Verwertung/Privatisierung bisheriger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen und Betriebe
der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Hinrich Kuessner, Rolf Schwanitz, Robert Antretter, Angelika Barbe, Holger Bartsch, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Arne Börnsen (Ritterhude), Dr. Eberhard Brecht, Hans Büchler (Hof), Edelgard Bulmahn, Hans Büttner (Ingolstadt), Wolf-Michael Catenhusen, Prof. Dr. Nils Diederich (Berlin), Freimut Duve, Dr. Peter Eckardt, Dr. Konrad Elmer, Gernot Erler, Helmut Esters, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Anke Fuchs (Köln), Iris Gleicke, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Stephan Hilsberg, Renate Jäger, Dr. Ulrich Janzen, Volker Jung (Düsseldorf), Ernst Kastning, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Fritz Rudolf Körper, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch, Dr. Uwe Küster, Eckart Kuhlwein, Dr. Christine Lucyga, Christoph Matschie, Dr. Dietmar Matterne, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Michael Müller (Düsseldorf), Rudolf Müller (Schweinfurt), Gerhard Neumann (Gotha), Jan Oostergetelo, Dr. Helga Otto, Hermann Rappe (Hildesheim), Renate Rennebach, Peter W. Reuschenbach, Dr. Hermann Scheer, Siegfried Scheffler, Otto Schily, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Dr. Jürgen Schmude, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Karl-Heinz Schröter, Brigitte Schulte (Hameln), Bodo Seidenthal, Horst Sielaff, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Wieland Sorge, Dr. Dietrich Sperling, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Joachim Tappe, Wolfgang Thierse, Siegfried Vergin, Dr. Hans-Jochen Vogel, Gerd Wartenberg (Berlin), Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Gudrun Weyel, Hermann Wimmer (Neuötting), Dr. Norbert Wieczorek, Verena Wohlleben, Dr. Christoph Zöpel, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Mit den bisherigen volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Gütern steht der Bundesrepublik Deutschland ein Potential für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes in noch nie dagewesenem Umfang zur Verfügung. Die Fraktion der SPD hat darauf mehrfach hingewiesen und beantragt, eine sozial und ökologieverträgliche Verwertung der Flächen vorzunehmen. Bei der Verwertung der bisherigen volkseigenen Flächen muß ein chancengleicher Wettbewerb aller Nachfrager nach Boden gewährleistet sein. Dazu gehören Wieder- und Neueinrichtung Gesellschafter juristischer Personen und auch Alteigentümer Besonderes Augenmerk muß dabei einheimischen Landwirten gelten. Entscheidend für den Zuschlag muß die berufliche Qualifikation des Bewerbers und sein Betriebskonzept sein.
Nahezu drei Jahre nach der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion sowie der Wiedervereinigung gibt es jedoch weiterhin keine vollständige Klarheit darüber, wie sich die Privatisierung der Flächen und Güter vollziehen soll bzw. werden von der Bundesregierung und den Regierungsparteien wichtige Entscheidungen unter Ausschaltung des gesamten Parlaments getroffen. So hat die Bundesregierung beispielsweise einen Bericht und die Richtlinien für die Verwertung forstwirtschaftlicher Flächen und volkseigener Güter, die die Fraktion der SPD zur Erörterung im Ausschluß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages am 2. Februar 1993 angefordert hat, bisher nicht vorgelegt.
Die mit dem Bohl-Papier endlich Ende 1992 angekündigte langfristige Verpachtung der Flächen, die einem späteren Verkauf vorgeschaltet werden soll, erweist sich als „absolute Mogelpackung", wie der Präsident des Bauernverbandes von Mecklenburg-Vorpommern erst in diesen Tagen feststellte (Bauernzeitung vom 21. Mai 1993).
Ungeklärt sind außerdem bisher wichtige Festlegungen des Bohl-Papiers wie „Interessenausgleich" , „existenzgefährdender Flächenentzug" oder die nicht hinzunehmende eindeutige Vorrangstellung der zwischen 1945 und 1949 Enteigneten, der sog. Alteigentümer. Dies alles führt zu Unsicherheiten der Beteiligten und stellt sich immer mehr als Investitionshemmnis erster Klasse dar. Das bisher fehlende Entschädigungsgesetz verstärkt diese Unsicherheiten.
Um mehr Licht in das Dunkel zu bringen, fragen wir die Bundesregierung:
I. Grundsätzliche Fragen zur Verwertung/Privatisierung
1. Wie groß ist der Umfang land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Ländern (Hektar LF bzw. Hektar FF), der nach derzeitigen Erkenntnissen zur Verwertung ansteht?
Wie verteilen sich diese Flächen auf die jeweiligen neuen Länder?
2. Wie hoch ist der Verwertungsanteil, der unmittelbar auf die Treuhandanstalt Berlin (THA) entfällt und wie hoch ist derjenige, der im Namen und für Rechnung der THA durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erfolgt?
In welcher Größenordnung ist die Bundesvermögensverwaltung an der Verwertung von Flächen im Beitrittsgebiet beteiligt?
Um Flächen welchen Ursprungs handelt es sich dabei jeweils?
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Verwertung bisheriger volkseigener Güter und bisheriger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen, welche Verwaltungsvorschriften mit welchem Datum sind dafür jeweils maßgebend
a) für die Verwertung der landwirtschaftlichen Flächen durch die BVVG,
b) für die Verwertung der forstwirtschaftlichen Flächen durch die BVVG,
c) für die Verwertung der volkseigenen Güter durch die Treuhandanstalt,
und was — Verpachtung und/oder Verkauf — wird unter a) bis c) im einzelnen geregelt?
4. Welche Bedingungen gelten für die Verwertung der Flächen der Bundesvermögensverwaltung, soweit sie in Zukunft land- und forstwirtschaftlich genutzt werden sollen?
Spielen die Richtlinie der Treuhandanstalt vom 26. Juni 1992 und das Bohl-Papier in diesem Zusammenhang eine Rolle, und wenn ja, welche?
5. Welche Änderungen und Ergänzungen im wesentlichen erfuhr die Richtlinie für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992, der der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt seine Zustimmung gegeben hatte, durch das Ende 1992 von den Regierungsparteien verabschiedete Bohl-Papier?
6. Welche Gremien — Bundesregierung, alte und/oder neue Bundesländer, Deutscher Bundestag, Länderparlamente, Regierungsfraktionen, sonstige — konnten durch Mitwirkung und Beschluß, und wenn ja, wann, Einfluß auf die in Fragen 3 und 4 aufgeführten Verwaltungs-/Verwertungsvorschriften nehmen?
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit dem von ihr eingeschlagenen Verfahren bei der Verwertung/Privatisierung der volkseigenen Flächen und Güter, die struktur- und agrarpolitisch für die regionale Entwicklung der ländlichen Räume in den neuen Ländern von größter Bedeutung ist, der Deutsche Bundestag mit seinen Ausschüssen ausreichend beteiligt wurde und ausreichend Einfluß nehmen konnte, und wenn ja, wie begründet sie das im einzelnen?
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Erklärung des Deutschen Bauernverbandes, der Präsidenten der Landesbauernverbände der neuen Länder, der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände und der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen vom 8. März 1993, wonach — im Entschädigungsgesetz den zwischen 1945 und 1949 Enteigneten ein Wahlrecht zwischen einer Ausgleichsleistung in land- und forstwirtschaftlichen Boden, orientiert an Obergrenzen, wie sie bis 1950 in den westlichen Besatzungszonen praktiziert wurden, oder in Geld eingeräumt werden soll,
— entsprechend das Landerwerbsprogramm des Bohl-Papiers entfallen soll,
— im Siedlungsprogramm für Restflächen, die nicht für die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen der Alteigentümer benötigt werden, auch aktiv tätige Gesellschafter jeder Rechtsform chancengleich berücksichtigt werden sollen?
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die Präsidenten der Landesbauernverbände der neuen Länder der Erklärung und damit einer geänderten Behandlung der Alteigentümer nur zugestimmt haben, weil die übrigen Verbände die Forderung unterstützen, entgegen dem Bohl-Papier auch aktiv tätige Gesellschafter jeder Rechtsform chancengleich im Siedlungsprogramm zu berücksichtigen?
10. Hat bzw. wird die Bundesregierung die Forderung vorgenannter Verbände nach chancengleicher Berücksichtigung aktiv tätiger Gesellschafter jeder Rechtsform im geplanten Siedlungsprogramm aufnehmen, und welche Schritte hat sie diesbezüglich eingeleitet?
Hat sie beispielsweise Vorkehrungen dafür getroffen, daß Gesellschafter juristischer Personen nunmehr auch bei der langfristigen Pachtung von volkseigenen Flächen eine Kaufoption wie andere Pächter eingeräumt bekommen?
Oder wird die Bundesregierung bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben, wie begründet sie diese ggf. im einzelnen?
11. Trifft es zu, daß die Treuhandanstalt auf Anweisung bzw. mit Billigung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in zurückliegender Zeit alle ihr zugänglichen Alteigentümer oder deren Erben angeschrieben hat, um zu erfahren, wer von ihnen und in welchem Umfang an zwischen 1945 und 1949 enteigneten Flächen interessiert ist?
12. Wie ist dieses Verfahren mit dem Einigungsvertrag und dem Karlsruher Urteil vom 23. April 1991 zu vereinbaren, und wie begründet die Bundesregierung das Vorgehen im einzelnen?
13. Wie viele Alteigentümer oder deren Erben wurden wann angeschrieben, und für wie viele Hektar LF und FF wurden Ansprüche angemeldet?
14. Welche konkreten Konsequenzen haben Bundesregierung und Treuhandanstalt aus dieser Aktion gezogen — wurden z.B. volkseigene Flächen und volkseigene Güter vorrangig an Alteigentümer oder deren Erben, ggf. mit Kaufoptionen, verpachtet, wie viele Güter oder Betriebsteile wurden bis Ende 1992 an Alteigentümer, an ortsansässige Wiedereinrichter, Neueinrichter oder unter MBO -Bedingungen verpachtet,
— wurden z.B. land- und forstwirtschaftliche Flächen und Güter für ein künftiges Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten von Alteigentümern zurückgehalten? Um welchen Umfang handelt es sich ggf. dabei?
II. Umsetzung des Bohl-Papiers bezüglich der Privatisierung von Forstflächen und volkseigenen Gütern
15. Welchen Stand hat die Umsetzung des Bohl-Papiers (Richtlinie, Verwaltungsvorschrift) bezogen auf das Landerwerbs- und Siedlungsprogramm bei der Privatisierung von Forstflächen und volkseigenen Gütern bisher erreicht?
16. Trifft es zu, daß die im Bohl-Papier festgelegten Eckwerte für ein Landerwerbs- und Siedlungsprogramm, die von der Richtlinie der Treuhandanstalt vom 26. Juni 1992 abweichen bzw. über die Festlegungen dort hinausgehen, jetzt konkretisiert und in „Verwaltungsvorschriften" festgelegt werden müssen, weil die Grundsätze des Bohl-Papiers auch für die Verwertung — der forstwirtschaftlichen Flächen und — der volkseigenen Güter gelten sollen, die Verwertung/Privatisierung durch Verkauf für vorgenannte Bereiche jedoch jetzt erfolgt bzw. jetzt erfolgen soll und eine dem Verkauf vorgeschaltete Verpachtungsphase wie bei den landwirtschaftlichen Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH BVVG-Flächen, bei den Forstflächen nicht und bei den Gütern nur z. T. vorgesehen ist?
17. Welche Gremien sind bisher mit Entwürfen entsprechender Verwaltungsvorschriften befaßt worden, und wie konnten sie verbindlich Einfluß auf deren Ausgestaltung nehmen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, parlamentarische Gremien wie den Deutschen Bundestag, so wie es in Fußnote 1 des Bohl-Papiers vorgesehen ist, an der Willensbildung und Entscheidung zu beteiligen, und wenn nein, wie begründet sie ihr Vorgehen?
18. Sind seit der öffentlichen Bekanntgabe des Bohl-Papiers Anfang Dezember 1992 — a) bisherige volkseigene Betriebe oder Teile davon und — b) Forstflächen. ggf. in welchem Umfang, verkauft bzw. öffentlich ausgeschrieben worden, und wurden dabei welche und wie maßgebende Grundsätze des Bohl-Papiers (Grundsätze für das geplante Landerwerbs- und Siedlungsprogramm) berücksichtigt?
19. Wie ordnen sich im Zusammenhang mit Frage 18 die Ausführungen der Geschäftsführer Hanke und Graf Stauffenberg von der BVVG ein, wonach es „für die BVVG erschwerend sei, daß Regelungen des Gesetzgebers zur Entschädigung und zum Landerwerb noch fehlen" (Presseservice Treuhandanstalt vom 19. Mai 1993 und vom 4. Juni 1993), und wie ist es dann möglich, daß Hanke gleichzeitig die dritte Forstäusschreibung noch im Mai 1993 und Graf Stauffenberg noch für das 2. Halbjahr 1993 Ausschreibungen für Waldflächen im Südharz und in Ostthüringen ankündigen?
20. Welche Folgen hat das Bohl-Papier von Ende 1992, deren Grundsätze grundsätzlich bei der Verwertung der volkseigenen Güter gelten sollen, hinsichtlich des dort vorgesehenen Landerwerbs- und Siedlungsprogramms für die bereits in 1992 ausgeschriebenen 78 Güter, die nach Direktor Clausen, Treuhandanstalt, noch 1993 privatisiert werden sollen?
Ist der Hinweis von Clausen, daß in „Einzelfällen noch mit den Alteigentümern bestimmte Dinge geklärt werden müssen" (TOP Agrar Spezial vom 3. April 1993), auf die Grundsätze des Landerwerbs- und Siedlungsprogramms zurückzuführen, und worum handelt es sich bei der noch erforderlichen Klärung mit den Alteigentümern?
21. Wie im einzelnen sollen oder werden die im Bohl-Papier dargelegten Grundsätze hinsichtlich des Landerwerbs- und Siedlungsprogramms jetzt beim Verkauf von bisherigen volkseigenen Gütern und Forstflächen berücksichtigt?
a) Müssen Begünstigte nach dem Landerwerbs- und Siedlungsprogramm vor Inkrafttreten desselben jetzt nach Vertragsabschluß den gesamten Kaufpreis entrichten oder sind Regelungen vorgesehen bzw. schon in Kraft, die einer Stundung des Kaufpreises oder Teilen davon gleichkommen, wenn ja, wie sehen die Regelungen hierfür im einzelnen aus?
b) Werden bzw. sollen Flächen und/oder Betriebe für ein künftiges Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten bestimmter und — wenn ja — welcher Begünstigten, wie lange zurückgehalten werden, und wie groß ist der Anteil der zu privatisierenden Flächen und/oder Betriebe, der davon betroffen ist?
c) Gibt es auch individuelle Freistellungen vom generellen Verkauf jetzt im Zusammenhang mit dem später zur Anwendung kommenden Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten bestimmter Personengruppen, und wenn ja, welche Gruppe ist warum begünstigt?
22. Gelten die für den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen im Landerwerbs- und Siedlungsprogramm nach dem Bohl-Papier vorgesehenen Obergrenzen auch entsprechend für den Kauf von Forstflächen und für den Kauf bisheriger volkseigener Güter; sofern es Abweichungen gibt oder solche vorgesehen sind, was sind die Gründe dafür?
23. Wie im einzelnen will die Bundesregierung den Grundsatz des Bohl-Papiers im Landerwerbsprogramm beim Kauf von Forstflächen und/oder Gütern durch sog. Alteigentümer umsetzen, wonach der Wert der Erwerbsflächen wertmäßig der Geldentschädigung aus dem Entschädigungsgesetz entsprechen muß?
Wird die Bundesregierung hierfür das im Bohl-Papier vorgesehene pauschalierende Verfahren einführen, welche Elemente enthält dieses ggf., und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein solches pauschalierendes Verfahren nur „Sinn" macht, wenn der pauschalierte Wert unter dem Wert (Verkehrswert) der Erwerbsflächen liegt und damit eine bestimmte Gruppe über das Siedlungsprogramm hinaus zusätzliche Vergünstigungen erhält?
24. Unter welchen Voraussetzungen kann bzw. soll überhaupt der nach dem Bohl-Papier beim Siedlungskauf begünstigte Personenkreis Waldflächen nach einem solchen Programm mit öffentlichen Mitteln gefördert erhalten?
25. Sollen im Siedlungsprogramm beim Kauf von Forstflächen und volkseigenen Gütern auch nur Begünstigte gefördert werden, wenn deren Flächenausstattung mit Eigentumsflächen unter 50 Prozent der Wirtschaftsfläche liegt, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die Abweichung zur Förderung des Kaufs bisheriger volkseigener landwirtschaftlich genutzter Flächen nach dem Bohl-Papier?
III. Umsetzung des Bohl-Papiers bezüglich langfristiger Verpachtung
26. Wie wird die im Bohl-Papier vom November/Dezember 1992 erfolgte Festlegung in praktikable Verwaltungsvorschriften umgesetzt, wonach bei Konkurrenz um Pachtflächen innerhalb der Gruppe der Wiedereinrichter und der ortsansässigen Neueinrichter Alteigentümer „im Sinne eines Interessenausgleichs berücksichtigt werden" müssen, und wie begründet die Bundesregierung diese Priorität der Alteigentümer in der Priorität (Bundesminister Dr. Günter Rexrodt)?
27. Wie wird darüber hinaus die Festlegung des Bohl-Papiers umgesetzt, wonach durch die bevorzugte Berücksichtigung bei langfristigen Verpachtungen zunächst der Alteigentümer und in zweiter Linie der übrigen Wiedereinrichter und der ortsansässigen Neueinrichter die Existenz bestehender Betriebe durch den Flächenentzug nicht ernsthaft gefährdet werden darf?
Trifft es zu, daß diese Festlegung allein oder nahezu ausschließlich auf landwirtschaftlichen Unternehmen in Form einer juristischen Person abzielt und das Unternehmen durch den Flächenentzug „gefährdet", aber nicht „ernsthaft gefährdet" werden darf, und nach welchen Kriterien wird hierbei eine Entscheidung gefällt?
28. Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung bzw. eine zunehmende Gefährdung der LPG-Nachfolger darin, daß nach Feststellungen der Interessengemeinschaft zur Entlastung von Altschulden in landwirtschaftlichen Unternehmen in Sachsen-Anhalt sich die Altschuldenbelastung aus DDR-Zeiten der LPG-Nachfolger durch Flächenentzug je Hektar bis zum 15. September 1992 bereits um 47 Prozent erhöht hat, und was gedenkt sie ggf. zu tun, um Gefährdungen von den Betrieben fernzuhalten?
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit den „Festlegungen" des Bohl-Papiers, die in den Fragen 26 und 27 („Interessenausgleich" und „Flächenentzug") angesprochen sind, die Väter des Privatisierungskonzepts Entscheidungen auf Ebenen verlagert haben, die eigentlich von ihnen selbst hätten getroffen werden müssen und daher die die Privatisierung durchführende BVVG nunmehr schwierige Gradwanderungen bei der Bewertung der widerstrebenden Interessen unternehmen muß?
30. Erhalten Pächter bisheriger volkseigener Flächen, sofern sie nach den Vorstellungen der Bundesregierung und ihrer Parteien am geplanten Landerwerbs- und Siedlungsprogramm berechtigt sind, also Alteigentümer, übrige Wieder- und Neueinrichter, automatisch eine Kaufoption für die von ihnen gepachteten Flächen oder müssen sie diese Kaufoption gesondert beantragen, ist sie vom Umfang bzw. vom Wert her begrenzt oder erstreckt sie sich auf die von der BVVG oder der Treuhandanstalt (THA) insgesamt gepachtete Fläche?
31. Erhalten Begünstigte nach dem Landerwerbs- und Siedlungsprogramm auch Kaufoptionen für Flächen, die jetzt kurz- oder auch langfristig von juristischen Personen gepachtet wurden, um welche Gruppe von Begünstigten und unter welchen Bedingungen handelt es sich dabei?
IV. Stand der Verwertung/Privatisierung bisheriger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen und Betriebe
32. Wie viele Pachtanträge sind für das Pachtjahr 1992/93 bei der BVVG eingegangen, welchen Flächenumfang (Hektar LF) haben diese Anträge?
33. Wie viele Bewirtschaftungsbenachrichtigungen für welchen Flächenumfang wurden beantragt, und wie viele Bewirtschaftungsbenachrichtigungen für welchen Flächenumfang wurden erteilt, wie verteilen sie sich auf kurz- und langfristige Zusagen?
34. Wurden beantragte Bewirtschaftungsbenachrichtigungen nicht erteilt, welchen Umfang hatten diese, und was waren die Gründe dafür?
35. In welchem Umfang wurden bis jetzt Bewirtschaftungsbenachrichtigungen in den einzelnen neuen Ländern in langfristige Pachtverträge umgewandelt, so wie es mit Verabschiedung des Bohl-Papiers durch die Regierungsparteien verkündet wurde?
Was sind die Gründe dafür, daß entgegen der mehrfachen Ankündigung langfristige Pachtverträge eher die Ausnahme sind?
36. Wie viele Pachtanträge mit welchem Umfang in Hektar LF wurden in den einzelnen neuen Ländern — a) abgelehnt, — b) kurzfristig vertraglich vereinbart, — c) langfristig vertraglich vereinbart, was waren die hauptsächlichen Gründe für eine Ablehnung?
37. Wie viele Pachtverträge sind bisher insgesamt mit landwirtschaftlichen Unternehmen abgeschlossen worden, und welchen Flächenumfang (Hektar LF) haben diese?
38. Wie verteilen sich diese Pachtverträge auf kurz- und langfristige Pachtverträge (Anzahl und Umfang in Hektar LF) und auf die neuen Länder?
39. Von den insgesamt abgeschlossenen kurzfristigen Pachtverträgen entfallen nach Anzahl und Umfang in Hektar LF in den einzelnen neuen Ländern, absolut und in Prozent, auf — a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende), — d) juristische Personen, — e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch), — f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
40. Wie viele von den unter Frage 39 dargestellten kurzfristigen Pachtverträgen (Anzahl, Umfang in Hektar LF) entfallen in den einzelnen neuen Ländern auf BGB-Gesellschaften?
41. Wie viele von den insgesamt abgeschlossenen langfristigen Pachtverträgen entfallen nach Anzahl und Umfang in Hektar LF in den jeweiligen neuen Ländern, absolut und in Prozent, auf — a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende), — d) juristische Personen, — e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch), — f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
42. Wie viele von den unter Frage 41 dargestellten langfristigen Pachtverträgen (Anzahl, Umfang in Hektar LF) entfallen in den einzelnen neuen Ländern auf BGB-Gesellschaften?
43. Wie interpretiert die Bundesregierung die bisher erzielten Ergebnisse, insbesondere das Verhältnis von kurz- und langfristig erteilten Pachtverträgen und deren Verteilung auf die bisher begünstigten Gruppen von landwirtschaftlichen Unternehmen, wie sie jeweils in Fragen 39 und 41 dargestellt sind?
44. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit der von ihr bisher verfolgten Verwertungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die bisher abgeschlossenen langfristigen Pachtverträge, einheimische Landwirte, die allein oder in Kooperation mit anderen wirtschaften und die bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet gelebt haben, eine ausreichende Chance und Planungssicherheit für einen Neubeginn erhalten haben?
45. Wer entscheidet über und schließt die langfristigen Verträge ab, die jeweilige Außenstelle der BVVG und/oder die BVVG-Zentrale, in welchen Fällen insbesondere, und warum wird die Zentrale tätig?
46. Mit wem und warum, Außenstelle oder Zentrale, wurden bisher die langfristigen Pachtverträge in welchem Umfang (Hektar LF) zugunsten von Alteigentümern (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch) und Neueinrichtern aus den alten Ländern und dem westlichen Ausland abgeschlossen?
47. Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis je Hektar LF für die bisher abgeschlossenen langfristigen Pachtverträge in den jeweiligen neuen Ländern?
Weicht dieser Pachtpreis von den bisher abgeschlossenen Pachtpreisen für kurzfristige Pachtverträge ab, wenn ja, was sind die Gründe dafür?
48. Welcher Umfang landwirtschaftlich genutzter Flächen, bebaut und unbebaut, wurde bisher von der BVVG und ihren Außenstellen verkauft?
Für welche hauptsächlichen außerlandwirtschaftlichen Verwendungszwecke wurden diese Flächen gekauft?
49. Wie viele sog. ehemalige volkseigene Güter mit welchem Umfang (Hektar LF) in den einzelnen neuen Ländern stehen bzw. standen zur Privatisierung an?
Wie groß ist der Restitutionsanspruch der Länder und Gemeinden sowie anderer?
Wie stellt sich der Stand der Auseinandersetzung bezüglich der vorgenannten Restitutionsansprüche aus Sicht der Bundesregierung derzeit dar?
50. Wie viele bisherige volkseigene Güter bzw. Teile davon wurden bisher mit welchem Umfang in Hektar LF in den einzelnen neuen Ländern zur Fortsetzung landwirtschaftlicher Nutzung — a) verkauft, — b) verpachtet?
51. Wie viele von den insgesamt abgeschlossenen Kauf- und Pachtverträgen entfallen jeweils nach Anzahl und Umfang in Hektar LF, absolut und in Prozent, jeweils auf — a) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch), — b) Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch, — c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende), — d) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
52. Wurden auch Kauf- bzw. Pachtverträge mit BGB-Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern abgeschlossen, wenn ja, wie viele Verträge jeweils und mit welchem Umfang in Hektar LF?
Handelt es sich dabei um einheimische Neueinrichter im Sinne von Frage 51 c oder insbesondere um BGB-Gesellschaften, an denen sich in erster Linie Alteigentümer im Sinne von Frage 51 a mit Wiedereinrichtern (Frage 51 b) oder Neueinrichtern (Frage 51 c) zusammengetan haben, und wenn ja, um wie viele Betriebe mit welchem Umfang in Hektar LF handelt es sich dabei?
53. Wurden bisherige volkseigene Güter liquidiert, wenn ja, was waren die Gründe dafür und welchen Umfang in Hektar LF haben diese Betriebe?
Wie sieht die Bilanz dieser Liquidation aus, überstiegen insbesondere die Schulden (Altschulden aus der Zeit vor der politischen Wende und Neuschulden danach) das verwertbare Vermögen? Um welche Größenordnungen handelte es sich dabei bisher?
54. Wer hat die ggf. in Liquidation gegangenen Betriebe, sofern sie weiter landwirtschaftlich genutzt werden, erhalten?
Wie verteilen sich die Begünstigten auf die in Fragen 51 a) bis 51 d) angegebenen Personenkreise?
55. Wie viele Anträge auf Zusammenführung von Gebäuden und ehemals volkseigenen Flächen liegen bei der THA, der BVVG und der Bundesvermögensverwaltung vor?
Wie viele entsprechende Anträge wurden bisher abgelehnt, und was waren die Gründe dafür?
56. Wie viele Kaufverträge wurden bisher geschlossen, um Gebäude und ehemals volkseigene Flächen zusammenzuführen?
Wie verteilen sich diese Verträge auf — a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen, — c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende), — d) juristische Personen, — e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch), — f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
57. Auf welchen Umfang in Hektar belaufen sich die Anträge von Kommunen auf Rückübertragung auf in Frage 1 angegebene Flächen?
Wie viele Rückübereignungsanträge mit welchem Umfang in Hektar wurden gestellt, über wie viele und wieviel Hektar wurde positiv beschieden?
58. Behandeln die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen Anträge auf Rückübereignung von Kommunen mit Vorrang, um ggf. die wirtschaftliche und gemeindliche Entwicklung durch Ausweisung von Gewerbe- und Baugebieten günstig beeinflussen zu können?
59. Hat die Bundesregierung oder wird sie die Anregung aufgreifen, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen, auf die keine Restitutionsansprüche bestehen bzw. für die von den Restitutionsberechtigten Entschädigung in Anspruch genommen wird, an Kommunen mit der Maßgabe zu übergeben, sie vorwiegend in die private Bewirtschaftung durch Vergabe von Nutzungsrechten wie Pacht, Erbbaurecht usw. zu überführen?
Hat die Bundesregierung oder wird sie in absehbarer Zeit dafür entsprechende Bestimmungen erlassen, wenn nein, was sind die Gründe dafür?
Fragen59
Wie groß ist der Umfang land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den neuen Ländern (Hektar LF bzw. Hektar FF), der nach derzeitigen Erkenntnissen zur Verwertung ansteht?
Wie verteilen sich diese Flächen auf die jeweiligen neuen Länder?
Wie hoch ist der Verwertungsanteil, der unmittelbar auf die Treuhandanstalt Berlin (THA) entfällt und wie hoch ist derjenige, der im Namen und für Rechnung der THA durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erfolgt?
In welcher Größenordnung ist die Bundesvermögensverwaltung an der Verwertung von Flächen im Beitrittsgebiet beteiligt?
Um Flächen welchen Ursprungs handelt es sich dabei jeweils?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Verwertung bisheriger volkseigener Güter und bisheriger volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen, welche Verwaltungsvorschriften mit welchem Datum sind dafür jeweils maßgebend
a) für die Verwertung der landwirtschaftlichen Flächen durch die BVVG,
b) für die Verwertung der forstwirtschaftlichen Flächen durch die BVVG,
c) für die Verwertung der volkseigenen Güter durch die Treuhandanstalt,
und was — Verpachtung und/oder Verkauf — wird unter a) bis c) im einzelnen geregelt?
Welche Bedingungen gelten für die Verwertung der Flächen der Bundesvermögensverwaltung, soweit sie in Zukunft land- und forstwirtschaftlich genutzt werden sollen?
Spielen die Richtlinie der Treuhandanstalt vom 26. Juni 1992 und das Bohl-Papier in diesem Zusammenhang eine Rolle, und wenn ja, welche?
Welche Änderungen und Ergänzungen im wesentlichen erfuhr die Richtlinie für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992, der der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt seine Zustimmung gegeben hatte, durch das Ende 1992 von den Regierungsparteien verabschiedete Bohl-Papier?
Welche Gremien — Bundesregierung, alte und/oder neue Bundesländer, Deutscher Bundestag, Länderparlamente, Regierungsfraktionen, sonstige — konnten durch Mitwirkung und Beschluß, und wenn ja, wann, Einfluß auf die in Fragen 3 und 4 aufgeführten Verwaltungs-/Verwertungsvorschriften nehmen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit dem von ihr eingeschlagenen Verfahren bei der Verwertung/Privatisierung der volkseigenen Flächen und Güter, die struktur- und agrarpolitisch für die regionale Entwicklung der ländlichen Räume in den neuen Ländern von größter Bedeutung ist, der Deutsche Bundestag mit seinen Ausschüssen ausreichend beteiligt wurde und ausreichend Einfluß nehmen konnte, und wenn ja, wie begründet sie das im einzelnen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Erklärung des Deutschen Bauernverbandes, der Präsidenten der Landesbauernverbände der neuen Länder, der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände und der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen vom 8. März 1993, wonach
— im Entschädigungsgesetz den zwischen 1945 und 1949 Enteigneten ein Wahlrecht zwischen einer Ausgleichsleistung in land- und forstwirtschaftlichen Boden, orientiert an Obergrenzen, wie sie bis 1950 in den westlichen Besatzungszonen praktiziert wurden, oder in Geld eingeräumt werden soll,
— entsprechend das Landerwerbsprogramm des Bohl-Papiers entfallen soll,
— im Siedlungsprogramm für Restflächen, die nicht für die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen der Alteigentümer benötigt werden, auch aktiv tätige Gesellschafter jeder Rechtsform chancengleich berücksichtigt werden sollen?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die Präsidenten der Landesbauernverbände der neuen Länder der Erklärung und damit einer geänderten Behandlung der Alteigentümer nur zugestimmt haben, weil die übrigen Verbände die Forderung unterstützen, entgegen dem Bohl-Papier auch aktiv tätige Gesellschafter jeder Rechtsform chancengleich im Siedlungsprogramm zu berücksichtigen?
Hat bzw. wird die Bundesregierung die Forderung vorgenannter Verbände nach chancengleicher Berücksichtigung aktiv tätiger Gesellschafter jeder Rechtsform im geplanten Siedlungsprogramm aufnehmen, und welche Schritte hat sie diesbezüglich eingeleitet?
Hat sie beispielsweise Vorkehrungen dafür getroffen, daß Gesellschafter juristischer Personen nunmehr auch bei der langfristigen Pachtung von volkseigenen Flächen eine Kaufoption wie andere Pächter eingeräumt bekommen?
Oder wird die Bundesregierung bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben, wie begründet sie diese ggf. im einzelnen?
Trifft es zu, daß die Treuhandanstalt auf Anweisung bzw. mit Billigung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in zurückliegender Zeit alle ihr zugänglichen Alteigentümer oder deren Erben angeschrieben hat, um zu erfahren, wer von ihnen und in welchem Umfang an zwischen 1945 und 1949 enteigneten Flächen interessiert ist?
Wie ist dieses Verfahren mit dem Einigungsvertrag und dem Karlsruher Urteil vom 23. April 1991 zu vereinbaren, und wie begründet die Bundesregierung das Vorgehen im einzelnen?
Wie viele Alteigentümer oder deren Erben wurden wann angeschrieben, und für wie viele Hektar LF und FF wurden Ansprüche angemeldet?
Welche konkreten Konsequenzen haben Bundesregierung und Treuhandanstalt aus dieser Aktion gezogen
— wurden z.B. volkseigene Flächen und volkseigene Güter vorrangig an Alteigentümer oder deren Erben, ggf. mit Kaufoptionen, verpachtet, wie viele Güter oder Betriebsteile wurden bis Ende 1992 an Alteigentümer, an ortsansässige Wiedereinrichter, Neueinrichter oder unter MBO -Bedingungen verpachtet,
— wurden z.B. land- und forstwirtschaftliche Flächen und Güter für ein künftiges Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten von Alteigentümern zurückgehalten? Um welchen Umfang handelt es sich ggf. dabei?
Welchen Stand hat die Umsetzung des Bohl-Papiers (Richtlinie, Verwaltungsvorschrift) bezogen auf das Landerwerbs- und Siedlungsprogramm bei der Privatisierung von Forstflächen und volkseigenen Gütern bisher erreicht?
Trifft es zu, daß die im Bohl-Papier festgelegten Eckwerte für ein Landerwerbs- und Siedlungsprogramm, die von der Richtlinie der Treuhandanstalt vom 26. Juni 1992 abweichen bzw. über die Festlegungen dort hinausgehen, jetzt konkretisiert und in „Verwaltungsvorschriften" festgelegt werden müssen, weil die Grundsätze des Bohl-Papiers auch für die Verwertung — der forstwirtschaftlichen Flächen und — der volkseigenen Güter gelten sollen, die Verwertung/Privatisierung durch Verkauf für vorgenannte Bereiche jedoch jetzt erfolgt bzw. jetzt erfolgen soll und eine dem Verkauf vorgeschaltete Verpachtungsphase wie bei den landwirtschaftlichen Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH BVVG-Flächen, bei den Forstflächen nicht und bei den Gütern nur z. T. vorgesehen ist?
Welche Gremien sind bisher mit Entwürfen entsprechender Verwaltungsvorschriften befaßt worden, und wie konnten sie verbindlich Einfluß auf deren Ausgestaltung nehmen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, parlamentarische Gremien wie den Deutschen Bundestag, so wie es in Fußnote 1 des Bohl-Papiers vorgesehen ist, an der Willensbildung und Entscheidung zu beteiligen, und wenn nein, wie begründet sie ihr Vorgehen?
Sind seit der öffentlichen Bekanntgabe des Bohl-Papiers Anfang Dezember 1992
a) bisherige volkseigene Betriebe oder Teile davon und
b) Forstflächen.
ggf. in welchem Umfang, verkauft bzw. öffentlich ausgeschrieben worden, und wurden dabei welche und wie maßgebende Grundsätze des Bohl-Papiers (Grundsätze für das geplante Landerwerbs- und Siedlungsprogramm) berücksichtigt?
Wie ordnen sich im Zusammenhang mit Frage 18 die Ausführungen der Geschäftsführer Hanke und Graf Stauffenberg von der BVVG ein, wonach es „für die BVVG erschwerend sei, daß Regelungen des Gesetzgebers zur Entschädigung und zum Landerwerb noch fehlen" (Presseservice Treuhandanstalt vom 19. Mai 1993 und vom 4. Juni 1993), und wie ist es dann möglich, daß Hanke gleichzeitig die dritte Forstäusschreibung noch im Mai 1993 und Graf Stauffenberg noch für das 2. Halbjahr 1993 Ausschreibungen für Waldflächen im Südharz und in Ostthüringen ankündigen?
Welche Folgen hat das Bohl-Papier von Ende 1992, deren Grundsätze grundsätzlich bei der Verwertung der volkseigenen Güter gelten sollen, hinsichtlich des dort vorgesehenen Landerwerbs- und Siedlungsprogramms für die bereits in 1992 ausgeschriebenen 78 Güter, die nach Direktor Clausen, Treuhandanstalt, noch 1993 privatisiert werden sollen?
Ist der Hinweis von Clausen, daß in „Einzelfällen noch mit den Alteigentümern bestimmte Dinge geklärt werden müssen" (TOP Agrar Spezial vom 3. April 1993), auf die Grundsätze des Landerwerbs- und Siedlungsprogramms zurückzuführen, und worum handelt es sich bei der noch erforderlichen Klärung mit den Alteigentümern?
Wie im einzelnen sollen oder werden die im Bohl-Papier dargelegten Grundsätze hinsichtlich des Landerwerbs- und Siedlungsprogramms jetzt beim Verkauf von bisherigen volkseigenen Gütern und Forstflächen berücksichtigt?
a) Müssen Begünstigte nach dem Landerwerbs- und Siedlungsprogramm vor Inkrafttreten desselben jetzt nach Vertragsabschluß den gesamten Kaufpreis entrichten oder sind Regelungen vorgesehen bzw. schon in Kraft, die einer Stundung des Kaufpreises oder Teilen davon gleichkommen, wenn ja, wie sehen die Regelungen hierfür im einzelnen aus?
b) Werden bzw. sollen Flächen und/oder Betriebe für ein künftiges Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten bestimmter und — wenn ja — welcher Begünstigten, wie lange zurückgehalten werden, und wie groß ist der Anteil der zu privatisierenden Flächen und/oder Betriebe, der davon betroffen ist?
c) Gibt es auch individuelle Freistellungen vom generellen Verkauf jetzt im Zusammenhang mit dem später zur Anwendung kommenden Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zugunsten bestimmter Personengruppen, und wenn ja, welche Gruppe ist warum begünstigt?
Gelten die für den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen im Landerwerbs- und Siedlungsprogramm nach dem Bohl-Papier vorgesehenen Obergrenzen auch entsprechend für den Kauf von Forstflächen und für den Kauf bisheriger volkseigener Güter; sofern es Abweichungen gibt oder solche vorgesehen sind, was sind die Gründe dafür?
Wie im einzelnen will die Bundesregierung den Grundsatz des Bohl-Papiers im Landerwerbsprogramm beim Kauf von Forstflächen und/oder Gütern durch sog. Alteigentümer umsetzen, wonach der Wert der Erwerbsflächen wertmäßig der Geldentschädigung aus dem Entschädigungsgesetz entsprechen muß?
Wird die Bundesregierung hierfür das im Bohl-Papier vorgesehene pauschalierende Verfahren einführen, welche Elemente enthält dieses ggf., und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein solches pauschalierendes Verfahren nur „Sinn" macht, wenn der pauschalierte Wert unter dem Wert (Verkehrswert) der Erwerbsflächen liegt und damit eine bestimmte Gruppe über das Siedlungsprogramm hinaus zusätzliche Vergünstigungen erhält?
Unter welchen Voraussetzungen kann bzw. soll überhaupt der nach dem Bohl-Papier beim Siedlungskauf begünstigte Personenkreis Waldflächen nach einem solchen Programm mit öffentlichen Mitteln gefördert erhalten?
Sollen im Siedlungsprogramm beim Kauf von Forstflächen und volkseigenen Gütern auch nur Begünstigte gefördert werden, wenn deren Flächenausstattung mit Eigentumsflächen unter 50 Prozent der Wirtschaftsfläche liegt, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung die Abweichung zur Förderung des Kaufs bisheriger volkseigener landwirtschaftlich genutzter Flächen nach dem Bohl-Papier?
Wie wird die im Bohl-Papier vom November/Dezember 1992 erfolgte Festlegung in praktikable Verwaltungsvorschriften umgesetzt, wonach bei Konkurrenz um Pachtflächen innerhalb der Gruppe der Wiedereinrichter und der ortsansässigen Neueinrichter Alteigentümer „im Sinne eines Interessenausgleichs berücksichtigt werden" müssen, und wie begründet die Bundesregierung diese Priorität der Alteigentümer in der Priorität (Bundesminister Dr. Günter Rexrodt)?
Wie wird darüber hinaus die Festlegung des Bohl-Papiers umgesetzt, wonach durch die bevorzugte Berücksichtigung bei langfristigen Verpachtungen zunächst der Alteigentümer und in zweiter Linie der übrigen Wiedereinrichter und der ortsansässigen Neueinrichter die Existenz bestehender Betriebe durch den Flächenentzug nicht ernsthaft gefährdet werden darf?
Trifft es zu, daß diese Festlegung allein oder nahezu ausschließlich auf landwirtschaftlichen Unternehmen in Form einer juristischen Person abzielt und das Unternehmen durch den Flächenentzug „gefährdet", aber nicht „ernsthaft gefährdet" werden darf, und nach welchen Kriterien wird hierbei eine Entscheidung gefällt?
Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung bzw. eine zunehmende Gefährdung der LPG-Nachfolger darin, daß nach Feststellungen der Interessengemeinschaft zur Entlastung von Altschulden in landwirtschaftlichen Unternehmen in Sachsen-Anhalt sich die Altschuldenbelastung aus DDR-Zeiten der LPG-Nachfolger durch Flächenentzug je Hektar bis zum 15. September 1992 bereits um 47 Prozent erhöht hat, und was gedenkt sie ggf. zu tun, um Gefährdungen von den Betrieben fernzuhalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit den „Festlegungen" des Bohl-Papiers, die in den Fragen 26 und 27 („Interessenausgleich" und „Flächenentzug") angesprochen sind, die Väter des Privatisierungskonzepts Entscheidungen auf Ebenen verlagert haben, die eigentlich von ihnen selbst hätten getroffen werden müssen und daher die die Privatisierung durchführende BVVG nunmehr schwierige Gradwanderungen bei der Bewertung der widerstrebenden Interessen unternehmen muß?
Erhalten Pächter bisheriger volkseigener Flächen, sofern sie nach den Vorstellungen der Bundesregierung und ihrer Parteien am geplanten Landerwerbs- und Siedlungsprogramm berechtigt sind, also Alteigentümer, übrige Wieder- und Neueinrichter, automatisch eine Kaufoption für die von ihnen gepachteten Flächen oder müssen sie diese Kaufoption gesondert beantragen, ist sie vom Umfang bzw. vom Wert her begrenzt oder erstreckt sie sich auf die von der BVVG oder der Treuhandanstalt (THA) insgesamt gepachtete Fläche?
Erhalten Begünstigte nach dem Landerwerbs- und Siedlungsprogramm auch Kaufoptionen für Flächen, die jetzt kurz- oder auch langfristig von juristischen Personen gepachtet wurden, um welche Gruppe von Begünstigten und unter welchen Bedingungen handelt es sich dabei?
Wie viele Pachtanträge sind für das Pachtjahr 1992/93 bei der BVVG eingegangen, welchen Flächenumfang (Hektar LF) haben diese Anträge?
Wie viele Bewirtschaftungsbenachrichtigungen für welchen Flächenumfang wurden beantragt, und wie viele Bewirtschaftungsbenachrichtigungen für welchen Flächenumfang wurden erteilt, wie verteilen sie sich auf kurz- und langfristige Zusagen?
Wurden beantragte Bewirtschaftungsbenachrichtigungen nicht erteilt, welchen Umfang hatten diese, und was waren die Gründe dafür?
In welchem Umfang wurden bis jetzt Bewirtschaftungsbenachrichtigungen in den einzelnen neuen Ländern in langfristige Pachtverträge umgewandelt, so wie es mit Verabschiedung des Bohl-Papiers durch die Regierungsparteien verkündet wurde?
Was sind die Gründe dafür, daß entgegen der mehrfachen Ankündigung langfristige Pachtverträge eher die Ausnahme sind?
Wie viele Pachtanträge mit welchem Umfang in Hektar LF wurden in den einzelnen neuen Ländern
a) abgelehnt,
b) kurzfristig vertraglich vereinbart,
c) langfristig vertraglich vereinbart, was waren die hauptsächlichen Gründe für eine Ablehnung?
Wie viele Pachtverträge sind bisher insgesamt mit landwirtschaftlichen Unternehmen abgeschlossen worden, und welchen Flächenumfang (Hektar LF) haben diese?
Wie verteilen sich diese Pachtverträge auf kurz- und langfristige Pachtverträge (Anzahl und Umfang in Hektar LF) und auf die neuen Länder?
Von den insgesamt abgeschlossenen kurzfristigen Pachtverträgen entfallen nach Anzahl und Umfang in Hektar LF in den einzelnen neuen Ländern, absolut und in Prozent, auf
a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende),
d) juristische Personen,
e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch),
f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
Wie viele von den unter Frage 39 dargestellten kurzfristigen Pachtverträgen (Anzahl, Umfang in Hektar LF) entfallen in den einzelnen neuen Ländern auf BGB-Gesellschaften?
Wie viele von den insgesamt abgeschlossenen langfristigen Pachtverträgen entfallen nach Anzahl und Umfang in Hektar LF in den jeweiligen neuen Ländern, absolut und in Prozent, auf
a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende),
d) juristische Personen,
e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch),
f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
Wie viele von den unter Frage 41 dargestellten langfristigen Pachtverträgen (Anzahl, Umfang in Hektar LF) entfallen in den einzelnen neuen Ländern auf BGB-Gesellschaften?
Wie interpretiert die Bundesregierung die bisher erzielten Ergebnisse, insbesondere das Verhältnis von kurz- und langfristig erteilten Pachtverträgen und deren Verteilung auf die bisher begünstigten Gruppen von landwirtschaftlichen Unternehmen, wie sie jeweils in Fragen 39 und 41 dargestellt sind?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit der von ihr bisher verfolgten Verwertungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die bisher abgeschlossenen langfristigen Pachtverträge, einheimische Landwirte, die allein oder in Kooperation mit anderen wirtschaften und die bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet gelebt haben, eine ausreichende Chance und Planungssicherheit für einen Neubeginn erhalten haben?
Wer entscheidet über und schließt die langfristigen Verträge ab, die jeweilige Außenstelle der BVVG und/oder die BVVG-Zentrale, in welchen Fällen insbesondere, und warum wird die Zentrale tätig?
Mit wem und warum, Außenstelle oder Zentrale, wurden bisher die langfristigen Pachtverträge in welchem Umfang (Hektar LF) zugunsten von Alteigentümern (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch) und Neueinrichtern aus den alten Ländern und dem westlichen Ausland abgeschlossen?
Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis je Hektar LF für die bisher abgeschlossenen langfristigen Pachtverträge in den jeweiligen neuen Ländern?
Weicht dieser Pachtpreis von den bisher abgeschlossenen Pachtpreisen für kurzfristige Pachtverträge ab, wenn ja, was sind die Gründe dafür?
Welcher Umfang landwirtschaftlich genutzter Flächen, bebaut und unbebaut, wurde bisher von der BVVG und ihren Außenstellen verkauft?
Für welche hauptsächlichen außerlandwirtschaftlichen Verwendungszwecke wurden diese Flächen gekauft?
Wie viele sog. ehemalige volkseigene Güter mit welchem Umfang (Hektar LF) in den einzelnen neuen Ländern stehen bzw. standen zur Privatisierung an?
Wie groß ist der Restitutionsanspruch der Länder und Gemeinden sowie anderer?
Wie stellt sich der Stand der Auseinandersetzung bezüglich der vorgenannten Restitutionsansprüche aus Sicht der Bundesregierung derzeit dar?
Wie viele bisherige volkseigene Güter bzw. Teile davon wurden bisher mit welchem Umfang in Hektar LF in den einzelnen neuen Ländern zur Fortsetzung landwirtschaftlicher Nutzung
a) verkauft,
b) verpachtet?
Wie viele von den insgesamt abgeschlossenen Kauf- und Pachtverträgen entfallen jeweils nach Anzahl und Umfang in Hektar LF, absolut und in Prozent, jeweils auf
a) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch),
b) Wiedereinrichter mit Restitutionsanspruch,
c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende),
d) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
Wurden auch Kauf- bzw. Pachtverträge mit BGB-Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern abgeschlossen, wenn ja, wie viele Verträge jeweils und mit welchem Umfang in Hektar LF?
Handelt es sich dabei um einheimische Neueinrichter im Sinne von Frage 51 c oder insbesondere um BGB-Gesellschaften, an denen sich in erster Linie Alteigentümer im Sinne von Frage 51 a mit Wiedereinrichtern (Frage 51 b) oder Neueinrichtern (Frage 51 c) zusammengetan haben, und wenn ja, um wie viele Betriebe mit welchem Umfang in Hektar LF handelt es sich dabei?
Wurden bisherige volkseigene Güter liquidiert, wenn ja, was waren die Gründe dafür und welchen Umfang in Hektar LF haben diese Betriebe?
Wie sieht die Bilanz dieser Liquidation aus, überstiegen insbesondere die Schulden (Altschulden aus der Zeit vor der politischen Wende und Neuschulden danach) das verwertbare Vermögen? Um welche Größenordnungen handelte es sich dabei bisher?
Wer hat die ggf. in Liquidation gegangenen Betriebe, sofern sie weiter landwirtschaftlich genutzt werden, erhalten?
Wie verteilen sich die Begünstigten auf die in Fragen 51 a) bis 51 d) angegebenen Personenkreise?
Wie viele Anträge auf Zusammenführung von Gebäuden und ehemals volkseigenen Flächen liegen bei der THA, der BVVG und der Bundesvermögensverwaltung vor?
Wie viele entsprechende Anträge wurden bisher abgelehnt, und was waren die Gründe dafür?
Wie viele Kaufverträge wurden bisher geschlossen, um Gebäude und ehemals volkseigene Flächen zusammenzuführen?
Wie verteilen sich diese Verträge auf
a) ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
b) nicht ortsansässige Wiedereinrichter mit Restitutionsansprüchen,
c) einheimische Neueinrichter (bis zur politischen Wende im Beitrittsgebiet lebende),
d) juristische Personen,
e) Alteigentümer (Wiedereinrichter ohne Restitutionsanspruch),
f) Neueinrichter aus den alten Bundesländern und dem westlichen Ausland?
Auf welchen Umfang in Hektar belaufen sich die Anträge von Kommunen auf Rückübertragung auf in Frage 1 angegebene Flächen?
Wie viele Rückübereignungsanträge mit welchem Umfang in Hektar wurden gestellt, über wie viele und wieviel Hektar wurde positiv beschieden?
Behandeln die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen Anträge auf Rückübereignung von Kommunen mit Vorrang, um ggf. die wirtschaftliche und gemeindliche Entwicklung durch Ausweisung von Gewerbe- und Baugebieten günstig beeinflussen zu können?
Hat die Bundesregierung oder wird sie die Anregung aufgreifen, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen, auf die keine Restitutionsansprüche bestehen bzw. für die von den Restitutionsberechtigten Entschädigung in Anspruch genommen wird, an Kommunen mit der Maßgabe zu übergeben, sie vorwiegend in die private Bewirtschaftung durch Vergabe von Nutzungsrechten wie Pacht, Erbbaurecht usw. zu überführen?
Hat die Bundesregierung oder wird sie in absehbarer Zeit dafür entsprechende Bestimmungen erlassen, wenn nein, was sind die Gründe dafür?