Einheitliche Quellensteuer in den EG-Mitgliedstaaten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes ...
Die „WirtschaftsWoche" behauptet in ihrer Ausgabe Nummer 19 vom 7. Mai 1993, auf der Tagesordnung des nächsten Treffens des EG-Ministerrates am 21. und 22. Mai 1993 in Dänemark stehe die gemeinsame Besteuerung der Zinserträge.
Der Bundesminister der Finanzen wolle — so die „Wirtschafts-Woche" — den Steuerflüchtlingen „endgültig" an den Kragen und fordere einheitliche Quellensteuer in allen EG-Mitgliedstaaten.
Fragen und Antworten8
In welchen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft existiert auf welcher Bemessungsgrundlage eine der bundesdeutschen Quellensteuer vergleichbare Besteuerung der Zinseinkünfte? Wie werden diese erfaßt? Wie hoch sind die Steuersätze?
Eine dem deutschen Zinsabschlag vergleichbare Steuer auf Zinseinkünfte gibt es in folgenden weiteren Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft: Belgien, Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Wie in Deutschland wird dabei die Steuer bei der Zinszahlung auf den Bruttobetrag erhoben.
Die Höhe der Kapitalertragsteuern auf Zinsen in den EG-Staaten ergibt sich aus der beigefügten Übersicht.
Welche EG-Staaten, die Zinseinkünfte besteuern, haben zugleich welche Kontrollverfahren eingeführt?
Die Zinseinkünfte von Steuerinländern, z. T. auch die von Gebietsfremden (vorbehaltlich anderer DBA-Bestimmungen), sind in allen EG-Staaten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, steuerpflichtig.
Ein System von Kontrollmitteilungen der Banken, Sparkassen und anderer Stellen an die Finanzverwaltung besteht in Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Spanien.
Trifft es zu, daß sich die Bundesregierung vor vier Jahren dem Vorschlag der EG-Kommissarin Scrivener nicht angeschlossen hat, EG-weit einen einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent einzuführen? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung hat sich im Jahr 1989 aufgrund der Erfahrungen mit der damaligen kleinen Kapitalertragsteuer gegen die Einführung einer EG-weiten Quellensteuer auf Zinseinkünfte ausgesprochen. Die kleine Kapitalertragsteuer hatte zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und zu einem starken Kapitalabfluß ins Ausland geführt, da auch Drittlandsgläubiger vom Abzug erfaßt waren und nur eine geringe Anpassung der Freibeträge für kleinere und mittlere Sparvermögen vorgesehen war. Sie stieß vor allem bei denjenigen Bürgern auf Unverständnis, die mit ihren Kapitalerträgen nicht steuerpflichtig sind und eine Freistellung nur im Wege des Nichtveranlagungsverfahrens erreichen konnten. Zudem war die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer an die Person des inländischen Schuldners der Kapitalerträge geknüpft. Die Steuer konnte deshalb durch Anlagen in Emissionen ausländischer Schuldner vermieden werden. Dies bewirkte eine nicht hinnehmbare Spaltung des Kapitalmarktes, nicht zuletzt zu Lasten der öffentlichen Hand.
Hat das Bundesministerium der Finanzen bereits Vorschläge für eine EG-weite Einführung einer Quellensteuer ausgearbeitet? Wenn ja, welche? In welchem Verhältnis stehen Deklarations- und Verifikationsprinzip zueinander?
Die Bundesregierung hat ihre Vorstellungen für eine EG-weite Harmonisierung der Besteuerung von Zinseinkünften im März 1993 beim Rat der Europäischen Gemeinschaften durch eine schriftliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten eingebracht. Eine gemeinschaftliche Lösung sollte sich danach an folgenden Grunddaten orientieren:
- Einführung eines einheitlichen Steuerabzugs mit einem Mindestsatz.
- Die Entscheidung darüber, ob der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen der Abzugsteuer eine abgeltende Wirkung beilegen will, sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
- Der Steuerabzug sollte für höhere Zinseinkünfte gelten, d. h. es sollten ausreichende Freibeträge zur Schonung kleinerer und mittlerer Sparvermögen gewährt werden.
- Der Steuerabzug sollte Personen erfassen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Damit würde gewährleistet, daß der Zustrom von Kapital aus Drittstaaten in die Gemeinschaft unberührt bleibt.
- Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Kreditinstitut und Kunden (Bankgeheimnis) darf nicht beeinträchtigt werden.
- Der Steuerabzug sollte als „Zahlstellensteuer" ausgestaltet sein; zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verpflichtet wäre also nicht der Zinsschuldner, sondern in aller Regel die auszahlende Stelle. Dies würde eine Spaltung der Kapitalmärkte nach Maßgabe der Ansässigkeit der Zinsschuldner in Märkte innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft vermeiden.
- Die Anwendung von Kontrollsystemen in einigen Mitgliedstaaten und von Steuerabzugssystemen in anderen EG-Staaten sollten aufeinander abgestimmt werden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß Mitgliedstaaten mit Kontrollsystemen im Rahmen der sich ihnen bietenden Möglichkeiten Auskünfte an Mitgliedstaaten erteilen können. Damit bliebe das Bankgeheimnis in den anderen Mitgliedstaaten — denjenigen mit Abzugssystem — unangetastet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Richtlinienvorschlag der EG-Kommission für ein gemeinsames System einer Kapitalertragsteuer auf Zinsen vom Februar 1989 entsprechend angepaßt werden kann und daher weiterhin als Ausgangspunkt für die Diskussion einer gemeinschaftlichen Lösung geeignet ist.
Trifft es zu, daß sich die Bundesregierung vor vier Jahren dem Vorschlag der EG-Kommissarin Scrivener nicht angeschlossen hat, EG-weit einen einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent einzuführen? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Der vom Deutschen Bundestag beschlossene Zinsabschlag und die gleichzeitige Beibehaltung des § 30 a der Abgabenordnung stellen zum einen das Bankgeheimnis und damit den Schutz der Bankkunden im bisherigen Umfang sicher. Zum anderen wird ein verwaltungs- und personalaufwendiges Kontrollverfahren vermieden. Dies hat sich in der Praxis bewährt .
Hat sich die im Zinsabschlaggesetz enthaltene Bevorzugung der Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Freibeträge gegenüber Beziehern von Einkünften aus unselbständiger Arbeit bewährt?
Das Zinsabschlaggesetz verfolgt das Ziel, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 verfassungskonform zu regeln. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das Kapitalvermögen und die Kapitalerträge auszurichten. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Geldwertabhängigkeit und damit die Inflationsanfälligkeit der Einkunftsart „Kapitalvermögen" bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Außerdem kann die Kapitalbildung als Quelle der Altersversorgung oder als sonstige existenzsichernde Versorgungsgrundlage gesondert gewürdigt werden.
Diesen Grundsätzen trägt das Zinsabschlaggesetz Rechnung. Abgesehen davon, daß vielfach Arbeitnehmer Bezieher von Kapitalerträgen sind, kann aus den genannten Gründen von einer Bevorzugung der Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen gegenüber Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht gesprochen werden.
Teilt die Bundesregierung die im Rahmen der Stellungnahme des „ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung" anläßlich der Anhörung vor dem Finanzausschuß des Deutschen Bundestages am 6. Mai 1992 zum Zinsabschlaggesetz vorgetragene Schätzung, daß die Nichtangabe und damit die Nichtversteuerung von Kapitaleinkünften als Folge einer wenig konsequenten Durchsetzung des geltenden Steuerrechts den Staat jährlich um. Steuereinnahmen in einer Größenordnung von 25 Mrd. DM bringt? Wenn nein, was spricht dann aus Sicht der Bundesregierung für eine EG-einheitliche Besteuerung der Zinserträge?
Der Umfang der unzutreffend nicht erklärten Kapitaleinkünfte läßt sich nicht schätzen. Ein erheblicher. Teil der Geldvermögenserträge privater Haushalte ist nach geltendem Recht steuerfrei. Es handelt sich hierbei insbesondere um Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerfrei sind, sowie Kapitaleinnahmen unterhalb .des auf 6 000/12000 DM angehobenen Sparer-Freibetrags. Hinzu kommt, daß steuerfreie Kapitalerträge von Nichterwerbstätigen, . namentlich von Sozialversicherungsrentnern, erhebliches Gewicht haben. Weiter ist zu berücksichtigen, daß für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb 27 000/54 000 DM Nebeneinkünfte einschließlich Kapitaleinkünfte bis 800 DM steuerfrei sind.
Warum hat die nach eigenen Aussagen der Bundesregierung „verfassungskonforme und zugleich kapitalmarktschonende Neuregelung der Zinsbesteuerung" (BMF-Finanznachrichten, 55/92, S. 4) eine Kapitalflucht ins Ausland nicht verhindern können?
Die Bundesregierung bekräftigt die aus den BMF-Finanznachrichten 55/92, S. 3, vom 2. Juni 1992 zitierte Aussage: Der damalige Gesetzentwurf und das am 9. November 1992 verkündete Zinsabschlaggesetz bedeuten in der Tat eine „kapitalmarktschonende Neuregelung der Zinsbesteuerung". . .
Zum Beleg hierfür ist zum einen auf den Rekordbetrag ausländischer langfristiger Kapitalanlagen in Deutschland in Höhe von 160 Mrd. DM 1992 hinzuweisen (1991: 70 Mrd. DM). Davon entfielen 130 Mrd. DM auf Wertpapieranlagen. Deutsche langfristige Kapitalanlagen im Ausland erhöhten sich zum anderen 1992 mit 114 Mrd. DM vergleichsweise weniger (1991: 94 Mrd. DM). Von den Wertpapieranlagen im Ausland in Höhe von 68 Mrd. DM 1992 entfielen 59 Mrd. DM auf den Erwerb Luxemburger Investmentzertifikate durch Inländer. Diese Anlageform hat im Zusammenhang mit der Einführung des Zinsabschlags stark zugenommen. Ein großer Teil dieser Mittel wird aber wieder am deutschen Kapitalmarkt angelegt und bedeutet deshalb keine Belastung des Inlandsmarktes oder der Zahlungsbilanz.
Der langfristige Kapitalverkehr mit dem Ausland schloß damit 1992 mit einem Nettoimport von 47 Mrd. DM ab (1991: Nettoexport von 25 Mrd. DM). Die gesamte deutsche Kapitalbilanz verzeichnete 1992 Zuflüsse aus dem Ausland in Höhe von 107 Mrd. DM gegenüber nur 18 Mrd. DM im Jahr 1991.
Die Bundesregierung hält es angesichts dieser statistischen Ergebnisse für nicht angemessen, von einer „Kapitalflucht" zu sprechen.