erweiterung
des Einsatzes automatisierter Kassenverfahren vor.
Im Zusammenhang mit der Straffung der Bundesabteilungen der
Oberfinanzdirektionen sind aus strukturpolitischen
Überlegungen die Standorte Bremen, Kiel und Saarbrücken vorab festgelegt
worden. Gleichzeitig sind die Standorte der Bundeskassen Bonn
und Berlin als sogenannte „Regierungskassen" sowie Nürnberg
für Bayern vorgesehen. Zu den übrigen vorgeschlagenen
Standorten Halle/Saale, Karlsruhe und Trier sind noch keine
abschließenden Entscheidungen getroffen worden.
Mit der Neuorganisation sollen auch die Organisationsstrukturen
aller Bundeskassen vereinheitlicht werden. So sind zukünftig drei
Bundeskassen mit ca. 220 (Berlin, Bonn und Trier) und die übrigen
mit ca. 150 Stellen vorgesehen.]