Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1822
12.12.91
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
— Drucksache 12/1576 —
Infektionen mit HIV und Hepatitis-Viren durch Blut oder Blutprodukte
Nach seriösen Schätzungen sind bis zu 10 000 Französinnen und
Franzosen durch die Verabreichung von nicht keimfreiem Blut oder
Blutprodukten des Centre national de la transfusion Sanguine (CNTS) mit HIV
oder Hepatitis-Viren infiziert worden. Zumal im Hinblick auf diese
Infektionskrankheiten stellt sich die Frage nach der Sicherheit der
Patienten bei der Verabreichung von Spenderblut oder
Blutbestandteilen auch für die Bundesrepublik Deutschland, und zwar unabhängig
von den in Frankreich zutage getretenen Mängeln und Unterlassungen.
1. Kann die Bundesregierung angeben, durch welche Maßnahmen
sichergestellt ist, daß infiziertes Spenderblut oder infizierte
Blutprodukte in der Bundesrepublik Deutschland nicht verwendet werden?
Das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut sowie
die für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs zuständigen
Landesbehörden haben im Verlauf der vergangenen Jahre eine
Reihe von Maßnahmen für Blut und Blutprodukte getroffen, um
die höchstmögliche Sicherheit zu erreichen.
Die wesentlichen Maßnahmen bestehen in einer strengen
Spenderauswahl, einer eingehenden ärztlichen Untersuchung sowie
der Durchführung von unspezifischen und spezifischen Tests auf
Abwesenheit von Markern für durch Blut übertragbare
Infektionserkrankungen des Spenders (u. a. HIV-1/2 und HCV-
Antikörpertests) anläßlich jeder Spende. Darüber hinaus werden konsequent
Verfahren zur Inaktivierung/Eliminierung von infektiösen Er
-
regern bei der Herstellung aller Blut/Plasmaprodukte, bei denen
dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der biologischen
Eigenschaften der Präparate durchführbar ist (Blutgerinnungsfaktoren,
Humanserumalbumin) angewandt. Die Effektivität derartiger
Verfahren muß belegt sein.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim
Bundesminister für Gesundheit, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, vom 11. Dezember 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Ferner bestehen allgemeine Vorschriften zur Sicherung der
Qualität, insbesondere die Betriebsverordnung für pharmazeutische
Unternehmer, die Länder-Richtlinien für die Überwachung des
Verkehrs mit Blutzubereitungen aus dem Jahr 1988 und die
Gemeinsame Richtlinie der Bundesärztekammer und des
Bundesgesundheitsamtes zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion
in der überarbeiteten Fassung von 1987, die zu beachten sind.
2. Kann die Bundesregierung mitteilen, in welchem Umfang und durch
wen die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert wird?
Die Einhaltung der in der Antwort zur Frage 1 aufgeführten
Vorschriften wird in allen Bet rieben und Einrichtungen, die Blut oder
Blutbestandteile gewinnen, verarbeiten oder in den Verkehr
bringen, durch die zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörden
der Länder im Rahmen der Bestimmungen des § 64 ff. des
Arzneimittelgesetzes überwacht. Ferner müssen Betriebe, soweit sie
diese Produkte herstellen, eine Herstellungserlaubnis gemäß
§ 13 ff. des Arzneimittelgesetzes besitzen. Soweit es sich um eine
Einfuhr von Fertigarzneimitteln aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, handelt, muß
ferner eine Einfuhrerlaubnis i. S. des § 72 des Arzneimittelgesetzes
vorliegen.
Bei Immunglobulinen und aus Blutplasma hergestellten Hepatitis-
B-Impfstoffen wird durch das Paul-Ehrlich-Institut die
Durchführung der notwendigen produktionsabhängigen und serologischen
Maßnahmen kontrolliert.
Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch
die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind (§ 21 Abs. 1
AMG). Der pharmazeutische Unternehmer hat durch Einreichung
entsprechender Unterlagen die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit des Arzneimittels zu dokumentieren und ist für sie
bei der Zulassung und auch weiterhin verantwortlich. So hat er
selbst in Eigenverantwortung alle Maßnahmen zur Erhöhung der
Sicherheit seiner Produkte entsprechend dem neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnisstand unabhängig von den
Entscheidungen der Bundesoberbehörde oder der Landesbehörden zum
frühest möglichen Zeitpunkt zu treffen. Die Bundesoberbehörde
kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
3. Kann die Bundesregierung mitteilen, in welchem Umfang in die
Bundesrepublik Deutschland Spenderblut oder Blutbestandteile
importiert werden, und aus welchen Herkunftsländern diese Importe
stammen?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen
werden derzeit ca. 850 000 Liter Humanplasma in die Bundesrepublik
Deutschland zur Weiterverarbeitung eingeführt. Die Hauptmenge
des eingeführten Humanplasmas stammt aus den USA (ca. 65 bis
80 Prozent). Kleinere Mengen wurden in der Vergangenheit
aus den europäischen Nachbarländern Belgien, Großbritannien,
Irland, Österreich, Schweiz, Spanien und Schweden importiert.
4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung auch die Sicherheit der
Importprodukte gewährleistet, und wenn ja, durch welche
Maßnahmen?
Grundsätzlich gelten bei der Gewinnung und Weiterverarbeitung
von Blut und Blutbestandteilen die gleichen Regelungen,
unabhängig davon, ob sie importiert werden oder nicht.
Die Sicherheit der eingeführten Blutprodukte wird dadurch
gewährleistet, daß bei Lieferungen aus Ländern außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften ein aktuelles Zertifikat über die
ordnungsgemäße Herstellung und Qualitätskontrolle (GMP-
Zertifikat) der zuständigen Gesundheitsbehörde vorgelegt werden
muß, daß die Arzneimittel entsprechend anerkannten
Grundregeln für die Herstellung und Sicherung ihrer Qualität,
insbesondere der Weltgesundheitsorganisation oder der Pharmazeutischen
Inspektions-Convention, hergestellt werden.
Darüber hinaus wird bei allen Lieferungen eine Aufstellung der
Einzelspenden beigefügt, aus der sich bei Bedarf Rückschlüsse
über den Immunstatus der Spender ziehen lassen. Ferner enthält
jede Lieferung eine Erklärung, daß die Spender vor der
Blutentnahme auf die Abwesenheit von Hepatitis- bzw. HIV-Antikörpern
überprüft wurden.
Da derzeit noch keine gegenseitige Anerkennung der GMP-Zerti
-
fikate gegeben ist, wurden einige Plasmapherese-Zentren in den
USA durch deutsche Überwachungsbeamte überprüft. Dabei
konnte festgestellt werden, daß die dortigen Vorgehensweisen
bezüglich der Spenderauswahl, Gewinnung und Verarbeitung
des Humanplasmas den für die vergleichbaren Einrichtungen in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Voraussetzungen
weitgehend entsprechen. Es ist vorgesehen, solche
Fremdinspektionen fortzusetzen.
Eine intensive Überwachung der in -die Bundesrepublik
Deutschland eingeführten Blutprodukte wird schließlich auch dadurch
ermöglicht, daß die Zollbehörden regelmäßig bei jeder
eingehenden Lieferung Kontrollmitteilungen an die zuständigen
Arzneimittelüberwachungsbehörden abgeben.
5. Kann die Bundesregierung angeben, wie viele und welche
Organisationen oder pharmazeutischen Unternehmen Spenderblut oder
Blutbestandteile aufbereiten, verarbeiten oder importieren?
In der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit ca. 30 größere
Hersteller von Blut-/Plasmaprodukten tätig, die überwiegend
Plasmaderivate herstellen und in den Verkehr bringen, wobei das
Ausgangsmaterial zum großen Teil importiert wird.
Daneben gibt es ca. 100 Einrichtungen, deren Träger das Deut
sche Rote Kreuz mit seinen Blutspendezentralen in den einzelnen
Bundesländern, die in der Arbeitsgemeinschaft staatlicher und
kommunaler Transfusionsdienste zusammengefaßten Blutbanken
an Universitätskliniken und größeren Krankenhäusern und die
Bundeswehr sind. Diese Einrichtungen stellen größtenteils
Blutbestandteilkonserven zu Transfusionszwecken her, deren
Ausgangsmaterial in der Regel aus dem Inland stammt. Hierbei
verbrauchen die staatlichen und kommunalen
Bluttransfusionsdienste und die Bundeswehr ihre Produkte größtenteils in den
eigenen Einrichtungen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß auch auf HIV
getestetes Spenderblut nicht absolut verläßlich als sicher eingestuft
werden kann, weil der Nachweis einer HIV-Infektion im Blut
unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Infektion derzeit noch nicht möglich
ist (diagnostische Lücke)?
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß durch
Arzneimittel, die aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnen werden,
humanpathogene Erreger übertragen werden können. Die wegen
der diagnostischen Lücke verbleibenden Risiken werden zur Zeit
soweit wie möglich durch wirksame Verfahren zur
Virusabreicherung bzw. -inaktivierung minimiert.
Bei Arzneimitteln, die wegen der Labilität einzelner Bestandteile
eine chemische/physikalische oder immunbiologische
Behandlung zum Zwecke einer Virusinaktivierung bzw. -eliminierung
nicht vertragen, besteht ein gegenwärtig unvermeidbares
Restrisiko einer HIV-1-Übertragung. Dieses Restrisiko wird nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf kleiner als
1 : 300 000 bis 1 : 3 000 000 geschätzt [S. SEIDEL und P. KÜHNL,
„Aids-Risiko und Bluttransfusion" , Dtsch. med. Wschr. 112 (1987) :
1243 bis 1244 und D. GLÜCK et al., „Prävalenz von HIV-
Antikörpern bei Blutspendern in der Bundesrepublik Deutschland und in
West-Berlin", Dtsch. med. Wschr. 112 (1987): 1603 bis 1610].
Bei Arzneimitteln, die im Rahmen der Herstellung zusätzlich einer
Virusinaktivierung bzw. -eliminierung unterzogen werden, ist
dieses Restrisiko mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen (R. Kurth et al. „Stability and inactivation of the
Human Immunodeficiency Virus (HIV) : A Review" , AIDS-
Forschung (AIFO) November 1986, Heft 11, 601 bis 608).
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in
welchem Umfang es in der Bundesrepublik Deutschland durch
Verabreichung von während der diagnostischen Lücke gespendetem
Blut zu Infektionen gekommen ist, und wenn ja, wie die infizierten
Patienten entschädigungsrechtlich behandelt worden sind?
Dem Bundesgesundheitsamt sind im Jahre 1991 zwei Fälle
bekanntgeworden, bei denen es wegen der diagnostischen Lücke zu
HIV-Infektionen gekommen ist.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie die zwei genannten
Fälle entschädigungsrechtlich behandelt worden sind.]