Einreisevoraussetzungen für türkische Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland
des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In einer Angelegenheit erreichte uns eine Anlage Formschreiben RK 516 VI der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara.
Danach werden die Antragsteller eines Visums für Besuchszwecke gebeten, folgende Unterlagen mitzubringen:
- Antragsvordruck in einfacher Ausfertigung, vollständig in deutscher Sprache ausgefüllt, mit einem Lichtbild versehen und unterschrieben;
- Nachweise über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei (Arbeitsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung, Versicherungsnachweis, Besitztumnachweis, Steuerbescheinigung, Handelsregistereintragung etc.) oder über eine starke familiäre Verwurzelung, die die Rückehrbereitschaft in das Heimatland erkennen lassen;
- einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland;
- Erklärung der einladenden Person aus der Bundesrepublik Deutschland, daß sie für Aufenthalts- und ggf. Rückreisekosten aufkommt;
- beiliegende unterschriebene Erklärung, daß der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des Visums verläßt und dort keinen Verlängerungsantrag stellen wird.
Uns scheint in diesem Formschreiben ein klarer Verstoß gegen § 13 AuslG vorzuliegen. Die verlangten Nachweise scheinen uns in dieser Form kaum orderbar zu sein. Bei dieser Handhabung würde z. B. der Besuchsaufenthalt eines Familienangehörigen, der von hier ansässigen Personen unterstützt wird und in der Türkei allein lebt, verhindert.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen3
Ist es der Zweck dieser Regelung, den Besuch der Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Türken zu verhindern?
Besteht kein Mißverhältnis zum neuen Ausländerrecht wegen dieser Praxis der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara?
Beruht diese Handhabung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara auf Weisungen aus Bonn?