Zahlungen an deutsche Staatsangehörige im Ausland im Sinne von § 5 Konsulargesetz
der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach § 5 Konsulargesetz sind deutsche Vertretungen im Ausland ermächtigt, finanzielle Hilfe für in Not geratene Staatsangehörige in der Form einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung zu gewähren.
Dabei ist der Begünstigte verpflichtet, dieses Geld nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich dem Bund zurückzuerstatten.
Inzwischen mehren sich die kritischen Töne von Mitarbeitern der Auslandsvertretungen, die beanstanden, daß diese Leistungen oft in Anspruch genommen würden, obwohl eine Rückzahlung von vornherein nicht beabsichtigt war.
Hierdurch würde dem Bund jährlich ein erheblicher materieller Schaden entstehen.
In Zeiten der Diskussion über Sparmaßnahmen erscheint es wichtig, auch diesen Bereich konkreter zu durchleuchten.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen6
In welcher Höhe leistet die Bundesrepublik Deutschland pro Jahr Zahlungen im Sinne des § 5 Konsulargesetz?
Gibt es dabei eine Konzentration auf gewisse Vertretungen bzw. Länder?
Wieviel Prozent der vorgestreckten Gelder werden anstandslos zurückgezahlt?
Wieviel Prozent bekommt der Bund erst nach der Einleitung eines Mahnverfahrens oder der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides erstattet?
Welche Folgen haben Zahlungsverweigerungen in der Regel?
Wie hoch wird die Dunkelziffer der Leute eingeschätzt, die sich eine Zahlung in der Weise erschleichen, daß sie die Rückerstattung von vornherein nicht beabsichtigen?