Vorhaltung von Eisenbahninfrastruktur für Aufgaben der Verteidigung
der Abgeordneten Albert-Schmidt (Hitzhofen), Gila Altmann (Aurich), Egbert Nitsch (Rendsburg), Helmut Wilhelm (Amberg), Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach § 10 Abs. 2 Verkehrssicherstellungsgesetz kann der Bundesminister für Verkehr zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung den Eisenbahnen des Bundes auferlegen,
- eine Strecke betriebsbereit zu halten,
- den Gesamtbetrieb einer Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn zu übertragen oder
- die entsprechenden Grundstücke nicht zu veräußern.
Bisher vertrat die Bundesregierung die Auffassung, daß einer Veröffentlichung der gemäß § 10 b Verkehrssicherstellungsgesetz auferlegten Strecken die amtliche Geheimhaltung derartiger Aufgaben entgegensteht (vgl. Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert vom 14. August 1997 auf die Fragen 41 und 42 in Drucksache 13/8409).
Gegenwärtig veröffentlicht die Deutsche Bahn AG (DB AG) in ihrem wöchentlich erscheinenden Tarif- und Verkehrsanzeiger die Strecken, welche sie Dritten zur Übernahme anbietet. Handelt es sich dabei um eine Strecke, die gemäß § 10 b Verkehrssicherstellungsgesetz auferlegt ist, so wird dieser Sachverhalt mit den Worten explizit benannt: „Die Strecke muß aus übergeordneten Gründen auch nach eventueller Einstellung des Betriebes bzw. Stillegung auf Anforderung binnen sechs Monaten betriebsbereit sein."
Dies betraf in jüngster Zeit die Übernahmeangebote für die vier Strecken
- Landau-Germersheim (Rheinland-Pfalz),
- Langmeil-Monsheim (Rheinland-Pfalz),
- Jünkerath-Losheim/Bundesgrenze (Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) und
- Überherrn/Bundesgrenze-Völklingen (Saarland), davon auferlegt: Überherrn/Bundesgrenze-Hostenbach.
Dies bedeutet, daß die DB AG in einer öffentlichen Publikation Angaben macht, welche die Bundesregierung den Abgeordneten des Deutschen Bundestages unter Hinweis auf die amtliche Geheimhaltung bislang verweigert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Eisenbahnstrecken bzw. Streckenabschnitte werden derzeit gemäß § 10 b Verkehrssicherstellungsgesetz aus übergeordneten Gründen vorgehalten, bzw. bei welchen Strecken hat der Bundesminister für Verkehr eine derzeit wirksame Anordnung gemäß § 10 b Abs. 2 Verkehrssicherstellungsgesetz ausgesprochen?
Bei welchen Eisenbahnstrecken bzw. Streckenabschnitten wurde seit dem 1. August 1997 die Anordnung gemäß § 10 b Abs. 2 Verkehrssicherstellungsgesetz zurückgenommen?
Ist die Bundesregierung immer noch der Auffassung, daß die Benennung der Strecken, die gemäß § 10 b Verkehrssicherstellungsgesetz auferlegt sind, aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist?
Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung ggf. jetzt für erforderlich, diese Angaben geheimzuhalten?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der öffentlichen Benennung einzelner Strecken im Tarif- und Verkehrsanzeiger der DB AG?
In welcher Höhe hat die DB AG seit 1994 Mittel erhalten, um die Verpflichtungen aus dem Verkehrssicherstellungsgesetz erfüllen zu können (bitte Angaben pro Jahr)?
Aus welchen Haushaltstiteln werden diese Zahlungen bedient?
a) Erhält die DB AG diese Zahlungen streckenbezogen oder pauschaliert?
b) In welcher jeweiligen Höhe, bezogen auf die vier in der Einführung genannten Strecken, erhielt die DB AG seit 1994 Mittel, um die Verpflichtungen aus dem Verkehrssicherstellungsgesetz zu erfüllen?
Welche streckenbezogenen Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, für welche Maßnahmen die Mittel verwendet wurden?
Werden die Mittel nur im Fall der im Tarif- und Verkehrsanzeiger genannten Anforderung bereitgestellt, um die betreffenden Strecken binnen sechs Monaten betriebsbereit zu machen, oder werden die Mittel laufend gewährt?
Welche infrastrukturellen Mindestanforderungen (wie z. B. mindestens zulässige Achslasten, Streckenhöchstgeschwindigkeit, Streckenkapazität) müssen erfüllt sein, damit die DB AG die Pflichten aus der Auferlegung erfüllt?
Sind diese Anforderungen streckenspezifisch festgelegt?
Aus welchen Gründen nimmt das Verkehrssicherstellungsgesetz in § 10 b die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der Möglichkeit einer Auferlegung aus?
Welche ggf. vergleichbaren Regelungen gibt es für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen, und welche Strecken sind z. Z. davon betroffen?