Transparenz der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind, wie auch Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen, verpflichtet, die Bezüge ihrer Vorstände jährlich im Bundesanzeiger und in eigenen Publikationen offenzulegen. Die Bezüge wurden in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ Nr. 5/2006 vom 1. März 2006, S. 126 bis 130 veröffentlicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Was bedeutet die Angabe „Funktionszulage“ (30 000 Euro und 19 742 Euro) in Bezug auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein?
Wie lauten die Rechenformeln, nach denen sich die variablen Vergütungsbestandteile für die Mitglieder der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Sachsen und Thüringen errechnen?
Erhalten die Mitglieder der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Zahlungen für die Vor- und Nachbereitung von und die Teilnahme an Sitzungen im Auftrag einer KZV und/oder der KZBV?
Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zuständigen Aufsichtsbehörden im Wege der Aufsichtsprüfung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) prüfen, ob die in der oben genannten Veröffentlichung gemachten Angaben über den Erhalt oder Nichterhalt von variablen Vergütungsbestandteilen zutreffen?
Genügt die Angabe „Nebentätigkeit gemäß § 79 Abs. 4 SGB V“ in Bezug auf die 3 Mitglieder des Vorstands der KZBV, den Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland und 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?
Genügt die Angabe „erlaubt“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Brandenburg dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?
Genügt die Angabe „K. A.“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Hamburg dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?
Genügt die Angabe unter Fußnote 2 „keine konkrete Stundenzahl vereinbart“ in Bezug auf die 3 Mitglieder des Vorstands der KZV Niedersachsen dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?
Genügt die Angabe „in begrenztem Umfang“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Nordrhein dem Transparenzgebot des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V?
Bedeutet die Angabe „keine Regelung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Sachsen-Anhalt, dass diese keine Nebentätigkeit ausüben dürfen?
Bedeutet die Angabe „nicht bestimmt“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Thüringen, dass diese keine Nebentätigkeit ausüben dürfen?
Welchen Vorstandsmitgliedern wird infolge der Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorstandsvergütung um welchen Betrag gekürzt?
Welche Vorstandsmitglieder unterliegen im Hinblick auf die von ihnen für eine KZV oder die KZBV zu leistende Arbeitszeit der Zeiterfassung?
Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zuständigen Aufsichtsbehörden im Wege einer Aufsichtsprüfung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V prüfen, in welchem zeitlichen Umfang die Mitglieder der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der KZBV für die jeweilige KZV oder die KZBV und in welchem zeitlichen Umfang sie in ihrer Praxis arbeiten?
Wenn ja, werden sie im Rahmen dieser Prüfungen auch die Unterlagen über die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen durch Vorstandsmitglieder, die bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aufbewahrt werden, heranziehen?
Was bedeutet die Angabe „Pauschalerstattung“ in Bezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Nordrhein?
Werden die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zuständigen Aufsichtsbehörden kontrollieren, ob die Stellung von Dienstwagen auch zur privaten Nutzung den Finanzämtern, die für die begünstigten Vorstandsmitglieder zuständig sind, mitgeteilt wird?
Zählen in allen den Fällen, in denen die Höhe und die Zahlungsdauer des Übergangsgeldes von der Zahl der zurückgelegten „Dienstjahre“ abhängig gemacht wird, als „Dienstjahre“ auch die Jahre, die von einem derzeitigen hauptamtlichen Vorstandsmitglied bis zum 1. Januar 2005 nach der seinerzeitigen Rechtslage als ehrenamtliches Vorstandsmitglied zurückgelegt wurden?
Wie hoch ist das Übergangsgeld für 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg?
Wie lange wird es gezahlt?
Was bedeutet die Angabe „Fortsetzung des vorherigen Dienstverhältnisses“ in Bezug auf 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg?
Erhalten die 2 Mitglieder des Vorstands der KZV Bremen nach Ablauf ihrer Amtszeit eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Prozent der Grundvergütung eines Jahres oder in Höhe von 50 Prozent der Grundvergütung für 6 Jahre (Länge einer Amtszeit)?
Was bedeutet die Angabe „Wiederaufleben des Dienstvertrages von 1991“ für ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen?
Was bedeutet die Angabe „Beamtenversicherung BBO/B7“ in Bezug auf 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg?
Was bedeutet die Angabe „Pensionsrückstellung nach beamtenähnlichen Regelungen“ in Bezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Brandenburg?
Was bedeutet die Angabe „Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern?
Was bedeutet die Angabe „Zuschuss analog gesetzlicher Rentenversicherung“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Hessen?
Was bedeutet die Angabe „gesetzliche Rentenversicherung“ in Bezug auf 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Schleswig-Holstein?
Was bedeutet die Angabe „2 Prozent/anno“ in Bezug auf die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern?
Was bedeutet die Angabe „beamtenähnliche Gesamtversorgung“ in Bezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Berlin?
Was bedeutet die Angabe „Pensionszusage nach Hamburger Recht“ in Bezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Hamburg?
Was bedeutet die Angabe „nach beamtenrechtlichen Regelungen“ in Bezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Mecklenburg-Vorpommern?
Was ist ein „versorgungsfähiges Dienstjahr“ im Sinne der Angabe „1,8 Prozent der monatlichen Grundvergütung für jedes versorgungsfähige Dienstjahr“ in Bezug auf den Vorsitzenden des Vorstands der KZV Nordrhein?
Was bedeutet die Angabe „beamtenähnliche Gesamtversorgung“ in Bezug auf jeweils ein Mitglied der Vorstände der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Saarland, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe?
Was bedeutet die Angabe „Sitzungsgeldpauschale 12 000,00 Euro“ in Bezug auf ein Mitglied des Vorstands der KZV Sachsen?
Ist die Höhe und die Dauer der Zahlung des Übergangsgeldes im Falle der Amtsenthebung oder der Amtsentbindung in Bezug auf 2 von 4 Mitgliedern des Vorstands der KZV Baden-Württemberg, die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern, 2 von 3 Mitgliedern des Vorstands der KZV Berlin und die Mitglieder des Vorstands der KZV Thüringen auch davon abhängig, ob die vorgenannten Vorstandsmitglieder schuldhaft ihre Amtsenthebung oder Amtsentbindung herbeigeführt haben?
Nach wie vielen Jahren Amtsdauer erhalten die Mitglieder des Vorstands der KZV Bayern 24 Monatsgehälter als Übergangsgeld im Falle einer Amtsenthebung oder Amtsentbindung?
Ist sichergestellt, dass die für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die KZBV zuständigen Aufsichtsbehörden durch stetige Einsichtnahme in die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der KZBV einerseits und Vorstandsmitgliedern andererseits geschlossenen Dienstverträge sowie in die Beschlüsse der Organe der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der KZBV kontrollieren, ob die den Vorstandsmitgliedern gewährten Leistungen im Sinne des § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V veröffentlicht werden?