Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/9950
16. Wahlperiode 09. 07. 2008 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Markus Kurth, Britta
Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/9738 –
Anrechnung von Renten für NS-Verfolgung auf Leistungen aus dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jüdischen Kontingentflüchtlingen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jüdische Bürgerinnen und Bürger, die als Kontingentflüchtlinge in die
Bundesrepublik Deutschland kamen, berichten, dass Kommunen, z. B. Trier,
Wuppertal und Magdeburg, Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation mit
Leistungen aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verrechnen,
wodurch diese gemindert werden. Dies betrifft auch Zusatzrenten, die die
Betroffenen von der Russischen Föderation in Anerkennung ihrer NS-Verfolgung
(z. B. für Haft in einem Ghetto, Zwangsarbeit oder für die Leiden bei der
Blockade Leningrads) erhalten. Nach Angaben der Betroffenen betragen die
Zusatzrenten durchschnittlich 30 Euro monatlich, während sich die regulären
Renten auf 50 bis 100 Euro belaufen.
Die Betroffenen berichten des Weiteren, dass die Anrechnung auch
rückwirkend erfolgt, Leistungen nach dem SGB XII zurückgefordert und in Form
von Abschlägen an der Grundsicherung eingetrieben werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für das Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und
damit auch für die Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall sind aus
verfassungsrechtlichen Gründen nur die Behörden in den Ländern und dort insbesondere die
örtlichen Sozialhilfeträger eigenverantwortlich zuständig. Sie unterstehen
weder der Weisungsbefugnis noch der Dienstaufsicht des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales. Der Bundesregierung liegen deshalb keine Angaben zum
Verwaltungsvollzug einzelner Kommunen vor.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII fungiert innerhalb des
Sozialleistungssystems als unterstes soziales Netz. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht
nach dem in § 2 SGB XII enthaltenen Nachranggrundsatz nur, wenn kein
ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Einkommen und
Vermögen sind vorrangig zur Vermeidung oder zumindest zur Verminderung
von Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Juli
2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/9950 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeLeistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII stellen somit keine Mindest- oder Ersatzrente dar,
sondern eine bedarfsabhängige Sozialhilfeleistung zur Sicherung des
soziokulturellen Existenzminimums. Nur wenn das eigene Einkommen und Vermögen
nicht ausreicht, um einen Lebensunterhalt in Höhe des sozialhilferechtlichen
Bedarfs bestreiten zu können, besteht ein Grundsicherungsanspruch.
Zum eigenen Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
eng begrenzten Ausnahmen. In § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden nicht
anzurechnende Einkommen durch eine abschließende Aufzählung bestimmt. Danach
sind Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, der befristete Zuschlag nach § 24
SGB II, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen
und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden
an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz kein anrechenbares
Einkommen und bleiben deshalb bei der Leistungsgewährung unberücksichtigt.
Entschädigungsleistungen nach deutschem Recht werden folglich nicht auf die
Höhe des Sozialhilfeanspruchs angerechnet.
1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in Trier, Wuppertal
und Magdeburg Rentenzahlungen aus der Russischen Förderation an
jüdische Kontingentflüchtlinge einschließlich der aufgrund von NS-Verfolgung
gewährten Zusatzrenten auf Leistungen aus dem SGB XII angerechnet
werden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass russische Renten von jüdischen
Kontingentflüchtlingen im Falle von Hilfebedürftigkeit auf die Höhe eines
Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet
werden. Zum Verwaltungsvollzug einzelner Kommunen wird auf die
Vorbemerkung verwiesen.
Im SGB XII werden, wie in der Vorbemerkung dargestellt, bei den Ausnahmen
von der Einkommensanrechnung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur Leistungen
nach dem deutschem Entschädigungsrecht aufgeführt.
Für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII gilt jedoch der in § 9 SGB XII
enthaltene Grundsatz „Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls“, auch
als Grundsatz der Individualisierung zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass sich
Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Einzelfall zu richten haben. Der
Sozialhilfeträger hat deshalb die in der Person liegenden Besonderheiten von
Leistungsberechtigen zu berücksichtigen.
Im Einzelfall ist deshalb vom zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen, ob eine
russische Altersrente auch nicht anzurechnende Bestandteile umfasst. Dabei ist
in analoger Anwendung von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu prüfen, ob
Leistungsbestandteile, würden sie auf deutschem Recht beruhen, nicht anzurechnen
wären.
2. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Anrechnung auch
rückwirkend erfolgt, von den Betroffenen Leistungen nach dem SGB XII
zurückgefordert und in Form von Abschlägen an der Grundsicherung
eingetrieben werden?
Eine rückwirkende Anrechnung von Einkünften ist grundsätzlich möglich.
Auch hier ist vom konkreten Einzelfall auszugehen. Wird die Anrechnung von
russischen Renten vom zuständigen Sozialhilfeträger aber möglicherweise erst
nach einem mehrjährigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9950und bei Erwerbsminderung geltend gemacht, ergibt sich zwangsläufig eine,
gemessen am monatlichen Grundsicherungsanspruch, sehr hohe Überzahlung,
die dann von den künftig zu zahlenden Regelsatzleistungen einzubehalten ist.
Der so genannte Kostenersatz (§ 103 Abs. 1 SGB XII) ist rechtlich für bis zu drei
Jahre zurückliegende Sozialhilfezahlungen zulässig.
Bei der Dauer des Anrechnungszeitraums ist zu berücksichtigen, ob wegen der
verzögerten Anrechnung ein Versäumnis des Sozialhilfeträgers vorliegt. Dies ist
deshalb zu prüfen, da bei in fortgeschrittenem Alter aus Russland
eingewanderten Menschen durchgehend russische Rentenansprüche unterstellt werden
können. Bedeutsam ist ferner, ob der Bezug von russischen Renten trotz
entsprechender Aufklärung durch den Sozialhilfeträger von den Antragstellern
verschwiegen wurde.
Bei einer Würdigung des Einzelfalls hat der Sozialhilfeträger einen
Ermessensspielraum. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Kostenersatz eine Härte
bedeuten würde, kann er auf die Heranziehung zum Kostenersatz verzichten.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Fragen 1 und 2 beschriebene
Praxis insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz deutscher Regelungen
zugunsten NS-Verfolgter, wonach Entschädigungs- oder Härteleistungen
aufgrund einer NS-Verfolgung den Betroffenen als Ausgleich für das
erlittene Unrecht zugute kommen und daher nicht zur Minderung der Einkünfte
führen sollen, auf die Betroffene einen gesetzlichen Anspruch haben?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob auch in weiteren Kommunen
entsprechende Anrechnungen erfolgen, und wenn ja, um welche handelt es
sich, und wie sieht die Praxis jeweils aus?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
5. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei Rentenzahlungen
aus der Russischen Föderation an jüdische Kontigentflüchtlinge die
Zusatzrenten für NS-Verfolgung nicht immer separat ausgewiesen werden?
Ja; allerdings liegen der Bundesregierung keine Informationen darüber vor, ob
es sich hierbei um Einzelfälle oder um den Regelfall handelt.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach bei jüdischen
Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der Russischen Föderation bzw. ehemaligen
Sowjetunion, die vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, eine
nationalsozialistische Verfolgung widerleglich vermutet werden kann und bei
Rentenzahlungen aus der Russischen Föderation für diesen Personenkreis
grundsätzlich unterstellt werden kann, dass diese eine Zusatzrente für NS-
Verfolgung mit beinhalten?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Wie bereits in der Antwort zu
Frage 1 dargelegt, gilt für die Sozialhilfe der Grundsatz der Hilfe nach den
Besonderheiten des Einzelfalles (§ 9 SGB XII). Der zur Sicherstellung der
Einhaltung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Prüfung der
Hilfebedürftigkeit stehen Vermutungen zum Verfolgungsschicksal und in der
Folge pauschale Annahmen über die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel
und damit auch der eigenen Einkünfte entgegen.
Drucksache 16/9950 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sicherzustellen, dass eine
Minderung von Leistungen aus dem SGB XII durch die Anrechnung von
Renten für NS-Verfolgte aus der Russischen Föderation unterbleibt, und in
welcher Weise will die Bundesregierung hier tätig werden?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Handlungsbedarf; ergänzend wird
auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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ISSN 0722-8333]