Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1499
07.11.91
Sachgebiet 61
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joachim Poß, Arne Börnsen (Ritterhude),
Eike Ebert, Ludwig Eich, Michael Habermann, Manfred Hampel, Gunter Huonker,
Detlev von Larcher, Dr. Franz-Josef Mertens (Bottrop), Günter Oesinghaus, Otto
Reschke, Dr. Rudolf Schöfberger, Gunter Weißgerber, Lydia Westrich, Dr. Norbert
Wieczorek, Dr. Peter Struck, Dr. Hans-Jochen Vogel und der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/1168 —
Schaffung einer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
entsprechenden Besteuerung
Überblick über bereits erfolgte und noch anstehende
Gesetzesänderungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren mehrfach
steuerliche Vorschriften für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und
damit für verfassungswidrig erklärt. Aus jüngster Zeit sind insbesondere
die Entscheidungen zum Familienlastenausgleich und zur Besteuerung
der Zinseinkünfte hervorzuheben. Diese Entscheidungen belegen, daß
die Bundesregierung einerseits Bürgern wegen der zu geringen
Leistungen für Kinder und der zu geringen steuerlichen Berücksichtigung des
Existenzminimums Jahr für Jahr in beträcht licher Höhe zuviel an
Steuern abverlangt, andererseits aber nicht für eine gerechte und
gleichmäßige Erhebung der gesetzlich festgelegten Steuern sorgt und
damit insbesondere die Steuerhinterziehung von Besitzern hoher
Kapitalvermögen in Kauf nimmt.
Die Reaktionen der Bundesregierung auf die Entscheidungen zum
Familienlastenausgleich zeigen, daß die Bundesregierung sich — wenn
es um eine Verbesserung der Situation der weitaus überwiegenden
Mehrheit der Bürger geht — nur an der untersten Grenze des
verfassungsrechtlich Zulässigen orientiert. Mit ihren Plänen, in diesem Punkt
erst für die Zukunft verfassungskonforme gesetzliche Regelungen zu
schaffen, will die Bundesregierung den bestehenden
verfassungswidrigen Zustand solange wie möglich beibehalten und den Bürgern in der
Zwischenzeit weiterhin ihre verfassungsmäßigen Rechte vorenthalten.
Auf andere Entscheidungen des Verfassungsgerichts — z. B. der vom
Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur
gesetzlichen Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte — hat die
Bundesregierung bislang überhaupt noch nicht reagie rt . Schon ist
absehbar, daß auch in weiteren Punkten, z. B. hinsichtlich der
Steuerfreistellung des Existenzminimums von Erwachsenen, die bestehenden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom
5. November 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
gesetzlichen Regelungen aus verfassungsrechtlichen Gründen
korrigiert werden müssen. Dies hat offenbar die Bundesregierung bereits
selbst erkannt und dafür gesorgt, daß bundeseinheitlich aus diesem
Grund die Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen. Statt aber von
sich aus eine Initiative zu einer Gesetzesänderung zur Herstellung einer
verfassungskonformen Besteuerung zu ergreifen, wi ll die
Bundesregierung auch insoweit erst die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abwarten.
Die zögerlichen Reaktionen der Bundesregierung deuten darauf hin,
daß sie allgemein die Herstellung einer verfassungskonformen
Besteuerung nicht mehr als ihre eigene, politisch gestaltende Aufgabe ansieht.
Die Bundesregierung verlagert diese Aufgabe immer mehr auf das
Bundesverfassungsgericht und wird in wesentlichen steuerlichen Bereichen
nur noch in Erfüllung von Auflagen des Bundesverfassungsgerichts
tätig.
Die Kleine Anfrage beanstandet zu Unrecht fehlende
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zu verfassungsrechtlich
umstrittenen steuerlichen Bereichen. Adressat verfassungsgerichtlicher
Entscheidungen auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung ist der
Gesetzgeber. Gesetzesvorlagen können nicht nur von der
Bundesregierung, sondern auch aus der Mitte des Deutschen
Bundestages und durch den Bundesrat beim Deutschen Bundestag
eingebracht werden (Artikel 76 Abs. 1 GG). Der Rückblick auf die
von der Kleinen Anfrage behandelten Jahre seit 1980 zeigt, daß
insbesondere in den hier angesprochenen Bereichen von der
Bundesregierung regelmäßig Gesetzesinitiativen ausgegangen
sind.
Außerdem ist der überwiegende Teil der nachfolgend auf
geführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu
steuergesetzlichen Regelungen ergangen, die vor der Amtszeit der seit
dem Herbst 1982 im Amt befindlichen Bundesregierungen vom
Parlament verabschiedet worden sind oder die auf solche
Regelungen zurückgehen. So betreffen folgende Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts steuerliche Vorschriften, die vor dem
Herbst 1982 Gesetz geworden sind:
— Beschlüsse vom 18. Juli 1980 und 27. Januar 1982
(1 BvR 697/77 und 807/80) zum Steuerberatungsgesetz
— Urteil vom 3. November 1982
(1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80) zur Besteuerung von
Alleinerziehenden mit Kindern
— Beschlüsse vom 22. Februar und vom 4. Oktober 1984
(1 BvL 10/80 und 1 BvR 789/79)
zur Berücksichtigung zwangsläufiger
Unterhaltsaufwendungen
— Beschluß vom 12. März 1985
(1 BvL 25/83) zum Steuerberatungsgesetz
— Beschluß vom 14. Mai 1986
(2 BvL 2/83) zum Außensteuergesetz und zum
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz.
In vorliegendem Zusammenhang ist auch von besonderer
Bedeutung, daß Gesetzesvorlagen aller Bundesregierungen erst nach
sorgfältiger Prüfung durch die Verfassungsressorts eingebracht
wurden und werden. Zudem bedürfen Bundesgesetze über
Ertragsteuern der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 105 Abs. 3
GG). Damit ist eine weitere Kontrollinstanz insbesondere auch im
Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen
eingeschaltet. Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Kontrolle bei
der Ausfertigung der jeweiligen Gesetze durch den
Bundespräsidenten. Demnach können alle am Gesetzgebungsverfahren
Beteiligten von der Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen gesetzlichen
Regelung ausgehen. Auch für den Vorwurf, die Bundesregierung
sehe die Herstellung einer verfassungskonformen Besteuerung
nicht mehr als ihre eigene, politisch gestaltende Aufgabe an,
besteht kein Anlaß. Im Gegenteil, am Beispiel der schrittweisen
Verbesserung des steuerlichen Kinderlastenausgleichs seit 1983
wird deutlich, daß die Bundesregierung die steuerliche Entlastung
der Familien zu einem Schwerpunkt ihrer Steuerpolitik gemacht
hat. Der Kinderlastenausgleich ist seit Wiedereinführung des
dualen Systems im Jahre 1983 auf Initiative der seither im Amt
befindlichen Bundesregierungen durch Anhebungen des
Kinderfreibetrags und des Zweitkindergelds erheblich verbessert
worden. Mit dem von der Bundesregierung initiierten
Steueränderungsgesetz 1992 soll der Kinderfreibetrag mit Wirkung ab 1992
erneut deutlich angehoben werden, und zwar auf 4 104 DM
jährlich. Das bedeutet seit 1983 fast eine Verzehnfachung des
Kinderfreibetrags und zusammen mit der gleichfalls vorgeschlagenen
Anhebung des Erstkindergeldes von 50 auf 70 DM monatlich eine
spürbare Entlastung für die Familien. Deshalb ist auch die
Behauptung, die Bundesregierung wolle einen verfassungswidrigen
Zustand so lange wie möglich beibehalten, nicht richtig.
Schließlich trifft auch die Annahme nicht zu, die Bundesregierung
habe bislang auf die vom Bundesverfassungsgericht
ausgesprochene Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der
Besteuerung der Alterseinkünfte überhaupt nicht reagiert. Seit der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf Vorschlag der
Bundesregierung mehrere Maßnahmen ergriffen worden, die die
Besteuerung der Alterseinkünfte beeinflußt haben.
1. In welchen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht seit
1980 steuerliche Vorschriften für nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar erklärt, und um welche Bestimmungen bzw.
Regelungsinhalte handelte es sich dabei?
1. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 (1 BvR 697/77) und vom 27.
Januar 1982 (1 BvR 807/80) [BVerfGE 54, 301; 59, 302]
§ 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
des Steuerberatungsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1975
(BGBl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar,
soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen bzw. die
geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung
Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfen
-
prüfung bestanden haben. § 8 des Steuerberatungsgesetzes ist
in dem im Entscheidungstenor bezeichneten Umfang mit dem
Grundgesetz unvereinbar.
2. Urteil vom 3. November 1982 (1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79,
363/80) [BVerfGE 61, 319]
§ 32 a des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen vom
1. Dezember 1971 (BGBl I S. 1881), vom 5. September 1974
(BGBl I S. 2165), vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2365), vom
21. Juni 1979 (BGBl I S. 721) und vom 6. Dezember 1981
(BGBl I S. 1249) ist mit Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 1
des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er für
zusammenzuveranlagende Ehegatten eine steuerliche Entlastung
durch die Anwendung des Splitting-Tarifs vorsieht, während
einer verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit berufstäti
-
ger, alleinerziehender Elternteile durch zusätzlichen
zwangsläufigen Aufwand für Kinderbetreuung nicht hinreichend
Rechnung getragen wird.
3. Beschlüsse vom 22. Februar 1984 (1 BvL 10/80) und vom
4. Oktober 1984 (1 BvR 789/79) [BVerfGE 66, 214; 67, 290]
§ 33 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar und nichtig, soweit in den Jahren 1971 und 1973
der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen durch
den Höchstbetrag von 1200 DM bzw. die Anrechnungsgrenze
in derselben Höhe beschränkt war.
4. Urteil vom 6. November 1984 (2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363,
491/83) [BVerfGE 67, 256]
Das Investitionshilfegesetz in der Fassung des Artikels 10
Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I
S. 1857) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
5. Beschluß vom 12. März 1985 (1 BvL 25/83) [BVerfGE 69, 209]
§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGB1. I
S. 2735) sind nach Maßgabe des Entscheidungstenors mit dem
Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
6. Beschluß vom 14. Mai 1986 (2 BvL 2/83) [BVerfGE 72, 200]
§ 20 Abs. 1 a Außensteuergesetz vom 8 September 1972
(BGBl I S. 1713) sowie Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom
5. September 1972 (BGBl II 1972 S. 1021) zum
deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sind nach
näherer Maßgabe des Entscheidungstenors mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar bzw. nichtig.
7. Urteil vom 14. Juli 1986 (2 BvR 442/84) [BVerfGE 73, 40]
§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG und § 9 Nr. 3 Satz 1 KStG in der
Fassung von Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom
22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) sind mit Artikel 3 Abs. 1
GG insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfähigkeit von
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach
bestimmten Vomhundertsätzen des Gesamtbetrages der
Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten
Umsätze oder der im Kalenderjahr angewendeten Löhne und
Gehälter bemessen wird. Die Bestimmungen sind ferner insoweit
mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als die steuerliche
Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen
gleichen Höchstbetrag begrenzt ist, der 100 000 DM nicht
überschreiten darf.
8 Beschluß vom 21. Juni 1988 (2 BvR 638/84) [BVerfGE 78, 350]
§ 10 b und § 34 g EStG in der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 und 4
des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1577) sind mit
Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 9 und 28 Abs. 1 Satz 2 GG
insoweit unvereinbar, als sie zur Folge haben, daß
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2
Parteiengesetz zu einer einkommensteuerlichen
Vergünstigung führen, jedoch Mitgliesbeiträge und Spenden an
kommunale Wählergemeinschaften hiervon gänzlich
ausgeschlossen sind.
9. Beschluß vom 29. Mai 1990 (1 BvL 4/86) [BVerfGE 82, 60]
§ 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl
I S. 1857) war bis zum 31. Dezember 1985 mit dem
Grundgesetz unvereinbar.
10. Beschluß vorn 12. Juni 1990 (1 BvL 72/86) [BVerfGE 82, 198]
§ 32 Abs. 8 EStG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7
Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember
1982 (BGBl I S. 1857) war mit dem Grundgesetz unvereinbar.
2. In welchen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht
darüber hinaus seit 1980 verfassungsrechtliche Bedenken gegen
steuerliche Vorschriften erhoben und den Gesetzgeber zu
Änderungen aufgefordert?
Um welche Bestimmung bzw. Regelungsinhalte handelte es sich
dabei, und in welchen Punkten hat das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt?
1. Beschluß vom 26. März 1980 (1 BvR 121, 122/76) [BVerfGE 54,
11 ] betreffend die unterschiedliche Besteuerung der
Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung
in Angriff zu nehmen.
2. Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89) betreffend die
Besteuerung der Zinseinkünfte. Der Gesetzgeber ist
verpflichtet, die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vorn
1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen
für die Zukunft zu gewährleisten.
3. Was hat die Bundesregierung bislang in den einzelnen Punkten
(Fragen 1 und 2) konkret unternommen, um den Forderungen des
Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen und die festgestellten
verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen?
— Zum Beschluß vom 26. März 1980 (1 BvR 121, 122/76):
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat es
eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen auf dem Gebiet des
Einkommensteuer- und des Rentenversicherungsrechts sowie
Änderungen tarifvertraglicher Regelungen gegeben, die die
vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Unstimmigkeiten
verringert und dem Entstehen neuer Unstimmigkeiten
entgegengewirkt haben.
— Zu den Beschlüssen vom 18. Juni 1980, 27. Januar 1982 sowie
12. März 1985 (1 BvR 697/77, 1 BvR 807/80 und 1 BvL 25/83):
Auf Grund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden
§§ 6 und 37 StBerG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
StBerG vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062) geändert.
— Zum Urteil vom 3. November 1982 (1 BvR 620/78, 1335/78,
1104/79, 363/80):
Auf Grund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden
§§ 33 c und 53 b durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom
14. November 1984 (BGBl. I S. 1493) in das EStG eingefügt.
— Zu den Beschlüssen vom 22. Februar und 4. Oktober 1984
(1 BvL 10/80, 1 BvR 789/79):
Auf Grund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde
§ 54 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.
November 1984 (BGBl. I S. 1493) in das EStG eingefügt.
— Zum Urteil vom 6. November 1984 (2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363,
491/83):
Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
wurden die bereits erbrachten Abgabeleistungen
zurückgezahlt.
— Zum Beschluß vom 14. Mai 1986 (2 BvL 2/83):
In wenigen noch nicht bestandskräftigen Einzelfällen wurde
zwischen der Finanzverwaltung und den jeweiligen
Steuerpflichtigen eine Lösung der Besteuerungsfrage im Sinne des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt.
— Zum Urteil vom 14. Juli 1986 (2 BvR 442/84):
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde durch
das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und
anderer Gesetze vom 30. Dezember 1988 Rechnung getragen.
— Zum Beschluß vom 21. Juni 1988 (2 BvR 638/84):
Auf Grund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden
§§ 10b und 34 g EStG durch das Gesetz zur steuerlichen
Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige
Wählervereinigungen vom 2. August 1988 (BGBl. I S. 1185) geändert.
— Zu den Beschlüssen vom 29. Mai 1990 (1 BvL 4/86) und 12. Juli
1990 (1 BvL 72/86) :
Auf Grund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden
durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 24. Juli 1991
(BGBl. I S. 1322) § 54 in das EStG und § 44 e in das BKGG
eingefügt. Die Bundesregierung hat außerdem durch den
Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1992 vorgeschlagen, die in
§ 44 e getroffene Regelung zu erweitern (vgl. Artikel 19 Nr. 3
des Entwurfs).
4. In welchen Punkten ist den Forderungen des
Bundesverfassungsgerichts bislang nicht oder nicht vollständig entsprochen worden
und somit noch Handlungsbedarf gegeben?
5. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung zu den vorstehend
genannten Punkten Gesetzentwürfe vorzulegen, um die vom
Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungsrechtlichen
Mängel zu beseitigen?
— Zum Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvL 1493/89):
Die Bundesregierung prüft zur Zeit, wie den vom
Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen durch geeignete
Neuregelungen Rechnung getragen werden kann. Die
Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen.
6. Zu welchen steuerlichen Vorschriften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
anhängig, in welchen Verfahren hat die Bundesregierung bislang
Stellung genommen, und was ist der wesentliche Inhalt der
Stellungnahmen?
Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung in dem
nachfolgend bezeichneten Verfahren Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Von einer Mitteilung weiterer im Fachschrifttum
genannten Verfahren wird abgesehen, weil. diese Verfahren und
ihr Gegenstand der Bundesregierung offiziell nicht bekannt sind.
1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (1 BvL 17/85) betreffend
§ 33 c i. V. m. § 53 b Abs. 3 EStG
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich eine Neuregelung ge
-
schaffen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist nicht zu entnehmen, daß Kinderbetreuungskosten stets in
. der tatsächlichen Höhe steuerlich als Minderung des
Einkommens zu berücksichtigen sind.
2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (1 BvL 20/85) betreffend
§ 3 b Abs. 2 Nr. 4 EStG
Die prozentuale Begrenzung steuerfreier Zuschläge für
regelmäßige Nachtarbeit in den Streitjahren 1975 bis 1977 war
nicht willkürlich, weil sie sich an Durchschnittswerten orien
tierte, die auf der Basis der Tarifverträge aus rund 470 Lohn-
und Gehaltstarifverträgen ermittelt worden sind.
3. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (1 BvL 12/86) betreffend
§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 EStG
Die kindbezogenen Entlastungen im Streitjahr 1984
entsprachen auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dem im
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November
1976 (BVerfGE 43, 108 [123]) als verfassungsgemäß
angesehenen Maßstab.
4. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (1 BvL 50/86) betreffend
§ 39a Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 1986
Die Vorschrift verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz,
weil der grundsätzliche Ausschluß negativer Einkünfte im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für einen
verwaltungsmäßig beherrschbaren Vollzug geboten ist.
5. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 746/86) betreffend § 33 a
Abs. 1 EStG 1981
Der nach § 33 a Abs. 1 EStG 1981 maßgebende
Jahreshöchstbetrag von 3 600 DM entsprach den Anforderungen der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die
Regelsätze der Sozialhilfe für die Höhe des steuerlichen Abzugs für
Unterhaltsaufwendungen einen wesentlichen Anhaltspunkt
liefern.
6. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1469/86 und 1 BvR 397/87)
betreffend § 8 StBerG
Das Werbeverbot und seine Anwendung durch die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen nicht gegen
Verfassungssätze.
7. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 4/87) betreffend § 22 Nr. 1
Satz 1 sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG
Der Gesetzgeber durfte ohne Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22
Nr. 1 Satz 1 EStG und Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1
Satz 3 a EStG unterschiedlich behandeln, weil es sachlich
gerechtfertigt ist, Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil,
wiederkehrende Bezüge hingegen in voller Höhe zu besteuern.
Der Gesetzgeber folgt damit demselben Prinzip, das auch für
die Besteuerung anderer Einkunftsarten maßgebend ist.
8. Verfassungsbeschwerden (1 BvR 62/87, 211/87 und 713/87)
betreffend § 12 ErbStG i. V. m. § 92 BewG
Der gesonderte Ansatz des Erbbauzinsanspruchs nach § 92
Abs. 5 BewG bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens
oder des Betriebsvermögens steht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz in Einklang, weil er Erbbaurechtsbesteller
nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber anderen
Grundstückseigentümern benachteiligt.
9. Verfassungsbeschwerden (1 BvR 459/87 sowie 467/87)
betreffend § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG
In den Streitjahren 1983 und 1984 war die dem Gesetzgeber
vom Bundesverfassungsgericht für eine Neuregelung der
Besteuerung von Alterseinkünften zugebilligte Frist noch nicht
abgelaufen.
10. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (1 BvL 25/88) betreffend
§ 12 Abs. 1 und 2 ErbStG 1974
Die Vorlage ist unzulässig, weil die vorgelegte Rechtsfrage
nicht entscheidungserheblich ist.
11. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 514/88) betreffend § 3 Nr. 62
EStG
Der Gesetzgeber durfte ohne Verfassungsverstoß aus
sozialpolitischen Gründen Beiträge im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG
von der Steuerfreiheit ausschließen, die nicht für
Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erbracht werden.
12. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 737/88) betreffend § 14 Abs. 1
und 3 BewG sowie §§ 4 und 6 VStG i. V. m. § 111 BewG
Der Gesetzgeber durfte ohne Verstoß gegen Verfassungssätze
die in Frage stehende Versorgungsrente der Vermögensteuer
unterwerfen, weil Gegenstand der Vermögensbesteuerung
die Wirtschaftskraft ist, die sich im Wert des Vermögens
verkörpert.
13. Verfassungsbeschwerde (1 BvR 892/89) betreffend § 92 Abs. 5
BewG
§ 92 Abs. 5 BewG benachteiligt Erbbaurechtsbesteller nicht in
verfassungswidriger Weise gegenüber anderen
Grundstückseigentümern. Für den gesonderten Ansatz des
Erbbauzinsanspruchs beim Erbbaurechtsbesteller sind wohlerwogene
sachgerechte Gründe maßgebend.
14. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 72/90) betreffend § 4 Abs. 1
Nr. 8 Hess. GrEStG, das mit Wirkung vom 1. Januar 1983
durch das bundesrechtliche GrEStG ersetzt worden ist.
Die beanstandete Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
15. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 109/90) betreffend §§ 27 und
28 KStG
Die gegen die Vorschriften erhobenen Rügen sind unzulässig
und unbegründet, weil die körperschaftsteuerliche
Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung im Fall eines
ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses ihre
Rechtfertigung in den handelsrechtlichen Vorschriften findet.
16. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 802/90) betreffend die
steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im
Hinblick auf § 12 Nr. 1 und 2 EStG
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach für die steuerliche
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen klare und
eindeutige vertragliche Feststellungen getroffen und auch tatsächlich
durchgeführt werden müssen, sind die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
17. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 834/90) betreffend §§ 32
Abs. 8, 33, 33 a Abs. 2, 33 c EStG 1983
Die gerügte Verletzung des § 32 Abs. 8 EStG wurde durch die
Regelung des § 54 in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1991 gegenstandslos. Die übrigen Rügen sind nicht
ausreichend substantiiert.
18. Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen
Finanzgerichts (2 BvL 5/91), des Finanzgerichts Münster
(2 BvL 8/91) und des Finanzgerichts des Saarlands (2 BvL
14/91) sowie zwei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1265/90
sowie 1282/90) betreffend § 32 Abs. 6 EStG in der in den
Jahren ab 1978 geltenden Fassung und § 32 a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG in der im Jahre 1991 geltenden Fassung.
Eine unzureichende Höhe des Grundfreibetrags kann nur von
Steuerpflichtigen gerügt werden, die durch die Besteuerung
weniger als das Existenzminimum behalten würden.
Außerdem entsprach in den Streitjahren 1978 bis 1984, 1986 bis 1988
und 1991 der Grundfreibetrag einschließlich der steuerfreien
Transferleistungen und der steuerfrei bleibenden
Einkommensbezüge den vom Bundesverfassungsgericht gestellten
Anforderungen. Ebenso entsprach der Kinderlastenausgleich
für das Streitjahr 1991 den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
19. Verfassungsbeschwerde (2 BvR 40/91) betreffend § 15 Berlin
-
Förderungsgesetz sowie § 10 Nr. 2 und 3 EStG
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung steuerlicher Bestimmungen eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit. Die in den Streitjahren anzuwendenden
steuerlichen Vorschriften über die Eigenheimförderung und
die Vorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
20. — Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1022/88) betreffend das
Kindergeld in den Jahren 1986 und 1987,
Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1568/90) sowie
Aussetzungs- und Vorlagebeschluß (2 BvL 9/91) betreffend § 15
Abs. 3 Nr. 7 und § 52 Abs. 20b EStG 1986
In diesen Verfahren läuft noch die Äußerungsfrist gegenüber
dem Bundesverfassungsgericht.
7. Welche Steuerausfälle würden rein rechnerisch hinsichtlich der
einzelnen angefochtenen Vorschriften entstehen, wenn das
Bundesverfassungsgericht der Auffassung der Kläger bzw. den
Vorlagebeschlüssen der Finanzgerichte recht geben würde?
Der überwiegende Teil der zur Zeit anhängigen Verfahren betrifft
weiter zurückliegende Streitjahre und spezielle Regelungen, für
die Entscheidungen des BVerfG nur begrenzte haushaltsmäßige
Auswirkungen haben können. Eine konkrete Berechnung der
entstehenden Steuerausfälle in diesen Fällen wäre nur mit großem
Aufwand möglich. Insgesamt sind insoweit nur geringfügige
Steuermindereinnahmen zu erwarten.
Anders sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen für die
anhängigen Verfahren zum Grundfreibetrag und zum
Kinderlastenausgleich zu bewerten.
Eine nachträgliche Anhebung des Grundfreibetrags in allen noch
offenen Fällen für die Jahre 1978 bis 1991 auf das von den
Finanzgerichten Münster, Niedersachsen und Saarland in ihren
Vorlagebeschlüssen genannte Niveau hätte rechnerische
Steuermindereinnahmen in Höhe von ca. 60 Mrd. DM zur Folge. Bei
einer nachträglichen Anhebung des Grundfreibetrags für alle
Steuerpflichtigen ergäben sich rechnerische
Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 300 Mrd. DM.
Würde das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus der
Forderung nach einem Abzug des Grundfreibetrags von der
Steuerbemessungsgrundlage stattgeben, so würden sich die
Steuermindereinnahmen auf etwa 75 Mrd. DM bei einer Anhebung nur in den
noch offenen Fällen und auf 375 Mrd. DM bei einer Anhebung in
allen Fällen erhöhen. Die genannten Ausfallzahlen sind nur
rechnerische Größen, da auch für den Fall, daß den Auffassungen der
Vorlagegerichte und der Beschwerdeführer in vollem Umfang
entsprochen würde, nicht vorhersehbar ist, mit welchen haus
-
halts- und steuerpolitischen Maßnahmen der Bundesgesetzgeber
tatsächlich reagieren würde.
Um im Jahre 1991 ein Existenzminimum in der vom Finanzgericht
des Saarlands für richtig gehaltenen Höhe von mindestens 6 700
DM für jedes Kind steuerfrei zu stellen, wäre bei Zugrundelegung
eines Grenzsteuersatzes von 40 Prozent für die Umrechnung des
Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag eine Anhebung
des Kinderfreibetrages von 3 024 DM auf 5 200 DM erforderlich.
Hiermit wären Steuermindereinnahmen in Höhe von 8,7 Mrd. DM
verbunden.
8. Hinsichtlich welcher derzeit bestehender steuerlicher Vorschriften
hat die Bundesregierung selbst verfassungsrechtliche Bedenken,
und in welchen dieser Punkte plant sie noch in dieser
Legislaturperiode gesetzliche Änderungen?
Die Bundesregierung sieht — unbeschadet der in der Antwort zu
den Fragen 4 und 5 genannten Regelung zur Zinsbesteuerung —
aus Verfassungsgründen keinen Anlaß zu Gesetzesinitiativen.
9. Hinsichtlich welcher steuerlicher Vorschriften werden derzeit
wegen möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken Steuerbe
scheide vorläufig erteilt bzw. Einspruchsverfahren gemäß § 363 AO
ausgesetzt oder ruhen gelassen, und in welchen Fällen wird eine
Aussetzung der Vollziehung gewährt?
Welche Veranlagungszeiträume sind jeweils betroffen?
Einschlägige Maßnahmen der Finanzverwaltung haben keine
verfassungsrechtlichen, sondern ausschließlich
verfahrenstechnische Gründe. Sie dienen der Arbeitserleichterung.
Dementsprechend werden Steuerbescheide hinsichtlich § 32 a Abs. 1 EStG ab
1978, hinsichtlich des § 32 Abs. 8 EStG 1977 für die Jahre 1978 bis
1980 sowie hinsichtlich des § 32 Abs. 6 und des § 33 a Abs. 1 EStG
für die Jahre ab 1986 vorläufig erteilt. Die Entscheidung über das
Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens nach § 363 AO treffen
die zuständigen Länderfinanzbehörden. Bundesweite
Erhebungen darüber liegen der Bundesregierung nicht vor. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird
Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt.
10. Wie hoch ist die Zahl der Steuerbescheide, die im Hinblick auf
verfassungsrechtliche Bedenken vorläufig ergangen sind oder
gegen die aus einem derartigen Grund Einspruch eingelegt wurde,
und wie hoch ist für die einzelnen Jahre seit 1986 der Anteil der
angefochtenen bzw. vorläufigen Steuerbescheide an der
Gesamtzahl der Steuerbescheide?
Über die Zahl von Steuerbescheiden, die aus den in der Antwort
auf die Frage 9 genannten Gründen vorläufig ergangen sind,
liegen statistische Unterlagen von Landesbehörden, denen die
Verwaltung von Besitz- und Verkehrssteuern obliegt, der
Bundesregierung nicht vor. Nach den Anschreibungen der Länder für die
Einspruchsstatistik wurden im Jahre 1990 rund 1,7 Mio.
Einsprüche im Zusammenhang mit dem Familienlastenausgleich
eingelegt. Eine weitere Unterteilung ist nicht möglich.
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das haushaltsmäßige Risiko
aufgrund der erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel für die
Vergangenheit und für die Zukunft ein, und inwieweit hat die
Bundesregierung hierfür Vorsorge getroffen?
Das Steueraufkommen wird durch tatsächliche Faktoren —
insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung — und rechtliche
Faktoren — insbesondere Rechtsänderungen — bestimmt. Es wird
jährlich aufgrund der erkennbaren Änderungen bei diesen Faktoren
geschätzt. Darüber hinaus ist es nicht möglich, Vorsorge für
Faktoren zu treffen, deren zukünftige Entwicklungen und Wirkungen
zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und somit auch nicht
bewertbar sind.
12. Welchen politischen Stellenwert hat für die Bundesregierung die
Herstellung einer verfassungskonformen Besteuerung?
Die Bundesregierung mißt selbstverständlich einer
verfassungskonformen Besteuerung einen zentralen Stellenwert zu.]