Verwechslungsgefahr von Kosmetikaverpackungen mit Lebensmitteln durch irreführende Verpackung und Aufmachung
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) sieht vor, daß die beiden Verbotsmerkmale, Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln (§ 8 Abs. 3 LMBG) und Gesundheitsgefährdung (§ 8 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 LMBG) zusammentreffen müssen, damit die Behörden tätig werden können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LMBG erschienen diese Bestimmungen ausreichend. Heute werfen aktuelle Entwicklungen jedoch die Frage auf, ob sie den praktischen Anforderungen noch genügen, um die Verbraucher zu schützen.
Immer wieder werden von der Kosmetikindustrie neue Produkte auf den Markt gebracht, die geeignet sind, zwischen Kosmetika und Lebensmitteln in ihrer Verpackung und Aufmachung nicht mehr eindeutig zu unterscheiden. So hat beispielsweise ein Unternehmen im April 1997 ein Duschgel auf den Markt gebracht, dessen Verpackung einer Getränkedose täuschend ähnlich sieht.
Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) hat im Juni 1997 auf die besonders hohe Verwechslungsgefahr insbesondere für Kinder hingewiesen. Die Verbraucherschützer forderten das Unternehmen auf, ihr irreführendes Produkt zurückzuziehen. Zutreffend weisen sie darauf hin, daß „Hersteller guter Qualitäten" es nicht nötig haben, „ihre Produkte durch irreführende Verpackungen zu profilieren".
Das o. g. Unternehmen lehnte eine Verpackungsumstellung ab und drohte der AgV mit rechtlichen Schritten wegen „geschäftsschädigender Diffamierung". Der Gefahr der Verwechslung soll nach Auffassung des Unternehmens durch Aufsicht der Eltern und durch die Beigabe von Bitterstoffen zum Duschgel begegnet werden. Weiterhin verweist das Unternehmen auf eine große Zahl ähnlich gelagerter Fälle, die bisher nicht beanstandet wurden.
Der zunehmende Trend, Gebrauchsgegenstände und Kosmetika in täuschend ähnlicher Verpackung und Aufmachung wie bestimmte Lebensmittel anzubieten, muß zu einer Prüfung führen, ob die geltende Rechtslage den Verbraucher noch hinreichend schützt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tendenz, daß die Verwendung verwechselbarer Verpackungen zunimmt, im Hinblick auf den Verbraucherschutz?
Hält die Bundesregierung angesichts der Fülle neuer Stoffe und Produkte, deren unmittelbare Unschädlichkeit nicht immer nachweisbar ist, einerseits und der neuen Marketing- und Werbestrategien andererseits die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 LMBG für ausreichend, nach denen Verwechselbarkeit und Gesundheitsgefährdung notwendige Voraussetzungen zum Einschreiten der Behörden sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten der Verbraucherverbände und Verbraucherberatungsstellen zur wirksamen Verbraucheraufklärung angesichts massiver Klagedrohungen von Unternehmen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz und zur Stärkung der Verbraucherorganisationen?
Hält die Bundesregierung eine Veränderung im LMBG für notwendig, um die Verbraucher wirksam vor irreführenden Verpackungen zu schützen, und wenn ja, welche?