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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Einsatz deutscher Zöllner zur Überwachung des VN-Embargos gegenüber Serbien und Montenegro (G-SIG: 12011063)

Entsendung deutscher Zollbeamter nach Bulgarien, Ungarn und Rumänien, Rechtsgrundlage, vertragliche Vereinbarungen, Handlungsmöglichkeiten, Weitergabe, von Ermittlungsergebnissen über festgestellte Zuwiderhandlungen gegen das VN-Embargo, Kostenerstattung

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.11.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/348920.10.92

Einsatz deutscher Zöllner zur Überwachung des VN-Embargos gegenüber Serbien und Montenegro

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seiner Pressemitteilung 117/92 vom 7. Oktober 1992 mitgeteilt, daß „zunächst drei deutsche Zollbeamte nach Bulgarien entsandt worden" seien, die im Rahmen einer „internationalen friedenssichernden Mission der EG und der KSZE-Staaten (...) auf Wunsch der bulgarischen Regierung die dortige Zollverwaltung bei der Anwendung des Embargos beraten (werden)". Insgesamt ist — laut Pressemitteilung — „die Entsendung von bis zu zehn deutschen Zollbeamten vorgesehen, die auch in Ungarn und Rumänien eingesetzt werden" sollen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Rechtsgrundlage erlaubt den Einsatz deutscher Zollbeamter im Ausland?

2

Ist dieser Einsatz deutscher Zollbeamter zur Überwachung eines VN-Embargos sowohl mit dem Zollgesetz als auch mit der Allgemeinen Zollordnung vereinbar?

3

Auf welcher Rechtsgrundlage soll der von der Bundesregierung offensichtlich beabsichtigte Einsatz deutscher Zollbeamter in Ungarn zur Überwachung dieses VN-Embargos erfolgen, wenn der am 18. Dezember 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn unterzeichnete Vertrag über die gegenseitige Unterstützung der jeweiligen Zollverwaltungen noch nicht ratifiziert worden ist?

4

Bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien sowie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien vertragliche Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten?

5

Welche Möglichkeiten haben die bis zu zehn deutschen Zollbeamten, Angehörige der bulgarischen, rumänischen und/oder ungarischen Zollverwaltung „bei der Anwendung des Embargos (zu) beraten"?

6

Welche Absprachen sind getroffen worden, um Ermittlungen und die Erteilung von Auskünften über festgestellte Zuwiderhandlungen gegen das VN-Embargo zu ermöglichen?

7

Werden deutschen Behörden (z. B. dem Zollkriminalinstitut) eventuell festgestellte Zuwiderhandlungen gegen dieses VN-Embargo übermittelt?

8

Wurden im Zusammenhang mit der Entsendung deutscher Zollbeamter Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen?

Wenn ja, mit wem?

Wenn nein, warum wurde darauf verzichtet?

Bonn, den 20. Oktober 1992

Dr. Barbara Höll Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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