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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Bologna-Tauglichkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

<span>Anpassungsbedarf der BAföG-Regelungen an den Bologna-Prozess, insbesondere in Bezug auf Altersgrenzen, vorgeschriebene (Berufs-)Praktika und Studienwechsel</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

05.08.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1001418. 07. 2008

Bologna-Tauglichkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit der Umsetzung des im Jahr 1999 durch mehrere europäische Bildungsministerinnen und Bildungsminister initiierten Bologna-Prozesses zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums findet eine tiefgreifende Umgestaltung im deutschen Hochschulsystem statt, was sich insbesondere an der Umstellung der Studiengänge auf die neue zweistufige Bachelor- und Master-Struktur zeigt. Durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses in Deutschland ergibt sich auch Anpassungsbedarf beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Stellungnahmen aus den Hochschulen und insbesondere von den Studierendenschaften machen deutlich, dass die Bundesregierung diesem Anpassungsbedarf bisher nur unzureichend nachgekommen ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche Novellierungen des BAföG hat die Bundesregierung bisher im Einzelnen vorgenommen, um explizit den Anpassungserfordernissen durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses gerecht zu werden?

2

Welchen weiteren Anpassungsbedarf gibt es darüber hinaus durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses nach Kenntnis der Bundesregierung?

Warum wurde diesem Anpassungsbedarf bisher noch nicht nachgekommen?

Wie wird die Bundesregierung mit diesem Anpassungsbedarf umgehen?

3

Welche Auswirkungen hat die im BAföG festgeschriebene Altersgrenze von 30 Jahren für die BAföG-Förderung von Studierenden, die nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium einen Master anschließen wollen und bereits vor Aufnahme des Masters das 30. Lebensjahr erreichen?

Welche Auswirkungen hat es für die BAföG-Förderungsfähigkeit, wenn Studierende bereits vor ihrer Magisterzwischenprüfung oder ihrem Vordiplom das 30. Lebensjahr vollenden?

Welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Fragen 3a und 3b geschilderten Gesetzeslage, um eine Schlechterstellung von Studierenden in den neuen Studiengängen gegenüber den alten Studiengängen zu verhindern?

Welche Auswirkungen hat eine Entscheidung zur Förderung eines Bachelorstudiengangs bei Aufnahme des Studiums nach dem 30. Lebensjahr auf die Entscheidung zur Förderung eines Master-Studiengangs und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

Wie viele Studierende werden nach dem 30. Lebenjahr durch BAföG gefördert (bitte nach Studiengängen aufschlüsseln)?

Unter welchen Bedingungen werden Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen nach dem 30. Lebensjahr durch BAföG gefördert?

4

Welchen Anpassungsbedarf im BAföG sieht die Bundesregierung bei Studierenden, die zwischen dem Bachelorabschluss und der Aufnahme eines Masterstudiums eine Berufsphase einlegen?

Welchen Anpassungsbedarf im BAföG sieht die Bundesregierung bei Studierenden, die eine vorgeschriebene Berufsphase für die Aufnahme eines Masterstudiums absolvieren bzw. absolviert haben?

5

Auf welche Weise wird sichergestellt, dass Studierende, die von einem Bachelorstudiengang in einen Masterstudiengang übergehen, in der Zeit des Übergangs – insbesondere wenn die letzte Prüfungsleistung für den Bachelorstudiengang bereits vor regulärem Semesterende abgelegt wird – durch das BAföG gefördert werden?

Welche Leistungen nach BAföG erhalten Studierende, die am 29. Juni ein Bachelorstudium durch das Ablegen der letzten Prüfungsleistung beenden und zum 1. Oktober einen konsekutiven Masterstudiengang aufnehmen in der Zeit vom 29. Juni bis 1. Oktober?

Falls keine Leistungen gezahlt werden, warum erhalten Studierende für diese Phase des Übergangs keine Leistungen nach BAföG?

Auf welche Finanzierungsmöglichkeiten können Studierende zurückgreifen, falls das BAföG die Phase zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudiengang nicht abdeckt?

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Darstellungen in den Antworten zu den Fragen 5a bis 5c?

6

Ist der Bundesregierung die Praxis bekannt, dass die in § 17 BAföG festgeschriebene Verschuldungsdeckelung von 10 000 Euro auf jeden Studienabschnitt – also sowohl für das Bachelorstudium als auch das Masterstudium – bezogen wird, obwohl dies zur Folge haben kann, dass die gesamten BAföG-Schulden auf mehr als 10 000 Euro anwachsen können?

Inwiefern stimmt die Bundesregierung dieser Rechtsauslegung des § 17 BAföG zu?

7

Hält die Bundesregierung die unter Frage 6a geschilderte Handhabung mit der Intention für die Einführung der BAföG-Verschuldungsdeckelung von 10 000 Euro, die Schulden für Absolventinnen und Absolventen also auf maximal 10 000 Euro zu begrenzen, für vereinbar (bitte begründen)?

Auf welche Weise wird die Bundesregierung sicherstellen, dass zukünftig die Verschuldungsdeckelung von insgesamt 10 000 Euro bei allen Bachelor- und Masterstudierenden eingehalten wird?

8

Plant die Bundesregierung eine Änderung des § 18 Abs. 2 und 3 BAföG dahingehend, die Rückzahlungspflicht bei Bachelor- und Masterstudiengängen, die fünf Jahren nach Ende der Förderhöchstdauer des Bachelorstudiengangs endet, auf den Masterstudienabschluss (insbesondere bei konsekutiven Studiengängen) auszudehnen, um somit sicherzustellen, dass Studierende im Vergleich zu Diplom- oder Magisterstudierenden nicht benachteiligt werden (bitte begründen)?

9

Welche Fördermöglichkeiten bestehen für Studierende nach BAföG, die einen auf drei Monate begrenzten verpflichtenden Auslandsaufenthalt sowie Auslandspraktika absolvieren?

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Situation dieser Studierenden zu verbessern?

10

Erwägt die Bundesregierung angesichts der häufig geforderten Praktika in Bachelor- und Masterstudiengängen zur Steigerung der Praxiserfahrung einen Freibetrag für im Rahmen des Studiums geleistete Praktika analog zum Freibetrag von 400 Euro (ab Oktober 2008) für Nebenerwerbstätigkeiten einzuführen (bitte begründen)?

11

Welche Probleme ergeben sich für die Förderung nach BAföG für Studierende, deren Regelstudienzeit sich wegen der Nichterfüllung einer Studienleistung aufgrund nicht regelmäßig angebotener Module nicht nur um ein Semester sondern gleich um ein Jahr verlängert?

Welche Härtefallregelungen sind für diesen Fall vorgesehen?

12

Aus welchem Grund wird Studierenden eines konsekutiven Masterstudienganges nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a Satz 3 und § 7 Abs. 3 BAföG ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund generell verweigert?

13

Wie positioniert sich die Bundesregierung zur verstärkten Praxis, im Zuge der Studienreform (zum Teil längere) Praxiszeiten für die Aufnahme des Studiums vorauszusetzen?

Hält es die Bundesregierung für problematisch, dass die Aufnahme eines Studiums als ein Fachwechsel im Sinne des BAföGs betrachtet wird, wenn der Bewerber oder die Bewerberin für einen Studiengang abgelehnt wurde, wofür ein verpflichtendes Vorpraktikum durch das BAföG gefördert wurde (bitte begründen)?

Wenn ja, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um etwas daran zu ändern?

14

Weshalb ist nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe a BAföG ein Masterstudiengang ausschließlich innerhalb der EU förderungsfähig, es sei denn er ist in das Studium in Deutschland oder der EU eingebettet?

Berlin, den 8. Juli 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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