Planungen zur Bundesstraße 465 Querspange Mettenberg
der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung vereinbart mit den Landesregierungen die Straßenplanungen der Bundesstraßen. Nach Artikel 85 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes (GG) beaufsichtigt der Bund dabei die Gesetzmäßigkeit bei der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder. Der Bund ist dabei weisungsberechtigt. Er muss dabei auch Planungen von Straßen als GVFG-Maßnahmen (GVFG – Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) bzw. gemäß Folgebestimmungen (Entflechtungsgesetz – EntflechtG) zustimmen, die eindeutig als Bundesmaßnahmen gemäß Bundesfernstraßengesetz definiert sind. Solche Straßen sollten von der GVFG-Förderung ausgeschlossen sein.
Im Fall der Bundesstraße 465 (B 465) Querspange Mettenberg stimmt die Bundesregierung aber einer GVFG-Förderung zu, obwohl diese Maßnahme ein Fernstraßenprojekt nach dem Fernstraßenausbaugesetz ist. Denn der Bund hat sich gegenüber dem Land Baden-Württemberg im Grundsatz damit einverstanden erklärt, dass der Landkreis Biberach als kommunaler Baulastträger planen und bauen und das Land Baden-Württemberg diese Maßnahme mit Fördermitteln nach dem GVFG bzw. EntflechtG fördern darf, obwohl bekannt ist, dass die Querspange Mettenberg als einzige Straßenmaßnahme im Zuge der B 465 zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs dienen soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Stimmt die Bundesregierung zu, dass die B 465 Querspange Mettenberg eindeutig dafür bestimmt ist, als Ortsumgehung und als einzige derartige Straße dem weiträumigen Verkehr zu dienen?
Falls nein, welche Bedeutung hat die Querspange Mettenberg dann?
Wie begründet die Bundesregierung die Absprache mit dem Land Baden-Württemberg, dass die B 465 als GVFG-Maßnahme gebaut werden soll?
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich die Bundesregierung, wenn sie
a) mit Bezug auf Artikel 85 GG diese Bundesmaßnahme einem kommunalen Baulastträger überlässt,
b) der Förderung solcher Maßnahmen durch die Landesregierung nach dem EntflechtG zustimmt und
c) auf die Ausübung der Kontrolle verzichtet bzw. das Weisungsrecht nicht ausübt?
Gibt es Bundesstraßenprojekte in Deutschland für die vergleichbare Regelungen getroffen wurden, und wenn ja welche, und mit welcher Begründung?