Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung und dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) wurden Vermögensansprüche von NS-Verfolgten aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 geregelt. Vielen Bürgern der ehemaligen DDR war die Einhaltung der Fristen zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Gesetz Nr. 59 der Militärregierung und dem Bundesrückerstattungsgesetz aus objektiven Gründen nicht möglich.
Im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit sind Rückgabe- und Entschädigungsansprüche für Vermögensgegenstände begründet worden, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen durch Zwangsverkäufe, Enteignungen oder auf andere Weise ungerechtfertigt entzogen worden sind. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen — Vermögensgesetz (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. 858, 1159), und die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162). Da die Anmeldefristen keine Ausschlußfristen sind, können die Ansprüche auch jetzt noch angemeldet werden.
Ansprüche auf Rückerstattung von oder Entschädigung für Vermögensgegenstände, die im alten Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) oder sonst außerhalb des Gebietes der ehemaligen Deutschen Demokratischen . Republik zwischen 1933 und 1945 ungerechtfertigt entzogen worden sind, können nicht mehr erhoben werden.
Solche Ansprüche konnten nach den in den ehemaligen westlichen Besatzungszonen und in Berlin (West) erlassenen Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte und nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) geltend gemacht werden. Die Fristen zur Anmeldung der Ansprüche nach den vorgenannten Gesetzen sind seit langem endgültig abgelaufen. Es besteht keine Notwendigkeit, sie für NS-Verfolgte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wieder zu eröffnen.
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche für in diesem Gebiet entzogene Vermögensgegenstände sind im Vermögensgesetz geregelt. Eine Eröffnung der Fristen für andere Ansprüche ist nicht erforderlich; denn nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes und der Rückerstattungsgesetze der Alliierten Mächte waren Geschädigte unabhängig von ihrem Wohnsitz antragsberechtigt; die Presseorgane haben seinerzeit wiederholt auf die Anmeldefristen hingewiesen. Auch im Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lebende NS-Verfolgte waren in der Lage, Rückerstattungsansprüche geltend zu machen und haben in vielen Fällen Anträge gestellt. Soweit Ansprüche aufgrund der sogenannten „diplomatischen Klausel" (§ 45 BRüG) nicht erfüllt werden konnten, ist dies seit dem 3. Oktober 1990 möglich. Ansprüche, die nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet wurden, sind auf die eigens dafür gegründeten Nachfolgeorganisationen übergegangen, die den daraus erzielten Erlös für soziale Aufgaben zugunsten NS-Verfolgter verwendet haben. Auch aus diesen Gründen können sie nicht nochmals geltend gemacht werden.