Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/7043
10. 03. 94
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Hö ll
und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/6831 —
Gefährdung des Standorts „Deutschland" durch Streichung der steuerlichen
Absetzbarkeit von Bestechungs- und Schmiergeldern
Das geltende Steuerrecht gestattet die steuerliche Absetzbarkeit von
Bestechungs- und Schmiergeldern bei der steuerlichen
Gewinnermittlung. Die Abgabenordnung läßt es zu, daß der Empfänger oder die
Empfängerin solcher Zuwendungen der Finanzverwaltung lediglich auf
deren Verlangen benannt wird. Bei Zahlungen von Bestechungs- und
Schmiergeldern an ausländische Empfängerinnen oder Empfänger
kann sogar auf den Empfängernachweis verzichtet werden, wenn
feststeht, daß die Zahlung als „nützliche Abgabe" im Rahmen eines
üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland
abgeflossen ist und der Empfänger/die Empfängerin nicht der deutschen
Steuerpflicht unterliegt.
Zuletzt wurde ein Antrag auf Streichung der steuerlichen Absetzbarkeit
von Bestechungs- und Schmiergeldern im Rahmen der Beratungen über
das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz beraten
und abgelehnt. Die Bundesregierung hat sich jedoch nicht nur dazu
bekannt, den Abbau ungerechtfertigter Steuervorteile und
unerwünschter steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten fortzusetzen, sondern auch
den Wirtschaftsstandort „Deutschland" zu sichern. Die Streichung der
Abzugsfähigkeit der „nützlichen Abgaben" könnte zu einem
Standortnachteil werden und zu Auftragseinbrüchen führen und die im
„Standortsicherungsgesetz" eindrucksvoll zum Ausdruck gekommenen
Bemühungen der Bundesregierung zur Sicherung und Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der bundesdeutschen Wirtschaft gefährden.
Vorbemerkungen
a) Das Thema der Kleinen Anfrage war Gegenstand der
Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
7. März 1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Sitzung vom 1. Dezember 1993. Der in dieser Sitzung
behandelte Antrag der Abgeordneten Dr. Ingomar Hauchler u. a. und
der Fraktion der SPD — Drucksache 12/4104 —, die
Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs aufzufordern, den
Abzug von Bestechungs- oder Schmiergeldern als
Betriebsausgaben zu verbieten, wurde nicht abschließend beraten. Die
Bundesregierung wurde vielmehr aufgefordert, einen Bericht
zu folgenden Fragen vorzulegen:
— Kurzdarstellung der internationalen Usancen bei der
steuerlichen Behandlung von sogenannten „nützlichen Abgaben" ;
— Abgrenzung zu Provisionszahlungen;
— Rücktransfer von . — ausländischen — Konten an den
Leistenden;
— steuerliche Behandlung bei inländischen Empfängern (vgl.
dazu im einzelnen: Protokoll des Finanzausschusses vom
1. Dezember 1993, S. 64/12).
Der Bericht kann aller Voraussicht nach bis zur Sitzungswoche
nach Ostern vorgelegt werden. Die Antwort auf die Kleine
Anfrage nimmt den Bericht in Teilen vorweg.
b) Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts dürfen
Schmiergelder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
abgezogen werden, wenn sie mit konkreten betrieblichen
Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehen. Wird dabei der Empfänger
nicht genau benannt, unterliegen die Aufwendungen gemäß
§ 160 AO einem Abzugsverbot. Dies gilt auch bei Zahlungen
ins Ausland, bei denen den Unternehmer eine besondere
Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO).
Dagegen dürfen Schmiergelder den Gewinn nicht mindern,
wenn sie als Geldgeschenk lediglich zur allgemeinen
Verbesserung von Geschäftsbeziehungen aufgewandt werden (§ 4
Abs. 5 Nr. 1 EStG).
Eine andere Frage ist die moralische oder strafrechtliche
Beurteilung derartiger Zahlungen. Ob die Zuwendung verboten
oder sittenwidrig ist, hat jedenfalls für die steuerliche
Beurteilung keine Bedeutung (§ 40 AO). Dies entspricht auch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom
18. Februar 1982, BStBl II S. 394; vom 9. August 1989, BStBl II
S. 995). Eine Berücksichtigung des in- oder ausländischen
Strafrechts bei der Durchführung der Besteuerung wäre von
der Finanzverwaltung auch praktisch nicht zu leisten.
c) Nach den Erfahrungen des Bundesamts für Finanzen werden
die Kosten in Form sogenannter „nützlicher Abgaben" vom
Auftragnehmer im Regelfall bei der Kalkulation des
Auftragsentgelts berücksichtigt. Somit ergibt sich im Inland
wirtschaftlich keine Ergebnisminderung. Vielmehr trägt der
ausländische Auftragnehmer bzw. der ausländische Staat diese Kosten.
1. Trifft es zu, daß besondere Zahlungen — sogenannte „nützliche
Abgaben" — in vielen Länden nicht nur üblich, sondern faktisch
Voraussetzung für eine Auftragserteilung sind?
Es muß davon ausgegangen werden, daß solche Zahlungen nicht
selten Voraussetzung für die Erteilung von Aufträgen im
internationalen Geschäftsverkehr sein können. Nähere Angaben hierzu
kann die Bundesregierung in Ermangelung genauerer
Erkenntnisse nicht machen.
2. Würde eine Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Bestechungs- und Schmiergeldern die bundesdeutsche Exportwirtschaft
beeinträchtigen und damit Arbeitsplätze gefährden?
Wenn ja, in welchem Umfang/Volumen?
Da Schmiergeldzahlungen in anderen Industrienationen im
wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen wie im
deutschen Einkommensteuerrecht als Betriebsausgaben anerkannt
werden (vgl. die Ausführungen zu Frage 4), kann nicht
ausgeschlossen werden, daß ein steuerliches Abzugsverbot deutsche
Unternehmen bis hin zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen
benachteiligen würde. Verwertbare Unterlagen über die Höhe
der geleisteten Schmiergelder liegen nicht vor, so daß mögliche
Nachteile deutscher Unternehmen für den Fall der Versagung des
Betriebsausgabenabzugs von Schmiergeldern nicht bewertet
werden können. Soweit ein Abzugsverbot im Ausland nicht besteht,
wäre damit zu rechnen, daß entsprechende Zuwendungen über
ausländische Tochtergesellschaften laufen.
3 Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß die
Abzugsfähigkeit von Bestechungs- und Schmiergeldern für zahlreiche
exportorientierte bundesdeutsche Unternehmen existentiell wichtig ist?
Es entzieht sich der Beurteilung der Bundesregierung, inwieweit
steuerlich die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von
Schmiergeldern für deutsche Unternehmen von existentieller
Bedeutung ist. Die Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlaßten
Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG) gehört jedenfalls zu den
Grundprinzipien der steuerlichen Gewinnermittlung. Gegenstand der
Einkünftebesteuerung ist der Gewinn, d. h. die Summe der durch
die betriebliche Betätigung erzielten Erträge abzüglich der damit
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (§ 2 Abs. 2 EStG).
Ein Abzugsverbot, das über § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (vgl.
Vorbemerkungen zu Buchstabe b) hinausginge, würde das in § 2 Abs. 2
EStG verankerte „Nettoprinzip" verletzen.
Würden dagegen die als sittenwidrig empfundenen
Aufwendungen für Schmiergelder gleichwohl vom Betriebsausgabenabzug
ausgeschlossen, müßten auch die damit in Zusammenhang
stehenden Erträge steuerlich unberücksichtigt bleiben. Damit
würden aber gerade diejenigen ungewollt begünstigt, die sich der
unsittlichen Geschäftspraktiken bedienen. Der Abzug von
Schmiergeldern ist zwangsläufig Folge der Grundentscheidung
des Gesetzgebers, auch das Einkommen aus gesetzes- oder
sittenwidrigen Geschäften steuerlich zu erfassen (§ 40
Abgabenordnung). Es ist ausschließlich Aufgabe des deutschen oder des
ausländischen Strafrechts, hier regelnd einzugreifen.
4. Wie ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungs- und
Schmiergeldern in anderen Ländern geregelt?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Unterlagen über die
steuerliche Behandlung von Schmiergeldzahlungen in den
europäischen Staaten und den größten außereuropäischen
Industriestaaten werden die Aufwendungen als Betriebsausgaben
anerkannt, wenn sie betrieblich veranlaßt sind; teilweise ist selbst eine
Benennung des Empfängers nicht erforderlich. In manchen
Staaten bestehen Abzugsverbote, wenn Zahlungen an Angehörige
des öffentlichen Dienstes oder vergleichbare Institutionen
geleistet werden, um den Empfänger zur Verletzung dienstlicher
Pflichten zu veranlassen, oder wenn die Zahlungen
Straftatbestände erfüllen.
Im einzelnen gilt folgendes:
Belgien
Schmiergeldzahlungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn der Name und die Anschrift des Empfängers
genannt werden. Unter folgenden Voraussetzungen können
Schmiergelder im Zusammenhang mit Exporten ins Ausland auch
ohne Nachweis des Empfängers zum Abzug zugelassen werden
(„geheime Zahlungen" — commissions secrètes):
— Die Zahlungen müssen notwendig sein, um gegen
ausländische Konkurrenz bestehen zu können,
— sie müssen branchenüblich sein,
— es muß jährlich ein entsprechender Antrag an das
Finanzministerium gestellt werden,
— die Zahlungen müssen angemessen sein,
— der Zahlende muß auf die Zahlungen eine pauschale Steuer
entrichten, deren Höhe vom Finanzminister festgesetzt wird
(mindestens 20 vom Hundert des gezahlten Betrages).
(Artikel 58 Code des Impôts sur les Revenus — CIR 92 —; 44/94 —
44/111 Commentaire du Code des Impôts sur les Revenus —
Com.I.R.).
Liegen die geforderten Voraussetzungen nicht vor, wird bei
körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen auf
Schmiergeldzahlungen ohne Nachweis des Empfängers eine Sondersteuer in Höhe
von 200 vom Hundert erhoben. Die Sonderzahlung kann
allerdings zusammen mit dem Schmiergeldbetrag als
Betriebsausgabe abgezogen werden (The Taxation of Companies in Europe,
Belgium, Tz 2.8.1.1, Para. 342).
Dänemark
Schmiergeldzahlungen sind abzugsfähig, wenn ein eindeutiger
betrieblicher Zusammenhang besteht und ihre Angemessenheit
gewahrt bleibt.
Frankreich
Grundsätzlich können alle betrieblichen Ausgaben abgesetzt
werden. Personalkosten müssen jedoch einer tatsächlich
geleisteten Arbeit entsprechen und dürfen im Vergleich zu der
betrieblichen Bedeutung nicht überhöht sein (Artikel 39 Abs. 1 Nr. 1
CGI). Dies gilt auch für Zahlungen an Außenstehende. Hierbei ist
der Empfänger mit Namen und Anschrift anzugeben, es sei denn,
die Gesamtzahlungen betragen im Jahr je Empfänger nicht mehr
als 500 FF (Artikel 240 i. V. Artikel 86 CGI).
Wenn der Empfänger nicht offenbart wird, gelten die Zahlungen
als „rémunérations occultes " und sind mit folgenden Nachteilen
verbunden:
1. Der Betriebsausgabenabzug entfällt (Artikel 238 CGI).
2. Bei Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen ist
eine Steuerstrafe in Höhe von 100 vom Hundert der
„rémunérations occultes" bzw. von 75 vom Hundert bei freiwilliger
Nacherklärung zu entrichten (Artikel 1763 A CGI)
3. Es kann eine allgemeine Geldstrafe bis 200 FF je Fall
festgesetzt werden (Artikel 1725, 1726 CGI).
Japan
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Unterlagen ist
anzunehmen, daß durch den Betrieb veranlaßte Schmiergelder in
Japan als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, sofern der Name und
die Anschrift des Empfängers angegeben werden.
Kanada
Es gibt keine allgemeine Bestimmung über die Abzugsfähigkeit
oder Nichtabzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen und
Bestechungsgeldern. Somit gilt die Regel, daß die notwendigen Kosten
zur Erzielung des Einkommens abzugsfähig sind. Zahlungen an
Angehörige des öffentlichen Dienstes und der inländischen
Justizverwaltung, an Beauftragte und Angestellte -und an
Personen, die mit der Einziehung von Gebühren, Eintrittsgeldern u. ä.
beauftragt sind, mit dem Zweck, den Empfänger zur Verletzung
seiner dienstlichen Pflichten zu verleiten, dürfen aber
ebensowenig wie Zahlungen, die illegal i. S. des Strafgesetzes sind, als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Master Tax Guide
1993, S. 142).
Luxemburg
Durch den Betrieb veranlaßte Schmiergeldzahlungen sind als
Betriebsausgaben abzugsfähig (Artikel 45 Code de la Législation
Fiscale, Imôt sur le Revenu — L.I.R.). Das Finanzamt kann jedoch
verlangen, daß der Zahlende den Empfänger genau bezeichnet
(§ 205 a Abgabenordnung). Geschieht dies nicht, werden die
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Niederlande
Abzugsfähig sind alle Ausgaben, die direkt oder eng mit dem
Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Dies gilt auch für Ausgaben
außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebs, die von der
Geschäftsführung aus guten Gründen als dem Betrieb förderlich
angesehen werden. Entscheidend ist der gute Kaufmannsbrauch.
Rechtsprechung und Verwaltung sind nicht ermächtigt zu
bestimmen, welche Ausgaben nicht bet rieblich veranlaßt und daher
nicht abzugsfähig sind. Für den Betriebsausgabenabzug ist nicht
Voraussetzung, daß der Empfänger angegeben wird. Es genügt,
wenn gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft gemacht wird,
daß die Zahlungen im Interesse des Betriebs liegen.
Österreich
Durch den Betrieb veranlaßte Schmiergeldzahlungen sind als
Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Die
Finanzbehörde kann jedoch verlangen, daß der Zahlende den Empfänger
der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162
Bundesabgabenordnung). Wird die Angabe des Namens z. B. aus
geschäftlicher Rücksichtnahme verweigert, werden die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Dies gilt
grundsätzlich auch für Zahlungen an Ausländer, da die
Befürchtung von Schadensfolgen den Zahlenden nicht von der
Auskunftspflicht nach § 162 Bundesabgabenordnung entbindet (Abschn. 23
EStR).
Schweiz
Schmiergeldzahlungen sind bei eindeutiger betrieblicher
Veranlassung und Angabe des Empfängers steuerlich abzugsfähig.
USA
Nach Sec. 162 (a) Internal Revenue Code (IRC) sind grundsätzlich
alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie
für den Geschäftsbetrieb üblicherweise anfallen und notwendig
sind. Dazu gehören im Prinzip auch Schmier- und
Bestechungsgelder; bei diesen Zahlungen muß der Empfänger angegeben
werden. Nicht abzugsfähig gemäß Sec. 162 (c) IRC sind jedoch:
1. Direkte oder indirekte Zahlungen an Angehörige des
öffentlichen Dienstes oder an öffentliche Institutionen, die als illegale
Schmier- oder Bestechungsgelder nach US-Gesetz anzusehen
sind, oder an Angehörige des öffentlichen Dienstes eines
ausländischen Staates, wenn diese Zahlungen nach dem US-
Bundesgesetz „Foreign Corrupt Practices Act" von 1977 verboten
sind. Den Nachweis, daß diese Zahlungen illegal sind, hat die
Finanzverwaltung zu führen.
2. Andere direkte oder indirekte Zahlungen sind nicht
abzugsfähig, wenn es sich dabei um Schmier- oder Bestechungsgelder
oder andere Leistungen handelt, die nach den Gesetzen des
Bundes oder eines Einzelstaats verboten (gilt nur, falls dieses
Verbot nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch
durchgesetzt wird) und mit Sanktionen (Kriminalstrafe, Lizenzverlust
u. a.) verbunden sind. Den Nachweis, daß diese
Voraussetzungen vorliegen, hat ebenfalls die Finanzverwaltung zu führen.
3. Schmier- und Bestechungsgelder im Bereich der Sozialfürsorge
„Medicare" und „Medicaid" sowie ähnliche Zahlungen (z. B.
für die Vermittlung von Patienten) sind nicht abzugsfähig,
unabhängig davon, ob sie illegal sind oder nicht.
Vereinigtes Königreich
Schmier- und Bestechungsgelder sind abzugsfähig, wenn sie für
betriebliche Zwecke gezahlt worden sind. Die Finanzbehörde
kann Name und Anschrift des Empfängers verlangen.
5. Wäre eine Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Bestechungs- und Schmiergeldern nicht zuletzt deshalb überflüssig, weil
eine Versagung der Abzugsfähigkeit der „nützlichen Abgaben"
durch Umdeklaration dieser Zahlungen als Provisionszahlungen
unterlaufen werden könnte?
In beiden Fällen handelt es sich um Vermittlungsentgelte und
damit um betrieblich veranlaßte Aufwendungen in
Zusammenhang mit konkreten Geschäftsabschlüssen. Eine Streichung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungs- und Schmiergel
-
dern als Betriebsausgaben würde daher wenig an der Praxis der
Anbahnung von Geschäftsabschlüssen durch Zahlung von
Vermittlungsgeldern ändern.
6. Wie lassen sich Bestechungs- und Schmiergelder einerseits und
Vermittlungsprovisionen andererseits voneinander abgrenzen?
Schmiergeldzahlungen lassen sich nicht eindeutig von
Provisionen abgrenzen. Vor allem kann nicht auf die Strafbarkeit des
Verhaltens abgestellt werden, weil für derartige Feststellungen
die Strafgerichte zuständig sind.]