Die von der DDR geschaffenen Rechtstatsachen haben nach dem Einigungsvertrag grundsätzlich über den mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland einhergehenden Untergang der DDR hinaus Bestand (Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag).
Vermögen der früheren DDR wird ausschließlich nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen unentgeltlich an die früheren Eigentümer zurückgegeben. Dabei geht es in erster Linie um entschädigungslose Enteignungen oder Enteignungen gegen diskriminierend niedrige Entschädigungen, Überführungen in früheres Volkseigentum im Zuge der Aktion von 1972 sowie durch ökonomischen Zwang (Überschuldung von Mietwohngrundstücken), Vermögensverluste aufgrund unlauterer Machenschaften und Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Verurteilungen.
Außerdem werden Vermögenswerte, die den Opfern von NS-Unrecht entzogen wurden, zurückübertragen.
Den Landesämtern und Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen liegen insgesamt 1 084 839 Anträge, in denen 2 355 787 Ansprüche enthalten sind, vor.
Diese Zahlen erlauben allerdings keinen Rückschluß auf den Umfang des zurückzuübertragenden Vermögens. Denn sie enthalten z. B. auch Anträge auf Vermögenswerte, die zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden, Anträge auf Vermögenswerte, bei denen Ausschlußtatbestände (redlicher Erwerb, wirtschaftliche Unmöglichkeit, Gemeingebrauch) vorliegen, Anträge auf selbständig geltend zu machenden Nebenansprüche (Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten von Mietern oder Nutzern, Anmeldung von Verwendungsersatzansprüchen, Zuweisung von Ersatzgrundstücken) und sonstige unbegründete Ansprüche.
Nach den zugänglichen Erkenntnisquellen wird die Anzahl der zurückzugebenden Mietwohngrundstücke mit 90 000, der landwirtschaftlichen Flächen mit 500 000 ha und noch tätiger Unternehmen mit 4 000 geschätzt.
Die hier genannten Zahlen sind nicht identisch mit der Anzahl der betroffenen Flurstücke, die die Grundlage der Zählung bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen sind.