Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/ 1046
13. 08. 91
Sachgebiet 61
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joachim Poß, Eike Ebert, Ludwig Eich,
Michael Habermann, Manfred Hampel, Dieter Heistermann, Gunter Huonker,
Dr. Klaus Kübler, Detlev von Larcher, Ingrid Matthäus-Maier, Dr. Franz-Josef
Mertens (Bottrop), Günter Oesinghaus, Otto Reschke, Dr. Rudolf Schöfberger,
Gunter Weißgerber, Lydia Westrich, Dr. Norbert Wieczorek, Dr. Hans-Jochen Vogel
und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/429 —
Entwicklung der Steuerbelastung durch das Steuererhöhungspaket
der Bundesregierung
Wissenschaftliche Untersuchungen aus der letzten Zeit
kommen zu dem Ergebnis, daß die Steuerpolitik der
Bundesregierung zu einer Erhöhung der Steuer- und
Abgabenbelastung der großen Zahl der Bezieher
mittlerer und kleiner Einkommen geführt hat, während die
wenigen Bezieher hoher und höchster Einkommen
deutlich entlastet wurden. Die Steuerpolitik der
Bundesregierung hat damit erheblich zu einer
Umverteilung von unten nach oben beigetragen. Insbesondere
die Arbeitnehmer gehören zu den Verlierern der
Steuerpolitik der Bundesregierung.
Trotz der Steuerreform 1990 war die Steuerbelastung
der Arbeitnehmer in 1990 höher als zu irgendeinem
Zeitpunkt während der sozialliberalen Regierungszeit.
So hat das Karl-Bräuer-Institut des Bundes der
Steuerzahler berechnet, daß die Gesamtbelastung eines
durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmers mit
Steuern und Abgaben im Jahr 1990 41,5 v. H. be trug
und damit mehr als zwei Prozentpunkte über der
Belastung des Jahres 1980 von 39,3 v. H. lag (1982: 39,8
v. H.). Dies ist zum einen die Folge der in 1983
erfolgten Erhöhung der Mehrwertsteuer und der
Verbrauchsteuererhöhungen 1989. Zum anderen wird hieran
deutlich, daß die progressionsbedingten heimlichen
Steuererhöhungen bei der Lohn- und
Einkommensteuer für die Bezieher mittlerer Einkommen nur
unvollständig zurückgegeben wurden.
Durch die von der Bundesregierung jetzt
beabsichtigten Steuererhöhungen steigt die Steuerbelastung der
Arbeitnehmer aber noch einmal sprunghaft an. Nach
den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler steigt
die Gesamtbelastung in diesem Jahr (1991) noch
einmal um fast zwei Prozentpunkte auf 43,2 Prozent an.
Damit liegt die Gesamtbelastung sogar noch über der
bisherigen Rekordmarke des Jahres 1989. Im Jahr 1991
wird damit die höchste Steuer- und Abgabenbelastung
für Arbeitnehmer in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland erreicht. Und für die folgenden Jahre
ergibt sich aufgrund der Steuererhöhungspläne der
Bundesregierung sogar noch ein weiterer Anstieg:
Selbst wenn man die für 1993 geplante Erhöhung der
Mehrwertsteuer nur mit einem Prozentpunkt ansetzt
(in Koalitionskreisen gibt es bereits Forde rungen nach
einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um zwei
Prozentpunkte), steigt die Gesamtbelastung nach den
Berechnungen des Karl-Bräuer-Instituts 1993 auf 44,6
v. H. und 1994 auf 45,2 v. H.
Im krassen Gegensatz zu diesem massiven
Belastungsanstieg für die weitaus überwiegende Mehrheit der
Bürger in den alten und neuen Bundesländern steht
die deutliche Entlastung für Bezieher hoher und
höchster Einkommen. So hat das DIW berechnet, daß z. B.
Personen mit einem Brutto-Einkommen von 200 000
DM trotz der aktuellen Steuererhöhungspläne per sal
-
do durch die Steuerpolitik der Bundesregierung um rd.
8 Prozent ihres Einkommens (das sind Jahr für Jahr
16 000 DM) entlastet werden, während alle Bürger mit
einem Einkommen bis zur Höhe von 45 000 DM höher
belastet werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. August
1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Diese verteilungspolitische Schieflage ihrer
Steuerpolitik hat die Bundesregierung bislang zu verheimlichen
versucht.
Vorbemerkung
In der Steuerpolitik verfolgt die Bundesregierung
weiterhin ein klares Reformkonzept. Es geht darum, eine
gerechtere Besteuerung zu verwirklichen,
Leistungsbereitschaft zu erhöhen, p rivate Initiative zu fördern
und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu
stärken. Hierzu haben die Steuerentlastungen der Jahre
1986 bis 1990 einen wesentlichen Beitrag geleistet. Mit
der für diese Legislaturpe riode vorgesehenen
Entlastung der Familien und der weiteren Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Investitionen und
Arbeitsplätze wird der erfolgreiche Kurs fortgesetzt. Mit dem
in sich geschlossenen steuerpolitischen
Gesamtkonzept wurde nicht nur das Wachstum und die
Beschäftigung in Deutschland gefördert, sondern auch ein
Beitrag zur Stabilität der wirtschaftlichen Entwicklung in
Europa geleistet.
Die am Jahresanfang getroffene Entscheidung zur
Verbreiterung der öffentlichen Einnahmebasis war
angesichts der Kumulation internationaler und nationaler
Aufgaben unvermeidbar. Durch Umschichtungen und
Einsparungen von 50 Mrd. DM in den Jahren 1990 und
1991 waren alle Spielräume im Bundeshaushalt
ausgeschöpft. Auch bei der Kreditfinanzierung war die
Bundesregierung an die Grenze dessen gegangen, was die
nationalen und internationalen Finanzmärkte ohne
Zinserhöhung verkraften können.
Die notwendigen steuerpolitischen Maßnahmen
durften wachstums-, umwelt- und europapolitische Ziele
nicht beeinträchtigen. Zudem mußte die Finanzierung
der unabweisbaren Mehraufwendungen von allen
Bevölkerungsgruppen und -schichten getragen werden,
um durch solidarisches Handeln der nationalen
Herausforderungen gerecht werden zu können.
Die Bundesregierung hat sich daher zu einer sozial
ausgewogenen Kombination aus Verbrauchsteuerer
-
höhungen und Solidaritätszuschlag entschieden.
Durch die Verbrauchsteuererhöhungen wird einerseits
dem Verbrauchsverhalten jedes einzelnen Rechnung
getragen. Andererseits berücksichtigt der
Solidaritätszuschlag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Steuerzahler.
A. Ubersicht über die beschlossenen
Steueränderungen seit 1982
1. Welche Steuerrechtsänderungen wurden seit dem
Oktober 1982 beschlossen, wie hoch waren jeweils
die Steuermehr- bzw. Steuermindereinnahmen im
Entstehungsjahr, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung die sich durch diese
Steuerrechtsänderungen jeweils ergebenden Steuermehr- bzw.
Steuermindereinnahmen für die (Rechnungs-)Jahre
1991 und 1992?
2. Sofern eine Schätzung der finanziellen
Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen für die Jahre 1991
und 1992 nicht möglich ist: Wie hoch waren die
finanziellen Auswirkungen der
Steuerrechtsänderungen jeweils in dem jüngsten in den
Gesetzgebungsmaterialien aufgeführten Rechnungsjahr?
Eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen der
Steuerrechtsänderungen seit Oktober 1982 für die
Jahre 1991 und 1992 ist nicht möglich. Die als Anlage
beigefügte Übersicht enthält die gewünschten
Angaben daher jeweils für das jüngste in den
Gesetzgebungsmaterialien aufgeführte Rechnungsjahr.
3. Wie hoch sind die finanziellen Auswirkungen der in
den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zum
Steueränderungsgesetz 1991 und zum
Solidaritätsgesetz vorgesehenen Steueränderungen für das
Entstehungsjahr (diese Angabe fehlt in der
Bundesrats-Drucksache 142/91) und in den
Rechnungsjahren 1991 und 1992?
Die finanziellen Auswirkungen des
Steueränderungsgesetzes 1991 und des Solidaritätsgesetzes können der
nachstehenden Übersicht entnommen werden:
Finanzielle Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1991 und des Solidaritätsgesetzes (in Mio. DM)
Entstehungsjahr Rechnungsjahre
1991 1992
Steueränderungsgesetz 1991
insgesamt + 3 667 — 1 945 — 233
Bund + 2 299 — 624 + 195
Länder + . 1 525 — 810 + 99
Gemeinden — 157 — 511 — 527
Solidaritätsgesetz
insgesamt + 26 800 + 17 400 + 26 650
Bund + 26 800 + 17 400 + 26 650
Länder — — —
Gemeinden — — —
4. Welche finanziellen Auswirkungen haben die seit
dem 1. Oktober 1982 beschlossenen und die jetzt in
den Gesetzentwürfen der Bundesregierung
vorgesehenen Steueränderungen insgesamt für die
Rechnungsjahre 1991 und 1992?
Eine Fortschreibung der finanziellen Auswirkungen
der seit dem 1. Oktober 1982 beschlossenen
Steuerrechtsänderungen bis zum Jahr 1992 ist wegen der
großen Zahl der relevanten Einzelmaßnahmen nicht
möglich. Ohnehin könnten solche hypothetischen
Modellrechnungen, die Steuerrechtsänderungen aus
ihrem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang
reißen und auf spätere Zeiträume zu übertragen
versuchen, letztlich nicht zu aussagekräftigen
Ergebnissen führen.
B. Entwicklung der Steuerbelastung seit 1982
1. Wie hoch waren die Steuereinnahmen in den
einzelnen Jahren seit 1982, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung die Steuereinnahmen für 1991
und 1992
a) nach geltendem Recht,
b) unter Einbeziehung der in den vorliegenden
Gesetzentwürfen der Bundesregierung
geplanten Steueränderungen?
Die gewünschten Angaben sind in der nachfolgenden
Tabelle enthalten. Als Schätzung für 1991 und 1992
übernimmt die Bundesregierung die Ergebnisse des
unabhängigen Arbeitskreises „Steuerschätzungen"
vom Mai 1991. Die Auswirkungen des StÄndG 1991
und des Solidaritätsgesetzes sind sowohl bei den
gesamtwirtschaftlichen Eckdaten als auch bei der
Schätzung der Steuereinnahmen berücksichtigt
worden. Da eine gesamtwirtschaftliche Projektion ohne
diese Steurrechtsänderungen und eine darauf
aufbauende Steuerschätzung nicht erstellt worden sind,
lassen sich vergleichende Angaben für 1991 und 1992
ohne Steuerrechtsänderungen nicht darstellen.
Die in Steueränderungsgesetzen bzw. deren
Entwürfen bezifferten Mehr- oder Mindereinnahmen
beziehen sich immer auf die primären steuerlichen
Wirkungen, d. h. die Auswirkungen auf die von der jeweiligen
Maßnahme direkt betroffenen Steuerarten. Da
aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeiten in der
Marktwirtschaft jede Änderung Folgeänderungen mit
steuerlichen Wirkungen nach sich zieht, können die im
einzelnen unabsehbaren Sekundärwirkungen nur
global über eine nach geändertem Steuerrecht erstellte
gesamtwirtschaftliche Projektion und eine darauf
aufbauende neue Steuerschätzung erfaßt werden.
Die in Steueränderungsgesetzen erscheinenden
Mehroder Mindereinnahmen sind Teilschritte für die
Haushalts- und Finanzplanung zur Risikovorsorge für die
finanziellen Auswirkungen von
Steuerrechtsänderungen; in die Einnahmeansätze der Steuern fließen dann
noch die auf gesamtwirtschaftliche Änderungen
gegenüber früheren Schätzungen zurückzuführenden
Abweichungen, die neben den Sekundärwirkungen
von Steuerrechtsänderungen alle übrigen Änderungen
aufgrund geänderter gesamtwirtschaftlicher Daten
enthalten, die jedoch nicht isoliert dargestellt werden
können. Methodisch gesehen ist diese
Vorgehensweise die schrittweise Anpassung der Haushalts- und
Finanzplanung der Vorperiode an den jeweiligen
aktuellen Stand. Ein Vergleich mit einer fiktiven Situation
ohne Steuerrechtsänderungen läßt sich daraus nicht
ableiten.
Kassenmäßige Steuereinnahmen (Mrd. DM)
Jahr Gebiet A Gebiet B Zusammen
1982 378,7 — —
1983 396,6 — —
1984 414,7 - . —
1985 437,2 — —
1986 452,4 — —
1987 468,7 — —
1988 488,1 — -
1989 535,5 — —
1990 549,7 17,4a)
1991 651,0b)
1992 • 710,9b)
a) Nur 2. Halbjahr 1990.
b) Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen" vom Mai
1991. „Gebiet A" ist der Gebietsstand der Bundesrepublik
Deutschland einschl. Berlin (West) bis zum 3. Oktober
1990. „Gebiet B" sind die neuen Bundesländer einschl.
Berlin (Ost).
2. Wie haben sich die volkswirtschaftliche Steuer-
und Abgabenquote in den einzelnen Jahren seit
1982 entwickelt, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung die Steuer- und Abgabenquote für 1991
und 1992
a) nach geltendem Recht,
b) unter Einbeziehung der in den vorliegenden
Gesetzentwürfen der Bundesregierung
geplanten Steueränderungen?
Das Steueraufkommen eines Jahres ist die Summe der
kassenmäßigen Ergebnisse einer größeren Zahl
unterschiedlichster Steuerarten. Die Steuereinnahmen
insgesamt lassen sich nicht als globale Größe unmittelbar
vom nominalen Bruttosozialprodukt ableiten. Vielmehr
wird das Aufkommen jeder einzelnen Steuer von der
Entwicklung der jeweiligen Bemessungsgrundlage
bestimmt, die ihrerseits häufig nur eine mittelbare und
nicht stabile Beziehung zum laufenden nominalen BSP
hat. Neben den Einflüssen der gesamtwirtschaftlichen
Aktivität und ihrer strukturellen Veränderungen auf
die speziellen Bemessungsgrundlagen der einzelnen
Steuern sind auch die Auswirkungen von
Steuerrechtsänderungen auf die Beziehung zwischen
Kassenaufkommen und Bemessungsgrundlage von erheblicher
Bedeutung.
Daraus wird deutlich, daß das als volkswirtschaftliche
Steuerquote bezeichnete Verhältnis der
kassenmäßigen Steuereinnahmen eines Jahres zum nominalen
BSP in v. H. nicht im Sinne einer strengen kausalen
Beziehung, etwa als Steuerbelastung des BSP,
interpretiert werden kann. Es ist vielmehr ein allgemeines Maß
für das Niveau der gesamten Steuereinnahmen,
beispielsweise beim Längsschnittvergleich über
verschiedene Zeiträume oder als Querschnittvergleich mit
anderen Ländern. Mit der deutschen Vereinigung kommt
es aber für den Vergleich von Zeitreihen zu einem
bedeutsamen Einschnitt.
Wegen Schwierigkeiten der Erfassung der
Güterströme zwischen beiden Teilen Deutschlands mußte
das Statistische Bundesamt bei der Ermittlung des
Bruttosozialprodukts ab 1990 verstärkt Schätzungen
vornehmen.
Durch die getrennte Ermittlung des BSP für beide
Teilgebiete einerseits und die weitgehend einheitliche
Geltung des Steuerrechts ab dem zweiten Halbjahr
1990 andererseits - die aber aus steuertechnischen
Gründen nicht zu einem regional entsprechend
geteilten Steueraufkommen führt - ist die Beziehung
zwischen BSP und Steueraufkommen - vereinfacht
ausgedrückt in der Steuerquote - im alten Gebiet nicht mehr
mit der von vorangegangenen Jahren oder früheren
Schätzungen für die Zeit ab 1990 vergleichbar.
Für die Entwicklung der Volkswirtschaftlichen
Steuerquote ist von Bedeutung, daß der Beitrag aus dem
Gebiet der neuen Bundesländer zunächst durch das
niedrigere Ausgangsniveau gekennzeichnet ist, daß aber
auf mittlere Sicht mit einer vergleichsweise kräftigen
Steigerungstendenz zu rechnen ist. Auf der anderen
Seite ist die Quote generell durch die zeitlich
begrenzte Wirkung des Solidaritätszuschlags in den
Jahren 1991 und 1992 nach oben verzerrt.
Volkswirtschaftliche Steuer- und Abgabenquoten (v.H.)
Volkswirtschaftliche Steuerquote Abgabenquote
Jahr Gebiet A Gebiet B Zusammen Gebiet A Gebiet B Zusammen
1982 23,8 - - 40,4 - -
1983 23,7 - - 39,7 - -
1984 23,5 - - 39,6 - -
1985 23,8 - - 40,0 -
1986 23,4 - - 39,6 - -
1987 23,4 - - 39,7 - -
1988 23,2 - - 39,3 - -
1989 23,9 - - 39,8 - -
1990 22,7 - - 38,4 - -
1991 23,2a) 40,2
1992 23,7a) 40,8
a) Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen" vom Mai 1991.
3. Wie lauten die entsprechenden, nur auf das Gebiet
der bisherigen Bundesrepublik Deutschland
bezogenen Zahlenangaben zu den bevorstehenden
Fragen 1 und 2?
Da die meisten Verbrauchsteuern als
Produzentensteuern ausgestaltet sind, waren schon in der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand bis zum
3. Oktober 1990 regionalisierte Angaben zum
Steueraufkommen der reinen Bundessteuern ohne
Aussagekraft. So kamen beispielsweise über 70 % der
Tabaksteuer in Berlin (West) und über 40 % der
Mineralölsteuer in Hamburg auf. Nach der deutschen Einheit
werden die Einnahmen aus den reinen Bundessteuern
aus dem gesamten Bundesgebiet nahezu
ausschließlich in Bundeskassen der alten Bundesländer
verzeichnet. Somit konnte der Arbeitskreis
„Steuerschätzungen" bei den reinen Bundessteuern und damit auch bei
den Steuereinnahmen insgesamt ab 1991 keine
Trennung zwischen alten und neuen Bundesländern
vornehmen.
4. Wie hoch war bzw. schätzt die Bundesregierung die
kassenmäßigen Lohnsteuereinnahmen in den
einzelnen Jahren von 1982 bis 1992?
Kassenmäßiges Aufkommen der Lohnsteuer (Mrd. DM)
Jahr Gebiet A Gebiet B Zusammen
1982 123,4 - -
1983 128,9 - -
1984 136,3 - -
1985 147,6 - -
1986 152,2 - -
1987 164,2 - -
1988 167,5 - -
1989 181,8 - -
1990 177,6 3,5a) 181,1
1991 b) 202,3 7,0 209,3
1992b) 225,4 13,5 238,9
a) Nur 2. Halbjahr 1990.
b) Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen"
vom Mai 1991.
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die
Einnahmen aus der vorgesehenen Ergänzungsabgabe, die
auf die Lohnsteuer erhoben werden soll, für die
Jahre 1991 und 1992?
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zur
Lohnsteuer werden für 1991 und 1992 auf jeweils
7,5 Mrd. DM geschätzt.
6. Wie hoch ist bzw. schätzt die Bundesregierung die
Bruttolohn- und -gehaltssumme, und wie hoch ist
bzw. schätzt die Bundesregierung den Anteil der
Lohnsteuereinnahmen an der Bruttolohn- und -
gehaltssumme für die Jahre 1982 bis 1992
a) nach geltendem Recht,
b) unter Einbeziehung der auf die Lohnsteuer ab
1991 vorgesehenen Ergänzungsabgabe?
7. Um den Einwendungen gegen die Aussagekraft
der Lohnsteuerquote wegen der
veranlagungstechnischen Überschneidungen zwischen Lohn- und
Einkommensteuer zuvorzukommen: Wie hoch
waren bzw. schätzt die Bundesregierung die
Erstattungen gemäß § 46 EStG in den einzelnen Jahren
seit 1982, und wie hoch ist der Anteil der
Lohnsteuer an der Bruttolohn- und -gehaltssumme laut
Frage 6, wenn die Lohnsteuereinnahmen jeweils
um die gesamten, im Folgejahr erfolgten
Erstattungen nach § 46 EStG gekürzt werden?
Die Angaben zur Bruttolohn- und -gehaltssumme und
zu den Erstattungen nach § 46 EStG können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
— Mrd. DM —
Bruttolohn- u. -gehaltssumme
einschl. Beamtenpensionen
Erstattungen gemäß
§ 46 EStG
Gebiet A Gebiet B Zusammen Gebiet A
1982 802,1 — — 11,9
1983 815,8 — — 12,9
1984 841,4 — — 14,2
1985 873,3 — — 15,3
1986 917,7 — — 16,8
1987 955,4 — — 17,7
1988 992,6 — — 19,3
1989 1 038,4 — — 18,9
1990 1 117,7 63,8a) 1 181,5 21,2
1991 b ) 1206,2 128,0 1334,2 19,0
1992b) 1 282,5 153,0 1 435,5 21,1
a) Nur 2. Halbjahr 1990.
b) Arbeitskreis „Steuerschätzungen" vom Mai 1991.
Die Aussagekraft der sogenannten „Lohnsteuerquote"
wird auch durch Berücksichtigung der „Erstattungen
gemäß § 46 EStG" nicht besser.
Die Verwendung der sogenannten „Lohnsteuerquote"
entspricht dem Versuch, etwas zu messen, das es gar
nicht gibt; das deutsche Einkommensteuerrecht ist auf
die Besteuerung des Gesamteinkommens von
Personen und nicht auf die Besteue rung von Einkommen aus
bestimmten Funktionen ausgerichtet.
Als sogenannte „Lohnsteuerquote" wird das
Verhältnis von kassenmäßiger Lohnsteuer zur Bruttolohn- und
-gehaltssumme einschließlich Beamtenpensionen
bezeichnet. Aus zweierlei Gründen kann diese Quote
nichts über die „Steuerbelastung der Arbeitnehmer"
aussagen.
Erstens ist die Bruttolohn- und -gehaltssumme nicht
der richtige Referenzmaßstab für die Einkommen der
„Arbeitnehmer", weil Arbeitnehmer bzw.
Arbeitnehmerhaushalte in erheblichem Umfang auch
Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen bezie
-
hen. Zweitens ist das kassenmäßige Aufkommen der
Lohnsteuer nicht der „Steuerbelastung der Bruttolöhne
und -gehälter" gleichzusetzen. Hier spielen die
genannten „Erstattungen nach § 46 EStG" zwar eine
bedeutsame Rolle, ihr Abzug vom kassenmäßigen
Aufkommen der Lohnsteuer kann die g rundsätzliche
Problematik aber nicht auflösen. Wegen Überschreitung
der Veranlagungsgrenzen oder weil Einkünfte aus
anderen Einkunftsarten neben der unselbständigen
Tätigkeit zu versteuern sind, erfolgt auch für
„Arbeitnehmer" eine Veranlagung zu Einkommensteuer.
Erstattungen oder Nachzahlungen werden in diesen
Fällen beim Kassenaufkommen der veranlagten
Einkommensteuer gebucht.
Sobald ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus mehreren
Einkunftsarten bezieht, lassen sich bedeutende
Elemente der deutschen Einkommensbesteuerung nicht
auf die Einkunftsarten aufteilen; so läßt sich z. B. der
Grundfreibetrag im Steuertarif nicht bestimmten
Einkunftsarten, sondern immer nur einem
Steuerpflichtigen und seinem gesamten zu versteuernden
Einkommen zurechnen. Der Verlustausgleich in und zwischen
den Einkunftsarten und der Abzug von
einkunftsunabhängigen Beträgen (Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen) lassen eine nachträgliche
Rückrechnung der Steueranteile mehrerer Einkunftsarten in
der Veranlagung auch des Einzelfalles nicht zu. Daher
ist eine nachträgliche statistische Bereinigung der
kassenmäßigen Aufkommen von veranlagter
Einkommensteuer und Lohnsteuer um zuviel gezahlte Lohnsteuer
von veranlagten Arbeitnehmern nicht möglich.
Schließlich ist auch die kassenmäßige Lohnsteuer bei
der Eintragung von Freibeträgen in Verbindung mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
aufgrund von Verlusten einer anderen, nicht dem
Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkunftsart ebenso
gekürzt, wie durch persönliche Freibeträge, die keiner
bestimmten Einkunftsart, insbesondere auch nicht den
Einkünften aus unselbständiger Arbeit zuzurechnen
sind.
8. Wie hoch ist bzw. schätzt die Bundesregierung den
Anteil der Nettolohn- und -gehaltssumme sowie
den Anteil des Nettoeinkommens aus
Unternehmertätigkeit und Vermögen am
Nettovolkseinkommen für die einzelnen Jahre seit 1982?
Die gewünschten Angaben sind der nachstehenden
Übersicht zu entnehmen:
Nettolohn- und Einkommen aus Unter- Nettovolks- Anteil Nettoeinkommen
-gehaltssumme 1) nehmertätigkeit und einkommen 2) aus Unternehmer-
Vermögen nach der tätigkeit und
Besteuerung 1) Vermögen/
Nettovolkseinkommen 2)
- Mrd. DM - - v.H. -
1982 539,98 217,14 757,12 28,7
1983 544,58 259,12 803,70 32,2
1984 556,40 287,81 844,21 34,1
1985 570,97 302,91 873,88 34,7
1986 602,40 338,66 941,06 36,0
1987 621,12 349,32 970,44 36,0
1988 647,57 384,77 1 032,34 37,3
1989 671,78 417,71 1 089,49 38,3
1990 743,77 467,78 1 211,55 38,6
1991 3) 778,7 463,6 1 242,3 37,3
19923) 821,5 480,8 1 302,3 36,9
1) 1982 bis 1990 Quelle: Statistisches Bundesamt; Ergebnisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; Stand: März 1991.
2) Eigene Berechnung.
3) Schätzung.
Die beiden Aggregate Nettolohn- und -gehaltssumme
und Einkommen aus Unternehmertätigkeit und
Vermögen bilden nicht die Aufteilung des
Volkseinkommens auf soziale Klassen ab, weil sich die
Unterscheidungen lediglich an der rechtlichen Qualität der
Einkunftsquelle orientieren. Arbeitnehmerhaushalten
können ebenso Einkommen aus Unternehmertätigkeit
und Vermögen zufließen (z. B. als Einkommen aus
Wohnungsvermietung oder Zinseinkünfte).
C. Entwicklung der Steuerbelastung der einzelnen
Arbeitnehmer seit 1982
1. Wie hoch war bzw. schätzt die Bundesregierung für
die einzelnen Jahre von 1982 bis 1992 die
Belastung eines Arbeitnehmers mit statistischem
Durchschnittsverdienst (ledig - Steuerklasse I/O - bzw.
verheiratet - Steuerklasse III/0 -)
a) mit Lohnsteuer,
b) mit Ergänzungsabgabe,
c) mit Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung
(bitte jeweils Beträge in DM und Gesamtbelastung
in v. H. des Bruttoverdienstes angeben)?
2. Wie lauten die entsprechenden Angaben laut Frage
1 für Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst
a) zwei Drittel des statistischen
Durchschnittsverdienstes,
b) das Doppelte des statistischen
Durchschnittsverdienstes,
c) das Vierfache des statistischen
Durchschnittsverdienstes
beträgt?
Die gewünschten Angaben können den
nachfolgenden Zusammenstellungen entnommen werden. Zur
Vervollständigung der Darstellung wurde zusätzlich
die Entwicklung der Abgabenbelastung eines
Steuerpflichtigen mit zwei Kindern (Steuerklasse III/2) in die
Übersichten aufgenommen.
Abgabenbelastung der Arbeitnehmer mit statistischem Durchschnittsverdienst
Jahr
Jahres
-bruttolohn
DM
Lohn-/Ein
-kommensteuer
DM
Solidaritäts
-zuschlag
DM
Sozialabgaben
DM
Gesamtbelastung
DM v. H.
Steuerklasse I/O
1982 32 338 5 454 0 5 498 10 952 33,9
1983 33 376 5 830 0 5 768 11 598 34,7
1984 34 385 6 181 0 5 932 12 113 35,2
1985 35 391 6 523 0 6 197 12 720 35,9
1986 36 664 6 793 0 6 490 13 283 36,2
1987 37 812 7 196 0 6 731 13 927 36,8
1988 38 945 7 183 0 6 991 14 174 36,4
1989 40 118 7 575 0 7 202 14 777 36,8
1990 42 003 7 049 0 7 477 14 526 34,6
1991 44 544 7 759 291 8 183 16 233 36,4
1992 47 053 8 489 318 8 611 17 418 37,0
Steuerklasse III/0
1982 32 338 3 350 0 5 498 8 848 27,4
1983 33 376 3 516 0 5 768 9 284 27,8
1984 34 385 3 684 0 5 932 9 616 28,0
1985 35 391 3 850 0 6 197 10 047 28,4
1986 36 664 3 944 0 6 490 10 434 28,5
1987 37 812 4 180 0 6 731 10 911 28,9
1988 38 945 4 324 0 6 991 11 315 29,1
1989 40 118 4 562 0 7 202 11 764 29,5
1990 42 003 4 036 0 7 477 11 513 27,4
1991 44 544 4 524 170 8 183 12 877 28,9
1992 47 053 5 066 190 8 611 13 867 29,5
Steuerklasse III/2
1982 32 338 3 090 0 5 498 8 588 26,6
1983 33 376 3 326 0 5 768 9 094 27,2
1984 34 385 3 494 0 5 932 9 426 27,4
1985 35 391 3 660 . 0 6 197 9 857 27,9
1986 36 664 2 850 0 6 490 9 340 25,5
1987 37 812 3 088 0 6 731 9 819 26,0
1988 38 945 3 232 0 6 991 10 223 26,2
1989 40 118 3 468 0 7 202 10 670 26,6
1990 42 003 2 774 0 7 477 10 251 24,4
1991 44 544 3 240 122 8 183 11 545 25,9
1992 47 053 3 308 124 8 611 12 043 25,6
Quelle: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
Abgabenbelastung der Arbeitnehmer mit zwei Dritteln des statistischen Durchschnittsverdienstes
Jahr
Jahres
-bruttolohn
DM
Lohn-/Ein
kommensteuer
DM
Solidaritäts
-zuschlag
DM
Sozialabgaben
DM
Gesamtbelastung
DM v. H.
Steuerklasse I/O
1982 21 558 2 542 0 3 665 6 207 28,8
1983 22 250 2 685 0 3 845 6 530 29,3
1984 22 923 2 282 0 3 955 6 237 27,2
1985 23 594 2 958 0 4 132 7 090 30,1
1986 24 442 3 066 0 4 327 7 393 30,2
1987 25 208 3 227 0 4 488 7 715 30,6
1988 25 963 3 353 0 4 661 8 014 30,9
1989 26 745 3 559 0 4 801 8 360 31,3
1990 28 002 3 338 0 4 985 8 323 29,7
1991 29 696 3 781 142 5 456 9 379 31,6
1992 31 386 4 235 159 5 741 10 135 32,3
Steuerklasse III/0
1982 21 558 1 450 0 3 665 5 115 23,7
1983 22 250 1 568 0 3 845 5 413 24,3
1984 22 923 1 688 0 3 955 5 643 24,6
1985 23 594 1 782 0 4 132 5 914 25,1
1986 24 442 1 780 0 4 327 6 107 25,0
1987 25 208 1 900 0 4 488 6 388 25,3
1988 25 963 1 924 0 4 661 6 585 25,4
1989 26 745 2 068 0 4 801 6 869 25,7
1990 28 002 1 650 0 4 985 6 635 23,7
1991 29 696 1 884 71 5 456 7 411 25,0
1992 31 368 2 162 81 5 741 7 984 25,5
Steuerklasse III/2
1982 21 558 1 188 0 3 665 4 853 22,5
1983 22 250 1 378 0 3 845 5 223 23,5
1984 22 923 1 498 0 3 955 5 453 23,8
1985 23 594 1 592 0 4 132 5 724 24,3
1986 24 442 688 0 4 327 5 015 20,5
1987 25 208 806 0 4 488 5 294 21,0
1988 25 963 832 0 4 661 5 493 21,2
1989 26 745 974 0 4 801 5 775 21,6
1990 28 002 492 0 4 985 5 477 19,6
1991 29 696 718 27 5 456 6 201 20,9
1992 31 368 574 22 5 741 6 337 20,2
Quelle: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
Abgabenbelastung der Arbeitnehmer mit dem Doppelten des statistischen Durchschnittsverdienstes
Jahr
Jahres
-
Bruttolohn
DM
Lohn-/Ein
kommensteuer
DM
Solidaritäts
zuschlag
DM
Sozialabgaben
DM
Gesamtbelastung
DM v. H.
Steuerklasse I/O
1982 64 674 19 634 0 8 742 28 376 43,9
1983 66 752 20 669 0 .9 483 30 152 45,2
1984 68 770 21 712 0 9 875 31 587 45,9
1985 70 782 22 733 0 10 391 33 124 46,8
1986 73 328 23 210 0 10 870 34 080 46,5.
1987 75 642 24 386 0 11 098 35 484 46,9
1988 77 890 23 318 0 11 763 35 081 45,0
1989 80 236 24 456 0 11 960 36 416 45,4
1990 84 006 21 319 0 12 267 33 586 40,0
1991 89 088 23 406 878 13 101 37 385 42,0
1992 94 106 25 548 958 13 648 40 154 42,7
Steuerklasse III/0
1982 64 674 11 228 0 8 742 19 970 30,9
1983 66 752 12 028 0 9 483 21 511 32,2
1984 68 770 12 854 0 9 875 22 729 33,1
1985 70 782 13 668 0 10 391 24 059 34,0
1986 73 328 14 160 0 10 870 25 030 34,1
1987 75 642 15 020 0 11 098 26 118 34,5
1988 77 890 14 900 0 11 763 26 663 34,2
1989 80 236 15 694 0 11 960 27 654 34,5
1990 84 006 14 668 0 12 267 26 935 32,1
1991 89 088 16 104 604 13 101 29 809 33,5
1992 94 106 17 546 658 13 648 31 852 33,8
Steuerklasse III/2
1982 64 674 10 560 0 8 742 19 302 29,8
1983 66 752 11 264 0 9 483 20 747 31,1
1984 68 770 11 916 0 9 875 21 791 31,7
1985 70 782 12 702 0 10 391 23 093 32,6
1986 73 328 12 432 0 10 870 23 302 31,8
1987 75 642 13 246 0 11 098 24 344 32,2
1988 77 890 13 290 0 11 763 25 053 32,2
1989 80 236 14 050 0 11 960 26 010 32,4
1990 84 006 13 008 0 12 267 25 275 30,1
1991 89 088 14 398. 540 13 101 28 039 31,5
1992 94 106 15 182 569 13 648 29 399 31,2
Quelle: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
Abgabenbelastung der Arbeitnehmer mit dem Vierfachen des statistischen Durchschnittsverdienstes
Jahr
Jahres
-bruttolohn
DM
Lohn-/Ein
kommensteuer
DM
Solidaritäts
-zuschlag
DM
Sozialabgaben
DM
Gesamtbelastung
DM v. H.
Steuerklasse I/O
1982 129 352 54 536 0 8 742 63 278 48,9
1983 133 504 56 862 0 9 483 66 345 49,7
1984 137 540 59 130 0 9 875 69 005 50,2
1985 141 564 61 398 0 10 391 71 789 50,7
1986 146 656 62 644 0 10 870 73 514 50,1
1987 151 248 65 215 0 11 098 76 313 50,5
1988 155 780 64 627 0 11 763 76 390 49,0
1989 160 472 67 258 Q 11 960 79 218 49,4
1990 168 012 63 218 0 12 267 75 485 44,9
1991 178 176 68 598 2 572 13 101 84 271 47,3
1992 188 212 73 922 2 772 13 648 90 342 48,0
Steuerklasse III/0
1982 129 352 39 594 0 8 742 48 336 37,4
1983 133 504 41 886 0 9 483 51 369 38,5
1984 137 540 44 140 0 9 875 54 015 39,3
1985 141 564 46 298 0 10 391 56 689 40,0
1986 146 656 47 238 0 10 870 58 108 39,6
1987 151 248 49 594 0 11 098 60 692 40,1
1988 155 780 47 462 0 11 763 59 225 38,0
1989 160 472 49 694 0 11 960 61 654 38,4
1990 168 012 43 470 0 12 267 55 737 33,2
1991 178 176 47 676 1 788 13 101 62 565 35,1
1992 188 212 51 990 1 950 13 648 67 588 35,9
Steuerklasse III/2
1982 129 352 38 132 0 8 742 46 874 36,2
1983 133 504 40 574 0 9 483 50 057 37,5
1984 137 540 42 764 0 9 875 52 639 38,3
1985 141 564 44 912 0 10 391 55 303 39,1
1986 146 656 44 734 0 10 870 55 604 37,9
1987 151 248 47 074 0 11 098 58 172 38,5
1988 155 780 45 096 0 11 763 56 859 36,5
1989 160 472 47 306 0 11 960 59 266 36,9
1990 168 012 41 038 0 12 267 53 305 31,7
1991 178 176 45 150 1 693 13 101 59 944 33,6
1992 188 212 48 452 1 817 13 648 63 917 34,0
Quelle: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die
Belastung der in den Fragen 1 und 2 angesprochenen
Personen mit Umsatzsteuer, Mineralölsteuer und
den sonstigen indirekten Steuern in den einzelnen
Jahren von 1982 bis 1992?
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes liegen
Angaben über den Verbrauch bezogen auf die in den
Fragen C.1 und C.2 genannten Steuerpflichtigen nicht
vor. Es werden aber im Rahmen der „Laufenden
Wirtschaftsrechnungen" aktuelle statistische Angaben
über das Verbrauchsverhalten bestimmter
Haushaltstypen ermittelt. Bezüglich der Konsumausgaben von
Arbeitnehmerhaushalten liegen Daten für 4-Personen-
Haushalte von Angestellten und Arbeitern mit
mittlerem Einkommen und 4-Personen-Haushalte von
Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen vor.
Die durchschnittliche Belastung dieser beiden
Haushaltstypen mit Umsatzsteuer, Mineralölsteuer und
sonstigen indirekten Steuern in Abhängigkeit von den
nachgewiesenen Verbrauchsmengen ist für die Jahre
1982 bis 1990 den nachstehenden Übersichten zu
entnehmen.
Da ab 1986 eine neue Erhebungssystematik eingeführt
wurde, sind Vergleiche zwischen den Jahren 1982 bis
1985 und den Jahren 1986 bis 1990 nur bedingt
maglich. Ausgaben für Leuchtmittel und Salz werden nur in
Sammelpositionen nachgewiesen, so daß keine
Aussagen über die Belastung durch Leuchtmittel- und
Salzsteuer möglich sind.
Über die Belastung mit Zuckersteuer können ebenfalls
keine Aussagen getroffen werden, weil die Steuer bei
den Zuckerproduzenten erhoben wird und der Zucker
als Bestandteil einer Vielzahl von Produkten
Verwendung findet.
Zu beachten ist ferner, daß in die Durchschnittsberech
-
nung für den Verbrauch auch diejenigen Haushalte
einbezogen wurden, die das entsprechende Gut nicht
konsumieren.
Zuverlässige Schätzungen für die Jahre 1991 und 1992
sind nicht möglich.
Aus methodischen Gründen wurde eine vollständige
Überwälzung der indirekten Steuern auf den
Endverbraucher unterstellt. Dies dürfte jedoch nicht immer
der Fall sein, wie z. B. die Benzinpreisentwicklung
nach der Anhebung der Mineralölsteuer zum 1. Juli
1991 zeigt. Die in den nachstehenden Übersichten
ausgewiesenen Steuerbelastungen stellen somit
Obergrenzen dar.
Monatliche Belastung eines 4-Personen-Haushalts von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen
durch Umsatzsteuer, Mineralölsteuer und sonstige indirekte Steuern in den Jahren 1982 bis 1990
bei durchschnittlichem Verbrauch
1982
Steuerbelastung in DM/Monat
1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990
Umsatzsteuer 1) 213,40 231,78 235,48 232,84 246,81 261,62 278,68 287,00 295,00
Mineralölsteuer
- auf Heizöl e 2) 0,75 0,66 0,67 0,76 0,84 0,86 0,88 2,20 2,46
- auf Benzin e 3) 38,66 41,51 42,13 43,89 43,04 42,77 47,44 55,97 57,14
- auf Dieselkraftstoff 4 ) - - - - 4,61 5,28 5,50 6,25 6,88
- auf Erdgas 5 ) - - - - - - - 1,25 0,94
Tabaksteuer 6) 13,05 14,72 17,83 17,25 13,69 13,46 13,69 16,12 16,38
Biersteuer 7) 2,49 2,45 2,28 2,32 2,41 2,29 2,16 2,16 2,31
Branntweinsteuer 8) - - - - 6,43 5,51 5,51 4,59 4,59
Schaumweinsteuer 9) 1,25 1,33 1,33 1,33 1,33 1,33 1,60 1,60 1,33
Kaffeesteuer 10) 4,41 4,44 4,50 4,78 4,67 4,78 4,80 4,94 4,79
Teesteuer 11) 0,20 0,19 0,17 0,18 0,20 0,19 0,18 0,16 0,14
nachrichtlich
Lohnsteuer 12) 362,30 362,30 376,10 402,00 350,30 376,10 392,00 413,80 332,50
Sozialabgaben 13) 510,00 531,46 543,38 573,40 601,80 627,45 655,18 673,13 703,10
1) Steuersätze entsprechend den Anteilen von nicht
belasteten Gütern und Gütern mit vollem und ermäßigtem
Steuersatz am Gesamtkonsum.
2) Steuersätze: 1982 bis 1988: 2 DM/100 kg
1989 bis 1990: 6,85 DM/100 kg.
3) In den Jahren 1982 bis 1985 einschl. Verbrauch von
Dieselkraftstoff.
Steuersätze: 1982 bis 1984: 51 Pf/l (Benzin)
1985: 52,5 Pf/l (Mischsatz;
verbleites Benzin)
1986 bis 1988: 53 Pf/l (verbleites Benzin)
1989 bis 1990: 65 Pf/l (verbleites Benzin).
4) In den Jahren 1982 bis 1985 wurde der Verbrauch von
Dieselkraftstoff nicht getrennt erfaßt.
Steuersätze: 1986 bis 1990: 53,25 DM/100 kg.
5) Steuersatz: 1989 bis 1990: 2,60 DM/MWh.
6) Tabaksteuerbelastung je Zigarette
(geschätzte Jahresdurchschnittswerte):
1982 10,7 Pf/Zigarette
1983 bis 1988 11,5 Pf/Zigarette
1989 12,4 Pf/Zigarette
1990 13 Pf/Zigarette.
7) Die Biersteuersätze unterscheiden sich für verschiedene
Biersorten und sind zudem nach dem Ausstoß der Brauerei
gestaffelt. Für die Berechnungen wird für die Jahre 1982
bis 1990 ein Biersteuersatz von 14,50 DM/hi angesetzt.
8) In den Jahren 1982 bis 1985 wurden keine
Verbrauchsangaben erhoben.
Steuersatz: 1986 bis 1990: 2 550 DM/hi
Annahme: Weinbrand mit 36 % vol.
9) Steuersätze: 1982: 2,50 DM/l (Mischsatz)
1983 bis 1990: 2,66 DM/l.
10) Steuersatz: 1982 bis 1990: 4,30 DM/kg
Annahme: gerösteter, nicht entkoffeinierter Kaffee.
11) Steuersatz: 4;15 DM/kg.
12) Steuerklasse III/2; Bruttomonatslohn in Höhe des
Klassenmittels für die jeweiligen Jahre.
13) Zu den unterstellten Bruttolöhnen vgl. Fußnote 12.
Monatliche Belastung eines 4-Personen-Haushalts von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen
durch Umsatzsteuer, Mineralölsteuer und sonstige indirekte Steuern in den Jahren 1982 bis 1990
bei durchschnittlichem Verbrauch
1982 1983
Steuerbelastung in DM/Monat
1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990
Umsatzsteuer 1) 31841 350,58 359,39 363,43 374,33 385,56 402,16 410,00 418,00
Mineralölsteuer
- auf Heizöl e 2) 1,20 1,05 1,39 1,35 1,52 1,28 1,18 2,90 3,63
- auf Benzin 3 ) 60,95 62,17 62,42 61,01 58,46 57,77 59,57 70,98 71,76
- auf Dieselkraftstoff 4 ) - - - - 6,30 6,96 9,18 9,98 10,73
- auf Erdgas 5) - - - - - - - 1,98 1,96
Tabaksteuer 6) 9,20 9,66 11,04 11,73 11,27 9,78 10,01 9,42 9,49
Biersteuer 7 ) 1,97 2,00 1,99 2,07 2,19 2,23 2,20 2,26 2,28
Branntweinsteuer 8) - - - - 7,34 6,43 6,43 5,51 5,51
Schaumweinsteuer 9) 2,00 2,13 1,86 2,13 2,13 2,13 2,39 2,39 2,39
Kaffeesteuer 10) 4,76 4,82 -4,70 5,02 4,90 5,10 5,10 5,10 4,94
Teesteuer 11 ) 0,36 0,36 0,34 0,34 0,34 0,36 0,37 0,36 0,33
nachrichtlich
Lohnsteuer 12) 968,60 996,10 1 033,30 1 087,10 918,00 976,10 1 004,10 1 056,80 950,50
Sozialabgaben 13 ) 728,50 790,42 822,90 865,80 905,80 924,83 980,25 996,59 1022,18
1) Steuersätze entsprechend den Anteilen von nicht
belasteten Gütern und Gütern mit vollem und ermäßigtem
Steuersatz am Gesamtkonsum.
2) Steuersätze: 1982 bis 1988: 2 DM/100 kg
1989 bis 1990: 6,85 DM/100 kg.
3) In den Jahren 1982 bis 1985 einschl. Verbrauch von
Dieselkraftstoff.
Steuersätze: 1982 bis 1984: 51 Pf/l (Benzin)
1985: 52,5 Pf/l (Mischsatz;
verbleites Benzin)
1986 bis 1988: 53 Pf/l (verbleites Benzin)
1989 bis 1990: 65 Pf/l (verbleites Benzin).
4) In den Jahren 1982 bis 1985 wurde der Verbrauch von
Dieselkraftstoff nicht getrennt erfaßt.
Steuersätze: 1986 bis 1990: 53,25 DM/100 kg.
5) Steuersatz: 1989 bis 1990: 2,60 DM/MWh.
6) Tabaksteuerbelastung je Zigarette
(geschätzte Jahresdurchschnittswerte):
1982 10,7 Pf/Zigarette
1983 bis 1988 11,5 Pf/Zigarette
1989 12,4 Pf/Zigarette
1990 13 Pf/Zigarette.
7) Die Biersteuersätze unterscheiden sich für verschiedene
Biersorten und sind zudem nach dem Ausstoß der Brauerei
gestaffelt. Für die Berechnungen wird für die Jahre 1982
bis 1990 ein Biersteuersatz von 14,50 DM/hl angesetzt.
8) In den Jahren 1982 bis 1985 wurden keine
Verbrauchsangaben erhoben.
Steuersatz: 1986 bis 1990: 2 550 DM/hl
Annahme: Weinbrand mit 36 % vol.
9) Steuersätze: 1982: 2,50 DM/l (Mischsatz)
1983 bis 1990: 2,66 DM/l.
10) Steuersatz: 1982 bis 1990: 4,30 DM/kg
Annahme: gerösteter, nicht entkoffeinierter Kaffee.
11) Steuersatz: 4,15 DM/kg.
12) Steuerklasse III/2; Bruttomonatslohn in Höhe des
Klassenmittels für die jewei ligen Jahre.
13) Zu den unterstellten Bruttolöhnen vgl. Fußnote 12.
4. Kann die Bundesregierung die Berechnungen des
Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler
bestätigen bzw. widerlegen, daß die
Abgabenbelastung eines durchschnittlich verdienenden
Arbeitnehmers im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik
Deutschland mit Lohnsteuer, Sozialabgaben und
indirekten Steuern 1990 41,5 v. H. betrug und damit
um mehr als 2 Prozentpunkte über der Belastung
des Jahres 1980 lag (Heft 72: Steuern in
Deutschland, unter B. II. 1 und Tabelle 1)?
Das Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler
berechnet in der zitierten Studie mit Hilfe von Daten
der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die
Durchschnittsbelastung je beschäftigten Arbeitnehmer
mit direkten und indirekten Abgaben. Die Ermittlung
der Belastung mit indirekten Steuern ist dabei
entscheidend von Annahmen darüber abhängig, wer
diese Steuern letztlich trägt, d. h. darüber, in welchem
Umfang eine Überwälzung auf den Endverbraucher
gelingt.
In den Berechnungen werden die jüngsten Ergebnisse
der Revision der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 18,
Reihe S. 14), die u. a. deutliche Veränderungen der
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer zur Folge hat, noch nicht
berücksichtigt. Insofern bedürfen die Berechnungen
des Karl-Bräuer-Instituts einer Überarbeitung.
Unabhängig davon ist die Aussagekraft derartiger
Durchschnittsberechnungen generell in Frage zu
stellen, wenn daraus Schlußfolgerungen über die Wirkung
der Steuerpolitik auf die individuelle
Abgabenbelastung gezogen werden sollen. So wird etwa bei der
Lohnsteuer im Ergebnis ein Mittelwert über alle
Lohnsteuerklassen und bei den Verbrauchsteuern ein
Mittelwert über alle Haushaltstypen gebildet. Dies hat zur
Folge, daß Verschiebungen in der demographischen
Struktur (z. B. geringere Kinderzahl, Zunahme von
Single-Haushalten) die Belastungsquote selbst dann
verändern würden, wenn das Steuer- und Abgaberecht
konstant bliebe.
Die Studie des Karl-Bräuer-Instituts berechnet somit
nicht die Abgabenbelastung eines durchschnittlich
verdienenden Arbeitnehmers in Abhängigkeit von
Familienstand und Kinderzahl, sondern ermittelt die
Abgabenbelastung eines fiktiven
Durchschnittsverdieners, dessen Belastung sich als gewichtetes Mittel aus
der Belastung aller Haushaltstypen ergibt.
5. Kann die Bundesregierung ferner bestätigen oder
widerlegen, daß nach der gleichen Berechnung die
Durchschnittsbelastung im Gebiet der bisherigen
Bundesrepublik Deutschland bei unverände rtem
Steuerrecht 1992 auf 42,6 v. H. und bis 1994
voraussichtlich auf 43,6 v. H. anwachsen wird und unter
Berücksichtigung der von der Bundesregierung
geplanten Steuer- und Abgabenerhöhungen die
Durchschnittsbelastung 1992 sogar auf 44 v. H. und
bis 1994 auf 45,2 v. H. ansteigen wird?
Die Ausführungen in der Antwort zu Frage C.4 bezüg
-
lich der Aussagefähigkeit der durch das Karl-Bräuer
Institut angestellten Berechnungen gelten auch hin
sichtlich der Schätzungen für die Abgabenbelastung in
den Jahren 1992 bis 1994.
Die in der zitierten Studie genannten Zahlen für diese
Jahre ergeben sich aus den zugrunde gelegten
Annahmen und aus den in die Berechnungen einbezogenen
zukünftigen Steuerrechtsänderungen. Dabei werden
wichtige entlastende Maßnahmen wie die zum 1.
Januar 1992 vorgesehene Verbesserung des
Familienlastenausgleichs mit Anhebung des Kinderfreibetrags
auf 4 104 DM nicht berücksichtigt, was zu einer
Überschätzung der Abgabenquote in den kommenden
Jahren führt.
6. Kann die Bundesregierung die Berechnungen des
Deutschen Institutes für Wi rtschaftsforschung
bestätigen oder widerlegen, wonach durch das
Steuerpaket 1986/1990 und die jetzt beabsichtigten
Steuer- und Abgabenerhöhungen die untere Hälfte
der Gesamtheit der Lohnsteuerpflichtigen mit bis
zu 45 000 DM Jahreseinkommen im Saldo belastet
wird, während die oberen 15 Prozent mit
Jahreseinkommen von über 80 000 DM deutlich entlastet
werden (DIW-Wochenbericht Nr. 14/91, Seiten
178 ff.)?
Die in der Frage angesprochene Studie des Deutschen
Instituts für Wirtschaftsforschung kommt infolge
schwerer methodischer Fehler zu falschen Ergebnissen
in bezug auf die Belastung der Lohnsteuerpflichtigen
durch die beschlossenen Anhebungen von Steuern
und Sozialabgaben.
Ein grundsätzlicher Fehler des DIW-Ansatzes besteht
darin, daß Belastungsvolumina für verschiedene
Zeiträume einfach addiert werden. Da für jede
Einzelmaßnahme die Mehrbelastungen in den ersten 12 Monaten
voller Wirksamkeit berechnet werden, wird etwa beim
Solidaritätszuschlag der Zeitraum vorn 1. Juli 1991 bis
30. Juni 1992 erfaßt, bei der Tabaksteuer hingegen der
Zeitraum vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1993.
Belastungsrechnungen können jedoch methodisch
einwandfrei nur für einen bestimmten Zeitraum, im
Regelfall ein Kalenderjahr, durchgeführt werden. Die
Vorgehensweise des DIW hat zur Folge, daß die
Mehrbelastung durch höhere Steuern und Abgaben deutlich zu
hoch ausgewiesen wird.
Außerdem werden in der DIW-Rechnung wich tige
entlastende Maßnahmen wie die Anhebung des
Kinderfreibetrages zum 1. Januar 1992 nicht berücksichtigt.
Diese fehlerhafte Ausgangsbasis hat zur Folge, daß
auch die Verteilungswirkungen der Steuer- und
Abgabenerhöhungen unzutreffend berechnet werden.
D. Zu der geplanten Ergänzungsabgabe ohne
Einkommensgrenze
1. Wie hoch ist bzw. schätzt die Bundesregierung die
Zahl der Arbeitnehmer im Bundesgebiet insgesamt
sowie getrennt nach alten und neuen
Bundesländern, und wie hoch schätzt die Bundesregierung
den Anteil der Arbeitnehmer, die nach den Plänen
der Bundesregierung ab Juli 1991 von ihrem
laufenden Arbeitslohn die neue Ergänzungsabgabe
zahlen müssen?
Die gewünschten Angaben sind der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen.
Dabei ist zu beachten, daß etwa 97 v. H. des
Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag in den alten
Bundesländern und 3 v. H. in den neuen Bundesländern
anfallen.
Zahl der Arbeitnehmer 1991
alte neue
insgesamt
Länder Länder
Zahl der Arbeitnehmer 25,95 Mio. 6,81 Mio. *) 32,76 Mio.
davon mit
Solidaritätszuschlag belastet 21,2 Mio. 5,0 Mio.*) 26,2 Mio.
*) Einschließlich 0,2 Mio. Pendler.
2. Ab welchem monatlichen Bruttoarbeitslohn müssen
Arbeitnehmer die von der Bundesregierung
geplante Ergänzungsabgabe zahlen,
a) wenn sie ledig sind und in der Steuerklasse I/O
besteuert werden,
b) verheiratet sind und in der Steuerklasse III/0
besteuert werden,
c) verheiratet sind und in der Steuerklasse IV/0
besteuert werden (beide Ehegatten berufstätig),
d) als mitarbeitender Ehegatte in der Steuerklasse
V besteuert werden,
e) ein zweites Arbeitsverhältnis haben und in der
Steuerklasse VI besteuert werden?
Die Belastung der Arbeitnehmer durch den
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer beginnt bei den der
nachstehenden Übersicht zu entnehmenden
Monatsbruttolöhnen.
Beginn der Belastung der Arbeitnehmer durch den
Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer
Steuerklasse Monatsbruttolohn
alte Länder neue Länder
I/O 787,66 DM 837,66 DM
III/0 1 377,16 DM 1 477,16 DM
III/2 1 989,16 DM 2 089,16 DM
III/4 2 605,66 DM 2 705,66 DM
IV/0 787,66 DM 837,66 DM
V 171,16DM 171,16DM
VI 4,66 DM 4,66 DM
3. Ab welchem jährlichen Bruttoeinkommen tritt für
die vorbezeichneten Arbeitnehmer eine Pflicht zur
Zahlung der neuen Ergänzungsabgabe ein, wenn
für sie ein Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine
Einkommensteuerveranlagung vorgenommen
wird?
Die Belastung der Arbeitnehmer, für die ein
Lohnsteuer-Jahresausgleich oder eine
Einkommensteuerveranlagung vorgenommen wird, beginnt bei den der
nachstehenden Übersicht zu entnehmenden
Jahresbruttolöhnen.
Beginn der Belastung der Arbeitnehmer durch den
Solidaritätszuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer
Steuerklasse Jahresbruttolohn
alte Länder neue Länder
I/O 9 452,00 DM 10 160,00 DM
III/0 16 472,00 DM 17 942,00 DM
III/2 23 870,00 DM 25 340,00 DM
III/4 31 268,00 DM 32 684,00 DM
III1V 18 960,00 DM 20 374,00 DM
IV/IV 18 960,00 DM 20 374,00 DM
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der
Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen im
Bundesgebiet (ge trennt nach alten und neuen
Bundesländern), die nach der Grund- oder Splittingtabelle
besteuert werden, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung den Anteil der Steuerpflichtigen, die
die neue Ergänzungsabgabe zu zahlen haben?
Die gewünschten Angaben können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Zahl der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen 1991
alte
Länder
neue
Länder
insgesamt
Grundtabellenfälle 12,4 Mio. 2,0 Mio. 14,4 Mio.
Splittingtabellenfälle 12,6 Mio. 3,2 Mio. 15,8 Mio.
insgesamt 25,0 Mio. 5,2 Mio.*) 30,2 Mio.
davon mit
Solidaritätszuschlag belastet:
Grundtabellenfälle 9,5 Mio. 1,3 Mio. 10,8 Mio.
Splittingtabellenfälle 10,9 Mio. 2,3 Mio. 13,2 Mio.
insgesamt 20,4 Mio. 3,6 Mio.*) 24,0 Mio.
*) Einschließlich 0,2 Mio. Pendler.
5. Wie hoch wäre der Anteil der durch die
Ergänzungsabgabe be troffenen Steuerpflichtigen, wenn
eine Einkommensgrenze von 60 000 bzw. 120 000
DM zu versteuerndes Einkommen bei Ledigen bzw.
Verheirateten bei der Einkommensteuer und eine
entsprechende Einkommensgrenze bei der
Lohnsteuer eingeführt würde, und um welchen
Prozentsatz würden sich hierdurch die geschätzten
Steuermehreinnahmen der Ergänzungsabgabe
voraussichtlich verringern?
Von der Einführung einer Ergänzungsabgabe ab
einem zu versteuernden Einkommen von 60 000 DM
für Ledige und 120 000 DM für Verheiratete wären
1,7 Mio. Steuerpflichtige betroffen. Das sind 7 v. H. der
Steuerpflichtigen, die im Jahr 1991
Solidaritätszuschlag zahlen. Durch eine solche Ergänzungsabgabe
würden sich die Steuermehreinnahmen durch den
Solidaritätszuschlag um rund 60 v. H. vermindern.
E. Belastungsrechnungen
1. Welche monatliche Belastung ergibt sich nach den
Berechnungen der Bundesregierung für
Arbeitnehmerhaushalte mit statistischem
Durchschnittsverdienst (Steuerklasse I/0, III/0 und III/2) durch die
vorgesehenen Steuererhöhungen und die
Anhebung der Sozialabgaben sowie die Anhebung der
Telefongebühren (in Anlehnung an die
Berechnungen in den BMF-Finanznachrichten Nr. 17/91 Seite
13)?
Durch die Anhebung der Mineralöl-, Versicherung-
und Tabaksteuer werden die Arbeitnehmerhaushalte
in Abhängigkeit von ihren Verbrauchsgewohnheiten
sehr unterschiedlich belastet. Für
Arbeitnehmerhaushalte mit statistischem Durchschnittsverdienst können
sich beispielsweise die in der nachstehenden Übersicht
ausgewiesenen Mehrbelastungen ergeben.
In diesen Beispielrechnungen sind die entlastenden
Wirkungen der Anhebung der Kilometerpauschale,
der Verbesserung des Kinderlastenausgleichs zum
1. Januar 1992 und der Senkung des Arbeitnehmerbei
-
trags zur Arbeitslosenversicherung um 0,25
Prozentpunkte ab Januar 1992 nicht berücksichtigt. Ebenfalls
nicht berücksichtigt ist der Rückgang des
Arbeitnehmerbeitrags zur Krankenversicherung infolge der
Gesundheitsreform. Im Jahr 1991 ergibt sich hier eine
jahresdurchschnittliche Absenkung um etwa 0,3
Prozentpunkte.
Die geschätzten Mehrbelastungen durch die höheren
Verbrauchsteuern entstehen bei unverändertem
Verbraucherverhalten. Ausweichreaktionen der
Verbraucher sind jedoch vielfach möglich und aus
ökologischen und gesundheitspolitischen Gründen auch
erwünscht.
Zum Beispiel ergibt sich für einen durchschnittlich
verdienenden Steuerpflichtigen mit zwei Kindern
(Steuerklasse III/2) bei dem in den nachfolgenden
Übersichten angenommenen Verbrauch bei einer
Verringerung der Jahresfahrleistung um etwa ein Drittel
und Aufgabe des Rauchens insgesamt keine
Mehrbelastung durch die erhöhten Steuern, Sozialabgaben
und Telefongebühren.
Monatliche Mehrbelastung für Arbeitnehmerhaushalte mit statistischem Durchschnittsverdienst
von 3 712 DM (1991) durch die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren
Beträge in DM
Mehrbelastung bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1. Solidaritätszuschlag (ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992
von 7,5 v. H. der Lohnsteuer) 48,50 29,30 21,20
2. Anhebung der Mineralölsteuer (ab 1. Juli 1991)
— auf Benzin (bleifrei) um 22 Pf/l (Jahresfahrleistung
15 000 km, Verbrauch 91/100 km) 24,80 24,80 24,80
— auf Heizöl um 2,34 Pf/1 (Jahresheizölverbrauch
2 000 1) 3,90 3,90 3,90
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1991)
um 3 Prozentpunkte auf 10 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1 000 DM) 2,50 2,50 2,50
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. März 1992) um effektiv
1 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 5 400 Stück) 4,50 4,50 4,50
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) 4,60 4,60 4,60
6. Anhebung der Sozialabgaben um 0,75 Prozentpunkte
ab 1. April 1991 27,80 27,80 27,80
7. Anhebung der Telefongebühren durch Wegfall von
10 Freieinheiten 2,30 2,30 2,30
Monatliche Mehrbelastung insgesamt 118,90 99,70 91,60
2. Wie hoch ist die monatliche Belastung/Entlastung
laut vorstehender Frage 1, wenn auch die
Steueränderungen durch die Steuerreform 1990 und die
Verbrauchsteuererhöhungen 1989 in die
Berechnungen einbezogen werden?
Die gewünschten Angaben sind der nachfolgenden
Übersicht zu entnehmen.
Wie in der Antwort zu Frage E.1 wird dabei von
konstantem Verbrauchsverhalten ausgegangen. Aufgrund
von Verhaltensreaktionen (Einschränkung des
Konsums der stärker belasteten Güter) ist jedoch auch eine
insgesamt geringere Belastung möglich.
Monatliche Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) für Arbeitnehmerhaushalte mit statistischem Durchschnitts
-
verdienst von 3 712 DM (1991) durch die Steuerreform 1990, die Verbrauchsteuererhöhung 1989
und die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren in 1991
Beträge in DM
Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1 2 3 4
1. Steuerreform
1986 bis 1990 - 219,20 - 126,10 - 205,90
darunter: 3. Stufe 1990 - 130,00 - 106,30 - 122,60
2. Anhebung der Mineralölsteuer
- auf Benzin (bleifrei) um 9 Pf/l ab 1. Januar 1989 sowie
um weitere 3 Pf/l ab 1. Januar 1991 (Jahresfahrleistung
15 000 km, Verbrauch 91/100 km) + 13,50 + 13,50 + 13,50
- auf Heizöl um 4 Pf/l ab 1. Januar 1989
(Jahresheizölverbrauch 2 0001) + 6,70 + 6,70 + 6,70
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Januar 1989)
um 2 Prozentpunkte auf 7 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1 000 DM) + 1,70 + 1,70 + 1,70
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. Mai 1989) um effektiv
0,7 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 5 400 Stück) + 3,20 + 3,20 + 3,20
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) + 3,30 + 3,30 + 3,30
6. Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und
Telefongebühren in 1991 + 118,90 + 99,70 + 91,60
Entlastung (-)/Mehrbelastung (+)
gegenüber Steuerrecht 1985 - 71,90 + 2,00 - 85,90
gegenüber Steuerrecht 1988 + 17,30 + 21,80 - 2,60
3. Wie sehen die entsprechenden Berechnungen
(Fragen 1 und 2) für Arbeitnehmerhaushalte mit
a) zwei Drittel des statistischen
Durchschnittsverdienstes,
b) dem Doppelten des statistischen
Durchschnittsverdienstes,
c) dem Vierfachen des statistischen
Durchschnittsverdienstes
aus?
Arbeitnehmerhaushalte mit zwei Dritteln, dem
Doppelten und dem Vierfachen des statistischen
Durchschnittsverdienstes werden durch die Anhebung von
Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren in 1991
beispielsweise wie folgt zusätzlich belastet:
Monatliche Mehrbelastung für Arbeitnehmerhaushalte mit zwei Dritteln des statistischen Durchschnitts
-
verdienstes (2 475 DM in 1991) durch die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren
Beträge in DM
Mehrbelastung bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1 2 3 4
1. Solidaritätszuschlag (ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992
von 7,5 v. H. der Lohnsteuer) 23,60 13,00 5,60
2. Anhebung der Mineralölsteuer (ab 1. Juli 1991) .
— auf Benzin (bleifrei) um 22 Pf/l (Jahresfahrleistung
15 000 km, Verbrauch 91/100 km) 24,80 24,80 24,80
— auf Heizöl um 2,34 Pf/1 (Jahresheizölverbrauch
2 0001) 3,90 3,90 3,90
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1991)
um 3 Prozentpunkte auf 10 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1 000 DM) 2,50 2,50 2,50
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. März 1992) um effektiv
1 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 5 400 Stück) 4,50 4,50 4,50
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) 4,60 4,60 4,60
6. Anhebung der Sozialabgaben um 0,75 Prozentpunkte
ab 1. April 1991 18,60 18,60 18,60
7. Anhebung der Telefongebühren durch Wegfall von
10 Freieinheiten 2,30 2,30 2,30
Monatliche Mehrbelastung insgesamt 84,80 74,20 66,80
Monatliche Mehrbelastung für Arbeitnehmerhaushalte mit dem Doppelten des statistischen Durchschnitts
-
verdienstes (7424 DM in 1991) durch die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren
Beträge in DM
Mehrbelastung bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1 2 3 4
1. Solidaritätszuschlag (ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992
von 7,5 v. H. der Lohnsteuer) 146,30 100,70 90,00
2. Anhebung der Mineralölsteuer (ab 1. Juli 1991)
— auf Benzin (bleifrei) um 22 Pf/l (Jahresfahrleistung
20 000 km, Verbrauch 101/100 km) 36,70 36,70 36,70
— auf Heizöl um 2,34 Pf/1 (Jahresheizölverbrauch
3 000 1) 5,90 5,90 5,90
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1991)
um 3 Prozentpunkte auf 10 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1200 DM) 3,00 3,00 3,00
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. März 1992) um effektiv
1 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 7 200 Stück) 6,00 6,00 6,00
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) 6,80 6,80 6,80
6. Anhebung der Sozialabgaben um 0,75 Prozentpunkte
ab 1. April 1991 48,80 48,80 48,80
7. Anhebung der Telefongebühren durch Wegfall von
10 Freieinheiten 2,30 2,30 2,30
Monatliche Mehrbelastung insgesamt 255,80 210,20 199,50
Monatliche Mehrbelastung für Arbeitnehmerhaushalte mit dem Vierfachen des statistischen Durchschnitts
verdienstes (14 848 DM in 1991) durch die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren
Beträge in DM
Mehrbelastung bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1 2 3 4
1. Solidaritätszuschlag (ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992
von 7,5 v. H. der Lohnsteuer) 428,70 298,00 282,20
2. Anhebung der Mineralölsteuer (ab 1. Juli 1991)
— auf Benzin (bleifrei) um 22 Pf/1 (Jahresfahrleistung
20 000 km, Verbrauch 101/100 km) 36,70 36,70 36,70
— auf Heizöl um 2,34 Pf/l (Jahresheizölverbrauch
3 000 1) 5,90 5,90 5,90
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1991)
um 3 Prozentpunkte auf 10 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1200 DM) 3,00 3,00 3,00
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. März 1992) um effektiv
1 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 7 200 Stück) 6,00 6,00 6,00
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) 6,80 6,80 6,80
6. Anhebung der Sozialabgaben um 0,75 Prozentpunkte
ab 1. April 1991 48,80 48,80 48,80
7. Anhebung der Telefongebühren durch Wegfall von
10 Freieinheiten 2,30 2,30 2,30
Monatliche Mehrbelastung insgesamt 538,20 407,50 391,70
Unter Einbeziehung der Steuerreform 1990 und der
Verbrauchsteueranhebung 1989 in die Beispielrech
-
nungen ergeben sich für Arbeitnehmerhaushalte mit
zwei Dritteln, dem Doppelten und dem Vierfachen des
statistischen Durchschnittsverdienstes folgende
finanzielle Auswirkungen:
Monatliche Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) für Arbeitnehmerhaushalte mit zwei Dritteln des statistischen
Durchschnittsverdienstes (2 475 DM in 1991) durch die Steuerreform 1990, die Verbrauchsteuererhöhung 1989
und die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren in 1991
Beträge in DM
Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1. Steuerreform
1986 bis 1990 - 88,30 - 96,30 - 170,30
darunter: 3. Stufe 1990 - 67,90 - 76,50 - 83,10
2. Anhebung der Mineralölsteuer
- auf Benzin (bleifrei) um 9 Pf/1 ab 1. Januar 1989 sowie
um weitere 3 Pf/l ab 1. Januar 1991 (Jahresfahrleistung
15 000 km, Verbrauch 91/100 km) + 13,50 + 13,50 + 13,50
- auf Heizöl um 4 Pf/1 ab 1. Januar 1989
(Jahresheizölverbrauch 2 0001) + 6,70 + 6,70 + 6,70
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1989)
um 2 Prozentpunkte auf 7 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1 000 DM) + 1,70 + 1,70 + 1,70
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. Mai 1989) um effektiv
0,7 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 5 400 Stück) + 3,20 + 3,20 + 3,20
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) + 3,30 + 3,30 + 3,30
6. Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und
Telefongebühren in 1991 + 84,80 + 74,20 + 66,80
Entlastung (-)/Mehrbelastung (+)
gegenüber Steuerrecht 1985 + 24,90 + 6,30 - 75,10
gegenüber Steuerrecht 1988 + 45,30 + 26,10 + 12,10
Monatliche Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) für Arbeitnehmerhaushalte mit dem Doppelten des statisti
-
schen Durchschnittsverdienstes (7424 DM in 1991) durch die Steuerreform 1990, die Verbrauchsteuererhöhung
1989 und die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren in 1991
Beträge in DM
Entlastung (-) bzw. Mehrbelastung (+) bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1. Steuerreform
1986 bis 1990 - 772,60 - 428,50 - 478,00
darunter: 3. Stufe 1990 - 472,50 - 244,00 - 238,20
2. Anhebung der Mineralölsteuer
- auf Benzin (bleifrei) um 9 Pf/l ab 1. Januar 1989 sowie
um weitere 3 Pf/1 ab 1. Januar 1991 (Jahresfahrleistung
20 000 km, + 20,00 + 20,00 + 20,00
Verbrauch 10 U100 km)
- auf Heizöl um 4 Pf/1 ab 1. Januar 1989
(Jahresheizölverbrauch 3 0001) + 10,00 + 10,00 + 10,00
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1989)
um 2 Prozentpunkte auf 7 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1200 DM) + 2,00 + 2,00 + 2,00
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. Mai 1989) um effektiv
0,7 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 7 200 Stück) + 4,20 + 4,20 + 4,20
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) + 4,80 + 4,80 + 4,80
6. Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und
Telefongebühren in 1991 + 255,80 + 210,20 + 199,50
Entlastung (-)/Mehrbelastung (+)
gegenüber Steuerrecht 1985 - 475,80 - 177,30 - 237,50
gegenüber Steuerrecht 1988 - 175,70 + 7,20 + 2,30
Monatliche Entlastung (—) bzw. Mehrbelastung (+) für Arbeitnehmerhaushalte mit dem Vierfachen des
statistischen Durchschnittsverdienstes (14 848 DM in 1991) durch die Steuerreform 1990, die Verbrauchsteuererhöhung
1989 und die Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und Telefongebühren in 1991
Beträge in DM
Entlastung (—) bzw. Mehrbelastung (+) bei einem Arbeitnehmer in Steuerklasse
durch I/0 III/0 III/2
1. Steuerreform
1986 bis 1990 — 1 136,20 — 1 521,60 — 1 616,10
darunter: 3. Stufe 1990 — 742,50 — 917,80 — 923,30
2. Anhebung der Mineralölsteuer
— auf Benzin (bleifrei) um 9 Pf/l ab 1. Januar 1989 sowie
um weitere 3 Pf/1 ab 1. Januar 1991 (Jahresfahrleistung
20 000 km, f + 20,00 + 20,00 + 20,00
Verbrauch 101/100 km)
— auf Heizöl um 4 Pf/l ab 1. Januar 1989
(Jahresheizölverbrauch 3 0001) + 10,00 + 10,00 + 10,00
3. Erhöhung der Versicherungsteuer (ab 1. Juli 1989)
um 2 Prozentpunkte auf 7 v. H. (jährliche
Versicherungsprämien 1200 DM) + 2,00 + 2,00 + 2,00
4. Anhebung der Tabaksteuer (ab 1. Mai 1989) um effektiv
0,7 Pf/Zigarette (jährlicher Zigarettenverbrauch 7 200 Stück) + 4,20 + 4,20 + 4,20
5. Mehrwertsteuer (zu 2. und 4.) + 4,80 + 4,80 + 4,80
6. Anhebung von Steuern, Sozialabgaben und
Telefongebühren in 1991 + 538,20 + 407,50 + 391,70
Entlastung (—)/Mehrbelastung (+)
gegenüber Steuerrecht 1985 — 557,00 — 1 073,10 — 1 183,40
gegenüber Steuerrecht 1988 — 163,30 — 469,30 — 490,60
4. Wie verändern sich die Berechnungen (Fragen 1
bis 3), wenn entsprechend den Ankündigungen der
Bundesregierung mit Wirkung ab 1993 die
Mehrwertsteuer um 1 bzw. 2 Prozentpunkte erhöht wird?
Angaben über den Verbrauch bezogen auf die in den
Fragen E.1, E.2 und E.3 genannten Steuerpflichtigen
liegen nicht vor. Fundierte Schätzungen der
Mehrbelastung dieser Steuerpflichtigen durch eine Anhebung
des Mehrwertsteuersatzes ab 1993 sind daher nicht
möglich.
Vom Statistischen Bundesamt werden jedoch jährlich
die Einnahmen und Ausgaben für drei Haushaltstypen
ausgewertet ( „Wirtschaftsrechnungen", Fachserie 15,
Reihe 1, Einnahmen und Ausgaben ausgewählter
privater Haushalte). Es handelt sich um
— 2-Personen-Haushalte von Renten- und
Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen (=
Haushaltstyp 1),
— 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen der
alleinverdienenden Bezugsperson (= Haushaltstyp 2),
— 4-Personen-Haushalte von Beamten und
Angestellten mit höherem Einkommen (= Haushaltstyp 3).
Auf der Grundlage dieser veröffentlichten Daten
lassen sich die Mehrbelastungen dieser Haushaltstypen
bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze schätzen.
Bei einer Erhöhung des Normalsatzes um 1
Prozentpunkt unter Beibehaltung des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes zum 1. Januar 1993 dürften die
monatlichen Mehrbelastungen folgende Größenordnungen
aufweisen:
— beim Haushaltstyp 1: 8,50 DM
— beim Haushaltstyp 2: 20,00 DM
— beim Haushaltstyp 3: 28,00 DM.
Bei einer Anhebung des Normalsatzes der
Mehrwertsteuer um 2 Prozentpunkte wären diese Beträge zu
verdoppeln.
I A 5 Anlage
F/I A 5/65.1-65.19/Ve
Finanzielle Auswirkungen der seit Oktober 1982 beschlossenen Steuerrechtsänderungen
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungs
jahr 1)3)
jahre 2)3)
— in Mio. DM —
Finanzbericht 1984
1. Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung
und zur Entlasung des Bundeshaushalts
(Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. 12.1982 1987
— Befristete Rücklage bei Erwerb von Bet rieben, deren
Fortbestand gefährdet ist — 600 — 445
— Kappung der Vorsorgepauschale für nicht
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf 2 000/4 000 DM
(Led./Verh.) zuzüglich 900 DM je Kind + 900 + 800
— Absetzbarkeit von Schuldzinsen für bestimmte Häuser und
Eigentumswohnungen — 6004 ) — 1 800
— Einführung eines Kinderfreibetrages von 432 DM je Kind — 1 830 — 1 670
— Halbierung der Ausbildungsfreibeträge ab 1. 1. 1984 + 400 + 400
— Wegfall der Kinderbetreuungskosten + 2 300 + 2 300
— Nachträgliche volle Kinderbetreuungskosten für
Alleinerziehende (1980 bis 1982) — 150 —
— Wegfall von 40 v.H. in 1983 und von 50 v.H. ab 1984 der
Hinzurechnung von Dauerschulden und von Dauerschuld- — 1 725 — 1 725
zinsen netto bei der Gewerbesteuer
— Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1. 7. 1983 auf 14/7 v.H. + 8 000 + 9 800
2. Sechste VO über die förderungsbedürftigen Gebiete und über
die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitions- — 100 — 120
zulagengesetzes vom 16.2. 1983
Finanzbericht 1985
3. Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen
(Steuerentlastungsgesetz 1984) vom 22. 12. 1983 1988
— Ansatz des Betriebsvermögens bis 125 000 DM mit 0,
darüber mit 75 v.H. — 1 160 — 1 270
— Senkung des Vermögensteuersatzes für Körperschaften
von 0,7 auf 0,6 v.H. — 300 — 335
— Senkung der Schachtelgrenze von
25 auf 10 v.H. (§ 102 BewG) — 210 — 210
— Sonderabschreibungsmöglichkeiten für kleine und
mittlere Betriebe in Höhe von 10 v.H. für neue bewegliche
Anlagegüter — 1 000 — 1 000
— Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Forschungs- und
Entwicklungsinvestitionen — 300 — 300
— Verlängerung der Gewährung von Sonderabschreibungen
bei Schiffen und Luftfahrzeugen — 100 — 100
— Fortgeltung der Steuervergünstigungen bei Aufwendungen
für moderne Heizungstechnologien und bestimmte
Fernwärmeanschlüsse — 304 ) — 135
— Verdoppelung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag
auf 10 Mio. DM — 200 — 140
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
4) Angabe ohne Kumulationswirkung.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungsfahre 2)3)
jahr 1)3)
— in Mio. DM -
- Ausweitung der Begünstigung für Betriebsveräußerungen
in der Land- und Forstwirtschaft — 10 — 10
— Anhebung des erhöhten Freibetrages bei
Betriebsveräußerung und -aufgabe von 60 000 DM auf
120 000 DM — 40 — 40
— Beseitigung körperschaftsteuerlicher Nachteile bei
Vorabausschüttungen und verdeckten
Gewinnausschüttungen
= laufende Auswirkungen — 15 — 11
= einmalige Auswirkungen — 250 —
— Wegfall ermäßigt belasteter Eigenkapitalanteile in der
Gliederungsrechnung für das verwendbare Eigenkapital — 10 — 10
— Übergangsweise Einbeziehung der Personenschiffahrt in
den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. (§ 28 UStG) — 10 — 10
— Einschränkung der Kfz-Steuerbefreiung für Behinderte
(§ 3 Nr. 11 KraftStG) + 100 + 100
4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine
Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
(Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz) vom 22. 12. 1983 (bis
31. 12. 1985 befristete Maßnahme; Betrag für die gesamte — 863 —
Laufzeit)
5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen
(Vermögensbeteiligungsgesetz) vom 22. 12. 1983 — 195 — 690
6. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Gesetze vom 22. 12. 1983 — 50 — 50
7. Siebente VO über die förderungsbedürftigen Gebiete und
mittelfristig
über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des
Investitionszuaufkommensneutral
lagengesetz vom 25.4. 1984
8. Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
vom 29. 6.1984
(Änderung des Durchschnittsatzes bei pauschalierenden
Landwirten und Gewährung eines Kürzungsanspruchs für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe für bestimmte
Umsätze — §§ 24 und 24a UStG) — 2 600 — 2 950
Finanzbericht 1986
9. Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. 12. 1984 1989
— 805 — 400
10. Achte VO über die förderungsbedürftigen Gebiete und über
die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des
Investitionszulagengesetzes vom 19.12. 1984 — 10 — 10
11. a) Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des
schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22.5. 1985 .5 ) —
b) Drittes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
vom 26.3. 1985 .5 ) —
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
4) Angabe ohne Kumulationswirkung.
5) Steuersenkungen und Steuererhöhungen mit der Folge kurzfristiger Steuermehreinnahmen; mittelfristig
Aufkommensneutralität vorgesehen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungsjahre 2)3)
jahr 1)3)
— in Mio. DM —
12. Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur
Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/88) vom
26.6. 1985 — —
A. Tarifänderung 1986/1988
— Anhebung des Grundfreibetrages um 324/648 DM auf
4 536/9 072 DM (Led./Verh.) ab 1986 — 2 100 — 2 100
— Absenkung der Tarifprogression
ab 1968 — 3 600
—13 700
ab 1988 — 8 500
B. Familienpolitische Maßnahmen (insbes. Erhöhung des
Kinderfreibetrages von bisher 432 DM auf 2 484 DM je
Kind unter Wegfall der Kinderadditive) — 5 200 — 5 200
Finanzbericht 1987
13. Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für
Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und
Warmwasseranlagen vom 19. 12. 1985 1990
— Verkürzung der Abschreibungsdauer für
Wirtschaftsgebäude von 50 Jahren auf 25 Jahre — 9004 ) — 3 650
— Anhebung der Sonderabschreibungen nach dem ZRFG für
unbewegliche Wirtschaftsgüter von 40 auf 50v.H. — 80 — 80
— Anhebung der Investitionszulage nach dem BerlinFG auf
unbewegliche Wirtschaftsgüter von 15 auf 20 v.H., bei
FuE-Gebäuden von 20 auf 25 v.H. — 20 — 20
— Wiedereinführung der Steuervergünstigung für Heizungs-
und Warmwasseranlagen u. ä. (§ 82 a EStDV) — 504) — 300
14. Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 19. 12. 1985
— Artikel 7: Änderung des Einkommsteuergesetzes — 280 — 280
— Artikel 12: Änderung des Gesetzes über eine
Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
(Finanzielle Auswirkungen sind im Gesamtbetrag der lfd.
Nr. 4 enthalten)
— Artikel 14: Änderung des Umsatzsteuergesetzes Saldo + 10 + 10
— Artikel 15: Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes — 80 — 80
15. Änderung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. 12. 19$5 — 50 — 50
16. Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des
selbstgenutzten Wohneigentums
(Wohneigentumsförderungsgesetz) vom 15.5. 1986
— Gleichstellung der Besteuerung von selbstgenutzten
Wohnungen in Zwei- und Mehrfamilienhäusern mit
selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen + 340 + 840
— Anhebung des Förderungshöchstbetrages auf 300 000 DM
für Neubauten und Erwerbe unter Einbeziehung der
Grundstücke mit 50 v.H. — 230 — 920
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
4) Angabe ohne Kumulationswirkung.
Rechtsänderung Steuermehr- (+) bzw.
Steuermindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungs
-jahre 2)3)
jahre2)3)
— in Mio. DM -
- Erweiterung der Begünstigung für Ausbauten bei
selbstgenutzten Häusern — 50 — 65
— Wegfall von § 7 b EStG für vermietete Wohnungen + 55 + 220
— Ausdehnung der Kinderkomponente (600 DM Abzug von
Steuerschuld) auf Erstkinder — 95 — 380
— Wegfall der Nutzungswertbesteuerung von
selbstgenutzten Wohnungen — 100 — 100
— Einbeziehung der Land- und Forstwirte sowie der
Gewerbetreibenden und Freiberufler mit Wohnungen im
Betriebsvermögen in die Neuregelung der
Wohnungsbesteuerung — 40 — 40
17. Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-
DVO vom 24.3. 1986
Verlängerung der zeitlichen Begrenzung der
Fördertatbestände in § 82a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 82g EStDV — 31 — 93
Finanzbericht 1988
18. Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der 1991
Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites
Vermögensbildungsbeteiligungsgesetz) vom 19. 12. 1986 — 70 — 90
19. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988) vom 14.7. 1987
— Erhöhung des Grundfreibetrages bei der
Einkommensteuer um 216/432 DM (Led./Verh.) auf 4 752/9 504 DM
sowie des Haushaltsfreibetrages um 216 DM — 1 435 — 1 440
— Weitere Abflachung der Grenzbelastung in der gesamten
Progressionszone des ESt-Tarifs — 3 000 — 4 400
— Anhebung der Ausbildungsfreibeträge von 1 200/1 800/
3 000 DM auf 1 800/2 400/4 200 DM und Erhöhung des
anrechnungsfreien Betrages der eigenen Einkünfte des
Kindes um 1 200 DM auf 3 600 DM (§ 33 a Abs. 2 EStG) — 300 — 300
— Verbesserung der Sonderabschreibungen für kleine und
mittlere Betriebe nach § 7 g EStG von 10 auf 20 v.H., verteilt
auf 5 Jahre; begünstigt sind Betriebe mit einem
Einheitswert bis zu 240 000 DM (bisher 120 000 DM) — 500 — 500
Finanzbericht 1989
20. Steuerreformgesetz vom 25.7. 1988 1991 1992
— Tarifreform 1990 — 31 900 — 32 600 — 34 500
— Familienpolitische Maßnahmen — 2 165 — 2 165 — 2 165
— Verbesserung des Vorwegabzugs für
Vorsorgeaufwendungen — 600 — 450 — 600
— Absenkung des Körperschaftsteuersatzes — 2 500 — 2 620 — 2 620
Steuerentlastungen brutto — 37 165 — 37 835 — 39 885
Steuermehreinnahmen durch Abbau von
Steuersubventionen u. a. + 18 076 + 13 940 + 16 400
Steuerentlastungen netto — 19 089 — 23 895 — 23 485
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (-)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungsfahre 2)3)
jahr 1)3)
- in Mio. DM -
Finanzbericht 1990
21. Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen
Haushalte (Haushaltsbegleitgesetz 1989) vom 20. 12.1988
- Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes:
a) Aufhebung der Steuerbefreiung für Fahrzeuge zur
Reinigung von Straßen, zur Abfallentsorgung u. a.
(§ 3 Nr. 4 KraftStG) + 40 + 40 + 40
b) Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw um
8,40 DM/100cm3 , keine Steuerbefreiung für bestimmte
Diesel-Pkw, die ab 1. 1. 1989 als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt werden
(§ 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 KraftStG) + 540 + 660 + 600
c) Änderung der Berechnungsmethode für die
Steuerfestsetzung §18 KraftStG) - 20 - 20 - 20
- Änderung des Versicherungsteuergesetzes: Erhöhung des
Steuersatzes der Versicherungsteuer für
Sachversicherungen von bisher 5 auf 7 v.H. des Entgelts ab 1. 1. 1989 sowie
Sonderregelung für bestimmte Reiseversicherungen + 1 180 + 1 280 + 1 330
- Änderung des Einkommensteuergesetzes: Änderungen bei
der Kapitalertragsteuer (§§ 36, 44b, 45a, 49, 52 EStG) - 50 - 50 - 50
- Änderung des Umsatzsteuergesetzes: Verlängerung der
bisher auf den 31. 12. 1988 befristeten Übergangsregelung
für die Besteuerung der Personenbeförderung mit
Schiffen bis zum 31. 12. 1992 (§ 28 Abs. 4 UStG) - 10 - 10 - 10
22. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
(Verbrauchsteueränderungsgesetz 1988) vom 20. 12. 1988
- Änderung des Mineralölsteuergesetzes:
1. Für bleifreies Benzin
ab 1. 1. 1989 von 48 Pf/1
um 9 Pf/l auf 57 Pf/l + 1 000
ab 1. 1. 1991 von 57 Pf/l um + 2 150 + 2 300
3 Pf/l auf 60 Pf/l + 720
2. Für verbleites Benzin
ab 1. 1. 1989 von 53 Pf/lum
12 Pf/l auf 65 Pf/l + 2 310
ab 1. 1. 1991 von 65 Pf/l um + 1 620 + 1 350
2 Pf/l auf 67 Pf/l + 200
3. Für leichtes Heizöl ab 1. 1. 1989 von 1,66 Pf/l um 4 Pf/l
auf 5,66 Pf/l
4. Für schweres Heizöl ab 1. 1. 1989
- zur Wärmeerzeugung von 1,5 Pf/kg um 1,5 Pf/kg + 1 620 + 1 680 + 1 650
auf 3 Pf/kg
- zur Stromerzeugung von
1,5 Pf/kg um 4 Pf/kg auf 5,5 Pf/kg
5. Befristete Erhebung der Mineralölsteuer für Erdgas und
Flüssiggas ab 1. 1. 1989 bis 31.12. 1992 von 2,5 Pf/m3
(Erdgas) bzw. 3,6 Pf/kg (Flüssiggas) + 1 600 + 1 640 + 1 680
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Entstehungs
jahr 1)3)
Rechnungs
j
ahre 2)3)
— in Mio. DM —
6. Beschränkung der Mineralölsteuerbefreiung für
Luftfahrtbetriebsstoffe auf die gewerbliche Beförderung von
Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen
ab 1. 1. 1990 + 15 + 15 + 15
— Änderung des Tabaksteuergesetzes: Anhebung der
Tabaksteuer ab 1. 5. 1989 für Zigaretten um
durchschnittlich 6 v.H., für Feinschnitt um durchschnittlich 30 v.H.,
für Pfeifentabak um durchschnittlich 12,5 v.H. + 500 + 900 + 1 000
23. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur
Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer
in den Ruhestand vom 20. 12. 1988
24. Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und
anderer Gesetze vom 22. 12. 1988
25. Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie
zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von
Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30.6. 1989
— Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer — 4 300 — 4 300 — 4 550
+ 500 + 550 + 350
— 3 800 — 3 750 — 4 200
— Verdoppelung des Sparer-Freibetrags (§ 20 Abs. 4 EStG) — 580 — 650 — 580
— Änderung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
(§ 34g EStG) — 40 — 10 — 20
— Verbesserung der Abschreibung für Mietwohnungen
(§ 7 Abs. 5 EStG) — 50 — 90 — 192
— 80 — 170 — 320
— 110 — 306 — 448
— 240 — 566 — 960
— Anhebung der Abschreibungssätze des § 14 a Abs. 1
BerlinFG und Begünstigung von Wohnungseigentum auf
einem bereits bebauten Grundstück
(§ 14 a Abs. 8 — neu — BerlinFG) — 2 — 3 — 4
— 33 — 67 — 81
— 35 — 70 — 85
— Einführung eines Sonderausgabenabzugs zur Förderung
von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) — 420 — 445 — 430
+ 195 + 195 + 195
— 225 — 250 — 235
— Erweiterung der steuerfreien Werbungskosten-
Ersatzleistungen (§ 3 Nr. 30 bis 32 EStG) — 50 — 50 — 50
Finanzbericht 1991
26. Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der
Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) vom 18. 12. 1989
— zusätzlicher Spendenabzug durch Ausweitung
gemeinnütziger Zwecke (einschließlich Erfassungsgrenze
60 000 DM Umsatz) — 100 — 120 — 120
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungs
jahre 2)3)
jahre 2)3)
— in Mio. DM -
- Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und
Gewerbesteuer — 15 — 10 — 25
— Ausdehnung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 EStG auf nebenberufliche
Pflegetätigkeiten — 100 — 140 — 140
— Erhöhung des Abzugssatzes zur Förderung mildtätiger
Zwecke von 5 v.H. auf 10 v.H. des Gesamtbetrages der
Einkünfte (§ 10b EStG und § 9 Nr. 3 KStG) - 140 — 160 — 175
27. Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und
zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
(Wohnungsbauförderungsgesetz — WoBauFG) vom 22. 12. 1989
— Aufhebung der 50%-Grenze in § 3b Abs. 3 EStG
(Zuschläge für Nachtarbeit) — 30 — 30 — 30
— Anhebung der Wertgrenze für Werbegeschenke von
50 DM auf 75 DM (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) — 50 — 45 — 75
— Verlängerung der Wiederanlagefrist in § 6 b EStG auf vier
Jahre und bei Gebäuden auf sechs Jahre — 90 — —
— Erhöhte steuerliche Absetzungen bei Schaffung neuer
Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden (§ 7 c EStG)
(Bauantrag nach dem 2. 10. 1989) — 150 — 265 — 450
— Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
(§ 7k EStG) (Bauantrag nach dem 28. 2. 1989) — 75 — 175 — 275
— Erhöhte Absetzungen für Wohnungen in Berlin
(§§ 14a Abs. 8, 14c, 14d BerlinFG) - 30 — 45 — 65
— Erhöhung der Obergrenze beim Realsplitting von
18 000 DM auf 27 000 DM (§ 10 Abs. 1 Nr.1 EStG) — 10 — 16 — 10
— 15%-Pauschbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(§ 40 Abs. 2 EStG) — 60 — 50 — 80
— Erweiterung der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40b
EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 v.H. für Beiträge
zu Gruppenunfallversicherungen bis 120 DM jährlich je
Arbeitnehmer — 60 — 60 — 60
— Gewerbekapitalsteuerfreiheit für Luftfahrzeuge im
internationalen Verkehr
(§ 12 Abs. 4 Nr. 1 GewStG) — 10 — 10 — 12
— Jubiläumsrückstellungen im Bewertungsrecht
entsprechend Neuregelung bei der Einkommensteuer
(§§ 103a, 109 Abs. 4 BewG) — 10 — —
— Übernahme der Lifo-Methode in das Bewertungsrecht
(§ 11 Abs. 2 und § 109 Abs. 4 BewG) — 50 — 30 — 80
28. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung
•
schadstoffarmer Personenkraftwagen vom 22. 12. 1989 — 139 — 139 — 236
29. Gesetz zur Verbesserung der Finanzmärkte
(Finanzmarktförderungsgesetz) vom 22.2. 1990
— Aufhebung der Börsenumsatzsteuer ab 1991 — 800 — 800 — 825
— Aufhebung der Gesellschaftsteuer ab 1992 — 260 — — 530
— Aufhebung der Wechselsteuer ab 1992 — 145 — — 310
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehun gs
jahr 1)3)
jahre 2)3)
— in Mio. DM —
30. Zweites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom
30.3. 1990
— Stufenweise Einbeziehung der Deutschen Bundespost
TELEKOM in die Umsatzsteuer
(ab 1. 7. 1990) + 70 + 35 + 70
— Besteuerung der Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren (ab 1. 1. 1991) + 20 — + 20
— Einführung einer Differenzbesteuerung für Umsätze mit
gebrauchten Kraftfahrzeugen (ab 1. 7. 1990) — 320 — 200 — 500
31. Gesetz über Gebühren für die Benutzung von
Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom 30.4. 1990
— Senkung der Kraftfahrzeugsteuer s) (Betrag für 8 Monate) — 704 — —
32. Gesetz zu dem Vertrag vom 18.5. 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25.6. 1990
Artikel 9 Nr. 12: Bis 31.3. 1991 befristeter USt-
Kürzungsanspruch bei Erwerb von Gegenständen aus dér Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost):
(vom 1. 7. 1990-31. 12. 1990 = 11 v.H.)
(vom 1. 1. 1991-31.3. 1991 = 6 v.H.)
(§ 26 Abs. 4 UStG) — 700 — 100 —
33. Gesetz zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen in der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR-
Investitionsgesetz) vom 26.6. 1990
— Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter
Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesellschaft — 35 — 29 — 34
— Steuerfreie Rücklagen bei Anlaufverlusten von
Tochtergesellschaften — 300 — 630 — 790
— Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte
(§ 2 a Abs. 5 und Abs. 6 EStG) — 270 — 215 — 265
— Berücksichtigung von Verlusten aus Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 2 a Abs. 6 EStG) — 100 — 80 — 100
34. Gesetz zur Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie
zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und
Stiftungsförderungsgesetz) vom 13. 12.1990
— Ausdehnung des sog. „Übungsleiterfreibetrags" auf
Nebentätigkeiten im künstlerischen Bereich
(§ 3 Nr. 26 EStG) — 25 — — 35
— Begrenzter Sonderausgabenabzug des Schulgeldes für
private Schulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) — 10 ,— — 2
— Verteilung des Abzugs von Großspenden, insbesondere
Stiftungsdotationen auf bis zu 8 Jahren
(§ 10b EStG, § 9 Nr. 3 KStG) — 30 — 3 — 15
— Ausdehnung des Abzugs auf alle Spenden im Sinne des
§ 10b Abs. 1 EStG (§ 8 Nr. 9 u. § 9 Nr. 5 GewStG) — 99 — — 14
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
4) Angabe ohne Kumulationswirkung.
5) Steuersenkungen und Steuererhöhungen mit der Folge kurzfristiger Steuermehreinnahmen; mittelfristig
Aufkommensneutralität vorgesehen.
6) Abweichungen zum jeweiligen Finanzbericht wegen aktueller Ergebnisse.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungs
jahre 2)3)
jahre 2)3)
— in Mio. DM -
- Vermögensteuerfreistellung von Kunstgegenständen, die
der Allgemeinheit durch Verfügungsstellen zu
Ausstellungszwecken zugänglich gemacht werden
(§ 101 Nr. 5, § 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG) — 10 — — 20
— Erbschaftsteuerbefreiung von Erben und
Vermächtnisnehmern für Zuwendungen des Erworbenen an eine
gemeinnützige Stiftung, die wissenschaftlichen oder kulturellen
Zwecken dient, innerhalb eines Jahres
(§ 29 ErbStG) — 5 — 5 — 5
35. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
vom 13. 12. 1990
— Steuerliche Freistęllung einer Rückstellung für
Mehrerträge der Zustellungsreserve — 50 — 40 — 40
36. Gesetz zur steuerlichen Förderung besonders
schadstoffarmer Pkw mit Dieselmotor vom 19. 12. 1990 — 12 — 12 — 19
Finanzbericht 1992 (Entwurf)
37. Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von
Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung
steuerrechtlicher und anderer Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1991) vom 24.06. 1991
Artikel 1: Änderungen des Einkommensteuergesetzes
— Verlängerung der Gewährung von erhöhten Absetzungen
für neue Wohnungen mit Sozialbindung
(§ 7k Abs. 2 Nr. 2 EStG) — 25 — —
— Anhebung der Kilometerpauschale von 50 Pf auf 65 Pf
(für VZ 1991 von 50 Pf auf 58 Pf)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) — 1 100 — 200 — 1 000
— Anhebung der Höchstgrenze für den Abzugsbetrag bei
eigengenutztem Wohneigentum von 15 000 DM
auf 16 500 DM (§ 10e Abs. 1 EStG) — 100 — 80 — 200
— Möglichkeit der Inanspruchnahme von § 10 e EStG für ein
weiteres Objekt im Beitrittsgebiet auch nach
Objektverbrauch (§ 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 7 EStG) — 65 — 52 — 130
— Anhebung der Altersgrenze für uneingeschränkt
berücksichtigungsfähige Kinder von 16 auf 18 Jahre ab
Veranlagungszeitraum 1992
(§§ 32 und 33c EStG) — 45 — — 40
— Tariffreibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer von
600/1 200 DM für Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder
Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet, bis zum 31. 12. 1993
befristet
(§ 32 Abs. 8 EStG) — 800 — 660 — 1 000
— Anhebung des Baukindergeldes von 750 DM auf 1 000 DM
(§ 34f EStG) — 75 — 60 — 150
— Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bei
Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen
(§ 37 Abs. 3 und § 39 a Abs. 1 Nr. 2 und 5 EStG) Saldo 0 — 100 — 110
— Sondervorschriften zum Abzug des Kinderfreibetrags für
die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985
(§ 54 EStG) — 100 — 20 — 80
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.
Rechtsänderung
Steuermehr- (+) bzw. Steuer
-
mindereinnahmen (—)
jeweiliges
Rechnungs-
Entstehungs
jahre 1)3)
jahre 2)3)
ahre
— in Mio. DM —
Artikel 3: Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
— Staffelung der Meßzahl nach dem Gewerbeertrag für
Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit Sitz der
Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet
(§ 11 Abs. 2 GewStG) — 70 — 90 — 70
— Nichterhebung der Gewerbekapitalsteuer im
Beitrittsgebiet in 1991 und 1992
(§ 37 Nr. 1 bis 3 GewStG i.V.m. § 136 Nr. 3 BewG) — 90 — 90 — 125
Artikel 4: Änderungen des Berlinförderungsgesetzes + 9 850 + 905 + 4 302
Artikel 5: Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
(§ 3 ZRFG) + 85 — + 70
Artikel 6: Fördergebietsgesetz — 1 850 — 1 510 — 1 705
Artikel 7: Investitionszulagengesetz 1991; Verbesserung der
Investitionszulage — 2 200 — — 500
Artikel 8 und 9: Nichterhebung der Vermögensteuer im
Beitrittsgebiet für die VZ 1991 und 1992
(§ 136 Nr. 3 und 4 BewG, § 24 c VStG) — 200 — 200 — 300
Artikel 19: Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Saldo) + 452 + 212 + 805
38. Gesetz zur Einführung eines bef risteten Solidaritätszuschlags
und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen
Gesetzen (Solidaritätsgesetz) vom 24.6. 1991
1. Erhebung eines Solidaritätszuschlags zur Lohn-,
Einkommen- und Körperschaftsteuer in Höhe von 7,5 v.H. der + 10 900 + 11 300 + 10 700
Steuerschuld vom 1. 7. 1991 bis zum 30. 6. 1992
2. Anhebung der Mineralölsteuer ab 1. 7. 1991 für bleifreies
Benzin, verbleites Benzin, Dieselkraftstoff und leichtes
Heizöl sowie Verlängerung der Erdgassteuer über 1992
hinaus und Anhebung des Steuersatzes + 13 100 + 5 400 + 13 200
3. Anhebung der Versicherungsteuer ab 1. 7. 1991
um 3 Prozentpunkte auf 10 v.H. + 1 900 + 700 + 2 000
4. Anhebung der Tabaksteuer ab 1. 3. 1992
um 1 Pf/Zigarette + 900 — + 750
1) In den ersten 12 Monaten voller Wirksamkeit entstehende finanzielle Auswirkungen.
2) Angaben für das jeweils letzte in den Finanzberichten des Bundesfinanzministeriums genannte Rechnungsjahr.
3) Grobe Schätzungen.]