Produktion und Verbleib radioaktiv verseuchter Milchprodukte und anderer Lebens- und Futtermittel
der Abgeordneten Frau Saibold, Dr. Daniels (Regensburg), Frau Rust und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Infolge der Auswirkungen des Unfalles im Atomkraftwerk Tschernobyl waren und sind große Mengen landwirtschaftlicher Produkte so stark mit radioaktiven Isotopen belastet, daß sie nicht mehr für den Verzehr geeignet sind. Die Produzenten bzw. Weiterverarbeiter dieser Lebens- und Futtermittel wurden zum Teil in Höhe des vollen Warenwertes entschädigt. Das Beispiel des radioaktiv belasteten Molkepulvers hat gezeigt, daß die Auszahlung einer Entschädigung offensichtlich nicht damit gekoppelt war, den Verbleib der Lebens- und Futtermittel eindeutig zu regeln und zu kontrollieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Existiert eine umfassende Aufstellung nach Regionen, aus der die insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland nach Tschernobyl produzierten Mengen Molkepulver, Milchpulver, Käse, Butter und andere Milchprodukte ersichtlich sind? Sind die Daten hierzu öffentlich zugänglich?
Wie hoch waren und sind die Belastungen dieser und anderer Lebensmittel mit Sr 90, Cs 134, CS 137 und anderen Nukliden, differenziert nach Regionen?
Wie hoch waren und sind in welchen Regionen die in der Zeit nach Tschernobyl bis jetzt hergestellten Futtermittel (wie z. B. Heu, Pellets u. a. . . .) mit den in Frage 2 genannten Nukliden kontaminiert, und welche Mengen wurden produziert und verfüttert?
Was ist der Bundesregierung über den Verbleib aller im vollen Warenwert entschädigten Waren bekannt? Welche Entscheidungen traf die Bundesregierung über deren Verbleib?
Nach Meinung des Bundesverwaltungsamtes haben Waren, für die im vollen Warenwert Entschädigungen gezahlt worden sind, einen „Nullwert" und müssen aus dem Verkehr gezogen werden. Ein Besitzer solchen radioaktiven Abfalles hat diesen Abfall nach § 9 a AtG an eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung abzuliefern, die entsprechende Landesregierung hat dem Besitzer gegenüber eine Abnahmepflicht, das bedeutet, sie muß Landessammelstellen zur Zwischenlagerung bereitstellen.
Stimmt die Bundesregierung mit der Meinung des Bundesverwaltungsamtes überein?
Sind nach Meinung der Bundesregierung private Unternehmen von der Lagerung oder Beseitigung radioaktiver Abfälle gemäß §§ 6 und 9 a AtG ausgeschlossen, oder können ihnen Abfallager für Stoffe nach Art des radioaktiv belasteten Molkepulvers nach §§ 6 und 9 a AtG sowie nach § 3 Abs. 1 StrlSchV genehmigt werden?
Plant die Bundesregierung hierfür eine entsprechende Regelung in die entsprechende Rechtsverordnung im StrVG aufzunehmen? Wenn nicht, warum nicht?
Wird damit die Grundsatzentscheidung des AtG, daß die Zwischen- und Endlagerung staatliche Aufgaben sind, aufgehoben?
Welche Warenart und -menge sind von deren Besitzern nach Erhalt der Entschädigungszahlungen im vollen Warenwert an die Landessammelstellen des jeweiligen Landes abgeliefert worden? Wie hoch waren deren Kontaminationswerte?
Haben die zuständigen Behörden gemäß § 47 Abs. 1 StrlSchV die Art der Behandlung dieser radioaktiven Abfälle vor ihrer Ablieferung angeordnet und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangt?
Welche Anlagen zur Endlagerung solcher durch den Unfall im Atomkraftwerk Tschernobyl angefallenen radioaktiven Abfälle hat die Bundesregierung gemäß ihrer Pflicht, für eine Endlagerung zu sorgen, bei der jegliche Gesundheitsgefährdung für Menschen und Umwelt ausgeschlossen ist, vorgesehen?
Inwiefern ist in den Katastrophenplänen für deutsche Atomkraftwerke eine Sicherstellung oder/und Endlagerung für organische Produkte vorgesehen?