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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Zur Technischen Anleitung Luft: Immissionskenngrößen und Emissionsschutz (II) (G-SIG: 13013088)

Ermittlung von Immissionskenngrößen, Vorbelastung, Zusatzbelastung und Berechnungsverfahren, Stand der Emissionsminderungstechnik, Anpassung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsmessungen und Auswertung

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

23.06.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/996617. 02. 98

Zur Technischen Anleitung Luft: Immissionskenngrößen und Emissionsschutz (II)

der Abgeordneten Dietmar Schütz (Oldenburg), Michael Müller (Düsseldorf), Ursula Burchardt, Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Tilo Braune, Dr. Michael Bürsch, Edelgard Bulmahn, Marion Caspers-Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Petra Ernstberger, Lothar Fischer (Homburg), Dr. Liesel Hartenstein, Stephan Hilsberg, Eike Hovermann, Brunhilde Irber, Ilse Janz, Horst Kubatschka, Detlev von Larcher, Klaus Lennartz, Christa Lörcher, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Jutta Müller (Völklingen), Doris Odendahl, Dr. Edelbert Richter, Günter Rixe, Dr. Hermann Scheer, Dagmar Schmidt (Meschede), Heinz Schmitt (Berg), Dr. Angelica Schwall-Düren, Bodo Seidenthal, Antje-Marie Steen, Jörg Tauss, Dr. Bodo Teichmann, Adelheid Tröscher, Ute Vogt (Pforzheim), Dr. Konstanze Wegner, Dr. Christoph Zöpel

Vorbemerkung

Die Schutz- und Vorsorgepflichten des Bundes- Immissionsschutzgesetzes werden durch die Technische Anleitung Luft (TA Luft) konkretisiert. Bei Genehmigungsverfahren werden die Vorschriften der 1986 erlassenen TA Luft meist als anerkannte wissenschaftliche Grundsätze angesehen. Auch Gerichte setzen sich nicht ohne weiteres über die darin festgelegten und wissenschaftlich untermauerten Immissions- und Emissionswerte sowie über die Verfahren zu ihrer Ermittlung hinweg.

Vergleicht man die 1986 ergangenen Emissionsnormen der TA Luft mit den heute in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Werten oder den Garantiewerten der Anlagenhersteller, so zeigt sich die deutliche Fortentwicklung. Auch bei der Ermittlung der Vorbelastung, bei der Ermittlung der Zusatzbelastung sowie bei der Auswertung von Emissionsmessungen hat es wichtige Fortschritte gegeben, die in der bestehenden TA Luft noch nicht berücksichtigt sind.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

I. Ermittlung von Immissionskenngrößen (Vorbelastung)

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die EG-Richtlinie über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid, in der festgelegt wird, daß dort gemessen werden soll, wo die höchsten Konzentrationen erwartet werden können angesichts der Umstände, daß

  • sowohl die Zufallsauswahl der Meßpunkte und die Bildung eines räumlichen Mittelwertes als auch die statistische Ermittlung der Kurzzeitkenngröße als 98-%-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung ein zusätzliches Beurteilungsrisiko zum Vergleich mit wirkungsbezogenen Grenzwerten in sich bergen;
  • die Zahl der meßbaren Komponenten oft eingeschränkt ist (z. B. gehören Schwebstoffe nicht dazu) und die Ursachen der Luftverunreinigungen sich mangels ausreichender meteorologischer Daten bei Stichprobenmessungen nicht ohne weiteres ermitteln lassen;
  • entlang räumlich scharf begrenzender Talhänge mit großen Höhenunterschieden Stichprobenmeßprogramme nach TA Luft kein reales Bild zeichnen;
  • siedlungsstrukturell kleinräumig gegliederte Bereiche und deren Belastungsstrukturen sich ebenfalls nicht in einem Meßraster von 1 x 1 km mit ausreichender Genauigkeit abbilden lassen (vor allem auch in Straßenschluchten)?

Wird die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ein neues Meßkonzept ausgestalten, nach dem dort gemessen werden soll, wo Höchstkonzentrationen erwartet werden können, und wenn nein, warum nicht?

2. Wird die Bundesregierung die Nummer 2.6.2.5 TA Luft (Verkürzung des Meßzeitraumes) streichen angesichts der Tatsache, daß die verkürzte Zeit häufig in das Sommerhalbjahr (mit geringeren Konzentrationen bei relevanten Meßkomponenten) gelegt wird und eine Verkürzung oftmals von Gutachtern im nachhinein vorgenommen wird (wenn in Zeiten mit höheren Belastungen „hineingemessen" wird) , und wenn nein, warum nicht?

3. Beabsichtigt die Bundesregierung, die kurzzeitigeren Belastungsspitzen hinsichtlich ihres Wirkungspotentials für die Auswertung so zu erfassen, daß Wirkungen von Luftschadstoffen beurteilt werden können (z. B. anhand von Halbstunden- oder 24-Stunden-Mittelwerten), wie es in wirkungsbezogenen Grenz- und Richtwertsystemen z. B. bei VDI - Richtlinien oder WHO-Guidelines vorzufinden ist, und wenn nein, warum nicht?

II. Ermittlung der Immissionskenngrößen (Zusatzbelastung, Berechnungsverfahren von Anhang C)

4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß Messungen an meteorologischen Meßtürmen in Jülich und Karlsruhe gezeigt haben, daß die „Ausbreitungsklasse" nach Klug/Manier, die im Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft die atmosphärische Turbulenz festlegt, bei einem erheblichen Teil der Wettersituationen nicht in der Lage ist, die atmosphärische Turbulenz korrekt zu erfassen? Beabsichtigt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund neue Verfahren zur Bestimmung der atmosphärischen Turbulenz wie z. B. die vom Deutschen Wetterdienst angewandte Clusteranalyse zuzulassen, und wenn nein, warum nicht?

5. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß durch die Anwendung einer standortfremden Ausbreitungsklassenstatistik (wie in dem Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft vorgesehen) eine unrealistische Beschreibung der Standortverhältnisse und demzufolge auch unrealistische Ergebnisse die Folge sind? Wie beurteilt die Bundesregierung standortbezogene Ausbreitungsklassenstatistiken, die synthetisch erzeugt werden können, und trifft es zu, daß der Deutsche Wetterdienst in der Lage ist, solche standortbezogenen Ausbreitungsklassenstatistiken zu erstellen? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß die Ausbreitungsrechnungen nach den Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft stationär sind und daher den zeitlichen Ablauf des Wettergeschehens nicht berücksichtigen? Welche Konsequenzen zieht sie insbesondere aus der Tatsache, daß dadurch nicht erfaßt wird, daß sich die emittierten Schadstoffe akkumulieren können? Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, moderne Berechnungsverfahren einzuführen, die nicht stationäre, sondern tatsächliche Abfolgen von Wettersituationen modellierbar machen, und wenn nein, warum nicht?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß das Konzept des Beurteilungsgebietes im Anhang C der TA Luft für Schornsteinhöhen von 150 bis 250 m entwickelt wurde, inzwischen aber auch auf wesentlich niedere Schornsteinhöhen angewendet wird?

7. Sind der Bundesregierung die Vergleichsrechnungen zwischen den Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft und der Modellkombination FITNAH/LPDM durch den Deutschen Wetterdienst und, die Hessische Landesanstalt für Umwelt bekannt, und welche Folgerungen zieht sie daraus?

8. Hält es die Bundesregierung für wissenschaftlich und juristisch vertretbar, an dem Konzept des Beurteilungsgebiets nach TA Luft festzuhalten?

9. Hält es die Bundesregierung im Hinblick auf die Einrichtung eines optimalen Meßnetzes zur Immissionsvorbelastungsmessung oder zur Immissionsüberwachung für zweckmäßiger, mit anderen realistischen Modellen zu arbeiten und anhand der dadurch gewonnenen Ergebnisse die Meßnetze zu konzipieren, und wenn nein, warum nicht?

10. Wie beurteilt die Bundesregierung den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei den Modellen der atmosphärischen Ausbreitung, die heute in der Lage sind, auch z. B. Schwachwindwetterlagen, Wash-out-Prozesse oder die Akkumulation bei austauscharmen Wetterlagen zu berücksichtigen, alles Punkte, die das jetzige Berechnungsverfahren der TA Luft nicht erfaßt, und ist sie bereit, das Berechnungsverfahren der TA Luft an diesen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen?

11. Ist die Bundesregierung bereit, neue Forschungsvorhaben zur Vermessung von Schornsteinüberhöhungen und zur Bestimmung der „effektiven Quellhöhe" zu finanzieren?

III. Stand der Emissionsminderungstechnik

12. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß ein Vergleich der 1986 ergangenen Emissionsnormen der TA Luft mit den heute bereits in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Werten oder den Garantiewerten der Anlagenhersteller zeigt, daß sich eine deutliche Fortentwicklung des Standes der Technik bezüglich der Emissionsminderung ergeben hat?

13. Wann, wie und auf welche Weise beabsichtigt die Bundesregierung, der Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen Geltung zu verschaffen?

IV. Stoffe und Emissionsgrenzwerte

14. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emissionsgrenzwerte der Nummern 2.3 (krebserzeugende Stoffe), 3.1.3 (Gesamtstaub), 3.1.4 (staubförmige anorganische Stoffe), 3.1.6 (dampf- und gasförmige anorganische Stoffe) und 3.1.7 (organische Stoffe) der TA Luft den neuen Erkenntnissen sowie dem Stand der Technik anzupassen, und wenn nein, warum nicht?

15. Beabsichtigt die Bundesregierung, dafür zu sorgen, daß das für krebserzeugende Stoffe geltende Minimierungsgebot stärker berücksichtigt wird als bisher, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen?

16. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Klasseneinteilung der organischen Schadstoffe in Anhang E der TA Luft den neuen Erkenntnissen anzupassen, z. B. anhand des Bewertungsschemas des BMU/LAI, und wenn nein, warum? Wenn ja, anhand welchen Bewertungsschemas wird die Anpassung stattfinden, und bis zu welchem Zeitpunkt ist mit der Umsetzung zu rechnen?

17. Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere organische Schadstoffe in den Anhang E der TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche handelt es sich dabei, und bis zu welchem Zeitpunkt wird die Aufnahme stattfinden?

18. Beabsichtigt die Bundesregierung, Emissionsgrenzwerte für Ammoniak und PCDD/PCDF (PCDD: Polychlorierte Dibenzodioxine; PCDF: Polychlorierte Dibenzofurane) in die TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung Emissionsgrenzwerte für diese Stoffe in der TA Luft festlegen?

19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emssionen von klimarelevanten Stoffen und von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, in der TA Luft, den neuen Erkenntnissen entsprechend, strenger zu reglementieren, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Stoffe betrifft dies, und bis zu welchem Zeitpunkt wird eine strengere Reglementierung stattfinden?

20. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emissionen von klimarelevanten Stoffen und von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen und die bisher nicht in der TA Luft aufgeführt sind, dort aufzunehmen und mit Emissionsgrenzwerten zu versehen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Stoffe wird es sich voraussichtlich handeln, und bis zu welchem Zeitpunkt wird die Aufnahme in die TA Luft stattfinden?

21. Beabsichtigt die Bundesregierung, konkrete Regelungen und Standards für geruchsintensive Stoffe in die TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Regelungen und Standards werden dies voraussichtlich sein, und bis zu welchem Zeitpunkt werden sie in die TA Luft aufgenommen?

V. Emissionsmessungen und ihre Auswertungen

22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 TA Luft aufgeführten Massenströme, ab deren Erreichen kontinuierlich Emissionsmessungen vorzunehmen sind, herabzusetzen, insbesondere angesichts der Tatsache, daß sich der Stand der Technik in diesem Bereich inzwischen stark verändert hat, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird diese Herabsetzung stattfinden?

23. Beabsichtigt die Bundesregierung, Quecksilber in die Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 aufzunehmen und mit einem Massenstrom zu versehen, ab dem die Quecksilberemissionen kontinuierlich zu messen sind, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird die Umsetzung stattfinden?

24. Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere Schadstoffe in die Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 TA Luft aufzunehmen und mit Massenströmen zu versehen, ab denen die Emissionen kontinuierlich zu messen sind, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Schadstoffe wird es sich voraussichtlich handeln, und bis zu welchem Zeitpunkt wird dies geschehen?

25. Wurden von der Bundesregierung bisher Überlegungen angestellt, die darauf abzielen, diskontinuierliche Messungen nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen, um die Überwachungsbehörden zu entlasten und um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen haben die Überlegungen geführt, und welcher Entscheidungsbedarf wurde daraus abgeleitet?

26. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Tatsache zu begegnen, daß kontinuierliche Emissionsmessungen trotz Überschreitens der vorgeschriebenen Massenströme in vielen Fällen nicht stattfinden, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, auf welche Weise soll dies geschehen, und bis zu welchem Zeitpunkt wird eine entsprechende Regelung ergehen?

27. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Ungleichbehandlung verschiedener Feuerungsanlagen bzw. verschiedener Anlagen, die mit einer Feuerung ausgestattet worden sind, zu beenden und dem Grundsatz, daß Verdünnungs- und Kühlluft bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt bleiben muß, uneingeschränkt Geltung zu verschaffen? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, und durch welche Maßnahmen wird die Ungleichbehandlung beendet? Wenn nein, aus welchen Gründen wird die Ungleichbehandlung beibehalten, und welche Argumente sind dafür ausschlaggebend, daß die Bundesregierung ungleich höhere Schadstoffemissionen solcher Anlagen duldet und hinnimmt und daß solche Anlagen im verstärkten Maße zur Abfallverbrennung ohne entsprechende Abgasreinigung genutzt werden?

VI. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagearten

28. Beabsichtigt die Bundesregierung, neue Erkenntnisse über die Gefahren von Stoffen für die Gesundheit und die Umwelt so wie den mittlerweile erreichten Stand der Technik in die Nummer 3.3 einfließen zu lassen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, — auf welche Art und Weise und bis zu welchem Zeitpunkt wird dies geschehen, — werden dabei Regelungen, in denen niedrigere Standards als unter Nummern 3.1 und 3.2 festgeschrieben sind, abgeschafft, und wenn nein, was sind die Gründe der Bundesregierung, an überholten Standards festzuhalten, — werden dabei Konkretisierungen von Dynamisierungsklauseln überarbeitet und angepaßt, und wenn nein, warum nicht?

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die EG-Richtlinie über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid, in der festgelegt wird, daß dort gemessen werden soll, wo die höchsten Konzentrationen erwartet werden können angesichts der Umstände, daß sowohl die Zufallsauswahl der Meßpunkte und die Bildung eines räumlichen Mittelwertes als auch die statistische Ermittlung der Kurzzeitkenngröße als 98-%-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung ein zusätzliches Beurteilungsrisiko zum Vergleich mit wirkungsbezogenen Grenzwerten in sich bergen; die Zahl der meßbaren Komponenten oft eingeschränkt ist (z. B. gehören Schwebstoffe nicht dazu) und die Ursachen der Luftverunreinigungen sich mangels ausreichender meteorologischer Daten bei Stichprobenmessungen nicht ohne weiteres ermitteln lassen; entlang räumlich scharf begrenzender Talhänge mit großen Höhenunterschieden Stichprobenmeßprogramme nach TA Luft kein reales Bild zeichnen; siedlungsstrukturell kleinräumig gegliederte Bereiche und deren Belastungsstrukturen sich ebenfalls nicht in einem Meßraster von 1 x 1 km mit ausreichender Genauigkeit abbilden lassen (vor allem auch in Straßenschluchten)? Wird die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ein neues Meßkonzept ausgestalten, nach dem dort gemessen werden soll, wo Höchstkonzentrationen erwartet werden können, und wenn nein, warum nicht?

2

Wird die Bundesregierung die Nummer 2.6.2.5 TA Luft (Verkürzung des Meßzeitraumes) streichen angesichts der Tatsache, daß die verkürzte Zeit häufig in das Sommerhalbjahr (mit geringeren Konzentrationen bei relevanten Meßkomponenten) gelegt wird und eine Verkürzung oftmals von Gutachtern im nachhinein vorgenommen wird (wenn in Zeiten mit höheren Belastungen „hineingemessen" wird) , und wenn nein, warum nicht?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung, die kurzzeitigeren Belastungsspitzen hinsichtlich ihres Wirkungspotentials für die Auswertung so zu erfassen, daß Wirkungen von Luftschadstoffen beurteilt werden können (z. B. anhand von Halbstunden- oder 24-Stunden-Mittelwerten), wie es in wirkungsbezogenen Grenz- und Richtwertsystemen z. B. bei VDI - Richtlinien oder WHO-Guidelines vorzufinden ist, und wenn nein, warum nicht?

4

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß Messungen an meteorologischen Meßtürmen in Jülich und Karlsruhe gezeigt haben, daß die „Ausbreitungsklasse" nach Klug/Manier, die im Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft die atmosphärische Turbulenz festlegt, bei einem erheblichen Teil der Wettersituationen nicht in der Lage ist, die atmosphärische Turbulenz korrekt zu erfassen? Beabsichtigt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund neue Verfahren zur Bestimmung der atmosphärischen Turbulenz wie z. B. die vom Deutschen Wetterdienst angewandte Clusteranalyse zuzulassen, und wenn nein, warum nicht?

5

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß durch die Anwendung einer standortfremden Ausbreitungsklassenstatistik (wie in dem Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft vorgesehen) eine unrealistische Beschreibung der Standortverhältnisse und demzufolge auch unrealistische Ergebnisse die Folge sind? Wie beurteilt die Bundesregierung standortbezogene Ausbreitungsklassenstatistiken, die synthetisch erzeugt werden können, und trifft es zu, daß der Deutsche Wetterdienst in der Lage ist, solche standortbezogenen Ausbreitungsklassenstatistiken zu erstellen? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß die Ausbreitungsrechnungen nach den Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft stationär sind und daher den zeitlichen Ablauf des Wettergeschehens nicht berücksichtigen? Welche Konsequenzen zieht sie insbesondere aus der Tatsache, daß dadurch nicht erfaßt wird, daß sich die emittierten Schadstoffe akkumulieren können? Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, moderne Berechnungsverfahren einzuführen, die nicht stationäre, sondern tatsächliche Abfolgen von Wettersituationen modellierbar machen, und wenn nein, warum nicht?

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Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß das Konzept des Beurteilungsgebietes im Anhang C der TA Luft für Schornsteinhöhen von 150 bis 250 m entwickelt wurde, inzwischen aber auch auf wesentlich niedere Schornsteinhöhen angewendet wird?

7

Sind der Bundesregierung die Vergleichsrechnungen zwischen den Berechnungsverfahren von Anhang C der TA Luft und der Modellkombination FITNAH/LPDM durch den Deutschen Wetterdienst und, die Hessische Landesanstalt für Umwelt bekannt, und welche Folgerungen zieht sie daraus?

8

Hält es die Bundesregierung für wissenschaftlich und juristisch vertretbar, an dem Konzept des Beurteilungsgebiets nach TA Luft festzuhalten?

9

Hält es die Bundesregierung im Hinblick auf die Einrichtung eines optimalen Meßnetzes zur Immissionsvorbelastungsmessung oder zur Immissionsüberwachung für zweckmäßiger, mit anderen realistischen Modellen zu arbeiten und anhand der dadurch gewonnenen Ergebnisse die Meßnetze zu konzipieren, und wenn nein, warum nicht?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bei den Modellen der atmosphärischen Ausbreitung, die heute in der Lage sind, auch z. B. Schwachwindwetterlagen, Wash-out-Prozesse oder die Akkumulation bei austauscharmen Wetterlagen zu berücksichtigen, alles Punkte, die das jetzige Berechnungsverfahren der TA Luft nicht erfaßt, und ist sie bereit, das Berechnungsverfahren der TA Luft an diesen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen?

11

Ist die Bundesregierung bereit, neue Forschungsvorhaben zur Vermessung von Schornsteinüberhöhungen und zur Bestimmung der „effektiven Quellhöhe" zu finanzieren?

12

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß ein Vergleich der 1986 ergangenen Emissionsnormen der TA Luft mit den heute bereits in Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Werten oder den Garantiewerten der Anlagenhersteller zeigt, daß sich eine deutliche Fortentwicklung des Standes der Technik bezüglich der Emissionsminderung ergeben hat?

13

Wann, wie und auf welche Weise beabsichtigt die Bundesregierung, der Einhaltung des Standes der Technik hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen Geltung zu verschaffen?

14

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emissionsgrenzwerte der Nummern 2.3 (krebserzeugende Stoffe), 3.1.3 (Gesamtstaub), 3.1.4 (staubförmige anorganische Stoffe), 3.1.6 (dampf- und gasförmige anorganische Stoffe) und 3.1.7 (organische Stoffe) der TA Luft den neuen Erkenntnissen sowie dem Stand der Technik anzupassen, und wenn nein, warum nicht?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung, dafür zu sorgen, daß das für krebserzeugende Stoffe geltende Minimierungsgebot stärker berücksichtigt wird als bisher, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Klasseneinteilung der organischen Schadstoffe in Anhang E der TA Luft den neuen Erkenntnissen anzupassen, z. B. anhand des Bewertungsschemas des BMU/LAI, und wenn nein, warum? Wenn ja, anhand welchen Bewertungsschemas wird die Anpassung stattfinden, und bis zu welchem Zeitpunkt ist mit der Umsetzung zu rechnen?

17

Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere organische Schadstoffe in den Anhang E der TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche handelt es sich dabei, und bis zu welchem Zeitpunkt wird die Aufnahme stattfinden?

18

Beabsichtigt die Bundesregierung, Emissionsgrenzwerte für Ammoniak und PCDD/PCDF (PCDD: Polychlorierte Dibenzodioxine; PCDF: Polychlorierte Dibenzofurane) in die TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird die Bundesregierung Emissionsgrenzwerte für diese Stoffe in der TA Luft festlegen?

19

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emssionen von klimarelevanten Stoffen und von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, in der TA Luft, den neuen Erkenntnissen entsprechend, strenger zu reglementieren, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Stoffe betrifft dies, und bis zu welchem Zeitpunkt wird eine strengere Reglementierung stattfinden?

20

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Emissionen von klimarelevanten Stoffen und von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen und die bisher nicht in der TA Luft aufgeführt sind, dort aufzunehmen und mit Emissionsgrenzwerten zu versehen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Stoffe wird es sich voraussichtlich handeln, und bis zu welchem Zeitpunkt wird die Aufnahme in die TA Luft stattfinden?

21

Beabsichtigt die Bundesregierung, konkrete Regelungen und Standards für geruchsintensive Stoffe in die TA Luft aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Regelungen und Standards werden dies voraussichtlich sein, und bis zu welchem Zeitpunkt werden sie in die TA Luft aufgenommen?

22

Beabsichtigt die Bundesregierung, die in den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 TA Luft aufgeführten Massenströme, ab deren Erreichen kontinuierlich Emissionsmessungen vorzunehmen sind, herabzusetzen, insbesondere angesichts der Tatsache, daß sich der Stand der Technik in diesem Bereich inzwischen stark verändert hat, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird diese Herabsetzung stattfinden?

23

Beabsichtigt die Bundesregierung, Quecksilber in die Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 aufzunehmen und mit einem Massenstrom zu versehen, ab dem die Quecksilberemissionen kontinuierlich zu messen sind, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt wird die Umsetzung stattfinden?

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Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere Schadstoffe in die Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 TA Luft aufzunehmen und mit Massenströmen zu versehen, ab denen die Emissionen kontinuierlich zu messen sind, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Schadstoffe wird es sich voraussichtlich handeln, und bis zu welchem Zeitpunkt wird dies geschehen?

25

Wurden von der Bundesregierung bisher Überlegungen angestellt, die darauf abzielen, diskontinuierliche Messungen nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen, um die Überwachungsbehörden zu entlasten und um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen haben die Überlegungen geführt, und welcher Entscheidungsbedarf wurde daraus abgeleitet?

26

Beabsichtigt die Bundesregierung, der Tatsache zu begegnen, daß kontinuierliche Emissionsmessungen trotz Überschreitens der vorgeschriebenen Massenströme in vielen Fällen nicht stattfinden, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, auf welche Weise soll dies geschehen, und bis zu welchem Zeitpunkt wird eine entsprechende Regelung ergehen?

27

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Ungleichbehandlung verschiedener Feuerungsanlagen bzw. verschiedener Anlagen, die mit einer Feuerung ausgestattet worden sind, zu beenden und dem Grundsatz, daß Verdünnungs- und Kühlluft bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt bleiben muß, uneingeschränkt Geltung zu verschaffen? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, und durch welche Maßnahmen wird die Ungleichbehandlung beendet? Wenn nein, aus welchen Gründen wird die Ungleichbehandlung beibehalten, und welche Argumente sind dafür ausschlaggebend, daß die Bundesregierung ungleich höhere Schadstoffemissionen solcher Anlagen duldet und hinnimmt und daß solche Anlagen im verstärkten Maße zur Abfallverbrennung ohne entsprechende Abgasreinigung genutzt werden?

28

Beabsichtigt die Bundesregierung, neue Erkenntnisse über die Gefahren von Stoffen für die Gesundheit und die Umwelt so wie den mittlerweile erreichten Stand der Technik in die Nummer 3.3 einfließen zu lassen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, — auf welche Art und Weise und bis zu welchem Zeitpunkt wird dies geschehen, — werden dabei Regelungen, in denen niedrigere Standards als unter Nummern 3.1 und 3.2 festgeschrieben sind, abgeschafft, und wenn nein, was sind die Gründe der Bundesregierung, an überholten Standards festzuhalten, — werden dabei Konkretisierungen von Dynamisierungsklauseln überarbeitet und angepaßt, und wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 17. Februar 1998

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