Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/3145
10.08.92
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Finanzierung von Beratungsangeboten für NS-Opfer und Geltung
des Subsidiaritätsprinzips
NS-Opfer, also Verfolgte im Rahmen des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), Opfer sonstigen NS-Unrechts im Sinne des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), aber auch Beschädigte im
Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und deren jeweilige
Hinterbliebene, benötigen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche,
gerade, wenn es sich um alte und hilfsbedürftige Menschen
handelt, eine umfassende Information und Beratung.
Das Beratungsangebot gerade für NS-Opfer ist in der
Bundesrepublik Deutschland äußerst gering. Aktuell sind nicht nur neue
außergesetzliche Regelungen des Bundes für die (alte
Bundesrepublik Deutschland), sondern auch neue gesetzliche und
außergesetzliche Regelungen für Betroffene aus den neuen
Bundesländern hinzugekommen, die erhöhten Beratungsbedarf erfordern.
Zwar ist seit 1988 eine Zentrale Auskunftsstelle für NS-Opfer über
das Bundesministerium der Finanzen bei der Oberfinanzdirektion
Köln eingerichtet worden. Diese ist jedoch — da personell äußerst
knapp besetzt — auch nach eigenen Angaben nicht in der Lage,
eine umfassende Beratung sicherzustellen. Betroffene werden von
dieser Stelle z. B. an die von Verfolgtenverbänden getragene
Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte e. V. (Köln)
weiterverwiesen.
Vor diesem Hintergrund haben sich in der Bundesrepublik
Deutschland wegen des offenkundigen Bedarfs Beratungsstellen
— zumeist initiiert und getragen von den Verbänden der
Verfolgten — gebildet, deren materielle Absicherung und Ausstattung
jedoch stark defizitär ist und deren Beratungsangebot nicht
öffentlich finanziert wird.
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, daß der Staat nur in dem Maße
Zuständigkeiten in Anspruch nehmen darf, als p rivate Personen
und Einrichtungen sowie nachrangige Träger öffentlicher
Verwaltung zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht in der Lage
sind.
Klärungsbedürftig ist also, inwieweit sich angesichts der gelten
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den Rechtslage und der gegebenen Beratungs-Infrastruktur sei-
Drucksache 12 /3145 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
tens nichtstaatlicher Träger von Beratungsangeboten diese auf
das Subsidiaritätsprinzip berufen können und was dieses im
Hinblick auf eine Finanzierung des Beratungsangebotes bedeutet.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern ist die Bundesregierung oder sind die Länder
rechtlich verpflichtet, ein ausreichendes Beratungsangebot zu den
genannten Bereichen der Beratung von NS-Opfern
sicherzustellen?
2. Inwieweit müssen Bundesregierung und/oder Länder bei der
Sicherstellung dieses Beratungsbedarfs den Grundsatz der
Subsidiarität berücksichtigen?
3. Inwieweit können sich freie Träger — z. B. Beratungsstellen für
NS-Verfolgte auf Basis eines eingetragenen Vereins —
a) zum Bereich der Information,
b) zum Bereich der Beratung
auf den Grundsatz der Subsidiarität berufen?
4. Welche Möglichkeiten und Rechte für diese Träger ergeben
sich z. B. im Hinblick auf die öffentliche Finanzierung (Bund,
Länder, Kommunen) aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3?
5. Welche Möglichkeiten ergeben sich speziell im Hinblick auf
eine Finanzierung solcher Beratungsangebote durch den
Bundeshaushalt?
6. Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen der anstehenden
Beratungen des Bundeshaushalts 1993 Informations- und
Beratungsstellen finanziell über den Bundeshaushalt zu
unterstützen, wenn diese entsprechende Angebote für NS-Opfer bieten?
Bonn, den 3. August 1992
Ingrid Köppe
Werner Schulz (Berlin) und Gruppe]