Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 12/6568
12. Wahlperiode
13. 01.94
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Mehl, Angelika Barbe, Friedhelm
Julius Beucher, Dr. Eberhard Brecht, Hans Martin Bury, Marion Caspers -Merk, Karl
Diller, Dr. Peter Eckardt, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Dr. Liesel Hartenstein,
Horst Jungmann (Wittmoldt), Susanne Kastner, Marianne Klappert, Siegrun
Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Horst Kubatschka, Hinrich Kuessner, Eckart
Kuhlwein, Christoph Matschie, Jutta Müller (Völklingen), Dr. Edith Niehuis, Renate
Rennebach, Bernd Reuter, Margot von Renesse, Antje-Marie Steen, Joachim Tappe,
Hans Georg Wagner, Reinhard Weis (Stendal), Otto Schily, Dietmar Schütz, Dr. R.
Werner Schuster, Ernst Schwanhold, Ralf Walter (Cochem), Dr. Margrit Wetzel,
Uta Zapf
— Drucksache 1216414 —
Artenschutz in der Europäischen Union
Die Bedrohung der Artenvielfalt durch Raubbau an der Natur wurde mit
dem Rio-Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
ins Bewußtsein der Weltbevölkerung als eine der Überlebensfragen der
Menschheit gehoben. Das in den letzten Jahrzehnten sich
beschleunigende Aussterben vieler Tier- und Pflanzenarten durch Zerstörung der
natürlichen Lebensräume, durch intensive Land- und Forstwirtschaft,
durch Autoverkehr und Tourismus und nicht zuletzt durch den
internationalen Handel mit geschützten Arten muß verhindert werden. Die
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Chancen der
zukünftigen Generationen werden mit dem Aussterben jeder einzelnen Art
vermindert.
Jeder einzelne kann und sollte durch Erhaltung, Schutz oder Schaffung
naturnaher Lebensräume und den Verzicht auf Naturentnahmen
gefährdete Arten vor dem Aussterben schützen. Entscheidende
Fortschritte im Artenschutz sind aber insbesondere in den Bereichen
Handel, Verkehr, Tourismus und Landwirtschaft nur im Rahmen der
Europäischen Union und durch Weiterentwicklung und Umsetzung
internationaler Übereinkommen zum Artenschutz, zum Schutz der Wälder
und der sonstigen bedrohten Lebensräume gefährdeter Arten zu
erreichen. Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzricht-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 10. Januar 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
linie wurden auf europäischer Ebene wichtige Regelungen zum Arten-
und Biotopschutz getroffen. Jetzt hat die EG-Kommission eine
überarbeitete EG-Artenschutzverordnung vorgelegt, die zu einem
Rückschritt im Artenschutz führen würde. Auch das Washingtoner
Artenschutz-Übereinkommen würde durch die jetzt vorgelegten neuen
Kriterien zur Aufnahme von Arten in die WA-Anhänge (sog. Kyoto-Kriterien)
nicht weiterentwickelt, sondern geschwächt werden.
Die Rio-Konvention muß durch konkrete Maßnahmen national, auf EG-
Ebene und international umgesetzt werden. Insbesondere fehlen bisher
Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes in den
Entwicklungsländern. Es ist zu befürchten, daß die Armut dort und die Wirtschafts- und
Handelsinteressen der Industrieländer zu einem weiteren
beschleunigten Artensterben führen.
1. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung angesichts der
fortschreitenden Naturzerstörung und des Aussterbens vieler
Arten, einen wirksameren, vorsorgenden Schutz der wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume über EG-
Richtlinien und -Verordnungen, Förder- und Subventionsmittel und
Programme zur Umsetzung der Rio-Konvention in Europa und in der
ganzen Welt zu erreichen?
Die fortschreitende Naturzerstörung und das Aussterben von
Arten in der ganzen Welt hat die Bundesregierung veranlaßt,
aktiv und initiativ im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Rio de
Janeiro am Zustandekommen des Übereinkommens über die
biologische Vielfalt mitzuwirken. Sie hat sich auch für einen Beitritt
der EG und ihrer Mitgliedstaaten zur Konvention eingesetzt. Die
Ratifizierungsurkunden der EG sowie von Dänemark,
Deutschland, Luxemburg, Portugal und Spanien wurden am 21. Dezember
1993 bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Es wird erwartet, daß
die restlichen Mitgliedstaaten der EG bis spätestens Mitte 1994
ebenfalls ihre Ratifizierungen abschließen werden.
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 29.
Dezember 1993 in Kraft getreten ist, erlangt mit Abschluß der
Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten Rechtsgültigkeit für die
gesamte EG. Die bestehenden Rechtsinstrumente der EG zum
Arten- und Biotopschutz sowie die Rechtsvorschriften der EG zum
Umweltschutz und die umweltrelevanten Maßnahmen und
Rechtsvorschriften in den wichtigsten Wirtschaftsbereichen (z. B.
Landwirtschaft) sind unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips
für eine Umsetzung des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt in der EG geeignet. Entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip sind allerdings ergänzende nationale Maßnahmen
erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht das rechtliche
Instrumentarium dafür zur Verfügung. Das Übereinkommen wird
sowohl in der gesamten EG als auch in den einzelnen
Mitgliedstaaten weitere Impulse geben, um einen wirksameren,
vorsorgenden Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
ihrer Lebensräume zu erreichen.
Mit dem Ziel, die natürliche Artenvielfalt zu bewahren und die
Lebensräume von wildlebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten
oder wiederherzustellen, wurde nach mehrjährigen
Verhandlungen im Juni 1992 die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (FFH-RL) verabschiedet.
Damit wurde erstmals eine gemeinschaftsweit verbindliche
Rechtsgrundlage zur Erhaltung und Entwicklung des
europäischen Naturerbes geschaffen. Die Richtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten, unter dem Namen „NATURA 2000" ein kohärentes
ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete einzurichten. Es
werden dazu EG-einheitliche Kriterien und Maßnahmen zur
Schutzgebietsausweisung vorgegeben, dabei werden die
Schutzgebiete der EG-Vogelschutz-Richtlinie (Vogelschutz-RL) durch
die FFH-RL übernommen.
Gleichzeitig mit der Verabschiedung der FFH-RL ist mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 ein neues, wenngleich im
Rahmen der allgemeinen Haushaltslage zunächst mit knappen
Mitteln ausgestattetes Finanzierungsinstrument für die Umwelt,
genannt LIFE, geschaffen worden. Unter einem gemeinsamen
Dach werden von der EG-Kommission Mittel für Umwelt- und
Naturschutzprojekte bereitgestellt. Zu den prioritären
Maßnahmen für die Pilotphase 1993 bis 1995 gehören Projekte, die der
Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen oder von
Arten, die in der FFH-RL erfaßt sind, dienen.
2. Welche Richtlinien, Verordnungen und Programme bestehen auf
EG-Ebene bzw. werden z. Z. geändert oder sollen erarbeitet
werden, die den Artenschutz direkt und indirekt betreffen und positiv
oder negativ beeinflussen könnten, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Aktivitäten?
Im Bereich des Artenschutzes bestehen derzeit folgende EG-
Regelungen:
— Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember
1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen in der Gemeinschaft [Abl. (EG) Nr. L 384 vom
31. Dezember 1982, S. 1].
— Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28.
November 1983 mit Bestimmungen für die einheitliche Erteilung
und Verwendung der bei der Anwendung des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens (WA) in der Gemeinschaft
erforderlichen Dokumente ( „Formular-VO") [Abl. (EG) Nr. L 344
vom 7. Dezember 1983, S. 1].
— Verordnung (EWG) Nr. 2496/89 der Kommission vom 2. August
1989 zum Verbot der Einfuhren von rohem und bearbeitetem
Elfenbein des afrikanischen Elefanten in der Gemeinschaft
[Abl. (EG) Nr. L 240 vom 17. August 1989, S. 5].
— Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [Abl. (EG) Nr. L 103
vom 25. April 1979, S. 1].
— Richtlinie des Rates vom 8. Juni 1989 zur Änderung der
Richtlinie 83/129/EWG betr. die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von
Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (89/370/
EWG) [Abl. (EG) Nr. L 163 vom 14. Juni 1989, S. 37].
— Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen [Abl. (EG) Nr. 206 vom 22. Juli 1992].
— Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt
(LIFE) [Abl. (EG) Nr. 206 vom 22. Juli 1992].
— Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten über ein Gemeinschaftsprogramm für
Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und
umweltgerechte Entwicklung [Abl. (EG) Nr. C 138/01 vom
1. Februar 1993].
Weiterhin liegt vor:
— Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Regelung
des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten [Abl. (EG) Nr. C 26 vom 3. Februar
1992].
Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt die o. g.
Maßnahmen und Aktivitäten der EG, die alle zum Ziel haben, die
Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in der EG auf
einem möglichst hohen Niveau sicherzustellen.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der EG-Kommission
überarbeitete EG-Artenschutz-Verordnung, insbesondere auch im
Hinblick auf den weiteren Artenschutz in der Bundesrepublik
Deutschland und in den Entwicklungsländern, und wie kann
sichergestellt werden, daß die Schutzvorschriften der EG-
Vogelschutzrichtlinie und der EG-Richtlinie zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume (FFH-Richtlinie) sowie der deutschen
Artenschutzverordnung nicht verwässert werden?
Was hat die Bundesregierung getan, um die FFH-Richtlinie
termingerecht in der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen, und was
muß dazu noch geschehen?
Die Bundesregierung hat ihre grundsätzliche Haltung zum
Kornmissionsvorschlag für eine neue EG-Artenschutzverordnung
bereits in der Antwort vom 4. März 1992 auf die schriftlichen Fragen
108 und 109 der Abgeordneten Ulrike Mehl (Drucksache 12/2198)
dargelegt. Diese Auffassung gilt unverändert. Die
Bundesregierung wird sich bei den weiteren Beratungen des Vorschlages
dafür einsetzen, daß die Schutzvorschriften der beiden EG-
Richtlinien und der Bundesartenschutzverordnung nicht abgeschwächt
werden.
Hinsichtlich der Umsetzung der FFH-RL ist zu bemerken, daß die
Mitgliedstaaten gehalten sind, der EG-Kornmission binnen drei
Jahren eine Liste der Schutzgebiete von gemeinschaftlichem
Interesse vorzulegen. Diese Liste enthält Gebiete mit
Lebensraumtypen nach Anhang I und für Arten nach Anhang II der
Richtlinie. Aus diesen Listen erstellt die Kommission binnen sechs
Jahren eine Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher
Bedeutung. Ist ein Gebiet in die Kommissions-Liste aufgenommen, muß
es binnen sechs Jahren vom Mitgliedstaat als Schutzgebiet
ausgewiesen werden. Es unterliegt nach Aufnahme in die Liste den
speziellen Schutzmaßnahmen der Richtlinie.
Als erster Schritt zur Umsetzung wurde durch das Bundesamt für
Naturschutz ein umfangreiches technisches Dokument zu
Anhang I erarbeitet, in dem die in der Bundesrepublik Deutschland
vorkommenden Lebensraumtypen definiert und beschrieben
wurden, um den Bearbeitern vor Ort eine Benennung zu erleichtern.
Die Koordinierung der Aufgaben im Rahmen der Identifizierung
und Benennung der besonderen Schutzgebiete findet in enger
Zusammenarbeit mit den Bundesländern statt, die für die
Ausweisung der Schutzgebiete i. S. d. Richtlinie zuständig sind. Im
Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz sowie durch
Länderreferentenbesprechungen erfolgen regelmäßige
Abstimmungen über das weitere Verfahren und die zu erledigenden
Aufgaben. Darüber hinaus bereitet die Bundesregierung z. Z. einen
Gesetzentwurf zur Umsetzung der FFH-RL vor.
4. Welche Maßnahmen werden von EG-Ländern bzw. der EG
-
Kommission zur Umsetzung und Anwendung des Rio-
Übereinkommens über die biologische Vielfalt geplant, vorbereitet und
durchgeführt?
Welche Initiativen hat die Bundesregierung hierzu national und
auch auf europäischer Ebene ergriffen?
Welche Haltung hat die Bundesregierung zur Frage der
inhaltlichen Auslegung des Begriffs der nachhaltigen Nutzung im
Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Lebensräume und
bedrohter Arten?
Die Bundesregierung hat in der EG auf eine schnelle Ratifizierung
hingewirkt und sich dabei erfolgreich bemüht, die Regelungen
über den Technologietransfer und zum Schutz des geistigen
Eigentums so zu interpretieren, daß Bedenken anderer
Mitgliedstaaten überwunden werden konnten. Neben der Umsetzung der
Konvention durch Anwendung des bestehenden EG-
Instrumentariums bemüht sich die Bundesregierung vor allem, Impulse für
eine über den EG-Rahmen hinausgehende europaweite
Umsetzung der Konvention über die biologische Vielfalt zu geben.
Schon bei der 4. KSZE-Folgekonferenz in Helsinki wurde auf
Vorschlag der Bundesregierung der Beschluß gefaßt, daß die
großflächigen natürlichen und naturnahen Ökosysteme in Mittel-
und Osteuropa gesichert und — in Anknüpfung an das in der EG
vorgesehene Biotopverbundsystems NATURA 2000 — in die
Entwicklung eines gesamteuropäischen Biotopverbundsystems
einbezogen werden sollen. Dazu werden auch nationale
Hilfsmaßnahmen aus den Förderungsmitteln für mittel- und osteuropäische
Staaten durchgeführt. Außerdem wurde auf EG-Ebene von der
Bundesregierung die Förderung von Projekten aus den
Programmen PHARE und TACIS initiiert.
In der Bundesrepublik Deutschland fällt die Umsetzung der
Naturschutzbestimmungen des Übereinkommens in die
Zuständigkeit der Länder. Das Übereinkommen wird dort neue Impulse
für die Verstärkung von Naturschutzmaßnahmen geben können.
Eine in der Konvention geforderte nationale Strategie zum Schutz
der biologischen Vielfalt in Deutschland wird z. Z. vorbereitet.
Bei der UNCED- Konferenz in Rio de Janeiro hat Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl für die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen
der Diskussion um verstärkte Hilfen an die Entwicklungsländer
eine Aufstockung des deutschen Beitrages zur Global
Environment Facility (GEF) vorgeschlagen. Um die bilaterale
Zusammenarbeit zu intensivieren, wird ein Sektorkonzept für die
Entwicklungszusammenarbeit im Naturschutz vorbereitet. Für einen
„prompt start" der Klimakonvention und der Konvention über die
biologische Vielfalt sind zusätzliche 10 Mio. DM im Rahmen der
Entwicklungshilfe bereitgestellt worden; diese Mittel wurden für
die Konvention über die biologische Vielfalt um einen
Unterstützungsfonds von 5 Mio. DM ergänzt, mit dem vor allem nationale
Strategien und Programme zur Umsetzung der Konvention in
Entwicklungsländern gefördert werden sollen. Außerdem sind bereits
verschiedene Studien (Kosten und Nutzen der biologischen
Vielfalt und „ex-situ"-Artenschutz) sowie die Teilnahmekosten von
Vertretern aus Entwicklungsländern an Sitzungen gefördert
worden.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus ihre Bereitschaft erklärt,
die 4. Internationale Technische Konferenz der FAO über
Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
(ICPGR) in Deutschland (voraussichtlich 1995) auszurichten und
dafür (als Teilbetrag) 4 Mio. DM bereitgestellt. Als konkreter
Beitrag zur Umsetzung der Konvention und der Kapitel 14 und 15
der Agenda 21 soll die Konferenz einen Weltzustandsbericht und
einen globalen Aktionsplan für pflanzengenetische Ressourcen im
Bereich Ernährung/Landwirtschaft als wichtigen Schritt zur
Sicherung biologischer Grundlagen der Welternährung
verabschieden.
Der Begriff „nachhaltige Nutzung" bedeutet nach der
Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Konvention „die Nutzung der
biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum
langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch
ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche
heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen". Diese Zielsetzung
kann nach Auffassung der Bundesregierung nur erreicht werden,
wenn ein ausreichend großer Anteil natürlicher und naturnaher
Lebensräume in Form von Schutzgebieten erhalten bzw.
wiederhergestellt wird und außerhalb der Schutzgebiete grundsätzlich
alle Nutzungen nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit erfolgen,
d. h. die Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen nicht
beeinträchtigen.
Neben den Bemühungen zur Ratifizierung des Übereinkommens
haben die EG und ihre Mitgliedstaaten daran mitgewirkt, die
erste Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die
biologische Vielfalt vorzubereiten, die im Herbst 1994 stattfinden
soll. Diese Vertragsstaatenkonferenz muß noch wichtige Be
-
schlüsse fassen, damit die Instrumente des Übereinkommens zur
Anwendung kommen können. Von zentraler Bedeutung ist die
Einrichtung eines ständigen Finanzierungsmechanismus zur
Unterstützung der Entwicklungsländer, der nach Auffassung der
EG und ihrer Mitgliedsländer durch die Globale Umweltfazilität
(GEF) wahrgenommen werden soll.
5. Welche Maßnahmen werden von der EG-Kommission und der
Bundesregierung geplant, vorbereitet und durchgeführt, um bei der
Vertragsstaatenkonferenz November 1994 eine Weiterentwicklung
des Washingtoner Übereinkommens in Richtung eines
wirksameren, vorsorgenden Artenschutzes, insbesondere beim Handel mit
bedrohten und gefährdeten Arten durchzusetzen?
Welche Haltung hat die Bundesregierung zum Vorschlag neuer
Kriterien zur Aufnahme von Arten in die WA-Anhänge, den
sogenannten Kyoto-Kriterien?
Zur Vorbereitung der nächsten Vertragsstaatenkonferenz zum
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) werden von der
Bundesrepublik Deutschland und anderen EG-Mitgliedstaaten
Änderungsanträge zu den Anhängen I und II WA vorbereitet.
Die Bundesregierung prüft z. Z. gemeinsam mit den betroffenen
Ursprungsländern, ob die Aufnahme folgender Arten in Anhang II
WA beantragt werden soll:
1. Mantella aurantica (Goldfröschchen);
2. die Tropenholzarten
— Entandrophragma spp. (Handelsnamen einiger Arten:
Tiama, Kosipo, Sapelli, Sipo),
— Khaya spp. (Handelsnamen: Acajon, Khaya),
— Gonystylus bancanus (Handelsname: Ramin);
3. Haworthia emelyae (südafrikanische Sukkulente).
Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit den anderen EG
-
Mitgliedstaaten dafür ein, daß die sogenannten Kyoto-Kriterien
nicht zu einer Verschlechterung der Schutzvorschriften des
Washingtoner Übereinkommens führen. In diesem Sinne haben
die deutschen Vertreter in den WA-Gremien maßgeblich dazu
beigetragen, daß der erste Entwurf der neuen Aufnahmekriterien
grundlegend überarbeitet wurde. Die Bundesregierung wird ihre
Haltung zu den neuen Aufnahmekriterien erst festlegen,
nachdem der endgültige Text des Änderungsvorschlags für die nächste
Vertragsstaatenkonferenz vorliegt.
6. Welche Maßnahmen werden von der EG-Kommission und der
Bundesregierung geplant, vorbereitet und durchgeführt, um in das
Handelsabkommen GATT Umwelt-, Natur- und Artenschutz-
Erfordernisse wirksam zu integrieren?
Die Bundesregierung tritt nach Abschluß der Uruguay-Runde des
GATT sehr dafür ein, multilaterale Verhandlungen zum Thema
„Umwelt und internationaler Handel" zu führen. Erste
Weichenstellungen für diese Verhandlungen sollen bereits auf der
Ministerkonferenz zum Abschluß der Uruguay-Runde im April 1994
erfolgen.
Bereits seit Ende 1991 laufen vorbereitende Arbeiten in hierfür
eingerichteten Arbeitsgruppen des GATT und der OECD. Ferner
hat sich der OECD-Umweltausschuß in hochrangiger Besetzung
im Dezember 1993 mit dem Thema beschäftigt; auch im EG-, bzw.
EG/EFTA-Rahmen werden Tagungen zum Thema durchgeführt.
In der Uruguay-Runde selbst konnte das Thema „Umwelt und
internationaler Handel" nicht umfassend und detailliert
verhandelt werden, da dies nicht vom Verhandlungsmandat abgedeckt
gewesen wäre. Dennoch wurden Umweltgesichtspunkte an
einzelnen Punkten, insbesondere in der Präambel des Abkommens
über die Errichtung einer Welthandelsorganisation und in den
Abkommen über technische, sanitäre und phytosanitäre Normen
aufgenommen.
7. Wie können in Zukunft die EG-Strukturfonds mit dem Ziel eines
wirksameren Natur- und Artenschutzes eingesetzt werden, und
was wird die Bundesregierung dazu tun?
Die bestehenden EG-Strukturfonds sind bestimmungsgemäß
nicht darauf ausgerichtet, gezielt den Natur- und Artenschutz zu
verbessern. Hinsichtlich des umweltverträglichen Einsatzes der
Strukturfonds verweise ich auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Liesel Hartenstein
u. a. (Drucksache 12/3221 vom 7. September 1992).
Es sei besonders darauf hingewiesen, daß nach Artikel 7 der
Strukturfondsverordnung (EWG) Nr. 2081/93 vom 20. Juli 1993
eine klare Rechtslage besteht, nach der die durch die
Strukturfonds unterstützten Vorhaben den Gemeinschaftspolitiken,
einschließlich dem Umweltschutz, entsprechen müssen. Es kommt
darauf an, diese Bestimmungen in der Praxis umzusetzen und
dafür in den Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen zu schaffen.
Wichtig ist eine bessere Verzahnung der Politikbereiche bei der
praktischen Durchführung der EG-Strukturpolitik in den
Mitgliedstaaten, und zwar schon auf der Ebene der Projektauswahl.
8. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung durchführen, um
über nationale und EG-Tierschutzregelungen den nicht
artgerechten Transport und die Haltung wildlebender exotischer Tiere und
damit das massenhafte Sterben exotischer Tiere beim Transport zu
verhindern und so zu einem wirksameren internationalen
Artenschutz beizutragen?
In der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991
über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung
der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG [Abl. (EG) Nr. L
340 S. 17] ist festgelegt, daß Tiere, die unter das WA fallen,
entsprechend den CITES- „Leitlinien für den Transport und die
entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wild
-
wachsenden Pflanzen" zu befördern sind. Auf dem Luftweg sind
die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-
Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu tansportieren.
Diese Vorschriften sind durch die Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2413) bereits zu einem großen Teil nationales
Recht. Hierin wird nämlich vorgeschrieben, daß Wirbeltiere in
Luftfahrzeugen nur von Luftfahrtgesellschaften befördert werden
dürfen, die sich zur Anwendung der Live Animals Regulations der
International Air Transport Association (IATA) verpflichtet haben.
Die noch ausstehenden nationalen Regelungen bezüglich
wirbelloser Tiere sowie anderer ,Transportarten als des Lufttransports
werden derzeit im Rahmen einer umfassenden
Tierschutztransportverordnung vorbereitet.
Weiterhin gelten auch für Wirbeltiere die allgemeinen
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254). Darüber hinaus
ist nach § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre
Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen
Gemeinschaft nicht angehört, zu verbieten oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen.
1992 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit ersten fachlichen
Vorbereitungen einer solchen Verordnung begonnen. Zur Zeit
erstellen Sachverständigengruppen im Auftrag des BML
Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren, Vögeln
sowie Reptilien und Amphibien, deren Vorlage für Ende des
Jahres 1994 geplant ist. Auf dieser Grundlage soll dann der
Verordnungsentwurf weiterentwickelt und abgeschlossen
werden.
Somit werden in absehbarer Zeit detaillierte tierschutzrechtliche
Regelungen des Transportes und der Haltung sonst wildlebender
Tiere vorliegen.
9. Welche Finanzmittel werden von der Bundesregierung für den
nationalen und internationalen Artenschutz in diesem und auch in
den nächsten Jahren zur Verfügung gestellt?
Nach welchen inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkten sollen
diese Mittel verteilt werden?
Die Finanzierung der Naturschutzmaßnahmen in der
Bundesrepublik Deutschland fällt in die Zuständigkeit der Länder. Im
Bundeshaushaltsplan sind für den Naturschutz insgesamt 1993 rd.
61 Mio. DM und 1994 rd. 67,4 Mio. DM vorgesehen
(Einzelplan 16, Kapitel 16 02, Titelgruppe 01). Von besonderer
Bedeutung für den Artenschutz sind die Fördermaßnahmen zur
„Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und
Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung" (1994:
37 Mio. DM) und „Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben auf
dem Gebiet des Naturschutzes" (1994: rd. 14,5 Mio. DM). Die
inhaltlichen und regionalen Schwerpunkte für diese
Fördermaßnahmen sind in Förderrichtlinien festgelegt; sie orientieren sich vor
allem an der Bundeskompetenz und der daraus resultierenden
Dringlichkeit der Maßnahmen für die Verbesserung des
Naturschutzes.
Zu den Mitteln für den internationalen Bereich wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die inhaltlichen und regionalen
Schwerpunkte für den Mitteleinsatz sind durch die
Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auf
Entwicklungsländer beschränkt. Zur Frage der Vergabe der Mittel
aus GEF wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
In der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit orientiert sich
der Einsatz der Mittel an der Effektivität für den Naturschutz;
dabei stehen Maßnahmen zum In-situ-Schutz im Vordergrund.
Bereits seit Mitte der 80er Jahre sind Maßnahmen zum Schutz und
zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen Schwerpunkt
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Ein beträchtlicher
Teil der seit 1988 jährlich bis zu 300 Mio. DM im Rahmen des
Tropenwaldprogramms der Bundesregierung neu zugesagten
Mittel dient der Finanzierung von Vorhaben, die auch
Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt einschließen. Darüber
hinaus werden im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in
zunehmendem Maße Projekte zum Schutz und zur nachhaltigen
Nutzung einzelner Arten gefördert. Eine separate statistische
Erfassung der bisher für den Artenschutz im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit zugesagten Mittel ist nicht möglich, da
solche Maßnahmen in der Regel integrierter Teil von Programmen
zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und zur
Entwicklung ländlicher Räume sind.
Die inhaltliche und regionale Ausrichtung dieser Programme
erfolgt generell entsprechend den geltenden Grundlinien und den
Sektorkonzepten für die Entwicklungszusammenarbeit der
Bundesregierung.
10. Welchen Stand haben die Verhandlungen über die Ausgestaltung
des globalen Umweltentwicklungsfonds — GEF, welche Summen
sollen in den nächsten Jahren für Projekte zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt zur Verfügung gestellt werden, und welche
Kriterien werden für die Vergabe der GEF-Gelder für solche Projekte als
geeignet angesehen?
Die Bundesregierung bedauert, daß die Verhandlungen über die
Restrukturierung und Wiederauffüllung der GEF Anfang
Dezember in Cartagena/Kolumbien nicht wie geplant abgeschlossen
werden konnten. Sie setzt sich dafür ein, daß die Verhandlungen
nach den jetzt notwendigen Konsultationen zwischen Industrie-
und Entwicklungsländern bereits Anfang 1994 zu Ende geführt
werden. Die Bundesregierung wird sich bei einem befriedigenden
Ergebnis der GEF-Restrukturierung im Rahmen einer
angemessenen Lastenteilung an der Auffüllung der GEF beteiligen. Nach
wie vor wird für die Auffüllung der GEF ein Gesamtvolumen von
2 Mrd. US-Dollar für die kommenden drei Jahre angestrebt.
Den zuständigen Gremien der GEF und der Konvention über
biologische Vielfalt (Vertragsstaatenkonferenz) obliegt es, zu
gegebener Zeit Entscheidungen zur inhaltlichen und regionalen
Prioritätensetzung und zur Mittelverwendung im Rahmen der
Umsetzung der Konvention herbeizuführen.
11. Welche Änderungen der Artenschutzverordnung hält die
Bundesregierung für notwendig, um ein möglichst hohes Artenschutz
-
niveau in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen bzw. zu
erhalten, wenn über die künftige EG-Verordnung nur noch wenige
Arten geschützt werden?
Die Frage, wie das nationale Artenschutzrecht, insbesondere die
Bundesartenschutzverordnung, an die neue EG-
Artenschutzverordnung angepaßt wird, hängt entscheidend davon ab, welcher
gesetzgeberische Spielraum den EG-Mitgliedstaaten nach
Inkrafttreten des neuen EG-Rechts noch verbleibt. Zur Zeit läßt
sich nicht absehen, auf welche Rechtsgrundlage die neue EG-VO
letztlich gestützt wird und ob die Verordnung eine Schutzklausel
für strengere, nationale Maßnahmen enthalten wird.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, daß die Mitgliedstaaten
zum Schutz der auf ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden Tier-
und Pflanzenarten auch künftig die notwendigen nationalen
Schutzregelungen treffen oder aufrechterhalten können.
12. Wie kann der Vollzug des Artenschutzrechts in Zusammenarbeit
mit dem Handel und den Halter- und Züchterverbänden verbessert,
für den Bürger vereinfacht und trotzdem wirksamer gestaltet
werden?
Wie steht die Bundesregierung zur Möglichkeit, über
Vereinbarungen mit dem Handel über eine klar definierte, beschränkte Zahl von
handelbaren Arten die Kontrollen durch die zuständigen Behörden
zu vereinfachen und einzuschränken, und wie könnten diese
Vereinbarungen wirksam kontrolliert werden?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Anpassung des
nationalen Artenschutzrechts an die neue EG-Artenschutzverordnung
prüfen, wie das Artenschutzrecht vereinfacht werden kann und
wie die betroffenen Verbände beim Vollzug des
Artenschutzrechts die zuständigen Behörden unterstützen können. In dem
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit z. Z. vorbereiteten Entwurf einer
Kennzeichnungsverordnung für besonders geschützte Tiere ist bereits eine
Mitwirkung von Verbänden bei der Ausgabe von Kennzeichen und der
Kennzeichnung von Tieren vorgesehen.
Die Bundesregierung begrüßt im übrigen den freiwilligen
Verzicht des Handels auf bestimmte gefährdete Tier- und
Pflanzenarten. Dieser Verzicht kann jedoch kein Ersatz sein für gesetzlich
verankerte Einfuhr- und Handelsbeschränkungen, da
Handelsbeschränkungen auf freiwilliger Basis ohne weiteres umgangen
werden können.
13. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten wird die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag und den Bundesländern eröffnen, um die
notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung eines wirksamen,
vorsorgenden, nationalen und inernationalen Artenschutzes im
Rahmen der EG-Richtlinien und -Verordnungen und der Wirtschafts-
und Agrar-Fördermaßnahmen mit durchsetzen zu helfen?
Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
richtet sich nach
— dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union (EuZBLG),
— der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den
Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9
EuZBLG und
— dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union (EuZBBG).
Darüber hinaus wirken vom Bundesrat bestellte Vertreter der
Länder jeweils in den Verwaltungsausschüssen der
verschiedenen Richtlinien und Verordnungen mit.
14. Wie könnten Schädigungen der natürlichen Lebensräume durch
eine Weiterentwicklung des Umwelthaftungsrechts auch auf EG
-
Ebene den Verursachern angelastet werden, wie dies bis heute z. B.
bei den Waldschäden nicht geschieht?
Die verursachergerechte Anlastung von Umweltschäden kann mit
den wirtschaftlich orientierten Kriterien des zivilen
Haftungsrechts nicht ausreichend erfolgen. Zwar enthält § 16 des
Umwelthaftungsgesetzes einen ökologisch orientierten Maßstab für
Sachbeschädigungen, die zugleich Beeinträchtigungen der Natur oder
der Landschaft darstellen. Dies betrifft aber nur
Schadensersatzansprüche des Eigentümers, deren Geltendmachung im
übrigen von seiner Interessenlage abhängig ist. Für die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und den Ausgleich von
„Ökoschäden" , insbesondere von Schäden an Natur und Landschaft,
die nicht individuell einem Privatrechtsträger zugeordnet sind, ist
deshalb in erster Linie ein Handeln der zuständigen Behörden
gefordert. Ansatzpunkte für eine verursachergerechte
Bewältigung solcher Schäden enthält das geltende Recht bereits in § 8
des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach die zuständige Behörde
den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft — auch
als Eigentümer betroffenen Grundflächen — zu Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen verpflichten kann.
Bei Waldschäden als Teil der sogenannten Summations- und
Distanzschäden liegt die besondere Problematik darin, daß sie
einem konkreten Verursacher nicht zugerechnet werden können.
Infolgedessen können solche Schäden mit den Mitteln des zivilen
Haftungsrechts nicht bewältigt werden, sondern nur durch
anderweitige Ausgleichssysteme. Deren Einrichtung und
Ausgestaltung hängt von der Beantwortung sehr komplexer Vorfragen ab,
insbesondere von der Klärung der Schadensbilder, des
Schadensausmaßes und des Ausgleichsbedarfs.
Mit der verursachergerechten Anlastung von Umweltschäden
sind Probleme aufgeworfen, die auch in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union bestehen. Die EG-Kommission hat
deshalb im Mai 1993 ein „Grünbuch über die Sanierung von
Umweltschäden" vorgelegt, um über die damit verbundenen Fragen eine
gemeinschaftsweite Diskussion in Gang zu bringen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme gegenüber der
Kommission die Vorlage des Grünbuchs begrüßt. Sie versteht es
als einen Beitrag zu den Bemühungen, den Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dem
Grünbuch kommt das Verdienst zu, Kernprobleme von
Haftungssystemen im Umweltschutz erkannt zu haben und zur Diskussion
zu stellen. Dies gilt vor allem auch für das Aufzeigen von Grenzen,
die Haftungssysteme notwendigerweise bei der Bewältigung von
Umweltschäden aufweisen, z. B. bei solchen Schäden, die keinem
konkreten Verursacher zuzurechnen sind. In der weiteren
Diskussion des Grünbuchs wird es vorrangig darum gehen, zu prüfen,
was Haftungssysteme bei der Bewältigung von Umweltschäden
zu leisten vermögen, wo ihre Grenzen liegen, wie solche Systeme
ausgewogen und interessengerecht gestaltet und in bestehende
Rechtssysteme integriert werden können und ob und inwieweit
ein Bedürfnis für eine Regelung auf der Ebene der Europäischen
Union besteht. Diese Diskussion sollte zunächst abgewartet
werden. Wie die Weiterentwicklung des Umwelthaftungsrechts
verlaufen wird, läßt sich derzeit noch nicht aufzeigen.]