Anrechnung von Renten für NS-Verfolgung auf Leistungen aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jüdischen Kontingentflüchtlingen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Markus Kurth, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Christine Scheel, Wolfgang Strengmann-Kuhn, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Jüdische Bürgerinnen und Bürger, die als Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland kamen, berichten, dass Kommunen, z. B. Trier, Wuppertal und Magdeburg, Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation mit Leistungen aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verrechnen, wodurch diese gemindert werden. Dies betrifft auch Zusatzrenten, die die Betroffenen von der Russischen Föderation in Anerkennung ihrer NS-Verfolgung (z. B. für Haft in einem Ghetto, Zwangsarbeit oder für die Leiden bei der Blockade Leningrads) erhalten. Nach Angaben der Betroffenen betragen die Zusatzrenten durchschnittlich 30 Euro monatlich, während sich die regulären Renten auf 50 bis 100 Euro belaufen.
Die Betroffenen berichten des Weiteren, dass die Anrechnung auch rückwirkend erfolgt, Leistungen nach dem SGB XII zurückgefordert und in Form von Abschlägen an der Grundsicherung eingetrieben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Trier, Wuppertal und Magdeburg Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation an jüdische Kontingentflüchtlinge einschließlich der aufgrund von NS-Verfolgung gewährten Zusatzrenten auf Leistungen aus dem SGB XII angerechnet werden?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Anrechnung auch rückwirkend erfolgt, von den Betroffenen Leistungen nach dem SGB XII zurückgefordert und in Form von Abschlägen an der Grundsicherung eingetrieben werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Praxis insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz deutscher Regelungen zugunsten NS-Verfolgter, wonach Entschädigungs- oder Härteleistungen aufgrund einer NS-Verfolgung den Betroffenen als Ausgleich für das erlittene Unrecht zugute kommen und daher nicht zur Minderung der Einkünfte führen sollen, auf die Betroffene einen gesetzlichen Anspruch haben?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob auch in weiteren Kommunen entsprechende Anrechnungen erfolgen, und wenn ja, um welche es sich handelt, und wie sieht die Praxis jeweils aus?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei Rentenzahlungen aus der Russische Föderation an jüdische Kontingentflüchtlinge die Zusatzrenten für NS-Verfolgung nicht immer separat ausgewiesen werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach bei jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der Russischen Föderation bzw. ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, eine nationalsozialistische Verfolgung widerleglich vermutet werden kann und bei Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation für diesen Personenkreis grundsätzlich unterstellt werden kann, dass diese eine Zusatzrente für NS-Verfolgung mit beinhalten?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sicherzustellen, dass eine Minderung von Leistungen aus dem SGB XII durch die Anrechnung von Renten für NS-Verfolgte aus der Russischen Föderation unterbleibt, und in welcher Weise will die Bundesregierung hier tätig werden?