Steuerliche Förderung von Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
In den alten Bundesländern wurden Erfindervergütungen und Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 1988 steuerlich besonders gefördert.
Vergütungen für Erfindungen waren zunächst durch die VO über die steuerliche Behandlung von Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951, die durch das Steueränderungsgesetz 1968 rückwirkend Gesetzeskraft erlangt hatte, steuerlich begünstigt worden. Die mehrfach verlängerte Geltungsdauer des befristeten Überleitungsgesetzes endete zum 31. Dezember 1988.
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb waren nach der VO über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb vom 18. Februar 1957, die durch das Steueränderungsgesetz 1968 ebenfalls Gesetzeskraft erlangt hatte, steuerlich begünstigt worden.
Seitdem zählen Erfindervergütungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen5
Wie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland die Zahl der Patentanmeldungen von 1982 bis 1993 entwickelt?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, die Patentgebühren zu erhöhen?
Warum wurde das bis zum 31. Dezember 1988 befristete Gesetz zur Überleitung steuerrechtlicher Vorschriften, das u. a. die steuerliche Behandlung von Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen sowie die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb enthielt, nicht verlängert?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge wieder steuerlich zu begünstigen?
Wenn nein, warum nicht?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, diese Vergütungen und Prämien im Sinne des § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen anzuerkennen, zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG zu zählen und die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen?