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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Übergabe der von den Streitkräften der GUS-Staaten genutzten Liegenschaften (G-SIG: 12011293)

Vereinbarungen über eine "Kostenlose Übergabe" der Liegenschaften, Kriterien und Regelungen für die weitere Nutzung, günstige Konditionen für die Kommunen beim evtl. Rückkauf, Beseitigung von Umweltschäden, Ausnahmeregelungen von der Rückgabepflicht für die GUS-Staaten in bezug auf einzelne Liegenschaften

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.03.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/439316.02.93

Übergabe der von den Streitkräften der GUS-Staaten genutzten Liegenschaften

der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Im Dezember 1992 hat Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl anläßlich seines Rußland-Besuchs neben anderen Vereinbarungen auch ein Abkommen mit Präsident Jelzin unterschrieben, in welchem Bezug auf die Übergabe der Liegenschaften genommen wird, die durch die Streitkräfte der GUS-Staaten (Westgruppe) genutzt wurden bzw. werden.

In den Medien wurde dabei besonders die vereinbarte kostenlose Übergabe der Liegenschaften erwähnt. Zugleich gibt es Spekulationen über eine Ausnahmeregelung für drei bisher von der Westgruppe genutzte Flugplätze.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Gilt die Formulierung „kostenlose Übergabe" nur für die Bodenflächen oder auch für die militärischen und anderen baulichen Einrichtungen?

2

Wird es einen Ausgleich durch die GUS-Staaten für die Beseitigung der Schäden auf ökologischem Gebiet geben?

3

Nach welchen Kriterien und Regelungen wird über die weitere Nutzung dieser Liegenschaften und Anlagen durch wen entschieden?

4

In welchem rechtlich relevanten Maße werden die mit den militärischen Belastungen und ökologischen Folgen konfrontierten Kommunen in die Entscheidung über die weitere Verwendung der in ihrem Bereich liegenden Territorien einbezogen?

5

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über besonders günstige Konditionen für die Kommunen beim eventuellen Rückkauf der Liegenschaften?

6

Welche Regelungen sieht die Bundesregierung vor, um ihrer Pflicht als Eigentümerin dieser Liegenschaften hinsichtlich der Beseitigung von Umweltschäden gerecht zu werden bzw. bei vorzeitiger Übergabe an die Kommunen eine ihr zukommende Entsorgungspflicht gegen Ausgleich zu übertragen?

7

Existiert eine Ausnahmeregelung, die die GUS-Staaten von der Rückgabepflicht in bezug auf einzelne Liegenschaften entbindet?

Welche Liegenschaften sind dies?

Mit welcher Begründung wurde diese Ausnahmeregelung geschaffen?

Ist für diese Liegenschaften eine weitere militärische Nutzung durch die Westgruppe oder andere Streitkräfte vorgesehen?

Bonn, den 16. Februar 1993

Dr. Dagmar Enkelmann Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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