Rehabilitierung und Entschädigung für Deserteure unter dem NS-Regime
des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Am 15. Mai 1997 nahm der Deutsche Bundestag eine Entschließung an, nach der „die Bundesregierung den Opfern der Wehrmachtsjustiz bzw. ihren Angehörigen eine einmalige, nicht anrechenbare Leistung von 7 500 DM gewährt und dafür eine Antragsfrist bis zum 31. Dezember 1998 einräumt" (Buchstabe d Nr. 5 der Beschlußempfehlung auf Drucksache 13/7669—neu). Das Bundesministerium der Finanzen erließ am 17. Dezember 1997 einen Erlaß „zur abschließenden Regelung der Rehabilitierung und Entschädigung von während des Zweiten Weltkrieges aufgrund der Tatbestände Wehrkraftzersetzung, Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht Verurteilten".
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Anträge auf Rehabilitierung und Entschädigung sind bisher eingegangen?
Wie viele dieser Anträge wurden von Antragsberechtigten im Sinne von Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses gestellt, wie viele von Familienangehörigen der „Opfer von Verurteilungen"?
Wie viele dieser Anträge wurden bisher positiv entschieden, wie viele negativ? Welche Gründe gibt es für negative Bescheide?
Bei wie vielen Anträgen wurde eine Zahlung der einmaligen Leistung wegen der Ausschlußgründe in Nummer 5 des Erlasses, d. h. wegen des Vorliegens der Tatbestände des § 6 Bundesentschädigungsgesetz (BEG), verweigert (aufgeschlüsselt nach den Ausschlußgründen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und des Absatzes 3)?
Wieso brauchte das Bundesministerium der Finanzen mehr als 7 Monate, um die Entschließung des Deutschen Bundestages in einen Erlaß umzusetzen?
Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlaß die Familienangehörigen des Opfers von der einmaligen Leistung ausgeschlossen (es sei denn, der Antragsberechtigte nach Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 verstirbt im Verlaufe des Entschädigungsverfahrens), während die Entschließung des Deutschen Bundestages generell von der Gewährung der einmaligen Leistung an die „Opfer der Wehrmachtjustiz bzw. ihre Angehörigen" spricht?
Warum hat das Bundesministerium der Finanzen entgegen der Entschließung des Deutschen Bundestages, die sich nicht auf das Bundesentschädigungsgesetz bezieht und keine derartigen Einschränkungen der Entschädigungsleistung benennt, in Artikel 5 des Erlasses im Falle der Tatbestände der §§ 6 und 7 BEG diese Entschädigungsleistung ausgeschlossen?