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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Kritik von "Human Rights Watch" an der Verschärfung des deutschen Ehegattennachzugsrechts

Kritik der Organisation "Human Rights Watch" an den gesetzlich geforderten Sprachkenntnissen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug als Beeinträchtigung der Menschenrechte und Verstoß gegen Antidiskriminierungsvorschriften; Vorlage der Ergebnisse der geplanten Evaluation der Neuregelung des Ehegattennachzugs; Zahl der durch die Gesetzesänderung verhinderten Zwangsehen, Ermittlungsverfahren und Urteile wegen Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

24.06.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/949603. 06. 2008

Kritik von „Human Rights Watch“ an der Verschärfung des deutschen Ehegattennachzugsrechts

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Jerzy Montag, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die internationale Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch“ hat im Mai 2008 eine Studie über die menschenrechtlichen Implikationen des verschärften Ehegattennachzugs, insbesondere des Nachweises von Sprachkenntnissen noch im Herkunftsland sowie diesbezügliche Ausnahmeregelungen für bestimmte Nationalitäten (www.hrw.org/backgrounder/2008/netherlands0508/netherlands0508web.pdf), veröffentlicht.

„Human Rights Watch“ erkennt in diesen Maßnahmen nicht nur eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Menschenrechts auf Eheschließung und auf Gründung einer Familie bzw. der Familieneinheit.

„Human Rights Watch“ hält diese Verschärfung des Ehegattennachzugs bzw. die entsprechenden Ausnahmregelungen für bestimmte Nationalitäten auch für einen Verstoß gegen international gültige Antidiskriminierungsvorschriften bzw. gegen das Gleichstellungsgebot.

Die „Human Rights Watch“-Studie trägt zwar den Namen „The Netherlands: Discrimination in the Name of Integration – Migrants’ Rights under the Integration Abroad Act“. Allerdings wird auf Seite 13 f. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Deutschland im letzten Jahr in analoger Weise wie die Niederlande den Ehegattennachzug verschärft hat:

  • So wurde § 30 des Aufenthaltsgesetzes dahingehend geändert, dass nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nur noch dann zu erteilen ist, wenn sie/er sich bereits bei der Visumantragstellung „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“.
  • Zudem werden jetzt auch in Deutschland nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 41 der Aufenthalteverordnung Ehegatten von Staatsangehörigen aus Australien, Andorra, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, aus Monaco, San Marino, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse befreit.

Diese Verschärfung des Ehegattennachzugs wurde seitens der Bundesregierung ausdrücklich mit der „Vermeidung von Zwangsverheiratungen“ begründet (Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 172 f.).

In der Debatte des Deutschen Bundestages am 9. Mai 2008 stellte diesbezüglich der Sprecher der Fraktion der CDU/CSU, Reinhard Grindel, fest: „Wenn jetzt die Zahlen der Familienzusammenführung zurückgehen, dann heißt das auch, dass wir Zwangsehen erfolgreich bekämpfen, dass wir Hunderte, wahrscheinlich Tausende von Frauen davor bewahren, hier in Deutschland in einer Zwangsehe leben zu müssen. Das ist eine richtige Politik“ (Plenarprotokoll der 161. Sitzung des 16. Deutschen Bundestags am 9. Mai 2008, S. 16992).

Der innenpolitische Sprecher der Fraktion der SPD, Dr. Dieter Wiefelspütz, kündigte unterdessen an, dass die letztjährige Neuregelung des Familien- und Ehegattennachzugs „noch vor der Sommerpause 2008 auf ,Wirkungen und unerwünschte Nebenwirkungen‘ überprüft“ würde (zit. nach: Frankfurter Rundschau, 17. Mai 2008).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist der Bundesregierung die Studie der Menschrechtsorganisation „Human Rights Watch“ „The Netherlands: Discrimination in the Name of Integration – Migrants’ Rights under the Integration Abroad Act“ vom Mai 2008 bekannt?

2

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von „Human Rights Watch“ (S. 34 ff.), dass Sprachkenntnisse unter anderem unter Hinweis auf Artikel 17, 23 und Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Artikel 5d (iv) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung und der diesbezüglichen Rechtsprechung als gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen für den Ehegattennachzug eine ungerechtfertigte und die Integration hemmende Beeinträchtigung des Menschenrechts auf Eheschließung und auf Gründung einer Familie bzw. der Familieneinheit darstellen?

Wenn nein, warum nicht?

3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von „Human Rights Watch“ (auf S. 26 ff.) unter anderem unter Hinweis auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); das im April 2005 in Kraft getretene Protokoll Nr. 12 zur EMRK sowie Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung und der diesbezüglichen Rechtsprechung, dass Sprachkenntnisse als gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen für den Ehegattennachzug bzw. die entsprechenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Nationalitäten auch für einen – zudem auch noch ungerechtfertigten und die Integration hemmenden – Verstoß gegen international gültige Antidiskriminierungsvorschriften bzw. gegen das Gleichstellungsgebot darstellen?

Wenn nein, warum nicht?

4

Hält die Bundesregierung die Ergebnisse dieser „Human Rights Watch“-Studie für begründet?

Wenn ja, welche Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um das deutsche Recht wieder in Einklang zu bringen mit den völkerrechtlichen Vorgaben?

Wenn nein, warum nicht?

5

Hat die Bundesregierung – wie seitens der Regierungskoalition angekündigt – die Absicht, die letztjährige Neuregelung des Ehegattennachzugs zu evaluieren?

Wenn ja, wer soll diese Evaluation durchführen, und wann ist mit der Vorlage entsprechender Ergebnisse zu rechnen?

Wenn nein, warum nicht?

6

Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, wie viele Frauen aufgrund der Verschärfung des Ehegattennachzugs davor bewahrt worden sind, in Deutschland in einer Zwangsehe leben zu müssen, und wenn ja, welche?

7

Kann die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bestätigen, dass aufgrund der zurückgehenden Zahlen der Familienzusammenführung Hunderte oder gar Tausende von Frauen davor bewahrt worden sind, hier in Deutschland in einer Zwangsehe leben zu müssen?

Wenn nein, sind nach Ansicht der Bundesregierung derzeit überhaupt fundierte Aussagen darüber möglich, wie viele Frauen aufgrund der Verschärfung des Ehegattennachzugs davor bewahrt worden sind, in Deutschland in einer Zwangsehe leben zu müssen?

8

a) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, gegen wie viele Personen aufgrund der am 28. Oktober 2004 beschlossenen Einfügung der Zwangsehe als schwerer Fall von Nötigung in das Strafrecht (§ 240 Abs. 4 des Strafgesetzbuches – StGB) Ermittlungsverfahren aufgenommen wurden, und wenn ja, welche?

b) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele der Verfahren eingestellt wurden und aus welchen Gründen dies geschah, und wenn ja, welche?

c) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Personen aufgrund dieses Paragrafen verurteilt worden sind, und wenn ja, welche?

9

Hat das Bundesministerium der Justiz seine 2006 durchgeführte Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen über die Zahl der Strafverfahren wegen Zwangsverheiratung (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. StGB) wiederholt?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Berlin, den 3. Juni 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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