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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Strafverfahren wegen "terroristischer Taten" (§ 129a StGB) im Jahr 1997 (G-SIG: 13013246)

Strafverfahren gem. §§ 129 und 129a StGB 1997, Auswirkungen der Auflösung der RAF

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

03.08.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1067706. 05.98

Strafverfahren wegen „terroristischer Taten" (§ 129 a StGB) im Jahr 1997

der Abgeordneten Manfred Such, Gerald Häfner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Anläßlich der Auflösungserklärung der „Rote-Armee-Fraktion", im Anschluß an sieben entsprechende Anfragen über den Zeitraum seit 1980 und die Antworten der Bundesregierung hierzu (Drucksachen 11/2274, 11/6166, 11/8500, 12/2525, 13/1340, 13/4382, 13/9336) sowie unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung in ihren früheren Antworten gemachten Einschränkungen u. a. zum ihr verfügbaren Datenmaterial fragen wir die Bundesregierung auf der Grundlage der dem Generalbundesanwalt nach Rückmeldungen der Länder zur Verfügung stehenden Erkenntnisse bezüglich des Jahres 1997:

I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer" und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützer und Werber):

1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen dera rtiger Taten insgesamt eingeleitet (entweder primär vom Generalbundesanwalt oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegeben)?

b) In wie vielen Verfahren wurde davon gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129 a StGB ermittelt?

c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung" bzw. „Werbung" für eine terroristische Vereinigung?

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länder- Staatsanwaltschaften abgegeben?

2. a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt?

b) Davon mit Haftgrund (§ 112 Abs. 2 StPO)?

c) Wie häufig ohne Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO?

d) Wie lange jeweils dauerte die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

e) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129 a StGB geführte Verfahren betroffen?

c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

b) Gegen wie viele Angeklagte?

c) In wie vielen dieser Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils wurde aa) nur nach § 129 a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129 a StGB angeklagt?

d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den letztgenannten beiden Kategorien jeweils die Vorwürfe Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

5. a) In wie vielen Fällen insgesamt wurde Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129 a StGB?

c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind insgesamt ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/ nicht rechtskräftig)?

b) Wie viele Freisprüche gab es?

c) Wie viele Verurteilungen gab es insgesamt? aa) Wie viele davon jeweils nur oder auch nach § 129 a StGB? bb) Wie viele davon jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

d) Davon wie häufig „Geldstrafe wegen ... (Strafnormen)"?

e) Wie häufig davon Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen?

f) Wie viele Freiheitsstrafen insgesamt wegen welcher Strafnormen? aa) Strafdauer (bis 3, 6, 12 Monate; bis 5, 10, 15 Jahre)? bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung? cc) Wie häufig lebenslänglich? 1. Davon wie häufig wegen vollendeten Mordes/ Totschlags? 2. Wie häufig wegen versuchten Mordes/ Totschlags?

g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

h) Wie verteilen sich die in den Urteilen festgestellten Deliktsgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1997/ 80), Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?

7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

b) Welche?

c) Von wem (Staatsanwaltschaft/Verteidigung)?

d) Jeweils mit welchem Erfolg?

8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?

9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?

b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?

c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?

II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I. 1 bis I. 9 bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer" und hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 1997?

III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen der Komplexe I und II bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

IV. Welche Auskünfte ist die Bundesregierung nach Rückfrage in den Bundesländern, welche der auch durch die Bundesregierung befürworteten nötigen Rechtstatsachenerforschung dienen, zu erteilen bereit zu den Fragen des Komplexes I., jedoch bezogen auf die Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts des zugrundeliegenden Tatverdachts, soweit nämlich durch die Staatsschutz-Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. des Generalbundesanwalts ermittelt und/oder vor einem gerichtlichen Staatsschutz- Spruchkörper verhandelt wurde?

V. Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung nach der Auflösungserklärung der „Rote-Armee-Fraktion" angesichts der bisherigen praktischen Anwendung des § 129 a StGB in bezug auf dessen künftige Notwendigkeit und Anwendungsbereiche oder aber für den Verzichtbarkeit dieser Vorschrift?

Fragen39

1

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen dera rtiger Taten insgesamt eingeleitet (entweder primär vom Generalbundesanwalt oder von den einleitenden Länder-Staatsanwaltschaften an diesen abgegeben)?

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b) In wie vielen Verfahren wurde davon gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129 a StGB ermittelt?

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c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung" bzw. „Werbung" für eine terroristische Vereinigung?

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d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länder- Staatsanwaltschaften abgegeben?

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a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt?

2

b) Davon mit Haftgrund (§ 112 Abs. 2 StPO)?

2

c) Wie häufig ohne Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO?

2

d) Wie lange jeweils dauerte die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

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e) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

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a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

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b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129 a StGB geführte Verfahren betroffen?

3

c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

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a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

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b) Gegen wie viele Angeklagte?

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c) In wie vielen dieser Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils wurde aa) nur nach § 129 a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129 a StGB angeklagt?

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d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den letztgenannten beiden Kategorien jeweils die Vorwürfe Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

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a) In wie vielen Fällen insgesamt wurde Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

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b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129 a StGB?

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c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

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a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind insgesamt ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/ nicht rechtskräftig)?

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b) Wie viele Freisprüche gab es?

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c) Wie viele Verurteilungen gab es insgesamt? aa) Wie viele davon jeweils nur oder auch nach § 129 a StGB? bb) Wie viele davon jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

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d) Davon wie häufig „Geldstrafe wegen ... (Strafnormen)"?

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e) Wie häufig davon Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen?

6

f) Wie viele Freiheitsstrafen insgesamt wegen welcher Strafnormen? aa) Strafdauer (bis 3, 6, 12 Monate; bis 5, 10, 15 Jahre)? bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung? cc) Wie häufig lebenslänglich? 1. Davon wie häufig wegen vollendeten Mordes/ Totschlags? 2. Wie häufig wegen versuchten Mordes/ Totschlags?

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g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

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h) Wie verteilen sich die in den Urteilen festgestellten Deliktsgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1997/ 80), Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?

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a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

7

b) Welche?

7

c) Von wem (Staatsanwaltschaft/Verteidigung)?

7

d) Jeweils mit welchem Erfolg?

8

In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?

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a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?

9

b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?

9

c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?

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Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I. 1 bis I. 9 bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer" und hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 1997?

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Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen der Komplexe I und II bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

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Welche Auskünfte ist die Bundesregierung nach Rückfrage in den Bundesländern, welche der auch durch die Bundesregierung befürworteten nötigen Rechtstatsachenerforschung dienen, zu erteilen bereit zu den Fragen des Komplexes I., jedoch bezogen auf die Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts des zugrundeliegenden Tatverdachts, soweit nämlich durch die Staatsschutz-Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. des Generalbundesanwalts ermittelt und/oder vor einem gerichtlichen Staatsschutz- Spruchkörper verhandelt wurde?

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Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung nach der Auflösungserklärung der „Rote-Armee-Fraktion" angesichts der bisherigen praktischen Anwendung des § 129 a StGB in bezug auf dessen künftige Notwendigkeit und Anwendungsbereiche oder aber für den Verzichtbarkeit dieser Vorschrift?

Bonn, den 5. Mai 1998

Manfred Such Gerald Häfner Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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