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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Verfahren der Vermögenszuordnung bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (G-SIG: 13013213)

Anerkennung von aufgrund der Modrow-Gesetze abgeschlossenen Kaufverträge, insbesondere für Eigenheime aus dem Bestand der Nationalen Volksarmee, durch die BvS, gerichtliche Widerspruchsverfahren

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.05.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1050522. 04. 98

Verfahren der Vermögenszuordnung bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Rössel und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Gemäß den Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes ist der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) für die Zuordnung von volkseigenem Vermögen der DDR verantwortlich, welches nach dem Treuhandgesetz und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in die Verfügungsgewalt der Treuhandanstalt gelangt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Vermögenszuordnungsgesetz).

Zu diesem Vermögen, das die Treuhandanstalt bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die BvS, in die Verfügungsgewalt übertragen bekamen, gehörte auch sog. ausgesondertes Militärvermögen, welches auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz in die Verfügungsgewalt der Treuhandanstalt überging.

Eine Reihe von Streitfällen zwischen der BvS und Erwerbern von Eigenheimen betrifft nun Einfamilienhäuser, die ehemals zum Vermögen der Nationalen Volksarmee gehörten und aufgrund des sog. Modrow-Gesetzes veräußert wurden. Allein in Sachsen-Anhalt soll dieser Sachverhalt mehrere tausend Einfamilienhäuser mit den dazugehörigen Grundstücken betreffen. In mehreren Fällen hatten Bürger im Verlauf des Jahres 1990 die von ihnen bewohnten Häuser in Klietz, Landkreis Stendal, Land Sachsen-Anhalt (z. T. gemeinsam mit dem Grundstück in der Forststraße in Klietz, z. T. als Gebäudeeigentum in der Seestraße in Klietz) auf der Grundlage notarieller Verträge erworben. Die BvS bezweifelte in einer Reihe von Fällen die Wirksamkeit dieser abgeschlossenen Notarverträge. Sie beantragte daher bei den zuständigen Grundbuchämtern die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches, welcher auch eingetragen wurde. Die Erwerber der Grundstücke legten dagegen beim Amtsgericht Widerspruch ein, dem jedoch nicht abgeholfen wurde.

Daraufhin kam es zu mehreren gleichartigen bzw. ähnlichen Verfahren vor dem Landgericht in erster Instanz bzw. vor dem Oberlandesgericht in zweiter Instanz. (Das betrifft insbesondere Verfahren vor dem Landgericht Stendal bzw. vor dem Oberlandesgericht Naumburg.) In beiden Rechtszügen ergingen Beschlüsse zugunsten der Erwerber, in denen festgestellt wurde, daß die Kaufverträge aus den letzten Monaten der DDR wirksam sind und die Amtswidersprüche im Grundbuch zu löschen sind.

Nach den Beschlüssen der Zivilgerichte erließ der Präsident der BvS einen Zuordnungsbescheid über die strittigen Grundstücke in der Forststraße in Klietz, in dem u. a. festgestellt wurde, daß der Erwerb der Grundstücke durch die Erwerber unwirksam sei, obwohl bereits in zwei zivilgerichtlichen Instanzen das Gegenteil festgestellt worden war. Da nicht zu erwarten ist, daß dem Widerspruch der betroffenen Erwerber gegen diesen Bescheid abgeholfen wird, werden diese gezwungen sein, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen den Bescheid zu klagen. Unabhängig von den damit verbundenen psychischen Belastungen für die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer dürften der BvS erhebliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten entstehen sowie eine erhebliche Belastung der Gerichte eintreten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Inwieweit entspricht diese Verfahrensweise der BvS den Weisungen des zuständigen Bundesministers der Finanzen?

2

Wie viele Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in Ostdeutschland von derartigen Streitfällen betroffen?

3

Worin liegen die Ursachen dafür, daß die BvS erst im Jahre 1998 über die Zuordnung solcher streitbefangener Grundstücke entscheidet, obwohl die politische Brisanz derartiger Entscheidungen offensichtlich war und ist?

4

Welche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verursachen derartige Streitfälle bei der BvS und den mit ihr verbundenen Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Verfahrensweise unter dem Aspekt Herstellung des Rechtsfriedens in Ostdeutschland?

6

Welche grundsätzliche Haltung hat die Bundesregierung zu Grundstücksverkäufen nach dem sog. Modrow-Gesetz, und wie ordnet sich in diesem Zusammenhang die Handlungsweise der BvS ein?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich das Vorgehen der BvS im konkreten Fall der Gemeinde Klietz unter Berücksichtigung der erheblichen Kritik von Erwerbern an diesem Vorgehen?

Bonn, den 8. April 1998

Dr. Uwe-Jens Rössel Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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