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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Altlastensanierung (G-SIG: 11000679)

Genehmigungsrechtliches Verfahren für die Verbringung des Altlastenmaterials aus der Sanierung Dortmund-Dorstfeld nach Frankreich; Sanierung des Berliner Pintsch-Geländes ohne behördliche Genehmigung; Neufestsetzung eines Bebauungsplans als Voraussetzung für die Baugenehmigung der Sanierungsmaßnahme Bielefeld-Brake; Sanierung der Deponie Georgswerder, Hamburg, nach dem Baurecht; Sanierungsmaßnahmen unter abfall-, immissionsschutz-, wasser- und baurechtlichen Vorschriften; abfall- und immissionsschutzrechtliche Regelungen für mobile und stationäre Altlastenbehandlungsanlagen; Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

21.09.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/69613.08.87

Altlastensanierung

der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Fraktion DIE GRÜNEN hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß über die notwendige Schaffung der finanziellen Voraussetzungen bei der Altlastensanierung (beispielsweise über die Schaffung eines Bundesfonds) auch die Notwendigkeit besteht, die genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Altlastensanierung im Interesse der betroffenen Bürger zügig und ohne Gefährdung der Bevölkerung bewältigt werden kann. Sicherlich ist es nicht hinnehmbar, wenn von Gesundheitsgefahren bedrohte Bürger oder sanierungswillige Verursacher bzw. Kommunen unter der vom Bund zu verantwortenden Rechtsunsicherheit in ihren Bemühungen behindert werden.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen12

1

Ist es zutreffend, daß der Aushub des Altlastenmaterials aus der Sanierung Dortmund-Dorstfeld gegenwärtig in das Ausland (Frankreich) verbracht wird?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Giftmüllexport im Hinblick auf den novellierten § 13 AbfG?

3

Wie ist das genehmigungsrechtliche Verfahren dieses Dortmunder Altlasten-Tourismus abgewickelt worden?

4

Ist es zutreffend, daß die Sanierung des Berliner Pintsch-Geländes ohne die notwendigen behördlichen Genehmigungen stattfindet (lediglich als Modellversuch und als „fliegende Bauten")?

5

Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Tatbestand angesichts der eingerichteten Großbaustelle auch im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes?

6

Ist es zutreffend, daß die Stadt Bielefeld zur Sanierung der Altlast Bielefeld-Brake die Neufestsetzung eines Bebauungsplanes als Voraussetzung für die notwendige Baugenehmigung der Sanierungsmaßnahme durchführen muß?

7

Wenn ja, wie beurteilt sie diesen bürokratischen Aufwand angesichts der Tatsache, daß das novellierte Baurecht eigentlich gar nicht für Altlastensanierungen ausgelegt ist?

8

Ist es zutreffend, daß die Sanierung der Deponie Georgswerder in Hamburg nach dem Baurecht erfolgt, obwohl eine Auskofferung der hochgiftigen Schlammbecken vorgesehen ist?

9

Welche Maßnahmen der Altlastensanierung fallen unter abfallrechtliche Regelungen (Genehmigungen, Planfeststellung) bzw. immissionschutzrechtliche, wasserrechtliche oder baurechtliche Vorschriften

a) Zutagefördern von giftigen Materialien (Auskoffern),

b) On-site-Behandlung von Altlasten (insbesondere thermische Behandlung),

c) On-site-Verfestigung mit Wiedereinbau,

d) In-sito-Behandlung (beispielsweise durch Zugabe von Verfestigungsmitteln oder Mikroorganismen),

e) nachträgliche Abdichtung (Abkapselung),

f) nachträgliche Abdichtung mit Teilauskofferung,

g) Abtransport und Verbringung auf andere Deponien?

10

Wie gedenkt die Bundesregierung die abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Prüfungen für mobile und stationäre Altlastenbehandlungsanlagen vorzusehen, die gegenwärtig mit hoher Forschungsförderung durch den Bund zum Einsatz gebracht werden?

11

Ist es zutreffend, daß derartige Anlagen, unabhängig von ihrer Behandlungskapazität, sofern sie lediglich sechs Monate am Ort betrieben werden, entsprechend § 4 BImSchG und der entsprechenden Rechtsverordnung, nicht genehmigungsbedürftig sind, der Gewerbeaufsicht nicht gemeldet werden müssen und auch die einschlägigen Grenzwerte der TA Luft nicht einhalten müssen?

12

Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung den Gesundheitsschutz der ortsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten?

Bonn, den 13. August 1987

Frau Garbe Ebermann, Frau Rust, Frau Schoppe und Fraktion

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