Projektförderung aus Bundesmitteln
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Nach den §§ 23, 44 und 44a der Bundeshaushaltsordnung können Zuwendungen bewilligt werden. Dabei wird zwischen institutioneller Förderung und Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben („Projektförderung") unterschieden.
Zuwendungsbescheide, die binnen eines Jahres nicht überprüft und widerrufen werden, gelten als unabänderlich aufgrund der Jahresfrist, da es sich um begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie viele einzelne Projekte werden 1993 auf der Grundlage der Bedingungen für die Projektförderung aus Bundesmitteln gefördert?
Wie hoch ist 1993 die Gesamtsumme aller im Rahmen der Projektförderung verausgabten Bundesmittel?
Wie haben sich die Anzahl der geförderten Projekte und die Gesamtsumme der für Projektförderung verausgabten Mittel des Bundeshaushalts in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Gibt es nachprüfbare Kriterien, die der Bund bei der Gewährung von Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung für Zwecke, an deren Erfüllung er nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung ein „erhebliches Interesse" hat, seiner Entscheidungsfindung zugrunde legt?
Wenn ja, wird deren Einhaltung und Beachtung durch den Zuwendungsempfänger von der Bundesverwaltung regelmäßig überprüft?