Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb eines Grundstücks fällig und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises (vgl. §§ 11 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i. V. m. Artikel 105 Absatz 2a S. 2 GG sowie den jeweiligen Landesgesetzen). Bei einer durchschnittlichen Immobilie mit einem Wert von 300 000 Euro können so 15 000 bis 19 500 Euro Steuern anfallen.
Nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie nach einer Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Privilegierung gegenüber nicht-ehelichen Gemeinschaften gilt unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Für unverheiratete Paare existiert eine vergleichbare Regelung nicht – selbst dann nicht, wenn sie jahrelang zusammengelebt, gemeinsame Kinder haben und sich nach der Trennung in einer praktisch identischen Situation befinden wie geschiedene Ehepaare.
In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 etwa eine Million Familien mit minderjährigen Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das entspricht rund 15 Prozent aller Paarfamilien mit minderjährigen Kindern. Hinzu kommen 1,6 Millionen Alleinerziehende (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/_inhalt.html). Die Zahl nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Es bestehen auch zwischen unverheirateten Eltern umfangreiche Unterhaltspflichten (vgl. §§ 1601 ff., 1615 BGB) und eine faktische Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft, die aus Sicht der Fragestellenden mit der einer Familie mit verheirateten Eltern vergleichbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mehrfach betont, dass pauschale Ungleichbehandlungen bei familienbezogenen Steuervorteilen verfassungsrechtlich nicht haltbar sind, wenn keine hinreichend gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/08/rs20100803_1bvr061110.html, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_1bvl001011.html).
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Die Fragestellenden interessiert, wie viele Familien von dieser Regelung betroffen sind und inwiefern steuerliche Einnahmen davon betroffen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren nach § 3 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, und welche Steuermindereinnahmen ergaben sich daraus?
Bitte nach Jahren und Bundesländern sowie wenn möglich nach Art der Nutzung (Selbstnutzung vs. Vermietung) aufschlüsseln.
Wie viele Grundstückübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Größenordnung in den letzten fünf Jahren geführt (z. B. Grundstückübertragungen zwischen 0,5 und 1 Mio. Euro, 1 bis 2 Mio. Euro, über 2 Mio. Euro)?
Bitte zusätzlich nach Jahren und Bundesländer aufschlüsseln.
Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten bzw. unverpartnerten Paaren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren jeweils zur Erhebung der Grunderwerbsteuer geführt, und wie hoch waren die dadurch erzielten Steuereinnahmen?
Bitte nach Jahren und Bundesländern sowie wenn möglich nach Art der Nutzung (Selbstnutzung vs. Vermietung) aufschlüsseln und bei Möglichkeit zusätzlich angeben, in wie vielen dieser Fälle die Personen nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame minderjährige Kinder hatten.
Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerlast der Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen nicht-verheirateten Partnern auf unterschiedliche Einkommensgruppen?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass ein geschiedenes Ehepaar bei der Vermögensauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist (§ 3 Nr. 5 GrEStG), während ein unverheirateter Elternteil mit Kindern, der nach der Trennung den Anteil des anderen Elternteils am gemeinsamen Haus übernimmt, Grunderwerbsteuer zahlen muss?
Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Kosten folgender Maßnahmen vor, und plant die Bundesregierung etwaige Schritte:
a) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für gemeinsam lebende unverheiratete Paare?
b) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für unverheiratete Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder volljährige Kinder mit Behinderung?
c) Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum?
Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Dimension der jetzigen Rechtslage, insbesondere, dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei Trennungen unverheirateter Paare mit kleinem oder mittlerem Einkommen, oder ungleich verteiltem Einkommen, die Übernahme der gemeinsamen Wohnung durch einen Partner eine besondere Herausforderung darstellen kann?
Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen künftiger Steuerstatistiken die Daten so zu erheben, dass eine sowohl geschlechterdifferenzierte Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. als auch einkommensbasierte Analyse der Grunderwerbsteuerbelastung möglich ist?