Meldepflichten bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
der Abgeordneten Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thea Dückert, Omid Nouripour, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eine funktionierende Marktwirtschaft braucht faires Verhalten aller Beteiligten, und dies muss durch staatliche Rahmenbedingungen sichergestellt werden.
Der aktuelle Fall der bekannt gewordenen Übernahmepläne der Schaeffler- Gruppe für den im DAX30 notierten Automobilzulieferer Continental stellt eine Bewährungsprobe dar, wie tragfähig und verlässlich die bestehenden gesetzlichen Meldepflichten über sich ändernde Beteiligungsverhältnisse und deren praktische Umsetzung sind.
Konkret soll laut Medienberichten (z. B. Börsen- Zeitung vom 23. Juli 2008, Seite 2) die Schaeffler-Gruppe bereits 2,97 Prozent des Kapitals von Continental erworben haben. Außerdem soll sich die Schaeffler-Gruppe Optionen zum Erwerb von Aktien über weitere 4,95 Prozent gesichert haben. Da direkte Beteiligungen nach bisheriger Rechtslage erst ab Überschreitung von 3 Prozent und Optionen ab 5 Prozent gemeldet werden müssen und beide Beteiligungsformen derzeit nicht zusammengerechnet werden, soll über diese in der Summe knapp 8 Prozent der Schaeffler-Gruppe bisher keine gesetzliche Meldepflicht bestehen. Darüber hinaus soll die Schaeffler-Gruppe mit mehreren Banken Swap-Geschäfte auf Aktienpakete von jeweils unter 3 Prozent abgeschlossen haben. Insgesamt sollen sich die Swap-Geschäfte auf 28 Prozent summieren. Dadurch ergäben sich für die Schaeffler-Gruppe Zugriffsmöglichkeiten von rund 36 Prozent des Kapitals der Continental. Nach Auffassung der Schaeffler- Gruppe mussten diese Beteiligungsverhältnisse nicht gemeldet werden, nach Auffassung der Continental allerdings schon. Deshalb prüft jetzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ob tatsächlich alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt worden sind oder nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Meldeschwellen für die Veränderung direkter Beteiligungsverhältnisse gelten seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes, und wie viele Meldungen hat es zu welchen Grenzen seitdem gegeben?
Wie viele Male wurde seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes eine Verletzung der in Frage 1 genannten Meldeschwellen festgestellt, und wie hoch ist derzeit der maximale Sanktionsrahmen für die Verletzung der in Frage 1 genannten Meldeschwellen, und wie verändert er sich nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes?
Wie hoch waren die seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes im Falle einer festgestellten Verletzung der in Frage 1 genannten Meldeschwellen festgesetzten Sanktionen, und wie wurden die Verletzungen der in Frage 1 genannten Meldeschwellen festgestellt?
Welche Meldeschwellen für die Veränderung indirekter Beteiligungsverhältnisse, d. h. über den Erwerb von Finanzderivaten, gelten seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, und wie viele Meldungen hat es zu welchen Grenzen seitdem gegeben?
Wie viele Male wurde seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes eine Verletzung der in Frage 4 genannten Meldeschwellen festgestellt?
Wie hoch ist derzeit der maximale Sanktionsrahmen für die Verletzung der in Frage 4 genannten Meldeschwellen, und wie verändert er sich nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes?
Wie hoch waren die seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes im Falle einer festgestellten Verletzung der in Frage 4 genannten Meldeschwellen festgesetzten Sanktionen?
Wie wurden die Verletzungen der in Frage 4 genannten Meldeschwellen festgestellt?
Gibt es Finanzderivate wie z. B. „cash settled equity swaps“ (Börsen- Zeitung vom 23. Juli 2008, S. 2), die von den Meldeschwellen seit Inkrafttreten des Transparenzrichtinie-Umsetzungsgesetzes nicht erfasst werden, und wenn ja, warum werden diese nicht erfasst?
Werden Finanzderivate, die nach Frage 9 bisher nicht erfasst werden, künftig nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erfasst? Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung der Erfassung von Finanzderivaten, die einen indirekten Zugriff auf das Kapital eines Unternehmens ermöglichen, künftig auszudehnen, wie dies z. B. in Großbritannien und der Schweiz hinsichtlich sogenannter Differenzgeschäfte bereits erfolgt ist (Börsen- Zeitung vom 23. Juli 2008, S. 2)? Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Entscheidung des kürzlich ergangenen Urteils eines New Yorker Bundesgerichts (Börsen-Zeitung vom 23. Juli 2008, S. 2) nach dem Differenzgeschäfte Einflussmöglichkeiten sichern, welche wirtschaftliches Eigentum vermittelten und deshalb meldepflichtig sein sollten, auch für die deutsche Rechtsanwendung zu empfehlen?
Wann wäre die Überschreitung welcher Meldeschwelle durch das tatsächliche Vorgehen der Schaeffler-Gruppe öffentlich geworden, wenn das Risikobegrenzungsgesetz bereits in Kraft gewesen wäre?
Wann wird die Prüfung durch die BaFin, ob die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Meldeschwellen für sich ändernde Beteiligungsverhältnisse im Falle Schaeffler-Conti erfüllt waren oder nicht, abgeschlossen sein (optional, falls Prüfung zum Zeitpunkt der Einbringung der kleinen Anfrage noch nicht abgeschlossen ist)?
Welches sind die Gründe, warum diese unter Frage 14 angesprochene Prüfung noch immer andauert/bis … gedauert hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Entschärfung der Meldepflichten durch einen im Finanzausschuss von den Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD in der abschließenden Beratung zum Risikobegrenzungsgesetz am 25. Juni 2008 eingebrachten und durch diese angenommenen Änderungsantrag, durch den die nach den neuen Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Risikobegrenzungsgesetzes bereits bestehenden Überschreitungen von Beteiligungsgrenzen nicht gemeldet werden müssen (Bericht des Finanzausschusses zum Risikobegrenzungsgesetz, Bundestagsdrucksache 16/9821, S. 10 und 17)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass im Falle eines früheren Inkrafttretens des Risikobegrenzungsgesetzes durch die in Frage 16 genannte Entschärfung eine Meldepflicht für das Vorgehen der Schaeffler- Gruppe auch dann noch nicht bestanden hätte, wenn zu diesem früheren Zeitpunkt des Inkrafttretens die mit dem Risikobegrenzungsgesetz beabsichtigten Meldeschwellen bereits überschritten gewesen wären?
Trifft es zu, dass die Schaeffler-Gruppe am 14. Juli 2008 ein „freiwilliges Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)“ (siehe www.schaeffler-angebot.de) abgegeben hat und deshalb nach derzeitigem Recht nicht dazu verpflichtet war, ihre aktuellen Beteiligungsverhältnisse öffentlich zu machen und ein Übernahmeangebot abzugeben, und wie bewertet die Bundesregierung diese Regelung vor dem Hintergrund, dass das WpÜG eigentlich dazu dienen sollte, ein faires und geordnetes Angebotsverfahren zu schaffen und die Information und Transparenz für die betroffenen Wertpapierinhaberinnen und Arbeitnehmerinnen zu verbessern?