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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze (G-SIG: 12011760)

Vereinbarkeit der über den Investitionsausgaben liegenden Nettokreditaufnahme 1994 mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Auswirkungen der Überschreitung der Kreditobergrenze, der rückläufigen investiven Ausgaben und der Spargesetze auf die Nachfrage sowie auf die Finanz- und Haushaltspolitik, Entwicklung der Nettokreditaufnahme seit 1989 und nach 1995 auf der Grundlage der jeweiligen Finanzpläne des Bundes, Kritik des Bundesrechnungshofs an der Schuldentilgung des Bundes durch neue Kreditaufnahmen und an der Einschränkung der Kreditaufnahme als Instrument zur Finanzierung zusätzlicher Investitionen

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

29.11.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/605828. 10. 93

Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Der Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, dafür zu sorgen, daß die aus Krediten resultierenden Einnahmen die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 1 dieses Artikels läßt Ausnahmen nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in einem Urteil ausgeführt, daß dieser grundgesetzlichen Vorschrift „ersichtlich" die Vorstellung zugrunde liege, „daß eine an der Nachfrage ansetzende Beeinflussung der wirtschaftlichen Konjunktur durch die staatliche Haushaltspolitik möglich und geboten erscheint" (BVerfGE 79, S. 335). Die Kreditaufnahme müsse „nach Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren" (ebd., S. 339). Das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das „Grundelement der alten Deckungsregel" erklärt, „daß der Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf" (ebd., S. 312).

Nach dem von der Bundesregierung jüngst vorgelegten Finanzplan 1993 bis 1997 soll die Neuverschuldung des Bundes im Haushaltsjahr 1994 67,5 Mrd. DM betragen (Drucksache 12/5501, S. 49). Mit 64,8 Mrd. DM sollen die investiven Ausgaben 1994 gegenüber 1993 um 3,1 Mrd. DM zurückgehen (ebd., S. 59). Die verfassungsrechtlich zulässige Kreditobergrenze würde im kommenden Jahr um 2,7 Mrd. DM zum dritten Mal nach 1988 und 1990 überschritten werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Beabsichtigt die Bundesregierung, ihre im Finanzplan 1993 bis 1997 enthaltenen Ausführungen zur Neuverschuldung um eine „begründete Prognose" im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, S. 345) zu ergänzen, oder sieht sie ihre Darlegungspflicht als bereits vollständig erfüllt an?

2

Wie vereinbart sich die im Finanzplan des Bundes 1993 bis 1997 auf der Drucksache 12/5501 mitgeteilte Erwartung der Bundesregierung, diese Maßnahmen — u. a. die über der Summe der im Haushaltsplan 1994 veranschlagten Investitionsausgaben liegende Nettokreditaufnahme —, könnten zur „Dämpfung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage führen", (ebd., S. 7) mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die zulässige Überschreitung der Kreditobergrenze ausdrücklich mit einer an der Nachfrage einsetzenden Beeinflussung der Konjunktur verbindet?

3

Mit welchen die Nachfrage dämpfenden Wirkungen rechnet die Bundesregierung?

4

Teilt die Bundesregierung unsere Einschätzung, daß das unmittelbar die Erwerbs- und Vermögenseinkommen der Mehrheit der Bevölkerung verringernde Sparpaket zu einem kumulativen Abschwung beiträgt?

Wenn nein, warum nicht?

5

In welcher Weise tragen rückläufige investive Ausgaben in 1994, die Spargesetze und über steigende Neuverschuldung finanzierte Tilgungen zu einer antizyklischen Haushalts- und Finanzpolitik des Bundes bei, zu der er nach § 5 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes verpflichtet ist?

6

Worauf gründet die Bundesregierung ihre im Finanzplan 1993 bis 1997 — vor dem Hintergrund eines für 1994 gegenüber 1993 geplanten Rückgangs der investiven Ausgaben um 3,1 Mrd. DM — mitgeteilte Zuversicht, ab 1995 werde die Nettokreditaufnahme die jeweilige Summe der im Haushaltsplan veranschlagten investiven Ausgaben unterschreiten?

7

Welche Argumente sprechen aus der Sicht der Bundesregierung für ihre Prognose, von 1994 bis 1997 werde die im Haushalt veranschlagte Neuverschuldung des Bundes von 67,5 auf dann 38 Mrd. DM zurückgehen, obwohl bereits die im Nachtragshaushalt 1993 vorgesehene Nettokreditaufnahme um 29,6 Mrd. DM über Ansatz liegt, mit dem die Bundesregierung noch im Ausgust 1992 plante, und der entsprechende Ansatz im Haushaltsentwurf für das Jahr 1994 die in ihrer vorjährigen Finanzplanung angesetzte Nettokreditaufnahme um 38,2 Mrd. DM überschreitet?

8

Wie entwickelten sich auf der Grundlage der jeweiligen Finanzpläne des Bundes seit 1989 Soll und Ist der Nettokreditaufnahme?

9

Teilt die Bundesregierung die in den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1993 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung enthaltene Einschätzung, die Schulden des Bundes würden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich nicht getilgt, die fälligen Tilgungen vielmehr durch neu aufgenommene Kredite finanziert werden (Drucksache 12/5650, S. 27)?

10

Ist die vom Bundesrechnungshof vor dem Hintergrund der über den Bundeshaushalt abzuwickelnden steigenden Zinsverpflichtungen des Bundes zum Ausdruck gebrachte Sorge, die Kreditaufnahme werde in ihrer Funktion als „Instrument zur Finanzierung zusätzlicher Investitionen zunehmend eingeschränkt" aus Sicht der Bundesregierung begründet?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 26. Oktober 1993

Dr. Barbara Höll Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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