Landbeschaffungsverfahren in Büdingen
der Abgeordneten Frau Schilling und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) hat im August 1987 den Antrag auf Enteignung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Stadt Büdingen gestellt. Im Schreiben des Bundesvermögensamts Gießen an die Enteignungsbehörde ist davon die Rede, daß die übrigen Eigentümer für die Übertragung ihres Eigentums an den Bund eine „Entschädigung von 8 DM/qm, die sich aus dem vom Bund gebotenen Kaufpreis von 5 DM/qm und einem Zuschlag zur Abwendung der Enteignung von 3 DM/ qm zusammensetzt, erhalten. Die Gewährung des Zuschlages über den Verkehrswert hinaus war möglich, weil ein Dritter wegen der besonderen Interessenlage eine entsprechende Abfindung gewährte." (BVA Gießen, VV 7330.2-0011/8 Büd.-VI B)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist es üblich bei Landbeschaffungsverfahren, daß ein Dritter — in diesem Fall die Accumulatorenfabrik Sonnenschein/ Büdingen — „ eine entsprechende Abfindung gewährt"?
Wenn ja, wie viele Fälle seit 1971 sind der Bundesregierung bekannt?
Kann die Bundesregierung die Vermutung der GRÜNEN widerlegen, wonach die Firma Sonnenschein die „Abfindung" deshalb „gewährte", weil sie Einfluß auf den zügigen Abschluß des Landbeschaffungsverfahrens nehmen wollte mit dem Ziel, 2 Hektar Gelände von der US-Armee zu erwerben?
Auf Grund welcher gesetzlicher Normen kann eine Privatfirma innerhalb eines Verwaltungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz an andere Privatfirmen (Landwirtschaftsbetriebe) Abfindungen gewähren?
Teilt die Bundesregierung das Urteil der GRÜNEN, wonach folgender Sachverhalt gegen Artikel 48 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verstößt:
„Seit Jahren bemühte sich Sonnenschein um die Erweiterung des Betriebsgeländes in Büdingen. Einzige verfügbare Fläche neben dem Firmengelände ist jedoch ein wenig genutzter Truppenübungsplatz der US-Armee. Die signalisierte 1986 die Bereitschaft, zwei Hektar des Geländes an den Batteriefabrikanten abzutreten, falls gleichzeitig das Kasernengelände in einem anderen Bereich erweitert werden würde." (Frankfurter Rundschau vom 3. November 1987)?
Dieser „andere Bereich" ist identisch mit der Fläche, die Gegenstand des Landbeschaffungsverfahrens ist.
Wann und wie will die Bundesregierung entsprechend Artikel 48 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sicherstellen, daß der „wenig genutzte Truppenübungsplatz" der US-Armee in Büdingen wieder in deutschen Besitz übergeht?