Finanzierung von Beratungsangeboten für NS-Opfer und Geltung des Subsidiaritätsprinzips
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
NS-Opfer, also Verfolgte im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), Opfer sonstigen NS-Unrechts im Sinne des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), aber auch Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und deren jeweilige Hinterbliebene, benötigen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche, gerade, wenn es sich um alte und hilfsbedürftige Menschen handelt, eine umfassende Information und Beratung.
Das Beratungsangebot gerade für NS-Opfer ist in der Bundesrepublik Deutschland äußerst gering. Aktuell sind nicht nur neue außergesetzliche Regelungen des Bundes für die (alte Bundesrepublik Deutschland), sondern auch neue gesetzliche und außergesetzliche Regelungen für Betroffene aus den neuen Bundesländern hinzugekommen, die erhöhten Beratungsbedarf erfordern.
Zwar ist seit 1988 eine Zentrale Auskunftsstelle für NS-Opfer über das Bundesministerium der Finanzen bei der Oberfinanzdirektion Köln eingerichtet worden. Diese ist jedoch — da personell äußerst knapp besetzt — auch nach eigenen Angaben nicht in der Lage, eine umfassende Beratung sicherzustellen. Betroffene werden von dieser Stelle z. B. an die von Verfolgtenverbänden getragene Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte e. V. (Köln) weiterverwiesen.
Vor diesem Hintergrund haben sich in der Bundesrepublik Deutschland wegen des offenkundigen Bedarfs Beratungsstellen — zumeist initiiert und getragen von den Verbänden der Verfolgten — gebildet, deren materielle Absicherung und Ausstattung jedoch stark defizitär ist und deren Beratungsangebot nicht öffentlich finanziert wird.
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, daß der Staat nur in dem Maße Zuständigkeiten in Anspruch nehmen darf, als private Personen und Einrichtungen sowie nachrangige Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht in der Lage sind.
Klärungsbedürftig ist also, inwieweit sich angesichts der geltenden Rechtslage und der gegebenen Beratungs-Infrastruktur seitens nichtstaatlicher Träger von Beratungsangeboten diese auf das Subsidiaritätsprinzip berufen können und was dieses im Hinblick auf eine Finanzierung des Beratungsangebotes bedeutet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1. September 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Der Fragestellung liegt die Annahme zugrunde, in der Bundesrepublik Deutschland sei das Beratungsangebot für NS-Opfer nicht ausreichend. Dieser Einschätzung vermag die Bundesregierung nicht zu folgen.
Gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts existieren in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche, zum Teil internationale Organisationen, die es sich bereits seit den 50er Jahren zur Aufgabe gemacht haben, Opfer des NS-Regimes bei der Anmeldung und Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche zu beraten, zu unterstützen und teilweise auch vor den Entschädigungsbehörden zu vertreten. Diese zuletzt genannte Möglichkeit ist in § 183 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ausdrücklich vorgesehen. So ist beispielsweise die United Restitution Organization in vielen tausend Fällen als Bevollmächtigte von Antragstellern tätig geworden.
Eine Liste namhafter Organisationen zur Vertretung der Interessen Verfolgter und NS-Opfer ist beigefügt (Anlage).
Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrungen mit dem BEG sind die Organisationen durchaus in der Lage, Antragstellern im Rahmen der in der Kleinen Anfrage besonders angesprochenen wiedergutmachungsrechtlichen Neuregelungen zu helfen. Diese beruhen weitgehend auf den Grundbegriffen des BEG, wobei der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 1 BEG eine zentrale Rolle spielt.
Angesichts dieser Sachlage sieht die Bundesregierung kein Bedürfnis für die Einrichtung oder Förderung weiterer Beratungsoder Informationsstellen auf privatrechtlicher Basis. Unter dieser Voraussetzung beantwortet sie die gestellten Fragen wie folgt:
Fragen und Antworten6
Inwiefern ist die Bundesregierung oder sind die Länder rechtlich verpflichtet, ein ausreichendes Beratungsangebot zu den genannten Bereichen der Beratung von NS-Opfern sicherzustellen?
Die Bundesregierung und die Länder sind über die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern vorgesehene Auskunftserteilung hinaus nicht verpflichtet, ein ausreichendes Beratungsangebot sicherzustellen. Im übrigen ergibt sich aus meinen vorstehenden Ausführungen, daß ein den Bedürfnissen entsprechendes Beratungsangebot zur Verfügung steht.
Inwieweit müssen Bundesregierung und/oder Länder bei der Sicherstellung dieses Beratungsbedarfs den Grundsatz der Subsidiarität berücksichtigen?
Inwieweit können sich freie Träger — z. B. Beratungsstellen für NS-Verfolgte auf Basis eines eingetragenen Vereins — a) zum Bereich der Information, b) zum Bereich der Beratung auf den Grundsatz der Subsidiarität berufen?
Der Staat hat weder auf Bundes- noch auf Landesebene ein Monopol für soziale Betätigungen [vgl. BVerfGE 22, 180 (204)]; im Bereich öffentlicher Verwaltung gilt das Subsidiaritätsprinzip aber nur zwischen den Trägern hoheitlicher Gewalt. Ein aus dem Verfassungsrecht herleitbarer Finanzierungsanspruch Privater durch staatliche Stellen besteht nicht.
Welche Möglichkeiten und Rechte für diese Träger ergeben sich z. B. im Hinblick auf die öffentliche Finanzierung (Bund, Länder, Kommunen) aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3?
Welche Möglichkeiten ergeben sich speziell im Hinblick auf eine Finanzierung solcher Beratungsangebote durch den Bundeshaushalt?
Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen der anstehenden Beratungen des Bundeshaushalts 1993 Informations- und Beratungsstellen finanziell über den Bundeshaushalt zu unterstützen, wenn diese entsprechende Angebote für NS-Opfer bieten?
Die Finanzierung zusätzlicher Informations- und Beratungsstellen aus dem Bundeshaushalt ist nicht möglich. Zum einen sind derartige Ausgaben angesichts des bestehenden Beratungsangebots für NS-Opfer nicht erforderlich. Zum anderen fehlt dem Bund für die flächendeckende Finanzierung örtlicher Beratungsstellen die erforderliche Finanzierungszuständigkeit.
In welchem Umfang Länder und Gemeinden Auskunftsstellen finanziell unterstützen wollen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Anlage
LISTE namhafter Organisationen zur Vertretung der Interessen Verfolgter und NS-Opfer
Arbeitsgemeinschaft der Vertretungen politisch, rassisch und religiös Verfolgter Joachimstaler Straße 13 1000 Berlin 15
Arbeitskreis 20. Juli 1944 Lindenstraße 44-47 1000 Berlin SW 68
Bremer Sinti-Verein e. V. Hohentorstraße 32-38 2800 Bremen
Bund der „Euthanasie"-Geschädigten und Zwangssterilisierten e. V. Schorenstraße 12 4930 Detmold
Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN) Mommsenstraße 27 1000 Berlin 12
Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN) Schleswig-Holstein e. V. Rendsburger Landstraße 45 a 2300 Kiel 1
Conference on Jewish Material Claims against Germany Wiesenau 53 6000 Frankfurt am Main
Evangelische Hilfsstelle für ehemals Rasseverfolgte Teltower Damm 124 1000 Berlin 37
Hilfswerk für die durch die Nürnberger Gesetze Betroffenen nicht jüdischen Glaubens Kramstaweg 22 1000 Berlin 37
Landesverband Deutscher Sinti und Roma in Bayern e. V. Sandbühlstraße 12 8581 Vorbach
Niedersächsischer Verband Deutscher Sinti e. V. Schaumburgstraße 3 3000 Hannover 21
Union deutscher Widerstandskämpfer und Verfolgtenverbände (UDWV) Kronberger Straße 43 6000 Frankfurt am Main
United Restitution Organization Friedrichstraße 29 6000 Frankfurt am Main
noch Anlage
Verfolgtenfürsorge im Deutschen Caritasverband Werthmannhaus 7800 Freiburg im Breisgau
Verband Deutscher Sinti Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Linienstraße 9 6740 Landau/Pfalz
Verband Deutscher Sinti und Roma Landesverband Hessen Dürestraße 6 6100 Darmstadt
Verband Deutscher Sinti und Roma e. V Kölner Straße 21 4000 Düsseldorf
Verband der Sinti und Roma Karlsruhe e. V. Lessingstraße 16 7500 Karlsruhe
Zentralrat Deutscher Sinti und Roma Zwingerstraße 18 6900 Heidelberg
Zentralrat der Juden — Sekretariat — Rüngsdorfer Straße 6 5300 Bonn 2
Zentralverband der durch die Nürnberger Gesetze Betroffenen e. V. Große Bleichen 23 2000 Hamburg 36
Zentralverband demokratischer Widerstandskämpfer und Verfolgtenorganisationen (ZDWV) Königswinterer Straße 716 5300 Bonn-Oberkassel