Zu den Eckwerten für ein Wiedereinrichterprogramm
der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Hinrich Kuessner, Brigitte Adler, Dr. Niels Diederich (Berlin), Karl Diller, Rudolf Dreßler, Helmut Esters, Arne Fuhrmann, Iris Gleicke, Dr. Fritz Gautier, Hans-Joachim Hacker, Christel Hanewinckel, Gunter Huonker, Renate Jäger, Horst Jaunich, Ernst Kastning, Dr. Klaus Kübler, Brigitte Lange, Dr. Christine Lucyga, Christoph Matschie, Ingrid Matthäus-Maier, Christian Müller (Zittau), Rudolf Müller (Schweinfurt), Dr. Helga Otto, Joachim Poß, Wolfgang Roth, Rolf Schwanitz, Horst Sielaff, Joachim Tappe, Dr. Axel Wernitz, Gudrun Weyel, Helmut Wieczorek (Duisburg), Dr. Norbert Wieczorek, Verena Wohlleben, Wolfgang Weiermann
Vorbemerkung
Bereits am 9. März 1992 hat die Süddeutsche Zeitung über Eckwerte für ein Wiedereinrichterprogramm (bisher Siedlungskauf modell) der Bundesregierung berichtet, mit dem im Zuge der Privatisierung der Kauf von bisherigen volkseigenen Flächen in den neuen Ländern mit öffentlichen Mitteln gefördert werden soll. Die jetzt von der Gerster-Kommission beschlossenen Eckwerte entsprechen weitgehend denen vom März 1992. Die Bundesregierung und die Regierungsparteien haben auch hier viel Zeit verstreichen lassen, ohne ein Stück weiterzukommen.
Ungewisse Regelungen waren und sind auch im Bereich der Landwirtschaft ein Investitionshemmnis zum Nachteil der Menschen im ländlichen Raum der neuen Länder.
Die jetzt beschlossenen Eckwerte der Gerster-Kommission berücksichtigen nicht die zwischenzeitlich stattgefundene Diskussion über den Begünstigtenkreis eines solchen Förderprogramms. Dabei handelt es sich nicht nur um Forderungen von uns nach Einbeziehung von einheimischen Landwirten in das Förderprogramm, sondern auch um entsprechende Forderungen der Agrarminister der neuen Länder vom 20. März 1992 und der Agrarverbände.
Die jetzt beschlossenen Eckwerte geben eine Reihe von Fragen auf. Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen17
Welchen Stellenwert mißt die Bundesregierung den von der Gerster- Kommission beschlossenen Eckwerten für ein Wiedereinrichterprogramm zu?
Mit welcher Begründung will die Bundesregierung grundsätzlich den subventionierten Kauf bisheriger volkseigener Flächen, die landwirtschaftlich zu nutzen sind, auf Wiedereinrichter begrenzen?
Inwiefern meint die Bundesregierung, in erster Linie — die Bodenreformopfer oder auch Alteigentümer genannt, die nach dem Karlsruher Urteil lediglich einen Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistung haben, — die Restitutionsberechtigten, die überwiegend ihre landwirtschaftlichen Betriebe während der Zwangskollektivierung verlassen haben und in den Westen gegangen sind und jetzt ihren eigenen landwirtschaftlichen Boden wieder beanspruchen können und — außerdem nur noch frühere selbständige Landwirte mit eigenem Boden, die Mitglieder einer LPG waren, mit dem hochsubventionierten Wiedereinrichterprogramm fördern zu müssen und dabei — Neueinrichter, die bis zur politischen Wende in der früheren DDR gelebt und gearbeitet haben, in der Regel gut ausgebildete Landwirte sind und in früheren LPGen oder VEGen leitende Positionen innehatten sowie — Gesellschafter von Nachfolgeunternehmen früherer LPGen im ersten Schritt bei der Ausschreibung für den Kauf von Flächen ausschließen zu müssen?
Verfügt die Bundesregierung über Gutachten oder Stellungnahmen der Dienststellen der Kommission, wonach durch die vorrangige Begünstigung von Alteigentümern eine EG-rechtliche Genehmigung des Förderprogramms erleichtert wird, und was sagen diese im einzelnen aus, und welcher Quelle entstammen sie?
Wie eigentlich glaubt die Bundesregierung eine solche EG-Genehmigung eher zu erlangen, wenn sie in dem hochsubventionierten Förderprogramm Landwirte neben den Alteigentümern begünstigt, die schon über Eigentumsland bis zu 100 ha landwirtschaftliche Fläche (LF) verfügen?
Müßte dies nicht viel eher zu erreichen sein, wenn sie dafür gut ausgebildete Landwirte, die allein oder in Kooperation mit anderen ohne eigenes Land den Neubeginn in der Landbewirtschaftung wagen, in das Förderprogramm vorrangig aufnimmt?
Wie grenzt die Bundesregierung die Zusatzbestimmung in den Eckwerten bei den begünstigten Restitutionsberechtigten — „mit geringer Grundfläche" — ab, darf z. B. ein restitutionsberechtigter Landwirt mit 90 ha eigenem Land im Verhältnis zu einem restitutionsberechtigten Landwirt mit nur 10 ha Eigenland weniger oder keine subventionierten Treuhandflächen kaufen, oder gibt es bzw. ist hier eine Staffelung geplant?
Wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Nähe zur „Wiedergutmachung" oder anders ausgedrückt, eine Vermischung von Entschädigungsregelungen mit dem subventionierten Kauf von Flächen sich nicht in zwingender Weise aus dem Einigungsvertrag, der die Bodenreform entsprechend dem Willen aller Parteien der frei gewählten Volkskammer festgeschrieben hat, noch aus dem Karlsruher Urteil vom August 1991 ergibt?
In welchem Verhältnis steht die vorrangige Berücksichtigung der Alteigentümer beim subventionierten Flächenkauf zur Festlegung in den Eckwerten für ein Entschädigungsgesetz, wonach der von den Sowjets zwischen Kriegsende und 1949 Enteignete nur Anspruch auf Entschädigung hat und eine Rückgabe von Gebäuden und Flächen in diesen Fällen ausgeschlossen ist?
Plant die Bundesregierung vergleichbare, gut dotierte Förderprogramme für Enteignete im außerlandwirtschaftlichen Bereich?
Trifft es zu und wie begründet die Bundesregierung, daß zumindest die Alteigentümer oder deren Erben als Wiedereinrichter die subventionierten Flächen nicht selber bewirtschaften müssen, sondern über Ausnahmeklauseln unterverpachten können?
Befürchtet die Bundesregierung mit einer solchen Regelung nicht auch — wie es die Frankfurter Rundschau am 29. Juni 1992 wiedergibt — daß dies „für die ostdeutsche Agrarstruktur und die Stimmung im Land brisante Folgen" haben könnte und sich die Einschätzung festsetzen könnte, daß „die Herren aus dem Westen kommen und die Knechte aus dem Osten"?
Glaubt die Bundesregierung, mit solchen Regelungen das erforderliche Klima für die bisher ausgebliebene gedeihliche Entwicklung in der Landwirtschaft und in den ländlichen Räumen der neuen Länder schaffen zu können?
Sollen die einheimischen Neueinrichter und Gesellschafter von Nachfolgeunternehmen im Falle der offenen Ausschreibung, sofern die Wiedereinrichter zunächst kein ausreichendes Angebot abgegeben haben, mit diesen und auch mit industrie- und stadtverdrängten Landwirten aus den alten Ländern und aus dem westlichen Ausland um die Treuhandflächen konkurrieren, oder bezieht sich die offene Ausschreibung wieder nur auf die Wiedereinrichter ohne Mindestpreisangabe?
Glaubt die Bundesregierung im ersten Fall an echte Chancen für .einheimische Neueinrichter und Gesellschafter von Nachfolgeunternehmen?
Wie sieht nach dem Beschluß der Gerster-Kommission die Förderung im einzelnen aus, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Verbilligung der Kapitalkosten?
Welche Subventionswerte ergeben sich daraus für den Mindestpreis von 150 DM pro Bodenpunkt?
Mit welcher Nachfrage nach subventioniertem Boden rechnet die Bundesregierung seitens der zunächst ausschließlich begünstigten Wiedereinrichter, und von welcher Verteilung auf die drei Gruppen von Wiedereinrichtern geht sie dabei aus?
Mit welchen Kosten insgesamt für die öffentlichen Haushalte rechnet die Bundesregierung aus dieser Subvention, hat sie sich für diese Subvention ein Limit gesetzt (Gesamtsubventionswert)?
Wie hoch ist der Anteil der Flächen, der bei der jetzt anlaufenden langfristigen Vepachtung durch die Treuhandanstalt nicht verpachtet, sondern für Wiedereinrichter reserviert werden soll?
Um Flächen welcher Qualität und Lage handelt es sich dabei?
Hält die Bundesregierung grundsätzlich an ihrem Privatisierungsziel auch für landwirtschaftlich zu nutzende Flächen fest, und wenn ja,
a) wird sie alle oder gegebenenfalls welche Teile landwirtschaftlich zu nutzender Treuhandflächen ausschreiben,
b) wie wird sie dabei mit den Treuhandflächen umgehen, die jetzt von Neueinrichtern, die von der Gerster-Kommission zunächst für die Ausschreibung ausgeschlossen werden, bewirtschaftet werden und die die Grundlage für die Errichtung eines Familienbetriebes sind,
c) wie wird sie außerdem dabei mit den Treuhandflächen umgehen, die jetzt von Nachfolgeunternehmen früherer LPGen bewirtschaftet werden, denen schon jetzt auf der Grundlage von Sanierungs- und Entwicklungskonzepten — öffentliche Fördermittel bewilligt wurden und — denen ebenfalls eine Treuhandentschuldung und Besserungsscheinregelung zugesagt wurde?
Geht die Bundesregierung davon aus, daß in absehbarer Zeit einige Nachfolgeunternehmen früherer LPGen aus unterschiedlichen Gründen in Konkurs gehen werden, und wäre es dann nicht auch aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, wenn wenigstens einige der Gesellschafter der bisherigen Unternehmen entsprechend dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAG) einen einzelbäuerlichen Betrieb gründen?
Was hält die Bundesregierung deshalb davon ab, auch diesen einheimischen Personenkreis in den Begünstigtenkreis des Förderprogramms für den Flächenkauf einzubeziehen?
Ist sie nicht auch der Meinung, daß dadurch im Konkursfall eher ein kontinuierlicher Übergang in der Landbewirtschaftung und in der bodenständigen Entwicklung der Dörfer und der ländlichen Räume in den neuen Ländern gesichert werden kann?
Trifft es zu, daß Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann zu den Erstbegünstigten und damit zu den Wiedereinrichtern gehören, wenn sie schon jetzt über eigenen Boden verfügen, und zu den zunächst Nichtbegünstigten, den sogenannten Neueinrichtern, wenn sie nicht eigenen Boden in die Gesellschaft eingebracht haben?
Glaubt die Bundesregierung, mit den von der Gerster-Kommission beschlossenen Eckwerten bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Landwirten im Förderprogramm, auch in ein und derselben Gesellschaft, einen Beitrag zum Frieden in. den Dörfern der neuen Länder leisten zu können?