Zusätzliche Steuereinnahmen durch Verbesserung der Steuergerechtigkeit
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste — Drucksache 12/5379 —
Die Bundesregierung nimmt für sich in Anspruch, zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit mißbräuchliche und unangemessene Gestaltungen zu bekämpfen. Im Rahmen des von ihr jüngst vorgelegten „Sparpakets" hat sie verstärkte Bemühungen der Finanzverwaltung zur Eindämmung von Mißbräuchen und Steuerumgehungen sowie gesetzliche Regelungen gegen ungerechtfertigte Steuervorteile und unerwünschte Steuergestaltungen angekündigt und die hierdurch zu erzielenden zusätzlichen Steuereinnahmen auf 5 bis 6 Mrd. DM geschätzt.
Fragen und Antworten12
Was sind aus Sicht der Bundesregierung ungerechtfertigte Steuervorteile?
Ungerechtfertigte Steuervorteile sind Vorteile, die Steuerpflichtige über die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes hinaus aus steuerlichen Vorschriften ziehen können.
Welche gesetzlichen Maßnahmen zur Beseitigung welcher ungerechtfertigten Steuervorteile will die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag wann vorschlagen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, in Fortführung des bereits u. a. im Steueränderungsgesetz 1992 und im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vollzogenen Abbaus von Steuersubventionen und steuerlichen Sonderregelungen dem Deutschen Bundestag nach der Sommerpause eine Reihe von Maßnahmen zum Abbau ungerechtfertigter Steuervorteile und unerwünschter Steuergestaltungen vorzuschlagen.
- Ausschluß von Gehaltsumwandlungen bei Fahrtkostenzuschüssen
- Begrenzung des Wahlrechts nach § 34 c Abs. 6 EStG auf tatsächlich gezahlte ausländische Steuern
- Verhinderung des „Einlagenmodells" bei der Schenkungsteuer
- Einschränkung steuervermeidender Gestaltungen durch Finanzinnovationen
- Eindämmung bestimmter Steuersparmodelle bei Anteilsveräußerungen und Umwandlungen einschl. der Gleichstellung von Beteiligungen an Personengesellschaften mit den anteiligen Wirtschaftsgütern bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften
- Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Investmentfonds
- Begrenzung steuersparender Gestaltungen durch Verlagerung von Gewinnen ins Ausland
Dazu werden insbesondere folgende Maßnahmen gehören:
Welchen Beitrag soll die von der Bundesregierung angekündigte verstärkte Anwendung ausländerpolizeilicher Mittel gegen sogenannte Straßenhändler zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit leisten? In welchem Verhältnis stehen Aufwand und möglicher Ertrag zueinander?
Die Bekämpfung des illegalen Zigarettenhandels durch Straßenhändler stellt nicht einen Beitrag zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit, sondern einen Ansatzpunkt für die im Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsförderungsprogramm der Bundesregierung vorgesehene verstärkte Mißbrauchsbekämpfung im Steuersystem dar.
Bei dem massenhaften Auftreten der illegalen Straßenhändler (bisher in erster Linie straff organisierte vietnamesische Gruppen; neuerdings auch verstärkt andere Nationalitäten) und dem Versagen der zur Verfügung stehenden, an der Einzeltat orientierten Sanktionen dürften allerdings auch die Maßnahmen der Zollverwaltung und der Polizeien der Länder allein nicht ausreichen, um den Straßenhandel zu bekämpfen. Dazu wäre der ständige Einsatz mehrerer tausend Beamter an den Brennpunkten des Handels erforderlich. Es ist davon auszugehen, daß dieses Personal weder dem Zoll noch den Polizeien der Länder zur Verfügung steht. Deshalb kann auf einschneidende Maßnahmen nach dem Ausländerrecht nicht verzichtet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Bundesministerium des Innern gebeten, ein bundesweites Vorgehen gegen die ausländischen Straßenhändler durch schärferes Gebrauchmachen von ausländerpolizeilichen Mitteln zu erwirken (z. B. Ausweisung von Wiederholungstätern). Das Bundesministerium des Innern ist dementsprechend an die für die Durchführung des Ausländerrechts zuständigen Länder mit der Bitte herangetreten, alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen diesen Personenkreis strikt auszuschöpfen.
Maßnahmen zur Strafverfolgung erfolgen nicht nach Abwägung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag, sondern nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 StPO).
Was hat die Bundesregierung bisher getan, um Steuerhinterziehung ernsthaft und wirksam zu bekämpfen?
Die Eindämmung von Mißbräuchen im Steuersystem ist ein wichtiges Anliegen der Steuerpolitik der Bundesregierung. Alle größeren Steueränderungsgesetze der letzten Jahre enthalten Regelungen zur Eindämmung von Mißbräuchen. Beispielsweise sind sowohl im Standortsicherungsgesetz als auch im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms Maßnahmen enthalten, die ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht einschränken (siehe auch Antwort vom 9. Juli 1993 auf die Kleine Anfrage in Drucksache 12/5196).
Ist die Bundesregierung bereit, den Ansatz der Steuerbilanzwerte bei der Vermögen- und Gewerbekapitalsteuer wieder rückgängig zu machen? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht in der Bewertung des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (Übernahme der Steuerbilanzwerte) für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und eine wesentliche Vereinfachung, aber keine Subvention. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, die Maßnahme, die im übrigen durch Abbau steuerlicher Vergünstigungen gegenfinanziert ist, wieder rückgängig zu machen (siehe auch Antwort vom 9. Juli 1993 auf die Kleine Anfrage in Drucksache 12/5196).
Ist die Bundesregierung bereit, den Bewertungsabschlag von 25 Prozent beim Betriebsvermögen zurückzunehmen? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine Rücknahme des Bewertungsabschlags von 25 v. H. beim Betriebsvermögen vorzuschlagen. Der bewertungsrechtliche Abschlag beim vermögensteuerlichen Ansatz des Betriebsvermögens soll einer Schwächung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen entgegenwirken und trägt somit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei.
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, ausländische Investmentfonds in die Regelungen des Zinsabschlaggesetzes mit einzubeziehen?
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juli 1993 (FKPG — BGBl. I 1993, S. 944) ist u. a. das Auslandinvestment-Gesetz geändert worden. Dennoch haben inländische Zahlstellen seit dem 1. Juli 1993 auch von den Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds grundsätzlich einen Zinsabschlag einzubehalten.
Ist die Bundesregierung ferner bereit, nachfolgend aufgeführte Vorschläge zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit und zum Abbau ungerechtfertigter Steuervorteile aufzugreifen: a) Aufhebung der steuerlichen Berücksichtigung von Werbegeschenken, b) Abschaffung des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, c) Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung betrieblich genutzter Pkw, d) Abschaffung des Kinderfreibetrags, e) Abschaffung des Ehegattensplittings sowie f) Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Bewirtungskosten auf mindestens 50 Prozent? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt aus folgenden Gründen nicht, die Vorschläge aufzugreifen:
a) Aufwendungen für Werbegeschenke sind der Sache nach Betriebsausgaben; ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch schon im geltenden Recht auf den Betrag von 75 DM beschränkt, der der Verwaltungsvereinfachung dient und im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Bei Wegfall oder Absenkung der geltenden Betragsgrenze könnten deutsche Werbemittelhersteller von Anbietern aus „Billiglohnländern" vom Markt verdrängt werden.
b) Der auf 12.000 DM begrenzte Sonderausgabenabzug für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ist aus arbeitsmarktpolitischen, volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen zur Schaffung vollwertiger sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze in privaten Haushalten mit allen Rechten und Pflichten eingeführt worden. Darüber hinaus sollen in Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen mit Hilfe dieser Vergünstigung die Mehrfachbelastung durch Haushalt, Beruf und Betreuung gemindert und gesellschaftliche, soziale und gesundheitliche Nachteile insbesondere für Frauen abgebaut werden.
c) Aufwendungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge sind der Sache nach grundsätzlich Betriebsausgaben.
Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung des Fahrzeugs dürfen die Aufwendungen dementsprechend in vollem Umfang geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt, wird aus Vereinfachungsgründen — wenn kein anderweitiger Nachweis geführt wird — der betriebliche Nutzungsteil auf 65 bis 70 v. H. der Gesamtnutzung vermindert, so daß Betriebsausgaben nur in diesem Umfang abgezogen werden dürfen. Der betriebliche Nutzungsanteil kann auch nach geltendem Recht (Abschnitt 118 Abs. 2 Satz 5 EStR) noch niedriger angesetzt werden, wenn die geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen sich auf einen Ort beschränkt und nach den tatsächlichen Verhältnissen bei bestimmten Berufsgruppen das Aufsuchen von Geschäftsfreunden nicht oder nur selten in Betracht kommt.
Der angenommene pauschale Privatanteil betrug früher 20 bis 25 v. H. und wurde ab 1990 nach eingehenden Gesprächen mit den Ländern auf 30 bis 35 v. H. angehoben.
Die betrieblich veranlaßten Aufwendungen für einen Pkw sind auch dann nicht uneingeschränkt abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ein besonders teures und luxuriös ausgestattetes Fahrzeug angeschafft hat. Dann ist zu prüfen, ob das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG eingreift. Danach dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen sind neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Absolute Betragsgrenzen, bei deren Überschreiten Aufwendungen für ein Fahrzeug generell als unangemessen anzusehen wären, sind kein geeigneter Bemessungsmaßstab. Für die Entscheidung über die Unangemessenheit von Aufwendungen kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.
d) Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60 und 82, 198; BStBl. II S. 653 und 664) muß ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei gestellt werden, und zwar bei jeder Einkommenshöhe. Dies geschieht derzeit durch den Kinderfreibetrag von 4 104 DM und im Ergebnis durch das Mindestkindergeld von 70 DM monatlich. Der Kinderfreibetrag gewährleistet zusammen mit dem Mindestkindergeld die gerechte Besteuerung von Eltern im Vergleich zu Kinderlosen und trägt damit dem Grundsatz der horizontalen Steuergerechtigkeit Rechnung. Die Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag ist dementsprechend kein ungerechtfertigter Steuervorteil. Eine Abschaffung des Freibetrags führte weder zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit noch zum Abbau ungerechtfertigter Steuervorteile. Eine ersatzlose Abschaffung würde im Gegenteil eine verfassungswidrig zu hohe Besteuerung von Eltern gegenüber Kinderlosen zur Folge haben. Die Bundesregierung lehnt deshalb eine solche Maßnahme entschieden ab.
e) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319; BStBl. II S. 717) ist das in seiner Anwendung auf zusammenlebende Ehegatten beschränkte Splitting-Verfahren keine beliebig veränderbare Steuer-„Vergünstigung", sondern — unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers — eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Artikel 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung. Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, durch Abschaffung des Ehegattensplittings könnten die Steuergerechtigkeit verbessert und ungerechtfertigte Steuervorteile abgebaut werden, nicht haltbar. Nur durch das Ehegattensplitting ist sichergestellt, daß die Tätigkeit eines Ehegatten im Haushalt steuerlich einer außerhäuslichen Berufstätigkeit gleichgestellt ist.
f) Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß auf 80 v. H. der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftliche Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung zu machen; bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist die Rechnung beizufügen. Mit der Begrenzung auf 80 v. H. der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Bewirtung auch die persönliche Lebensführung der bewirteten Personen berührt. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms wurde zusätzlich vorgesehen, einem Mißbrauch der steuerlichen Berücksichtigung von Bewirtungskosten entgegenzutreten (vgl. Drucksache 12/4401 vom 4. März 1993, S. 51). Dies wird durch Vorkehrungen geschehen, die die Kontrolle erleichtern, ob ein Gastwirt die in Rechnung gestellten Beträge in seiner steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme erfaßt hat.
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in großformatigen Anzeigen für ein „Kreuzmietmodell" geworben wird, mit dessen Hilfe die ab 1994 wirksam werdenden drastisch gekürzten Steuervergünstigungen beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie umgangen werden können?
Die Bundesregierung hat von Presseanzeigen, in denen für ein „Kreuzmietmodell" geworben wird, Kenntnis. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechende Sachverhaltsgestaltungen zu erforschen. Im übrigen stellen sogenannte Überkreuzvermietungen, wie auch der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19. Juni 1991 (BStBl. II S. 904) bestätigte, einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abgabenordnung dar. In derartigen Fällen ist der Einkommensbesteuerung der tatsächliche wirtschaftliche Vorgang ohne die unangemessene Gestaltung durch das Überkreuzmietverhältnis zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige muß sich danach so behandeln lassen, als hätte er seine Wohnung nicht vermietet.
Trifft es zu, daß ein Erlaß aus dem Bundesministerium der Finanzen klarstellt, daß bei der Nutzung eines Privatwagens für berufliche Zwecke auch eine kürzeré Nutzungsdauer als fünf Jahre möglich ist und dadurch höhere Abschreibungen getätigt werden können?
Ja; es handelt sich um ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. Mai 1993, das im BStBl. Teil I auf S. 483 veröffentlicht worden ist. Danach kann z. B. bei einer hohen Fahrleistung eine kürzere als fünfjährige Nutzungsdauer anerkannt werden, die im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse auch gerechtfertigt ist.
Trifft es zu, daß z. B. durch die Gründung eines als „Freibetrags -Vervielfachungsmodell" bezeichneten, nicht rechtsfähigen Vereins höhere Einkünfte als die geltenden Freibeträge 6 100/ 12 000 DM aus Kapitalvermögen steuerfrei bleiben können?
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z. B. Vereine) steht — ebenso wie natürlichen Personen — bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM und der Sparer-Freibetrag von 6 000 DM zu. Da bei diesen Personenzusammenschlüssen nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes ein Freibetrag von 7 500 DM vom Einkommen abzuziehen ist, können Einnahmen aus Kapitalvermögen, sofern keine anderen Einkünfte vorhanden sind, bis 13 600 DM steuerfrei bleiben.
Die Bezeichnung als „Freibetrags-Verfielfachungsmodell" erweckt den Eindruck, als ob natürliche Personen ihren Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 6100/12 200 DM (Alleinstehende/Verheiratete) durch die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins ohne weiteres vervielfältigen könnten. Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß zur Gründung eines Vereins mindestens sieben Personen erforderlich sind, sind Vereinsmitglieder nur mit einem Bruchteil an den bei dem Verein steuerfrei bleibenden Kapitalerträgen beteiligt. Soll der Verein nicht ins körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogen werden, darf er keine Ausschüttungen an die Mitglieder vornehmen. Diese können daher nur über die Auflösung des Vereins wieder an das eingezahlte Kapital gelangen. Im übrigen können Gestaltungen, die ausschließlich dem Ziel dienen, eine Verfielfachung des Sparer-Freibetrags zu erreichen, über § 42 Abgabenordnung als Mißbrauch behandelt werden.
Ist der Bundesregierung das „Doppelzocker-Modell" bekannt, mit dem in Zeitungsanzeigen dafür geworben wird, wie die für Investitionen in der ehemaligen DDR gewährte Sonderabschreibung von 50 Prozent für ein und dasselbe Objekt gleich zweimal beansprucht werden kann?
Der Bundesregierung sind die Zeitungsanzeigen zu dem sogenannten „Doppelzocker-Modell" bekannt. Die Einzelheiten dieses Modells ergeben sich zwar aus den Anzeigen nicht. Es geht jedoch offenkundig von Immobilien aus, die zu einem Betriebsvermögen gehören.
Die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sind bislang bei der Anschaffung von Altbauten des Betriebsvermögens zulässig, bei der Anschaffung von Altbauten des Privatvermögens aber ausgeschlossen. Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit, die Sonderabschreibungen für dasselbe Gebäude mehrfach in Anspruch zu nehmen. Dies konnte z. B. dadurch erreicht werden, daß ein zum Privatvermögen gehörender Neubau nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und ggf. nach Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist in eine Körperschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingebracht wird, die der Eigentümer des Gebäudes — ggf. mit nahestehenden Personen — gegründet hat. Eine weitere Möglichkeit bestand darin, daß eine Körperschaft oder gewerblich geprägte Personengesellschaft Altbauten aufkauft und nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen an einen Erwerber veräußert, bei dem das Gebäude ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört. Durch Liquidation der veräußernden Gesellschaft wird ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn erzielt.
Diese Sach- und Rechtslage war Anlaß, die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes einzuschränken. Danach sind die Sonderabschreibungen bei Altbauten, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft werden, nur noch zulässig, wenn das Gebäude nach seiner Anschaffung mindestens fünf Jahre zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird. Damit werden die in den Anzeigen zum sogenannten „Doppelzocker-Modell" aufgezeigten Möglichkeiten künftig hinfällig.