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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Verkauf bundeseigener Grundstücke (G-SIG: 12011426)

Ermittlung des Verkehrswerts zum Verkauf bundeseigener Liegenschaften

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.05.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/480423.04.93

Verkauf bundeseigener Grundstücke

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Das „Handelsblatt" berichtet in seiner Ausgabe vom 6. April 1993, der Bundesminister der Finanzen wolle die „wegen der Wiedervereinigung und des massiven Truppenabbaus freiwerdenden Liegenschaften des Bundes möglichst rasch ,an den Mann bringen". Die Zeitung beruft sich dabei auf ein Gespräch mit dem Bundesminister der Finanzen.

Der Bundesminister der Finanzen soll unter anderem ausgeführt haben, zur Beschleunigung der Grundstücksverkäufe wäre eine „schnellere Wertfindung" besonders wichtig. In Ostdeutschland würde daher der Verkehrswert als Grundlage des Kaufpreises grundsätzlich durch Ausschreibungen ermittelt, weil verläßliche Vergleichsmomente meist noch fehlen würden. Lediglich in den Fällen, in denen nur ein Bewerber in Frage käme, würde die Ausschreibung durch eine Wertermittlung ersetzt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. April 1993 die Vorlage 36/93, betreffend „Veräußerung bundeseigener Grundstücke mit einem Wert zwischen 3 und 10 Mio. DM im Haushaltsjahr 1992" (Ausschußdrucksache Nr. 1267 des Haushaltsausschusses), die die Zusammenstellungen der im Haushaltsjahr 1992 innerhalb dieser Wertgrenzen durchgeführten Verkäufe enthält, gefertigt und dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses zugeleitet.

Dieser Zusammenstellung haben wir entnommen, daß nicht bei allen der 1992 verkauften 30 unbebauten oder bebauten bundeseigenen Grundstücke mit einem Wert zwischen 3 und 10 Mio. DM der Kaufpreis zuvor durch Ausschreibungen ermittelt worden war.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Warum waren diese im Haushaltsjahr 1992 verkauften bundeseigenen Liegenschaften für den Bund entbehrlich?

2. Warum wurde lediglich bei elf von 20 zum Verkauf angebotenen bundeseigenen Liegenschaften der Kaufpreis durch Ausschreibung ermittelt?

3. Trifft es zu, daß für ostdeutsche bundeseigene Liegenschaften verläßliche Vergleichspreise meist noch fehlen?

Wenn ja, warum wurden bundeseigene Liegenschaften in Erfurt, in Erfurt-Melchendorf, in Bad Saarow, in Rostock, in Potsdam, in Berlin-Mitte sowie in Dresden ohne Ausschreibung verkauft?

4. Was rechtfertigte aus Sicht der Bundesregierung z. B. den Verkauf eines bundeseigenen Wohngebäudes in Köln zu einem Kaufpreis unterhalb des Höchstangebots und mit dem Verwendungszweck „Luxuswohnungsbau"?

5. Warum verzichtete die Bundesregierung darauf, z. B. den Verkauf eines bundeseigenen Wohngebäudes in Köln an eine Aktiengesellschaft — die das Gebäude inzwischen an eine ihr nahestehende Firma weiterverkauft hat —, zu dem nach einer Ausschreibung nur ein Angebot eingetroffen war, von dem Ergebnis einer erneuten Ausschreibung abhängig zu machen?

6. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Grundstücksveräußerungen gemäß § 64 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ein „erheblicher Wert" beigemessen werden kann, so daß sie nur mit Zustimmung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages veräußert werden dürfen?

7. Welche Grundstücksveräußerungen haben „besondere Bedeutung" im Sinne des § 64 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung?

Fragen7

1

Warum waren diese im Haushaltsjahr 1992 verkauften bundeseigenen Liegenschaften für den Bund entbehrlich?

2

Warum wurde lediglich bei elf von 20 zum Verkauf angebotenen bundeseigenen Liegenschaften der Kaufpreis durch Ausschreibung ermittelt?

3

Trifft es zu, daß für ostdeutsche bundeseigene Liegenschaften verläßliche Vergleichspreise meist noch fehlen?

Wenn ja, warum wurden bundeseigene Liegenschaften in Erfurt, in Erfurt-Melchendorf, in Bad Saarow, in Rostock, in Potsdam, in Berlin-Mitte sowie in Dresden ohne Ausschreibung verkauft?

4

Was rechtfertigte aus Sicht der Bundesregierung z. B. den Verkauf eines bundeseigenen Wohngebäudes in Köln zu einem Kaufpreis unterhalb des Höchstangebots und mit dem Verwendungszweck „Luxuswohnungsbau"?

5

Warum verzichtete die Bundesregierung darauf, z. B. den Verkauf eines bundeseigenen Wohngebäudes in Köln an eine Aktiengesellschaft — die das Gebäude inzwischen an eine ihr nahestehende Firma weiterverkauft hat —, zu dem nach einer Ausschreibung nur ein Angebot eingetroffen war, von dem Ergebnis einer erneuten Ausschreibung abhängig zu machen?

6

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Grundstücksveräußerungen gemäß § 64 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ein „erheblicher Wert" beigemessen werden kann, so daß sie nur mit Zustimmung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages veräußert werden dürfen?

7

Welche Grundstücksveräußerungen haben „besondere Bedeutung" im Sinne des § 64 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung?

Bonn, den 21. April 1993

Dr. Barbara Höll Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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