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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Datenschutz und Zweites Buch Sozialgesetzbuch

<span>Anzahl und Details zu Hausbesuchen 2007, Dienstanweisungen für Hausbesuche, bauliche Gegebenheiten zur Sicherung der Privatsphäre, Vorlage von ärztlichen Attesten und Kontoauszügen, Abfragen von Konten und bei Beratungsstellen, Auskunftsanträge von Leistungbeziehern betr. gespeicherte Daten, behördliche Datenschutzbeauftragte</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

21.08.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1001318. 07. 2008

Datenschutz und Zweites Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Kersten Naumann, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Leistungsbeziehende und -beantragende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen diverse persönliche Daten an die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermitteln. Über den Umgang mit diesen Daten ist bislang wenig bekannt, es gelten im Regelfall die generellen Regelungen zum Sozialdatenschutz.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Landesdatenschutzbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein umfassende Hinweise für Betroffene formuliert und Vorschläge für die Handhabung beispielsweise für Hausbesuche durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfasst.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Hausbesuche wurden durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2007 bislang durchgeführt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

a) Aus welchen Gründen wurden die Hausbesuche veranlasst?

b) In wie vielen Fällen weigerten sich die Leistungsbeziehenden den Hausbesuch zu gestatten?

c) Welche Folgen hatte die Verweigerung der Gestattung der Hausbesuche für die betroffenen Leistungsbeziehenden?

d) In wie vielen Fällen erfolgte eine Datenspeicherung nach Abschluss des Hausbesuches?

e) In wie vielen Fällen wurden im Rahmen der Hausbesuche Fotos angefertigt?

f) Werden Protokolle über die Hausbesuche angefertigt?

2

Benutzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Durchführung von Hausbesuchen Dienstanweisungen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja,

a) berücksichtigen die Dienstanweisungen persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Bestimmungen;

b) wer ist berechtigt die Hausbesuche zu veranlassen?

3

Genügen die baulichen Gegebenheiten in den Räumen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)?

a) Welche Vorkehrungen wurden im Einzelnen getroffen, dass Sozialdaten anderen Personen, die in den Räumen der Grundsicherung für Arbeitsuchende warten, nicht zur Kenntnis gelangen?

b) Gibt es in allen Räumen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende separate Zimmer für Einzelberatungen?

Wenn nein, warum nicht?

4

Reicht den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II ein ärztliches Attest?

Wenn nein, warum nicht?

5

In wie vielen Fällen haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2007 die Vorlage von Kontoauszügen der Leistungsbeziehenden bzw. -beantragenden verlangt (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?

a) Welches waren die konkreten Gründe für das Verlangen?

b) In wie vielen Fällen wurden die gesamten Kontoauszüge verlangt, in wie vielen Fällen wurde eine Schwärzung von Daten akzeptiert?

c) Wurden die Daten aus der Vorlage von Kontoauszügen gespeichert?

6

In wie vielen Fällen wurde von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Kontenabgleich durchgeführt?

Wenn ja,

a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Kontenabgleich;

b) welche Anlässe führten zum Kontenabgleich?

7

In wie vielen Fällen haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Auskunft von Beratungsstellen (Schuldner- und Suchtberatung) über Gesprächsinhalte mit Leistungsbeziehenden erhalten?

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlass erfolgte die Auskunft?

8

Vergeben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende an Leistungsbeziehende gesonderte Bestätigungen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Vorlage bei der GEZ und den Krankenkassen?

Wenn nein, warum nicht?

9

In wie vielen Fällen haben Leistungsbeziehende Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt?

a) In wie vielen Fällen wurde die Auskunft erteilt?

b) In wie vielen Fällen wurde die Auskunft verweigert?

Aus welchem Grund?

10

Erfolgt bei den Trägern der Grundsicherung eine Protokollierung der lesenden Zugriffe auf Daten von Leistungsbeziehenden?

Wenn nicht, warum nicht?

11

Bei wie vielen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt?

a) Wie erfolgte die Bestellung?

b) Soweit kein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, warum ist die Bestellung nicht erfolgt?

c) Wer ist Ansprechpartner in Datenschutzfragen für die Leistungsbeziehenden, soweit kein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt wurde?

Berlin, den 11. Juli 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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