Bewegungsflächen nach § 24 der Arbeitsstättenverordnung für Büroarbeitsplätze
der Abgeordneten Dr. Briefs, Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt in § 24 eine freie unverstellte Bewegungsfläche von 1,50 m2 je Arbeitsplatz für deren Inhaber vor. Dies gilt auch für Büroarbeitsplätze. Nach § 56 ArbStättV „Übergangsvorschriften" ist diese spätestens dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Arbeitsplatz umgestaltet wird. Dies ist z. B. im Rahmen des Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken und Geräte gegeben, auch in Verbindung mit § 90 des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine Arbeitsstättenrichtlinie fehlt, im Gegensatz zu vielen anderen Paragraphen der ArbStättV.
Der zitierte Einsatz neuer Arbeitsmittel erhöht den sachbezogenen Flächenbedarf für Stell- und Arbeitstischflächen und der menschlichen Wirkungsflächen für die veränderte anforderungsgerechte Aufgabenerfüllung. Untersuchungen nationaler wie internationaler Beratungsunternehmen belegen den erhöhten Flächenbedarf, der z. T. bis zu 100 Prozent beträgt. Durch diese Entwicklung verengt sich der einzelne Büroarbeitsplatz zum Nachteil der hier Beschäftigten und erhöht Arbeitsbelastung und -beanspruchung.
Es ist unverständlich in Ansehung dieser Entwicklung, daß die Bundesregierung der Beseitigung einer ergonomischen Definitions- und Planungsnorm zugestimmt haben soll wie auch der Auflösung dieses Arbeitsausschusses des Fachnormenausschusses Ergonomie. Hier besteht ein großes Defizit angesichts einer inhumanen Entwicklung für Millionen von Büroarbeitsplätzen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wieviel Büroarbeitsplätze sind von der Arbeitsstättenverordnung betroffen?
Wieviel Büroarbeitsplätze entsprechen gegenwärtig den Vorschriften des § 24 ArbStättV? Wann ist damit zu rechnen, daß alle Büroarbeitsplätze dieser Verordnung entsprechen werden?
Wieviel Arbeitsplätze sind durch die Einführung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien umgestaltet worden? Bei wieviel Büroarbeitsplätzen ist die vorgeschriebene Bewegungsfläche eingehalten?
Nach welchen weiteren ergänzenden technischen Regeln oder anderen Vorschriften wie DIN-Normen, VDI-Richtlinien, Vorschriften der Berufsgenossenschaften oder auch den nach der Literatur gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen werden die Bestimmungen der ArbStättV gegenwärtig ausgefüllt und angewandt bei der Arbeitsplatzgestaltung?
Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse der GRÜNEN, daß der § 24 ArbStättV in der Praxis z. T. erheblich mißachtet wird? Kann z. B. in einem Bruttoflächenwert von 3,2 m 2 eines Büroarbeitsplatzes noch die „freie unverstellte Bewegungsfläche" von 1,50 m2 enthalten sein, wie der Flächenwert in einem Großunternehmen hausintern für die untersten Angestellten ist?
Wann gedenkt die Bundesregierung eine Arbeitsstättenrichtlinie zu § 24 ArbStättV für Büroarbeitsplätze zu erlassen, die insbesondere eine ergonomische Definition der persönlichen Bewegungsfläche am zugewiesenen Arbeitsplatz umfaßt?
Von welchen Vorstellungen wird die Bundesregierung sich hierbei leiten lassen?
Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), hier der Fachnormungsausschuß Ergonomie (FNErg), bekam nach der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit den §§ 90, 91 einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Aufgabe, entsprechende Normen zu erarbeiten.
Erhält der Fachnormungsausschuß Ergonomie von der Bundesregierung Mittel für diese Normungsarbeit? Wenn ja, in welcher Höhe werden Mittel für welche Projekte aufgewendet?
Welche Einflußmöglichkeiten hat die Bundesregierung auf die Arbeit des DIN, z. B. vertraglich über Projektfinanzierung und über ihren Vertreter im Präsidium und dem FNErg? Was ist das Ziel der Mitarbeit in diesen Gremien? Wie kann die Bundesregierung termin- und sachgerecht notwendige Normen erhalten? Wieweit hat sie Einfluß auf die personelle Besetzung des FNErg und der Ausschüsse?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Fachnormenausschuß Ergonomie eine DIN 33 412 „Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen, Begriffe, Hinweise zur Flächenermittlung und Planung" fast textfertig vorlag?
Hätten diese Ergebnisse nicht auch für eine Arbeitsstättenrichtlinie dienen können?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der mit der DIN 33 412 beschäftigte Arbeitsausschuß 15 des FNErg aufgelöst und die fast textfertige DIN ersatzlos gestrichen wurde?
Was sagt die Bundesregierung zu dem Antrag der Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI) an den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 11. Dezember 1984 zwecks Überprüfung der in Arbeit befind lichen DIN 33 412, dem ein von der Bauabteilung der Siemens AG gefertigtes, veröffentlichtes Papier zugrunde lag, dem zufolge es durch die geplante DIN zu einem Mehrbedarf an Nutzflächen von 20 v. H. und an dadurch verursachten Mehrkosten von 50 Mrd. DM für die bundesdeutsche Wirtschaft kommen soll?
Was sagt die Bundesregierung dazu,- daß sich Vertreter großer Unternehmen einer Diskussion dieses Papiers wegen Mangels an Seriosität und ergonomischen Erkenntnissen verschlossen?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Vorfälle um die Beseitigung der DIN 33 412, die offensichtlich von der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen den Vollzug von Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer/innen geprägt waren?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auslagerung ergonomischer Normungsarbeiten aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Ausschuß mit Federführung des österreichischen Normungsinstituts (ÖNI) in Wien?
Welche Gründe waren die Veranlassung, daß der Vertreter der Bundesregierung diesem Vorhaben zustimmte?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung der GRÜNEN, daß die besondere Brisanz der Verhinderung einer ergonomischen DIN oder Arbeitsstättenrichtlinie darin begründet liegt, daß die mit der verstärkten Ausbreitung von EDV- und Telekommunikationsanlagen benötigten Stell- und Wirkflächen wachsen und daß dies auf Kosten der Bewegungsflächen geschehen soll?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um sich dem Druck aus der Wirtschaft im Zuge der Realisierung der „freien unverstellten Bewegungsflächen" nach zwölf Jahren Arbeitsstättenverordnung zu widersetzen?