Gewährleistung und Schutz des Existenzminimums von Kindern und Erwachsenen in der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Heidi Knake-Werner, Petra Bläss, Heidemarie Lüth, Rosel Neuhäuser und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Der in Artikel 20 Grundgesetz verankerte Sozialstaatsgrundsatz enthält das Gebot zur Schaffung von Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürgerinnen und Bürger. Der daraus resultierende Schutz des soziokulturellen Existenzminimums ist nicht nur sozial- sondern auch steuerrechtlich zu gewährleisten. Auf den engen Zusammenhang verwies das Bundesverfassungsgericht zuletzt in einem Urteil aus dem Jahr 1992. Danach müsse der Gesetzgeber den Bezieherinnen und Beziehern von Einkommen von den Erwerbsbezügen zumindestens das belassen, was er den Bedürftigen zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Niemand dürfe infolge der Einkommensbesteuerung darauf verwiesen werden, den existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken.
Vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten, wiederholter Leistungskürzungen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes und unzureichender Fortschreibung der Freibeträge zur Steuerfreistellung des Existenzminimums im Einkommensteuerrecht, ist es zweifelhaft, inwieweit die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gerecht wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Wie hoch war in 1996 und 1997 der einkommensteuerliche Kinderfreibetrag zur Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung für das Jahr 1995, 1996 und 1997 das Existenzminimum von Kindern, berechnet nach den jeweiligen altersspezifischen Regelsätzen und einmaligen Beihilfen des Bundessozialhilfegesetzes sowie den real aufgewendeten Miet- bzw. Mietnebenkosten?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung für das Jahr 1995, 1996 und 1997 das durchschnittliche Existenzminimum von Kindern. berechnet nach den jeweiligen Regelsätzen und einmaligen Beihilfen des Bundessozialhilfegesetzes sowie den real aufgewendeten Miet- bzw. Mietnebenkosten?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung für das Jahr 1995, 1996 und 1997 das Existenzminimum von Erwachsenen, berechnet nach den jeweiligen Regelsätzen und einmaligen Beihilfen des Bundessozialhilfegesetzes sowie den real aufgewendeten Miet- bzw. Mietnebenkosten?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung für die Jahre 1995 und 1996 das Existenzminimum von Kindern, die in den Städten Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig und München leben (Berechnung bitte entspechend den jeweiligen altersspezifischen Regelsätzen und einmaligen Beihilfen des Bundessozialhilfegesetzes sowie den real aufgewendeten Mietbzw. Mietnebenkosten)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung für die Jahre 1995 und 1996 das Existenzminimum von Erwachsenen, die in den Städten Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig und München leben (Berechnung bitte entspechend den jeweiligen Regelsätzen und einmaligen Beihilfen des Bundessozialhilfegesetzes sowie den real aufgewendeten Miet- bzw. Mietnebenkosten)?
Inwieweit hat sich die Bundesregierung bei der Berechnung des Existenzminimums für 1996 an den untersten Werten orientiert?
Wie haben sich ggf. schätzungsweise die durchschnittlichen Regelsätze, die Miet- bzw. Mietnebenkosten, die einmaligen Beihilfen sowie die Kosten für die Krankenversicherung jeweils für Kinder und Erwachsene in 1996 entwickelt, und wie werden sich diese Daten voraussichtlich in 1997 verändern?
Warum unterblieb die für 1997 ursprünglich vorgesehene Erhöhung des Grundfreibetrages von 12 095 DM (1996) auf 12 365 DM?
Inwieweit entspricht angesichts steigender Lebenshaltungskosten der für 1996 ermittelte Grundfreibetrag auch dem Existenzminimum in 1997?
Wie werden sich voraussichtlich die durchschnittlichen Regelsätze, die Miet- bzw. Mietnebenkosten, die einmaligen Beihilfen und die Kosten für die Krankenversicherung jeweils für Kinder und Erwachsene im Jahr 1998 entwickeln?
Wie hoch war nach den zuletzt verfügbaren Daten der durchschnittliche Bruttobedarf von Empfängerinnen und Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Antwort bitte gesondert für Alleinstehende, verheiratete und unverheiratete Bedarfsgemeinschaften sowie entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder)?
Wie hoch war in den Städten Dresden, Hamburg, Frankfu rt a. M., Leipzig und München nach den zuletzt verfügbaren Daten der Bruttobedarf von Empfängern und Empfängerinnen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Antwort bitte gesondert für Alleinstehende, verheiratete und unverheiratete Bedarfsgemeinschaften sowie entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder)?
Inwieweit wurde nach Auffassung der Bundesregierung der Bruttobedarf von Empfängerinnen und Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch die für 1996 und 1997 geltenden Grund- und Kinderfreibeträge abgedeckt?
Wie hoch war nach den zuletzt verfügbaren Daten das auf den durchschnittlichen Bruttobedarf angerechnete Einkommen, und wie setzte sich dieses Einkommen jeweils zusammen (Antwort bitte gesondert für Alleinstehende, verheiratete und unverheiratete Bedarfsgemeinschaften sowie entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder)?
Wie hoch wären nach Schätzung der Bundesregierung die Regelsätze für Erwachsene und Kinder in 1997, wenn diese entsprechend der jährlichen Preissteigerung des 1992 geltenden Warenkorbs berechnet werden?
Warum hat die Bundesregierung bei der Ermittlung des Existenzminimums für 1996 (Drucksache 13/381) den in einen Absetzungsbetrag umgewandelten Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige nicht berücksichtigt?
Wie haben sich von 1980 bis 1995 die Sozialhilfeleistungen bei Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (getrennt nach Regelsätzen, einmaligen Beihilfen und Zuschüssen für Miet- bzw. Mietnebenkosten) für Erwachsene und Kinder entwickelt (Antwort bitte gesondert für Alleinstehende, verheiratete und unverheiratete Bedarfsgemeinschaften sowie entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder)?
Wie haben sich die Sozialhilfeausgaben pro anspruchsberechtigter Empfängerin bzw. Empfänger von 1980 bis 1995 entwickelt (Antwort bitte gesondert für Alleinstehende, verheiratete und unverheiratete Bedarfsgemeinschaften sowie entsprechend der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder)?
Wie hat sich von 1980 bis 1995 das Volkseinkommen pro Einwohner entwickelt?
Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung zu dem Vorschlag (u. a. Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Gesundheit vom 22. November 1995, Drucksache des Ausschusses für Gesundheit 248/13), das Sozialhilfeniveau auf Basis eines neuen Warenkorbes zu berechnen und dessen Fortschreibung u. a. an die Entwicklung der real verfügbaren Einkommen der p rivaten Haushalte je Einwohner zu koppeln?
Welche gesetzlichen Veränderungen, die Einfluß auf die Höhe der Sozialhilfe für Kinder und Erwachsene hatten, wurden seit 1989 vorgenommen?
In welcher Höhe führten die in Frage 22 genannten Veränderungen zu einer Leistungserhöhung bzw. -kürzung?
Womit begründet die Bundesregierung die Auffassung, daß aufgrund der gegenwärtigen Höhe der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz das soziokulturelle Existenzminimum hinreichend abgedeckt wird?
Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlung des einkommensteuerlichen Grund- und Kinderfreibetrages auf Basis einer bundeseinheitlichen Typisierung in allen Fällen das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern steuerfrei belassen?
In welchem Umfang müssen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger aufgrund der für 1998 beabsichtigten einprozentigen Erhöhung der Mehrwertsteuer Absenkungen ihres notwendigen Bedarfs (Unterhalt) hinnehmen (zur Beantwortung der Frage sind die geltenden Regelungen des BSHG zu unterstellen)?
Wie wirkt sich eine ein- und zweiprozentige Erhöhung der Umsatzsteuer auf die Höhe des Existenzminimums aus?
Inwieweit erachtet die Bundesregierung es als erforderlich, den für 1998 und 1999 geltenden Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag wegen der Erhöhung von indirekten Steuern (Umsatzsteuer, Mineralölsteuer etc.) anzupassen?