Auftrag und Struktur der Akademie der Künste
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/641 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Akademie der Künste (AdK) mit Sitz in Berlin ist seit 2005 eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Bundes. Sie erhält vom Bund jährliche Zuwendungen von 17,75 Mio. Euro. Ihre Rechte und Pflichten sind im Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste geregelt. Zum gesetzlich formulierten Auftrag der AdK gehört es, „öffentliche Wirksamkeit (zu) entfalten“ und „die Sache der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten“. Sie hat die Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kunst und Kultur zu unterstützen und zu beraten. Seit Rücktrittsankündigung des Präsidenten Adolf Muschg Ende 2005 gibt es eine intensive öffentliche Debatte über die Frage, ob die AdK in ihrer jetzigen Struktur dem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann. Anfang Februar 2006 verabschiedete die Mitgliederversammlung der AdK eine neue Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die oberste Bundesbehörde für Kultur und Medien bedarf. Ende April 2006 soll der Nachfolger des bisherigen Präsidenten der AdK, Adolf Muschg, von der Mitgliederversammlung der AdK gewählt werden.
1. a) Wie versteht die Bundesregierung den gesetzlich festgelegten Beratungsauftrag der AdK in Angelegenheiten der Kunst und Kultur?
Fragen und Antworten5
a) Wie versteht die Bundesregierung den gesetzlich festgelegten Beratungsauftrag der AdK in Angelegenheiten der Kunst und Kultur? b) Nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung die Erfüllung dieses Auftrags?
Der Beratungsauftrag der Akademie der Künste (AdK) umfasst eine allgemeine und eine konkrete Ebene. Die allgemeine Ebene wird von der Bundesregierung bewusst weit verstanden. Es geht hier darum, dass die AdK sich äußert, Stellung bezieht zu wichtigen künstlerischen, kulturellen und kulturpolitischen Themen, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung sind.
In einzelnen Fällen bittet die Bundesregierung die AdK um konkrete Voten zu kulturpolitischen Fragen: Für die Besetzung der Jury des Hauptstadtkulturfonds hat die AdK beispielsweise Persönlichkeiten vorgeschlagen, die die einzelnen Bereiche des künstlerischen und kulturellen Lebens in der Bundeshauptstadt kompetent und fundiert beurteilen können.
Aus der Natur des gesetzlichen Beratungsauftrages ergibt sich, dass es hierfür keinen festen Kriterienkatalog geben kann. Generell kommt es der Bundesregierung nach der Übernahme der Akademie in die Trägerschaft des Bundes darauf an, dem in den sechs Sektionen (Bildende Kunst, Baukunst, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Film- und Medienkunst) der Akademie versammelten Sachverstand mehr als bisher Artikulation und Positionsbestimmung in kulturellen und kulturpolitischen Fragen zu ermöglichen.
Wie und mit welcher Zielsetzung gedenkt die Bundesregierung, sich an der laufenden Debatte über Konzeption, Struktur und Organisation der AdK zu beteiligen?
In § 1 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) ist festgehalten, dass sich die Akademie selbst verwaltet. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die ausdrücklich erwähnte Selbstverwaltung der Einrichtung weist auf die historisch gewachsene Autonomie dieser ,Gelehrtenrepublik‘ hin und konzentriert die Aufgaben des Staates auf seine Aufsichtsfunktion.“ Die Bundesregierung hält an den Grundsätzen der Selbstverwaltung und Autonomie fest. Dennoch wird die Bundesregierung darauf zu achten haben, dass die in § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) aufgeführten Aufgaben mit Leben erfüllt werden. Darüber werden vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Gespräche mit dem Senat der AdK, der Geschäftsführung der AdK sowie mit Persönlichkeiten des kulturellen Lebens geführt.
In dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen AdKG ist zudem die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorgesehen. Der Verwaltungsbeirat wird sich mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie befassen (§ 3 AdKG). Die Bundesregierung ist in ihm mit der Mehrheit der Stimmen vertreten. Der Verwaltungsbeirat wird sich in Kürze konstituieren.
Welche Reformen in der Struktur der AdK sind nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, um die öffentliche Wahrnehmung der AdK zu verbessern, damit sie ihrem gesetzlichen Auftrag effizienter nachkommen kann?
Die Aufgaben der Akademie der Künste sind in § 2 AdKG formuliert: „Die Akademie der Künste dient der Repräsentation des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten. Die Akademie der Künste spricht aus selbständiger Verantwortung. Sie soll von der Hauptstadt Berlin ausgehend internationale Wirkung entfalten und sich als national bedeutsame Einrichtung der kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des kulturellen Erbes widmen. Die Akademie der Künste berät und unterstützt die Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kunst und Kultur.“
Die Akademie der Künste führt ein vielfältiges kulturelles Veranstaltungsprogramm durch und verfügt über ein umfangreiches interdisziplinäres Archiv. Zu diesem Archiv gehören sechs Abteilungen, die den in der Antwort auf Frage 1b genannten Sektionen der AdK entsprechen, die Kunstsammlung, eine Bibliothek und zwei Gedenkstätten. Darüber hinaus vergibt die AdK Preise und finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung von Künstlern. Diese speisen sich aus Sondervermögen und aus fünf Stiftungen bürgerlichen Rechts.
Die AdK diskutiert derzeit ihre Arbeitsstrukturen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Wahl eines Präsidenten und der Verabschiedung einer Satzung auf der Mitgliederversammlung Ende April 2006 die Grundlagen für die optimale Erfüllung der Aufgaben der AdK geschaffen werden. Nach Auffassung der Bundesregierung wird sich dadurch die öffentliche Wahrnehmung der AdK verbessern.
a) Im von der Mitgliederversammlung der AdK verabschiedeten neuen Satzungsentwurf sind „regelmäßige Zusammenkünfte bevollmächtigter Vertreter der AdK mit Vertretern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung“ vorgesehen. Wer soll für die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag an diesen Zusammenkünften teilnehmen? In welchen zeitlichen Abständen sollen diese Treffen stattfinden? b) Welche Aufgaben und praktischen Zwecke sollen diese regelmäßigen Konsultationen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllen?
Die Sondermitgliederversammlung der Akademie der Künste vom 3. und 4. Februar 2006 hat den Entwurf einer Satzung diskutiert und zustimmend zur Kenntnis genommen, nicht jedoch die Satzung beschlossen. Die Satzung soll bei der Mitgliederversammlung der AdK Ende April 2006 beschlossen werden. Der Entwurf liegt dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht vor. Diese Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht ist in erster Linie auf die Übereinstimmung der Satzungsbestimmungen mit den Regelungen des AdKG gerichtet. Die satzungsmäßige Ausgestaltung weitergehender Inhalte fällt somit in die Kompetenz der AdK. Die Bundesregierung begrüßt es aber, wenn die Akademie ihre Gesprächsplattformen stärker nach außen öffnet und dabei auch Vertreter von Parlament und Regierung einbezieht. Die Bundesregierung begleitet diesen Prozess und führt zu diesem Thema entsprechende Gespräche mit Vertretern der Akademie. Die konkrete Planung und Durchführung der entsprechenden Aktivitäten kann erst erfolgen, wenn die neue Satzung der AdK beschlossen ist.
Wann und nach welchen Kriterien übt die Bundesregierung ihre Rechtsaufsicht über die neue Satzung und ggf. Geschäftsordnung der AdK aus?
Die Kriterien für die Rechtsaufsicht ergeben sich aus dem Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, sowie aus der Begründung zu diesem Gesetz. Der vorliegende Satzungsentwurf wird, wie bereits in der Antwort auf Frage 4 erläutert, derzeit vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien geprüft. Geschäftsordnungen kann sich die AdK erst geben, wenn eine neue Satzung beschlossen ist. Im derzeitigen Satzungsentwurf ist vorgesehen, dass die vom Senat der Akademie beschlossenen Geschäftsordnungen der Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat unterliegen. In diesem Verwaltungsbeirat ist die Bundesregierung mit der Mehrheit der Stimmen vertreten.