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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Umgang mit dem radioaktiv verseuchten Molkepulver der Fa. Meggle (Bayern) (G-SIG: 11000037)

Einflußnahme der bayerischen Landesregierung auf die Firma Meggle zwecks Übernahme verstrahlter Molke; "Verdünnung" des radioaktiv verseuchten Molkepulvers vor der Ausfuhr; Verbleib hochbelasteter Milchprodukte; Versuch von Meggle zur Abgabe des radioaktiven Abfalls an eine Landessammelstelle nach Erhalt der Entschädigungszahlungen zum vollen Warenwert; Erteilung der Genehmigung zum Umgang und Export des Molkepulvers; Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle; rechtliche Grundlagen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle; Lagerung radioaktiven Molkepulvers und anderen Sondermülls auf Bundeswehr-Gelände; Verwendung radioaktiver Molke als Düngemittel; Verfahren zur Entsorgung des Molkepulvers und Endlagerung der Reststoffe

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

15.04.1987

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/3505.03.87

Umgang mit dem radioaktiv verseuchten Molkepulver der Fa. Meggle (Bayern)

der Abgeordneten Frau Saibold, Dr. Daniels (Regensburg), Frau Rust und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Im Falle des Molkepulvers aus dem Besitz der Firma Meggle war an die Genehmigung zu dessen Export die Bedingung geknüpft, daß das Pulver vor der Ausfuhr mit weniger radioaktiv kontaminiertem Molkepulver auf einen Belastungsgrad, der nach den geltenden EG-Richtlinien zulässig war, „verdünnt" werden sollte. An welchem Ort und mit welchen Waren sollte diese „Verdünnung" stattfinden?

2

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Firma Meggle von der Bayerischen Landesregierung bedrängt worden ist, große Mengen verstrahlter Molke, die bei der Käseproduktion in ganz Südbayern angefallen waren, zur Trocknung zu übernehmen?

3

Welche Produkte wurden aus der hochbelasteten Milch nach Tschernobyl hergestellt, bei denen die Molke abgetrennt wurde, und wo befinden sich diese jetzt?

4

Was ist der Bundesregierung über den Verbleib des aus der hochverseuchten Molke gewonnenen Milchzuckers bekannt? Wie hoch war dieser belastet (evtl. geschätzt), und kann dafür garantiert werden, daß dieser nicht z. B. für Säuglingsnahrung verarbeitet wurde?

5

Hat die Firma Meggle nach Erhalt der Entschädigungszahlungen dem vollen Warenwert entsprechend den Versuch unternommen, gemäß § 9 a Abs. 2 AtG den radioaktiven Abfall an eine dafür vorgesehene Landessammelstelle abzuliefern?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Landessammelstellen das Land Bayern für derartige Abfälle gemäß § 9 a Abs. 3 AtG vorgesehen oder eingerichtet hat? Wenn ja, welche sind das und wo liegen sie?

7

Wurde für diese Landessammelstellen eine Genehmigung nach § 9 c AtG oder nach § 3 StrlSchV beantragt?

8

Stimmt die Bundesregierung mit der Fraktion DIE GRÜNEN dahin gehend überein, daß das Land Bayern durch Erteilung einer Exportgenehmigung für das hochkontaminierte Pulver seiner Abnahmepflicht gegenüber der Firma Meggle, die nach Erhalt der Entschädigungszahlungen zur Abgabe des radioaktiven Abfalles gemäß § 9 a Abs. 2 AtG verpflichtet war, nicht nachgekommen ist?

9

Haben sowohl die Firma Meggle (Bayern) als auch die Firma Grunau (Bremen) als auch die Firma Lopex (Hessen) sowie eventuell andere am Transport oder am Umgang mit dem Molkepulver beteiligten Firmen eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 3 StrlSchV oder § 9 a AtG beantragt bzw. erhalten?

10

Welche Behörde hat bzw. welche Behörden haben diese Genehmigungen erteilt?

11

Haben die o. g. Firmen der jeweils zuständigen Behörde den Umgang mit radioaktiven Stoffen angezeigt?

12

Aufgrund welchen Tatbestandes hat das Bayerische Landwirtschaftsministerium der Firma Meggle oder der Firma Lopex eine Genehmigung zum Export des Molkepulvers gemäß § 11 Abs. 1 StrlSchV erteilt?

13

Hat die Bayerische Landesregierung die Bundesregierung über die Erteilung der Exportgenehmigung für das radioaktiv verseuchte Molkepulver, das nach Annahme des Bundesverwaltungsamtes hätte aus dem Verkehr gezogen werden müssen, informiert?

14

Nach der StrlSchV darf eine Transportgenehmigung für den Transport von radioaktiven Stoffen nur erteilt werden, wenn eine Reihe von Bedingungen eingehalten werden. So sind Schutzmaßnahmen, für die an Verpackung und Transport beteiligten Personen erforderlich, die transportierte Ware muß vor dem Zugriff Dritter sicher sein. Wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Beförderers bestehen, darf keine Genehmigung erteilt werden. Hält die Bundesregierung die Schutzmaßnahmen für die an Verpackung und Transport beteiligten Personen im Falle des von der Firma Meggle stammenden Molkepulvers gemäß § 10 Nr. 2 und 3 StrlSchV und im Sinne des § 53 StrlSchV für ausreichend?

15

Hält die Bundesregierung den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beim Transport des von der Firma Meggle stammenden Molkepulvers für ausreichend?

16

Stimmt die Bundesregierung mit der Fraktion DIE GRÜNEN dahin gehend überein, daß der Firma Lopex eine Genehmigung zur Beförderung bzw. zum Transport der radioaktiv verseuchten Ware seitens der zuständigen Landesbehörde aufgrund von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit dieser Firma gemäß § 10 Nr. 1 StrlSchV hätte nicht erteilt werden dürfen?

17

Welche Sicherheitsmaßnahmen wurden zum Transport des radioaktiv verseuchten Molkepulvers getroffen und eingehalten? Wie wurde die Einhaltung kontrolliert?

18

Wann ist nach Meinung der Bundesregierung mit dem Erlaß der Rechtsverordnungen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu rechnen?

19

Auf welcher rechtlichen Grundlage gedenkt die Bundesregierung bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung den Umgang mit radioaktiven Abfällen, wie beispielsweise dem radioaktiv kontaminierten Molkepulver aus Bayern oder ähnlichen aus dem Verkehr zu ziehenden Lebens- und Futtermitteln, zu regeln?

20

Ist das sp��te Eingreifen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Falle Meggle auf einen rechtsfreien Raum zwischen AtG, StrlSchV und StrVG zurückzuführen, oder ist dies als ein Versäumnis der zuständigen Behörden oder des zuständigen Bundesminsisters zu bewerten?

21

Nach § 10 StrVG obliegt der Vollzug des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr in deren Einzugsbereich. Hält die Bundesregierung es prinzipiell für möglich, daß sich die Anweisungen des Bundesministers für Verteidigung zum weiteren Verbleib des radioaktiven Molkepulvers von den dementsprechenden Anweisungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterscheiden?

22

Wie lange soll das radioaktive Molkepulver auf Gelände der Bundeswehr lagern?

23

Wird das radioaktive Molkepulver von Bediensteten der Bundeswehr bewacht, bzw. wie wird gewährleistet, daß davon keine weiteren Gefährdungen für Menschen und Umwelt ausgehen?

24

Ist damit zu rechnen, daß zukünftig auch anderer Sondermulle (z. B. Chemikalienrückstände) auf Bundeswehrgelände zwischengelagert wird?

25

Sind der Bundesregierung Pläne bekannt, nach denen die radioaktive Molke als Düngung o. ä. auf Boden, der nicht landwirtschaftlich genutzt wird, aufgebracht werden soll? Wenn ja, wie sehen diese Pläne aus?

26

Sind der Bundesregierung Pläne bekannt, nach denen das hochkontaminierte Molkepulver zumindest teilweise nach Frankreich in die Nähe der Stadt Thionville gebracht worden ist oder werden soll?

27

An welchen Standorten befinden sich die 4 800t hochkontaminiertes Molkepulver der Firma Meggle jetzt?

28

Durch Verbrennen des kontaminierten Molkepulvers in einer Müllverbrennungsanlage werden lediglich die organischen Bestandteile der Molke vernichtet. Die radioaktiven Bestandteile befinden sich dann aber hochkonzentriert im Filter oder in der Asche bzw. werden über den Schornstein in die Atmosphäre verteilt. Stimmt die Bundesregierung mit der Fraktion DIE GRÜNEN dahin gehend überein, daß dieses Verfahren zur „Entsorgung" des kontaminierten Molkepulvers nicht geeignet ist, weil eine Gefährdung von Menschen und Umwelt durch weitere Verteilung von Radionukliden in die Umwelt gegeben ist?

29

Welche anderen Verfahren zur Reduzierung des Volumens von radioaktiv kontaminierten Abfalles, wie beispielsweise des verseuchten Molkepulvers, zieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Pläne zu dessen „Entsorgung" in Erwägung? Wie wird bei anderen eventuell zur Volumenreduzierung dienenden Verfahren gewährleistet, daß Menschen und Umwelt durch verfahrenbedingten Fallout radioaktiver Stoffe nicht gefährdet werden? Wo beabsichtigt die Bundesregierung die dabei anfallenden hochkontaminierten „Reststoffe" endzulagern?

30

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Dekontaminationsverfahren per Ionenaustauscher bzw. durch Komplexbildner vor, und wie bewertet sie diese? Werden hierbei auch andere Radionuklide entzogen?

Bonn, den 5. März 1987

Frau Saibold Dr. Daniels (Regensburg) Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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