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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auslagerung und Privatisierung von Aufgaben im Bereich der Justiz im Rahmen eines Justizzentrums

Bewertung einzelner Tätigkeiten als nichthoheitliche Aufgaben und ihre Übertragbarkeit an Private, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch Private, Datenschutzbelange, Wirkungsmächtigkeit einfachvertraglicher Vereinbarungen statt Weisungsrecht und Dienstaufsicht, bisherige Erfahrungen mit ÖPP-Projekten im Bereich der Justiz

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.06.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/926323. 05. 2008

Auslagerung und Privatisierung von Aufgaben im Bereich der Justiz im Rahmen eines Justizzentrums

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In Chemnitz soll ein Justizzentrum entstehen, dessen Betriebsaufnahme für den 1. Januar 2009 geplant ist. Der Freistaat Sachsen hat am 7. September 2006 der Firma Bilfinger Berger AG den Zuschlag erteilt und startet damit bundesweit eines der ersten ÖPP-Projekte auf Landesebene.

Im Rahmen des Betreibermodells einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) soll auf dem „Kaßberg“ in der Chemnitzer Innenstadt der Sitz des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Chemnitz entstehen. Das ÖPP-Projekt umfasst die Planung, den Bau, die Finanzierung, den Betrieb und die Unterhaltung des Justizzentrums (ca. 10 800 qm Nutzfläche, 475 Beschäftigte) durch den Auftragnehmer. Die Laufzeit beträgt zunächst 20 Jahre. Der Freistaat hat in dieser Zeit Kosten in Höhe von 135,2 Mio. Euro zu tragen.

In der Antwort auf die Große Anfrage der Linksfraktion.PDS (Landtagsdrucksache 4/8700) führt die Sächsische Staatsregierung aus, dass eine Auslagerung von diversen Aufgabenbereichen des einfachen Dienstes auf Strukturen des ÖPP-Partners, des Baukonzerns Bilfinger Berger AG mit seinen Tochtergesellschaften, geplant sei. Dazu gehörten u. a. Wachdienste, Aufgaben der Poststelle, Aktentransporte, Mitarbeit bei der Aktenaussonderung, Botendienste, Archiv- und Kopierarbeiten. Der zuständige Referatsleiter beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Bernhard Bannasch, hat nach Presseangaben (Freie Presse vom 26. Mai 2007) das Justiz- und Finanzministerium zu einer Stellungnahme aufgefordert, wie die Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes sichergestellt werden soll. Problematisch sei, dass in den Bereichen Poststelle, Botendienst und Aktentransport nahezu zwangsläufig Kenntnisnahme von Inhalten der Akten aus Gerichtsverfahren erfolge. Der Umgang mit derartigen personenbezogenen Informationen stelle besondere Anforderungen an das eingesetzte Personal. Nach Presseangaben (a. a. O.) ist der private Betreiber laut Justizministerium vertraglich verpflichtet, seine Beschäftigten ausreichend zu schulen und zu qualifizieren. Dafür seien ihm unter anderem Rahmenstoffpläne über die Ausbildung von Justizwachtmeistern zur Verfügung gestellt worden. Der Dienstleister habe, so weiter (a. a. O.) sein Personal auf die Wahrung der Interessen der Behörde zu verpflichten.

Es steht zu befürchten, dass eine Durchführung öffentlicher Aufgaben, die wie hier nach Einschätzung der Sächsischen Landesregierung im nicht hoheitlichen Bereich liegen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Effektivität erfolgen könnte. Neben Fragen des Weisungsrechts und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich des Justizzentrums durch die privaten Angestellten des ÖPP-Partners Bilfinger Berger AG (bzw. dessen Tochterunternehmen) stellt sich insbesondere die Frage, wie datenschutzrechtliche Belange gewährleistet werden können.

Bundesstaatliche Relevanz erhält die Problematik vor dem Hintergrund, dass das Projekt in Sachsen als Pilotprojekt bezeichnet wird. Die Bundesregierung hat das genannte Projekt in ihren Erfahrungsbericht „Öffentlich-Private-Partnerschaften in Deutschland“ aufgenommen. Auf Bundesebene wird danach durch das Kompetenzzentrum beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die allgemeine Koordinierung von ÖPP-Projekten vorgenommen. Auch wenn es sich bei dem konkreten Projekt um ein Modell auf Landesebene handelt, wird dies doch als allgemeines Pilotprojekt bezeichnet. In anderen Bundesländern sind ähnliche Projekte zu erwarten oder bereits in der Umsetzungsplanung. Dem Bund obliegt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, vgl. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes, von der er weitgehend Gebrauch gemacht hat.

Es ist erforderlich, die Privatisierungstendenzen, die auf Länderebene im Bereich der Justiz verfolgt werden, intensiv zu beobachten und mögliche Auswirkungen auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens und einer einheitlichen Handhabung der Bundesgesetze im Auge zu behalten. Aus diesem Grund ist die Bundesregierung zu ihren Erkenntnissen und zu ihrer Einschätzung der Auswirkungen der nachfolgend kurz geschilderten Zusammenarbeit mit Privaten im Rahmen von ÖPP-Projekten anhand des konkreten Falles zu befragen.

Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, äußerte in einer Rede bei der Gewerkschaftspolitischen Arbeitstagung des dbb beamtenbund und tarifunion am 8. Januar 2008 in Köln (http://www.bmj.bund.de): „Wenn es etwa um Justiz oder Polizei geht, gehören Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung zusammen. Hier bleibt für Privatisierungen wenig Raum.“ Weiter führte sie aus: „Der Staat muss sicherstellen, dass Grundrechte, Daten, Verbraucher oder Jugendliche geschützt werden.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei folgenden Aufgaben um die Erfüllung nichthoheitlicher Aufgaben (bitte begründen):

a) Wachdienste an der Pforte und im Gebäude, Sicherheitsdienst, Ordnungsdienst, Betrieb der Eingangsschleuse, Überwachung des Eingangsbereichs, sonstige Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

b) Entgegennahme und direkte Weiterleitung von persönlich übergebener Post an die Posteinlaufstelle,

c) Bearbeitung des Posteingangs (Eingangsstempel),

d) Leerung des Briefkastens und Nachtbriefkastens,

e) Posttransporte,

f) Aktentransport zu benachbarten Behörden und innerhalb der Dienstgebäude,

g) Überwachung des Aushangs an der Gerichtstafel, Aushängen und Abnehmen öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen,

h) Mitarbeit bei der Aktenaussonderung, Mitarbeit beim Führen der Altaktenregistratur (außer Aufgaben des mittleren Dienstes),

i) Kopierarbeiten,

j) Hauskontrolle (Rundgang, Videoüberwachung)?

2

Hält die Bundesregierung die Übertragung der einzelnen, unter den Fragen 1a bis 1j genannten Aufgaben an Private jeweils grundsätzlich für zulässig, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Falls nein, warum nicht (bitte gesondert nach 1a bis 1j darstellen und begründen)?

3

Ist bei der Ausübung des Hausrechts im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und bei sonstigen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch Private auf Veranlassung der Justizverwaltung nach Ansicht der Bundesregierung durch die getroffenen Vereinbarungen ausreichend gewährleistet, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt sind (bitte begründen)?

4

Ist hier ausreichend dafür Sorge getragen, dass die Wahrnehmung des Hausrechts nur in Übereinstimmung mit den Weisungen des Hausrechtsinhabers ausgeführt wird (bitte begründen)?

5

Sind vertragliche Verpflichtungen des privaten Vertragspartners ausreichend, um die bisher aufgrund von Weisungen durchgesetzte Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden zu erhalten und damit die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu gewährleisten?

Falls ja, warum?

Falls nein, warum nicht?

6

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die vertragliche Verpflichtung des privaten Betreibers ausreichend, um eine Gleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten (bitte begründen)?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, die Einhaltung eines rechtmäßigen und sorgfältigen Umgangs mit Akten vertraglich zu regeln (bitte begründen)?

8

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Wahrung der Belange des Datenschutzes ausreichend, wenn der private Dienstleister sein Personal auf die Wahrung der Behördeninteressen verpflichtet, also insbesondere zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?

Falls ja, warum?

Falls nein, warum nicht?

9

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bei Übertragung von Aufgaben im Bereich des Umgangs mit behördlichen Akten an Private, diese Tätigkeiten insbesondere datenschutzrechtlich gesetzlich explizit zu regeln?

Falls ja, welche Regelungen wären erforderlich, um einen geordneten und datenschutzkonformen Umgang zu gewährleisten?

10

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung vertretbar, wenn kein direktes Weisungsrecht und keine Dienstaufsicht gegenüber den Personen besteht, die im Auftrag des Gerichts bestimmte Aufgaben (wie z. B. Aktentransport, Poststelle) erfüllen (bitte begründen)?

11

Hält die Bundesregierung die Übertragung der unter Frage 1 aufgeführten einzelnen Aufgaben in Form eines einfachen Vertrages vor dem Hintergrund, dass für gerichtliche Prozesse oder Ermittlungsverfahren erforderliche Akten, Klageschriften o. Ä. eventuell durch die Folgen einer unsachgemäßen Personalauswahl des privaten Betreibers verloren gehen könnten, für angemessen (bitte begründen)?

12

Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit ÖPP-Projekten im Bereich der Justiz bisher gewonnen und wie bewertet sie diese (bitte detailliert ausführen)?

Berlin, den 20. Mai 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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