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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Umsetzung der sogenannten Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union

<span>Vorbehalte der Bundesregierung gegen verschiedene Artikel der EU-Rückführungsrichtlinie, Änderung deutscher Rechtsvorschriften bzw. Verwaltungspraxis infolge Nichtberücksichtigung dieser Vorbehalte, Einrichtung eines europäischen Überwachungssystems für Rückführungen</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

15.07.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/987227. 06. 2008

Umsetzung der so genannten Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Manuel Sarrazin, Alexander Bonde, Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe, Monika Lazar, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk, Rainder Steenblock, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 18. Juni 2008 hat das Europäische Parlament die Annahme der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufgehaltener Drittstaatsangehöriger beschlossen (http://www.europarl.europa.eu).

Am Rande des vorangegangenen Treffens der Innen- und Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union am 5. und 6. Juni 2008 hatte der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, verkündet, dass sich „an der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland durch die Richtlinie nichts ändern [wird]“ (FAZ, 6. Juni 2008).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung – als einziger Mitgliedstaat – bereits im Februar 2008 einen Vorbehalt gegen die Vorschrift über die kostenlose Prozesskostenhilfe eingelegt hatte – unmittelbar nachdem dies im Rat als Entgegenkommen gegenüber den Änderungswünschen des Europäischen Parlamentes vorgeschlagen wurde (vgl. EU-Ratsdokument 6541/08 ADD 1, S. 22, Fußnote 72), und wenn ja, wie ist dies begründet?

2

Welche Folgen ergeben sich im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 13 Abs. 4 aus der im Anhang der Richtlinie enthaltenen, erfreulichen Ankündigung der EU-Kommission, 75 Prozent der sich aus dieser kostenlosen Prozesskostenhilfe ergebenden Auslagen eines Mitgliedstaates aus dem Europäischen Rückkehrfonds kozufinanzieren?

3

Warum hatte die Bundesregierung – als einziger Mitgliedstaat – einen Vorbehalt bezüglich des damaligen Artikel 15a (jetzt Artikel 17) der Richtlinie eingelegt (vgl. EU-Ratsdokument 7919/08, S. 26, Fußnote 60), in dem gefordert wurde, unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen „nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer“ in Abschiebehaft zu nehmen, in Abschiebehaft genommene Familien in gesonderten Einrichtungen unterzubringen (die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleisten), in Abschiebehaft genommenen Minderjährigen (je nach Dauer ihres Aufenthalts) u. a. Zugang zur Bildung zu gewährleisten bzw. unbegleitete Minderjährige – so weit wie möglich – in Einrichtungen unterzubringen, die personell und materiell in der Lage sind, deren altersgemäße Bedürfnisse zu berücksichtigen?

Inwiefern ergeben sich aus dem jetzigen Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie neue, zusätzliche Ansprüche für Minderjährige in der Abschiebehaft, nachdem die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet hatte, für Minderjährige im Abschiebungsgewahrsam fänden die Vorschriften der sog. Flüchtlingsaufnahmerichtlinie „keine Anwendung“ (Bundestagsdrucksache 16/9273, S. 11)?

Inwiefern sind in der Bundesrepublik Deutschland Änderungen rechtlicher Vorschriften bzw. Veränderungen beim Vollzug der Abschiebehaft im Hinblick auf die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen sowie von Familien mit minderjährigen Kindern erforderlich, nachdem in Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie der deutsche Vorbehalt nicht aufgegriffen worden ist?

4

Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung – als einziger Mitgliedstaat – einen Vorbehalt eingelegt hatte, weil aus Artikel 8a (jetzt Artikel 10) der Richtlinie (der die Mitgliedstaaten verpflichtete, dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Kinder nach ihrer Abschiebung im Herkunftsland entweder von ihrer Familie oder einer offiziell ernannten Fürsorgeperson empfangen bzw. dort in einer adäquaten Einrichtung untergebracht werden) angeblich „zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen“ würde (zit. nach: EU-Ratsdokument 7919/08, S. 17, Fußnote 32)?

Ist ein solcher – selbst dem damaligen Einwand der Bundesregierung zufolge – regelmäßig vermutlich noch nicht einmal signifikanter höhere Verwaltungsaufwand im Interesse des Kindeswohls nicht nur verhältnismäßig, sondern auch sachgerecht?

Inwiefern sind in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr tatsächlich Änderungen der Behördenpraxis im Hinblick auf die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen erforderlich, nachdem in Artikel 10 der Rückführungsrichtlinie der deutsche Vorbehalt nicht aufgegriffen wurde?

5

Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung – als einziger Mitgliedstaat – eine grundsätzlich lebenslange Wiedereinreisesperre gefordert hatte (vgl. EU-Ratsdokument 7919/08, S. 18, Fußnote 36), und wenn ja, hätte die deutsche Rechtspraxis nicht auch anhand der damals von allen anderen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Fassung des damaligen Artikel 9 (jetzt Artikel 11) der Richtlinie unverändert fortgeführt werden können?

Wenn nein, inwiefern sind in der Bundesrepublik Deutschland nun Änderungen rechtlicher Vorschriften bzw. Veränderungen bei der Behördenpraxis im Hinblick auf den Vollzug von Wiedereinreisesperren erforderlich, nachdem in Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie der deutsche Vorbehalt nicht aufgegriffen wurde?

6

Ist es zutreffend, dass – anders als noch im April 2008 vom Rat vorgeschlagen – die Verlängerung einer Wiedereinreisesperre über die grundsätzliche Fünf-Jahres-Frist hinaus jetzt nicht mehr damit begründet werden kann, dass die betroffene Person „wiederholt und vorsätzlich gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften [verstoßen] oder Entscheidungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden wiederholt und vorsätzlich missachtet“ hat (vgl. EU-Ratsdokument 7919/08, S. 18), und wenn nein, warum nicht?

7

Warum hatte die Bundesregierung – als einziger Mitgliedstaat – einen Vorbehalt bezüglich Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie eingelegt (vgl. EU-Ratsdokument 7919/08, S. 12, Fußnote 19), in dem vorgeschlagen wurde, dass auch bei denjenigen Drittstaatsangehörigen – auf die der Artikel 2 Abs. 2a der Rückführungsrichtlinie eigentlich nicht angewandt werden soll – einige grundlegende Schutzbestimmungen dieser Richtlinie dennoch gewährleistet werden müssten (z. B. die Beachtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs beim Vollzug von Abschiebungen (Artikel 8 Abs. 4 und 5), die Sicherstellung einer notfallmedizinischen Betreuung und die Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Artikel 14) oder das Non-Refoulment-Gebot)?

Inwiefern sind in der Bundesrepublik Deutschland diesbezüglich Änderungen rechtlicher Vorschriften bzw. Veränderungen bei dem Vollzug von Zurückweisungen bzw. Rückschiebungen erforderlich, nachdem in Artikel 4 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie der deutsche Vorbehalt nicht aufgegriffen wurde?

8

Enthalten die deutschen „Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best-Rück Luft)“ aus dem Jahr 1999 bessere bzw. präzisere Schutzvorschriften, als die Gemeinsamen Leitlinien der EU für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg (vgl. 2004/573/EG), auf die Artikel 8 Abs. 5 der Rückführungsrichtlinie Bezug nimmt, und wenn ja, welche?

9

Hatte die Bundesregierung im Zuge der Beratungen des Rates vorgeschlagen, die Schutzvorschriften der „Best-Rück Luft“ in der Rückführungsrichtlinie zu verankern?

Wenn ja, in welchem Dokument des Rates sind derartige Bemühungen der Bundesregierung dokumentiert?

Wenn nein, warum nicht?

10

Enthalten die – im Erwägungsgrund Nr. 3 erwähnten – 20 Leitlinien des Europarates aus dem Jahr 2005 zur Frage der obligatorischen Rückkehr (CM(2005)40) bessere bzw. präzisere Schutzvorschriften, als die Gemeinsamen Leitlinien der EU für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg (2004/573/EG) auf die Artikel 8 Abs. 5 der Richtlinie Bezug nimmt, und wenn ja, welche?

Und welche Folgen ergeben sich dann aus der Erwähnung dieser Leitlinien im Erwägungsgrund Nr. 3 im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie z. B. in die deutsche Praxis des Vollzugs von Abschiebungen?

11

Hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen des Rates dafür eingesetzt, in Artikel 8 der Rückführungsrichtlinie den Änderungsvorschlag Nr. 47 des Europäischen Parlamentes zu übernehmen, in dem vorgeschlagen wird, dass bei Zwangsmaßnahmen bei Rückführungen die o. g. 20 Richtlinien des Europarates „angewandt“ werden sollen, bzw. dass Zwangsmaßnahmen bei der Abschiebung schutzbedürftiger Personen „vermieden“ werden sollten?

Wenn ja, in welchem Dokument des Rates sind derartige Bemühungen der Bundesregierung dokumentiert?

Wenn nein, warum nicht?

12

Inwiefern soll das „wirksame System für die Überwachung von Rückführungen“, das die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 6 der Richtlinie einrichten sollen – wie vom Europäischen Parlament gefordert – den o. g. Leitlinien des Europarates entsprechen?

Wann ist mit der Einrichtung dieses Überwachungssystems zu rechnen?

Inwiefern soll ein solches Überwachungssystem auch ein Monitoring in den Ländern umfassen, in die Abschiebungen erfolgten?

Soll es sich hierbei – wie vom Europarat gefordert – um eine unabhängige Überwachung handeln (wenn ja, wie soll dies gewährleistet werden, wenn nein, warum nicht)?

Inwiefern sollen die Kirchen bzw. Menschenrechtsorganisationen in die Ausarbeitung bzw. den Betrieb eines solchen Überwachungssystems einbezogen werden?

Berlin, den 26. Juni 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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