Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/5427
14. 07. 93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/5196 —
Konsequenzen aus dem Bericht der Bundesregierung über Mißbräuche
im Steuersystem
Die Bundesregierung hat zum 9. Juni 1993 einen Bericht über
„Mißbrauch und Fehlentwicklungen bei öffentlichen Leistungen" vorgelegt,
in dem u. a. auch Mißbräuche im Steuersystem aufgelistet werden. Das
Bundesministerium der Finanzen spricht darin nicht nur davon, daß
Mißbräuche und Steuerumgehungen zunehmen, sondern auch, daß sich
die Personalsituation der Steuerverwaltung in den letzten Jahren
deutlich verschlechtert hat und daß das Vollzugsdefizit wächst.
Der Bundesrechnungshof hat dem Haushaltsausschuß des Deutschen
Bundestages mit Schreiben vom 10. Mai 1993 eine Stellungnahme zu
dem Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über den weiteren
Aufbau der Steuerverwaltung in den neuen Ländern vom 30. April 1993
vorgelegt, in dem u. a. die Feststellung enthalten ist, daß noch immer rd.
15 bis 25 v. H. des vorgesehenen und bewilligten Personals bei den
Steuerverwaltungen fehlen. Der Bundesrechnungshof vertritt ferner die
Auffassung, daß sich der Personalbedarf der Finanzämter in den neuen
Ländern infolge zusätzlicher Aufgaben und Einrichtung entsprechender
Stellen (z. B. Betriebsprüfung) in den nächsten Jahren weiter vergrößern
wird und beruft sich dabei auf Prognosen der neuen Bundesländer, die
einen Stellenzuwachs von etwa 10 bis 30 v. H. erwarten.
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Gruppe der PDS/Linke
Liste zur „Auswirkung einer Änderung des Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetzes auf die Finanzverwaltung" hat die Bundesregierung
mitgeteilt, daß die Zahl qualifizierter Fachleute, die aus der
Finanzverwaltung ausscheiden und eine Beschäftigung in den steuerberatenden
Berufen, in der freien Wirtschaft oder in anderen Verwaltungen
aufnehmen, in den Jahren von 1987 bis 1991 erheblich zugenommen hat.
Insgesamt haben nach Angaben der Bundesregierung von 1987 bis 1991
8 290 Beamtinnen und Beamte die Steuerverwaltungen der Länder
verlassen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli
1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Vorbemerkungen
Der vom Kabinett am 9. Juni 1993 verabschiedete Bericht über
Mißbrauch und Fehlentwicklungen bei öffentlichen Leistungen
enthält nicht nur Mißbräuche im Steuersystem, sondern
beschreibt vielfältige Mißbrauchstatbestände aus den
Geschäftsbereichen nahezu aller Ressorts. Der Bericht macht deutlich, daß
Mißbrauchsbekämpfung eine Daueraufgabe ist, die auch in der
Vergangenheit stets wahrgenommen wurde.
Der Mißbrauch öffentlicher Leistungen wird allerdings nie
vollständig zu verhindern sein, weil andere Zielsetzungen (z. B.
Schütz der Persönlichkeitsrechte) oder auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel der Bekämpfung Grenzen setzen.
In dem Bericht wird unter III. insbesondere darauf hingewiesen,
daß die Eindämmung von Mißbräuchen im Steuersystem schon
immer ein nachhaltig verfolgtes steuerpolitisches Ziel des
Bundesministeriums der Finanzen gewesen sei. Alle größeren
Steueränderungsgesetze der letzten Jahre enthalten deshalb
Regelungen für einen Abbau von Steuervergünstigungen und zur
Eindämmung von Mißbräuchen. So enthält auch das
Standortsicherungsgesetz wiederum eine Reihe von Maßnahmen zur
Eindämmung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu nennen
sind die Einschränkung des sog. Dividendenstripping und der
Verlustregelung ehemals gemeinnütziger
Wohnungsunternehmen sowie die Begrenzung der Gesellschafter-
Fremdfinanzierung. Die Bundesregierung wird diesen Weg fortschreiten, wobei
allerdings nicht übersehen werden darf, daß erfahrungsgemäß die
Bereitschaft zu Mißbräuchen und Steuerumgehungen mit
steigender steuerlicher Belastung von Bürgern und Betrieben steigt. Je
stärker der Steuerdruck, desto häufiger kommt es zu
Ausweichreaktionen. Auch aus diesem Grunde wird die Bundesregierung
bemüht sein, die Steuerbelastung nach der Wiedergewinnung
gesamtwirtschaftlichen Wachstums und wachstumsbedingter
Steuermehreinnahmen mittelfristig wieder zu mildern.
Das Bundeskabinett hat die Ressorts aufgefordert, die Prüfung zur
Aufdeckung weiterer Mißbrauchstatbestände sowie von
Maßnahmen zur weiteren Eindämmung fortzusetzen und bereits
eingeleitete Maßnahmen rasch umzusetzen. In allen Ministerien werden
persönliche Beauftragte auf Staatssekretärsebene ernannt, die
hierfür verantwortlich sind.
Darüber hinaus hat das Kabinett eine interministerielle
Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen
eingesetzt, die alle Bereiche daraufhin überprüfen soll, inwieweit
öffentliche Leistungen in nicht mehr vertretbarem Umfang
gewährt und genutzt werden. Diese Arbeitsgruppe soll Vorschläge
entwickeln, wie öffentliche Leistungen an die geänderten
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und
Konsolidierungserfordernisse angepaßt werden können.
Der Bundesminister der Finanzen wird in Zusammenarbeit mit
den Ressorts bis Ende 1993 über den Fortgang der Arbeiten
berichten.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ .5427
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entwicklung der
Personallage in der Steuerverwaltung der neuen Länder in seinem
Bericht über den weiteren Aufbau der Steuerverwaltung vom
30. April 1993 an den Haushaltsausschuß des Deutschen
Bundestages erläutert. Die anliegende Übersicht war Bestandteil des
Berichts. Sie macht deutlich, daß der Personalaufbau in den neuen
Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen sehr dynamisch
verläuft. Im Jahr 1992 wurden knapp 3 500 zusätzliche Dienstkräfte
eingestellt, dies entspricht einem Zuwachs von 23,6 v. H.
Personalbedarf und Haushaltsstellen sind im gleichen Zeitraum
wesentlich geringer gewachsen, nämlich um 13,7 bzw. 12,4 v. H.
Die Lücke zwischen Stellen-Soll und Ist-Besetzung konnte
demnach deutlich verringert werden. Sie beläuft sich bezogen auf den
Stichtag 1. Januar 1993 auf knapp 2 300 Stellen, dies sind auf der
Basis der am 1. Januar 1992 bewilligten und im Laufe des Jahres
1992 besetzbaren Stellen ca. 11 v. H. Die für 1993 bewilligten
zusätzlichen Stellen werden erst im Laufe dieses Jahres zu
besetzen sein. Angesichts der Dynamik des Aufbauprozesses sind
Differenzen zwischen Stellen-Soll und Ist-Besetzung in dieser
Größenordnung nicht außergewöhnlich. Dabei ist u. a. zu
berücksichtigen, daß die Unterbringungs- und
Ausbildungskapazitäten der Steuerverwaltung begrenzt sind. Nach der
Kompetenzordung des Grundgesetzes sind im übrigen die Länder für die
Personalausstattung der Steuerverwaltung verantwortlich. Die
Bundesregierung hat darauf keinen Einfluß.
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung sowohl aus ihrem
Bericht vom 9. Juni 1993 als auch aus der oben erwähnten
Stellungnahme des Bundesrechnungshofes vom 10. Mai 1993?
Wann wird sie ihre Vorschläge dem Deutschen Bundestag
vorlegen?
Es wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen. Das Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumskonzept der Bundesregierung
sieht darüber hinaus zahlreiche Maßnahmen vor, die — auf der
Ebene der Verwaltung — gemeinsam mit den Ländern erörtert und
umgesetzt oder — im Bereich der Gesetzgebung — durch ein
Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
verwirklicht werden sollen.
Im übrigen hat das Bundesministerium der Finanzen mit den
obersten Finanzbehörden der neuen Länder vereinbart,
Feststellungen und Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zum
Aufbau der Steuerverwaltung in den neuen Ländern bzw. der
Arbeitsweise der neuen Finanzämter regelmäßig gemeinsam
auszuwerten.
2. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Steuerausfälle,
die aus hinterzogenen Zinseinkünften entstehen, und die z. B. vom
Finanzgericht Baden-Württemberg mit jährlich 15 Mrd. DM
beziffert werden, zu verhindern?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entschei
-
dung vom 5. Juni 1986 den Betrag steuerbarer p rivater
Zinseinkünfte, die der Besteuerung widerrechtlich entzogen werden, auf
etwa 15 Milliarden DM beziffert. Hiermit hat sich das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 — 2 By R 1493/
89 — (BStBl 1991 II 654) ausführlich auseinandergesetzt. Aufgrund
des Urteils ist auf Vorschlag der Bundesregierung die
Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlaggesetz erfolgt.
Mit der Einführung des 30- bzw. 35 %igen Zinsabschlags durch
das Zinsabschlaggesetz werden Steuerumgehungen bei p rivaten
Zinseinkünften im Inland maßgeblich eingeschränkt.
Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus auf den Ebenen
der EG und der OECD für weitere wirkungsvolle Schritte zur
Eindämmung der Steuerverlagerung in das Ausland ein, die nur in
einer Harmonisierung der Zinsbesteuerung bestehen können.
Die Bundesregierung hat im übrigen wiederholt betont, daß sie
der Bekämpfung der Steuerhinterziehung einen hohen
Stellenwert zumißt. Gemeinsam mit den Ländern, denen nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Steuerverwaltung
obliegt, wird sie die Steuerhinterziehung auch zukünftig
bekämpfen.
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die aus Sicht des
Bundesrechnungshofes gegenwärtig noch unzureichenden
Maßnahmen zum Aufbau der Betriebsprüfungsstellen so zu verbessern,
daß künftig ausgeschlossen werden kann, daß mittelständische
Unternehmen nur noch alle 9,5 Jahre, Kleinbetriebe alle 19,3 Jahre
und Kleinstbetriebe alle 50 Jahre geprüft werden?
Für den Aufbau leistungsfähiger Betriebsprüfungsstellen in den
Finanzämtern der neuen Länder sind in erster Linie diese Länder
selbst verantwortlich. Sie werden dabei im Rahmen der
Verwaltungshilfe von den alten Ländern und dem Bund tatkräftig
unterstützt. In allen neuen Ländern wurden bereits intensive
Vorbereitungen für die Aufnahme der Prüfungstätigkeit getroffen. Die
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind sich
darin einig, daß sich die Betriebsprüfungsdienste in den neuen
Ländern — bei hoher Priorität — möglichst gleichmäßig entwickeln
sollen. Diesem Ziel dienen regelmäßige Besprechungen auf
Fachebene.
Zur Frage der Betriebsprüfungsturnusse verweist die
Bundesregierung auf die Antwort vom 17. Juni 1993 auf die schriftliche
Frage Nummer 281 des Abgeordneten Klaus Kirschner für den
Monat Mai 1993.
4. Wie groß ist nach Auffassung der Bundesregierung der Anteil der
sogenannten Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt?
Zu Umfang und Struktur der Schattenwirtschaft stehen keine
ausreichend fundierten und aussagekräftigen wissenschaftlichen
Ergebnisse zur Verfügung. Schattenwirtschaft und
Steuerhinterziehung entziehen sich grundsätzlich einer Erfassung und
Quantifizierung.
5. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß — wie z. B. in einem
Artikel in der „Woche" vom 7. April 1993 nachzulesen war — u. a.
die Unternehmen „Daimler-Benz", „BMW" und „Hoechst" 1992
keine Steuern auf Gewinne zahlten?
Die Aussage, bestimmte Unternehmen zahlten keine Steuern auf
Gewinne, ist irreführend und in ihrer pauschalen Behauptung
unzutreffend.
In welcher Höhe die genannten Unternehmen Steuern vom
Einkommen und Ertrag zahlen, ist der Bundesregierung im übrigen
nicht bekannt. Es ist deshalb auch nicht bekannt, inwieweit die
Gewinne der genannten Unternehmen durch gestiegene
Lohnkosten, durch Verluste von Organtöchtern in den neuen Ländern
oder durch Anlaufverluste im Zusammenhang mit
Investitionsvorhaben beeinflußt würden. Die Durchführung der Besteuerung im
Bereich der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer obliegt
den Finanzbehörden der Länder. Die erfragten Daten unterliegen
im übrigen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO).
6. Beabsichtigt die Bundesregierung das Zinsabschlagsgesetz so zu
novellieren, daß der von ihr in ihrem Bericht referierte Tatbestand
der unterlassenen Angaben zu Zinseinnahmen auf ins Ausland
transferiertes Kapitalvermögen künftig ausgeschlossen werden
kann?
Der Ermittlung von Zinseinnahmen aus im Ausland angelegtem
Kapitalvermögen sind durch die Gebietshoheit Grenzen gesetzt.
Gleiches gilt für den Zinsabschlag, der voraussetzt, daß sich die
zum Steuerabzug verpflichtete auszahlende Stelle im Inland
befindet. Das ist nur bei im Inland belegenen Guthaben oder
Depots der Fall.
Dementsprechend läßt sich durch eine Novellierung des
Zinsabschlaggesetzes die Unterlassung von Angaben über
Zinseinnahmen aus dem Ausland nicht ausschließen.
7. Ist die von der Bundesregierung in ihrem Bericht enthaltene
Formulierung, sie setze sich auf den Ebenen der EG und der OECD für
eine Harmonisierung der Zinsbesteuerung ein, so zu interpretieren,
daß sich die Bundesregierung inzwischen entschlossen hat, dem
Beispiel Dänemarks, Frankreichs, der Niederlande und Spaniens zu
folgen und die Besteuerung der Zinseinkünfte durch
Kontrollverfahren sicherzustellen?
Wenn nein, wie vereinbart sich der von der Bundesregierung unter
Hinweis auf das Bankgeheimnis stets bekundete Verzicht auf
Kontrollverfahren mit dem in ihrer Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage
der Gruppe der PDS/Linke Liste enthaltenen Hinweis darauf, daß
Mitgliedstaaten mit Kontrollsystemen im Rahmen der sich ihnen
bietenden Möglichkeiten Auskünfte an Mitgliedstaaten erteilen
können?
Ist es unzulässig daraus zu schließen, daß die Bundesregierung
zwar national das Bankgeheimnis gewahrt wissen will, aber
zumindest EG-weit von den Kontrollverfahren anderer Mitgliedstaaten
profitieren möchte?
Die Bundesregierung strebt eine Harmonisierung der Zinsbe
-
steuerung auf der Grundlage des Zinsabschlaggesetzes an. Sie
hat ihre Vorstellungen im März 1993 beim Rat der Europäischen
Gemeinschaften durch eine schriftliche Unterrichtung der
anderen Mitgliedstaaten eingebracht. Eine gemeinschaftliche Lösung
sollte sich danach an folgenden Grunddaten orientieren:
— Einführung eines einheitlichen Steuerabzugs mit einem
Mindestsatz.
— Die Entscheidung darüber, ob der Wohnsitzstaat des
Steuerpflichtigen der Abzugssteuer eine abgeltende Wirkung
beilegen will, sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip diesem Staat
überlassen bleiben.
— Der Steuerabzug sollte für höhere Zinseinkünfte gelten, d. h.,
es sollten ausreichende Freibeträge zur Schonung kleinerer
und mittlerer Sparvermögen gewährt werden.
— Der Steuerabzug sollte Personen erfassen, die innerhalb der
Gebiete von EG und OECD ansässig sind. Damit würde
gewährleistet, daß der Zustrom von Kapital aus Drittstaaten
unberührt bleibt.
— Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen
Kreditinstituten und Kunden (Bankgeheimnis) darf nicht beeinträchtigt
werden.
— Der Steuerabzug sollte als „Zahlstellensteuer" ausgestaltet
sein; zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verpflichtet
wäre also nicht der Zinsschuldner, sondern in aller Regel die
auszahlende Stelle. Dies würde eine Spaltung der
Kapitalmärkte vermeiden.
— Die Anwendung von Kontrollsystemen in einigen Staaten und
von Steuerabzugssystemen in anderen Staaten sollte
aufeinander abgestimmt werden. Es sollte deshalb vorgesehen
werden, daß Staaten mit Kontrollsystemen im Rahmen der sich
ihnen bietenden Möglichkeiten Auskünfte an andere Staaten
erteilen können. Damit bliebe das Bankgeheimnis in den
Staaten, die das Abzugssystem bevorzugen, unangetastet.
Außerdem wäre gewährleistet, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen
in jedem Fall versteuert werden. Erfaßt würde also auch die
Fallgestaltung, in der ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in
einem Staat, in dem das Abzugssystem gilt, Kapital in einem
Staat mit Kontrollmitteilungssystem anlegt.
8. Welche Kontrollsysteme wenden die Finanzverwaltungen in
Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Spanien an?
In Dänemark sind die Banken und andere Zinsen zahlende Stellen
verpflichtet, die Finanzverwaltung über alle Zinszahlungen an
ihre Kunden mit Angabe von Namen, Anschrift und der
Finanzkennziffer zu informieren. Unter dieser Finanzkennziffer eines
jeden Steuerpflichtigen werden seine Steuerakten und
Bankkonten geführt.
Die Banken in Frankreich müssen in regelmäßigen Zeitabständen
der Finanzverwaltung über die Eröffnung und Schließung von
Kundenkonten und bestimmte Zinszahlungen Meldung unter
Angabe des Kunden mit Namen, Anschrift und ggf. seiner
Steuernummer erstatten.
In den Niederlanden müssen die Banken die Finanzverwaltung
über alle Zinszahlungen an ihre Kunden informieren; ihre
Informationen müssen unter anderem die Finanzkennziffer des Zins
-empfängers enthalten. Die Angabe der Finanzkennziffer ist bei
Kontoeröffnung vorgeschrieben.
In Spanien ist bei jeder Finanztransaktion eines Steuerpflichtigen
bei einer Bank eine Steuerkarte mit Namen, Anschrift und
persönlicher Finanzkennziffer (Número de Identificación Fiscal, NIF)
vorzulegen. Die Banken sind verpflichtet, unter Angabe dieser
Daten die Finanzverwaltung regelmäßig über alle
Kundeneinlagen und Finanztransaktionen zu informieren. In Einzelfällen
kann die Finanzverwaltung fällige Steuerschulden im Wege der
Selbstabbuchung von den ihr bekannten Kundenkonten
abbuchen lassen.
Die Bundesregierung weist im übrigen darauf hin, daß andere
Staaten ein — unterschiedlich stark ausgeprägtes —
Bankgeheimnis aufweisen:
In der Schweiz und in Österreich ist das Bankgeheimnis auch
gegenüber der Finanzverwaltung sehr stark. So ist z. B. in der
Schweiz eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber
der Finanzverwaltung nur bei vorsätzlich begangenem
Abgabenoder Steuerbetrug zulässig. In Österreich ist eine Durchbrechung
des Bankgeheimnisses nur im Erbfall eines Bankkunden zulässig;
es hat dort sogar Verfassungsrang. Auch in Belgien und
Luxemburg ist das Bankgeheimnis gegenüber der Finanzverwaltung
stark ausgeprägt. Das gleiche gilt grundsätzlich für
Großbritannien. Lediglich in Italien gibt es seit jeher verschiedene
Anzeigepflichten der Banken an staatliche Behörden.
9. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den
steuerlichen Subventionsabbau unverzüglich zu beginnen und z. B. die ab
1993 geltende Übernahme der Steuerbilanzwerte in die
Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen, die zu
Steuerausfällen in Höhe von rund 1,8 Mrd. DM führen wird, abzuschaffen?
Zur Frage eines unverzüglichen Beginns des steuerlichen
Subventionsabbaus wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Im übrigen sieht die Bundesregierung in der Bewertung des
Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen
(Übernahme der Steuerbilanzwerte) für Zwecke der Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens eine Maßnahme zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und eine wesentliche
Vereinfachung, aber keine Subvention. Es ist nicht beabsichtigt,
die Maßnahme, die im übrigen durch Abbau steuerlicher
Vergünstigungen gegenfinanziert ist, wieder rückgängig zu machen.
10. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß auch der mit dem
„Steueränderungsgesetz 1992" eingeführte Bewertungsabschlag
beim Betriebsvermögen jährlich zu Steuerausfällen in Höhe von
mindestens 1,4 Mrd. DM führt?
Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 ist kein
Bewertungsabschlag beim Betriebsvermögen eingeführt worden.]