Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/203
29.04.87
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kreuzeder und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11131 —
Konsequenzen aus der radioaktiven Belastung von Ernteprodukten und Abfällen
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben
vom 28. April 1987 die Kleine Anfrage namens der Bundesregie
-
rung wie folgt beantwortet:
1. Die radioaktive Belastung von Klärschlamm ist besonders in Gebie
ten Süddeutschlands so hoch, daß Flächen (besonders
landwirtschaftlich genutzte Flächen), auf denen Klärschlamm ausgebracht
wird, dauerhaft belastet werden; über die Nahrungskette landet
diese in die Biosphäre eingebrachte Radioaktivität dann wieder beim
Menschen.
Welche Maßnahmen haben der Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und die zuständigen Behörden bisher
ergriffen, um eine weitere Kontamination landwirtschaftlich
genutzter Flächen mit radioaktiven Stoffen zu verhindern?
a) Gibt es Verhaltensregeln zum Umgang mit radioaktiv belasteten
Klärschlämmen?
b) Wurden bzw. werden Anwendungsbeschränkungen oder
Anwendungsverbote für die Verwendung von Klärschlamm (mit
erhöhter Radioaktivität) erlassen?
c) Bis wann wird der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit Grenzwerte für die Radioaktivität von
Klärschlamm erlassen (Grenzwert für die Gesamtaktivität und für die
einzelnen Elemente)?
Aus den Kontaminationen des Klärschlamms als Folge des
Reaktorunglücks in Tschernobyl erwachsen keine
Gesundheitsvorsorgemaßnahmen. Besondere Verhaltensregeln zum Umgang mit
radioaktiv belastetem Klärschlamm hat der Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit deshalb nicht
erlassen. Er hat sich dabei auf die Stellungnahme der
Strahlenschutzkommission vom 16. Juni 1986 gestützt, in der die Notwendigkeit
besonderer Empfehlungen zum Klärschlamm nicht gesehen wird.
Besondere Anwendungsbeschränkungen für radioaktiv
belasteten Klärschlamm wurden nicht erlassen. Eine auch für die
Radioaktivität ausreichende Regelung enthält die
Klärschlammverordnung — AbfKlärV — vom 25. Juni 1982 BGBl. I S. 734. Diese
Verordnung erlaubt das Verbringen von maximal 0,5 kg
Klärschlamm pro m2 landwirtschaftlich genutzten Bodens.
Im Rahmen des Strahlenschutzvorsorgegesetzes hat der
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Kommission mit der Erarbeitung einer Rechtsverordnung zur
Festlegung von Kontaminationswerten in Lebensmitteln
beauftragt. Diese wird so bald wie möglich einen Vorschlag erarbeiten.
Dabei ist auf die im internationalen Rahmen laufenden
Diskussionen Rücksicht zu nehmen. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz
enthält darüber hinaus eine Ermächtigung für eine
Rechtsverordnung, nach der der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit — fa lls erforderlich — eine Regelung für die
Verwertung, Verwendung oder Besei tigung von Abfall z. B. auch
Klärschlamm erlassen kann, damit die Kontaminationsgrenzwerte
für Lebensmittel eingehalten werden. Derzeit besteht eine
Notwendigkeit für den Erlaß einer solchen Verordnung nicht.
2. Auch andere organische Produkte, die als Dünge- und
Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden, weisen zum Teil sehr hohe
radioaktive Belastungen auf.
Wie stellen Bundesregierung und zuständige Behörden sicher, daß
Bodenkontamination durch solche belastete Substrate, wie z. B.
Kompost, Laub, Pflanzenabfall, Rindenkompost, Klärschlamm- und
Miillklärschlammkompost, verhindert wird?
Werden hierfür verbindliche Grenzwerte erlassen, und wenn ja, bis
wann?
Ober die bei Fragen 1 b) und c) bereits erwähnten
Einschränkungen nach der Klärschlammverordnung hinaus besteht keine
Notwendigkeit zu weiteren Beschränkungen.
3. Wie hoch ist die radioaktive Belastung der Böden in der
Bundesrepublik Deutschland in den einzelnen Regionen? Wie unterscheidet sich
diese Belastung von den Werten von Tschernobyl und von den
Werten vor den Atomexplosionen ( „oberirdische Atomtests")?
Die Belastung der Böden in der Bundesrepublik Deutschland
schwankt zwischen 1 500 Bq/m 2 und 60 000 Bq/m2 für radioaktives
Cäsium. Dieser Wert beinhaltet sowohl den Beitrag durch die
oberirdischen Atombombenversuche als auch die Belastungen
aus Tschernobyl. Der entsprechende Wert für radioaktives
Cäsium vor den Atombombenversuchen war Null.
Unbeeinflußt von Atombombenversuchen und der Radioaktivität
aus Tschernobyl beträgt die natürliche Radioaktivität im Boden
durch den Gehalt an Kalium 40 bis 1 000 Bq/kg und an Uran und
Thorium mit ihren Folgeprodukten bis 400 Bq/kg. In der obersten
Bodenschicht bis Pflugschartiefe können demnach etwa 500 000
Bq/m2 an natürlicher Radioaktivität enthalten sein.
4. Im Rahmen der genaueren und gezielteren Überwachung der
radioaktiven Belastung wurden im vergangenen Jahr sehr hohe Werte
gemessen. Auch bei Waldpilzen wurden extrem hohe
Belastungswerte festgestellt — doch sind diese Werte nicht auf die
Reaktorkatastrophe in Tschernobyl zurückzuführen, sondern auf
vorangegangene Freisetzungen von Radioaktivität, wie durch oberirdische
Atomtests.
Welche längerfristigen bzw. dauerhaften Auswirkungen auf die
Umwelt Radioaktivität allgemein und auf die Belastung von Pflanzen
und Tieren sowie auf die menschliche Gesundheit sind dadurch und
durch diese zusätzliche Erhöhung der Belastung der Böden zu
erwarten? Welche Steigerung der radioaktiven Belastung wird eintreten,
und kann diese von der schon vor Tschernobyl vorhandenen
unterschieden werden?
In der Antwort zu Frage 3 wird die Belastung des Bodens
angegeben. Hieraus ergibt sich eine, maximale Belastung von 5,5 mSv als
effektive Lebenszeit-Äquivlentdosis für den Menschen [siehe
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 16. Juni 1986,
„Zwischenbericht der Strahlenschutzkommission zur
Abschätzung und Bewe rtung der Auswirkungen des Reaktorunfalles in
Tschernobyl (UdSSR)] in der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Steigerung der Bodenbelastung wird nicht mehr eintreten,
sondern wegen des physikalischen Zerfalls wird die Aktivität im
Boden insbesondere durch das Cäsium 134 langsam zurückgehen.
Eine Unterscheidung der Radioaktivität nach Aktivität aus
oberirdischen Kernwaffenversuchen und Aktivität aus Tschernobyl ist
möglich, da das kürzerlebige Cäsium 134 aus den Kernwaffenver
-
suchen nicht mehr nachzuweisen ist, sondern allein auf
Tschernobyl zurückzuführen ist.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung Pläne, radioaktiv verseuchte
Produkte/Abfälle zur Entsorgung als Düngemittel auf landwirtschaftlich
genutzte Flächen auszubringen, wodurch die Radioaktivität nicht
beseitigt, sondern nur irreversibel großflächig verteilt würde?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Gegen das
Aufbringen durch Tschernobyl radioaktiv kontaminierter Stoffe auf
landwirtschaftlich genutzte Böden bestehen keine Bedenken, wenn
die Voraussetzungen des § 15 Abfallbeseitigungsgesetz vom
27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) erfüllt sind und die ohnehin im
Boden vorhandene Radioaktivität nur unwesentlich geändert
wird.
6. Wie sind nach Einschätzung und Erkenntnis der Bundesregierung
hoch radioaktiv belastete Gegenstände, wie z. B. Luftfilter oder höl
zerne Weinbergpfähle, zu behandeln?
Hinsichtlich der Behandlung radioaktiv belasteter Luftfilter sind
die allgemeinhygienischen Schutzmaßnahmen beim Wechseln
der Filter ausreichend, hölzerne Weinbergpfähle bedürfen keiner
besonderen Behandlung.
7. Viele Produkte sind sehr stark radioaktiv belastet; auch von
Produkten, die nicht für die Ernährung bestimmt sind, können dadurch
Gefahren ausgehen; hier sei noch besonders auf die Belastung von
Islandmoos (Moosgestecke) verwiesen.
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, in diesem
Zusammenhang zu ergreifen (Erlaß von Verordnungen für Grenzwerte
etc.)?
Es sind der Bundesregierung keine Produkte bekannt, die durch
die Radioaktivität aus Tschernobyl so stark radioaktiv belastet
sind, daß sie besondere Schutzmaßnahmen erfordern würden.
Dies gilt auch für das Islandmoos.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in diesem
Zusammenhang besondere Maßnahmen wie den Erlaß von Verordnungen zu
ergreifen.]