Die in der Frage angesprochenen Bedenken der Bundesländer hinsichtlich einer Überforderung der Verwaltungsstruktur und einer Erhöhung der Verwaltungskosten haben vor allem in der Stellungnahme des Bundesrates — Drucksache 12/5672 — Anlage 2, A Nr. 6 und 7 ihren Niederschlag gefunden. Der Bundesrat befürchtet, daß die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unausweichlich zu vorprogrammierten und unübersehbaren Vollzugsdefiziten führen würden. Er fordert, daß ein neues Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Verwaltung der Länder — bei im Prinzip gleicher Stellenzahl — in die Lage versetzen müsse, Fehlentwicklungen verhindern zu können.
In ihrer Gegenäußerung (Drucksache 12/5672 Anlage 3 zu Nr. 6 und 7) hat die Bundesregierung hervorgehoben, daß erweiterte Aufgaben der Behörden bereits aufgrund der geltenden EG-Abfallrahmenrichtlinie nicht zu vermeiden sind. Diese geht von einem erweiterten Abfallbegriff aus, der im Gegensatz zum bisherigen nationalen Recht auch alle Rückstände aus der Produktion und Konsum, insbesondere auch verwertbare Rückstände, in den Anwendungsbereich des Abfallrechts einbezieht. Der hierdurch erweiterte Kreis der Verpflichteten und die Reichweite der Pflichten insgesamt führen daher zwingend auch zu vermehrten Kontrollaufgaben der Verwaltung.
Um den Bedenken der Länder gleichwohl Rechnung zu tragen, war auf deren Wunsch eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt worden, streitige Punkte zu analysieren und ggf. Konsensmöglichkeiten aufzuzeigen. Zu den diskutierten Themen zählte auch die „Überwachung und Kontrolle" von Produktions- und Entsorgungsstrukturen unter Einbeziehung der bestehenden internationalen Regelungen. Insbesondere Aspekte wie die Auswirkungen des europäischen Abfallbegriffes, der weiteren Entwicklung des europäischen Abfallverzeichnisses und des Verzeichnisses der gefährlichen Abfälle sowie die Vorgaben der Verbringungsverordnung mußten in ihrer Tragweite beurteilt werden.
Im Ergebnis haben die beteiligten Vertreter der Länder festgestellt:
- Gegenüber den vorhandenen und im Gesetzesentwurf nur modifizierten Instrumenten zur Überwachung und Kontrolle können keine grundlegend neu- oder andersartigen Möglichkeiten aufgezeigt werden, ohne daß dem Vollzug wesentliche Informationen verlorengehen.
- Bei einer Ausdehnung des Überwachungs- und Kontrollaufwandes auf Abfälle zur Verwertung i. S. d. EG-Abfallrahmenrichtlinie werde es zu einer erheblichen Mehrbelastung der Behörden kommen.
- Unter Berücksichtigung bestimmter Verwaltungsvereinfachungen, die in untergesetzlichen Normen festzulegen sind, sollte für „besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung" grundsätzlich das gleiche Überwachungs- und Kontrollsystem wie für „besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung" gelten. Die bestehenden Kataloge der Abfall- und Reststoffbestimmungsverordnung sollten zu einem stoffspezifischen Katalog zusammengezogen werden, der jedoch auf die als besonders kritisch angesehenen Stoffe zu reduzieren ist. Für diesen reduzierten Katalog sollen dann die modifizierten Nachweis- und Überwachungsinstrumente (Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Transportgenehmigung) unabhängig davon gelten, ob die Stoffe einer Verwertung oder einer Beseitigung zugeführt werden.
- Das bestehende System der behördlichen Überwachung und Kontrolle sollte beibehalten werden. Bei Nutzung aller Möglichkeiten des Datenträgersystems „ARSYS" können die Überwachung „vor Ort" sowie Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung zielgerichtet gesteuert und auf überwachungsbedürftige Tatbestände („schwarze Schafe") konzentriert werden. Das System sei ausreichend effizient.
- Unter Berücksichtigung einer Reihe von Vereinfachungen, die in der Summe durch Entlastungen bei routinemäßigen Vorgängen erhebliche Vollzugserleichterungen brächten und die zuständigen Behörden in die Lage versetzten, ihre wesentlichen Aufgaben wahrzunehmen (Deregulierung), würde der aufgezeigte Mehraufwand kompensiert werden können. Die Vereinfachungen wären nicht in die Gesetzesnovelle zu inkorporieren.
Die Bundesregierung sieht sich daher in ihrer Auffassung bestätigt (Gesetzentwurf, Drucksache 12/5672, D. Kosten), daß den Ländern im Vergleich zu den nach dem bisherigen Abfallgesetz von 1986 erforderlichen Vollzug kein Mehraufwand entsteht, wenn sie von den durch den Entwurf des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gegebenen Möglichkeiten zur Vereinfachung im Bereich der Planung, Überwachung und Anlagenzulassung Gebrauch machen.